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E-338/2014

E-338/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 5. Mai 2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Mai 2012 führte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, sie habe ihren Heimatstaat Eritrea im Alter von zwei Jahren mit ihrer Mutter verlassen und anschliessend in Äthiopien gelebt. Als sie Anfang Januar 2008 die Ausstellung einer äthiopischen Identitätskarte beantragt habe, sei ihre Herkunft festgestellt worden. Daraufhin sei ihre Mutter verhaftet und von dieser sei verlangt worden, sie (Beschwerdeführerin) auszuliefern. Aus diesem Grund habe sie sich in den Sudan begeben. Am 22. April 2008 habe sie in Khartum (nach Brauch) geheiratet und sei im Juni 2008 mit ihrem Mann weiter nach Libyen gereist, wo sie die gemeinsame Tochter geboren habe. Während der Unruhen in Libyen sei sie vergewaltigt worden und im März 2011 nach Khartum zurückgekehrt. Im April 2012 sei sie von dort aus in die Türkei geflogen und anschliessend über Athen und Paris in die Schweiz gelangt. B. Mit Schreiben vom 6. August 2012 liess die Beschwerdeführerin 1 dem BFM durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, sie habe ihren Partner beziehungsweise nun Ex-Partner bei der Polizei angezeigt, nachdem dieser sie am (...) Juli 2012 mit einem Messer bedroht und Todesdrohungen ausgestossen habe. In diesem Zusammenhang beantragte sie, das sie und ihre Tochter betreffende Asylverfahren sei von jenem ihres Ex-Partners zu trennen, und dieser solle keinerlei Auskünfte über ihr Verfahren sowie ihren Aufenthaltsort erhältlich machen können. Das BFM entsprach dem Ersuchen. In der Folge trat es mit Verfügung vom (...) Oktober 2013 gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Ex-Partners nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an. C. Auf Anfrage des BFM hin teilten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 mit, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind seien in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden, verfügten über bis zum (...) Mai 2016 gültige Aufenthaltsbewilligungen und könnten zurückkehren. D. Am 7. Januar 2014 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 eingehend zu ihren Asylgründen an und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu den Abklärungen bei den italienischen Behörden. Dabei verneinte sie, sich jemals in Italien aufgehalten zu haben. Zudem sagte sie aus, die vorgelegten Ausweise (auf die Beschwerdeführerinnen lautende italienische Aufenthaltsbewilligungen) würden nicht ihnen gehören. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 - eröffnet am 15. Januar 2014 - trat das BFM gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht ein und ordnete betreffend sie und ihre Tochter die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug an. Zugleich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Vervollständigung der notwendigen Abklärungen und neuem Entscheid, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einreise die Gewährung von Zweitasyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei­ständung wies es ab. Zudem setzte es den Beschwerdeführerinnen Frist zur Einreichung von in Aussicht gestellten Akten betreffend das begleitete Besuchsrecht des Vaters der Beschwerdeführerin 2. H. Die Beschwerdeführerinnen reichten die angekündigten Unterlagen (Kurzberichte zu den Besuchssonntagen, verfasst vom Sozialdienst C._______) mit Eingabe vom 13. Februar 2014 zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz daher nicht beurteilen. Die Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Daher kann auf den Antrag, den Beschwerdeführerinnen sei nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Einreise Zweitasyl zu gewähren, nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab dem 1. Februar 2014 und gemäss entsprechender Übergangsbestimmungen grundsätzlich auch für hängige Beschwerdeverfahren). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Weg­weisung und des Weg­wei­sungs­vollzu­ges hat die Vorinstanz eine mate­rielle Prüfung vorgenom­men, wes­halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zu­kommt.

E. 5 Mit Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche am 1. Februar 2014 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Nichteintretensgründe überarbeitet. In diesem Zusammenhang ist für das vorliegende Verfahren insbesondere relevant, dass der vormalige Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG, auf welchen sich die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Januar 2014 stützt, aufgehoben wurde. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren das neue Recht gilt. Im Urteil E-662/2014 vom 17. März 2014 wird in Auslegung dieser Übergangsbestimmung festgehalten, dass auf die noch nicht rechtskräftigen Verfügungen des BFM, mithin die am 1. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden, das neue Recht anzuwenden sei (vgl. dort E. 2.4.2-2.4.3). Würde dies indes auch bei vormaligen Nichteintretenstatbeständen getan, welche mit der Gesetzesänderung aufgehoben wurden, hätte dies zwingend eine Kassation der entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen und einen neuen Entscheid durch das BFM zur Folge. Ein solches Resultat würde dem Willen des Gesetzgebers auf Vereinfachung und Beschleunigung der Asylverfahren zuwiderlaufen. Betreffend die aufgehobenen Nichteintretenstatbestände ist daher von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 auszugehen. Diese ist durch eine teleologische Reduktion des Sinnes der Bestimmung zu beheben, indem die Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf aufgehobene Nichteintretenstatbestände beziehen, nach dem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Recht zu beurteilen sind (vgl. das Urteil E-662/2014 E. 2.4.5). Vorliegend präsentiert sich die Lage so, dass der Nichteintretenstatbestand gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ersatzlos aufgehoben, sondern im revidierten AsylG teilweise durch Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ersetzt wurde. Diese neue Bestimmung sieht vor, dass das BFM - auch weiterhin - auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Unterschied zum Nichteintretenstatbestand von alt Art. 34 Abs. 2 Bst a AsylG besteht darin, dass diese Bestimmung nicht anzuwenden war, wenn nahe Angehörige oder Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, in der Schweiz lebten (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn Hinweise darauf bestanden, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestand (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG) oder wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllte (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG). Letztere Ausnahmebestimmung kam allerdings nicht zum Tragen, wenn einem Gesuchsteller ­- wie den Beschwerdeführerinnen - bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt wurde (BVGE 2010/56 E. 5.4 S. 821). Nachdem das BFM zu Recht festgestellt hat, dass auf die Beschwerdeführerinnen keiner der erwähnten Ausnahmegründe zutrifft, was diese auf Beschwerdeebene denn auch nicht bestreiten, kann vorliegend offen bleiben, ob - analog zu den aufgehobenen Nichteintretenstatbeständen - auch auf das vorliegende Verfahren altes Recht anzuwenden ist. Nachfolgend ist einzig noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, und ob der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich ist.

E. 6.1 Das BFM führte zu Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen durch den italienischen Staat - welcher vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei - als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Deshalb hätten sie kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die Schweiz. Zudem hätten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme explizit zugestimmt und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei sodann zulässig, zumutbar und möglich.

E. 6.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor, sie seien infolge der Unruhen in Libyen nach Italien geflohen und hätten gestützt auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge von der Questura von D._______ (Sardinien) Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Dort seien sie jedoch auf die Unterstützung durch die Caritas angewiesen gewesen. Ihr Ex-Partner beziehungsweise Vater habe bereits damals begonnen, die Beschwerdeführerin 1 zu schlagen und zu bedrohen. Sie habe sich bei der italienischen Polizei um Schutz bemüht, diesen jedoch nicht erhalten. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 (Italien: Aufnahmebedingungen - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden) sei zu entnehmen, dass die häusliche Gewalt von Ehemännern gegenüber ihren Frauen ein weit verbreitetes Phänomen sei und es keine Nichtregierungsorganisation gebe, die sich diesem Thema annehmen könne. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen habe sich die Beschwerdeführerin 1 nicht getraut, die Behörden über die erlittene Gewalt zu informieren. Infolge der Bedrohung mit einem Messer im Durchgangszentrum am (...) Juli 2012 ­sei ihr Ex-Partner am (...) Oktober 2012 wegen Nötigung, Drohung und Beschimpfung verurteilt worden. In diesem Zusammenhang beantragten die Beschwerdeführerinnen den Beizug der Akten des entsprechenden Strafverfahrens. Nach dem Vorfall habe der Ex-Partner der Beschwerdeführerin 1 gegenüber weitere Drohungen ausgestossen. In der Folge habe er ein begleitetes Besuchsrecht betreffend die Beschwerdeführerin 2 erhalten. Nach den Besuchen habe er der Beschwerdeführerin 1 jeweils aufgelauert, um ihren Aufenthaltsort zu erfahren. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem BFM insbesondere vor, dass es trotz der Aktenkundigkeit der häuslichen Gewalt keine weiteren Abklärungen betreffend die Frage getätigt habe, ob und wo sie in D._______ - wohin mutmasslich auch der Ex-Partner beziehungsweise Vater weggewiesen werde - Schutz vor häuslicher Gewalt erhalten könnten. Dadurch sei der Sachverhalt unvollständig erstellt worden. In einem Gutachten von Prof. Dr. Markus Schefer und Nicole Smid vom 17. August 2006 (Drohende häusliche Gewalt als Hindernis der Ausweisung und Auslieferung im Rahmen von Art. 3 EMRK, publiziert in ASYL 1/07 S. 3 ff.) werde festgehalten, dass private Misshandlungen und drohende häusliche Gewalt dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, sofern sie die minimale Intensität erreichen würden, die Art. 3 EMRK generell fordere. Bei einem Vollzug der Wegweisung nach Sardinien müsse davon ausgegangen werden, dass die Gewaltanwendungen weitergehen würden, womit eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Ferner habe es die Vorinstanz auch unterlassen abzuklären, wie ihre dortige Wohnsituation aussehen würde. Das italienische Kindesschutzrecht sehe zwar gemäss dem Bericht der SFH vom Oktober 2013 (vgl. a.a.O.) einen Anspruch des Kindes auf angemessene Unterbringung vor. Es komme jedoch oft zu Familientrennungen, da kein Recht auf gemeinsame Unterbringung mit den Eltern bestehe. Somit sei die Unterbringungssituation nicht hinreichend abgeklärt, wodurch das BFM insbesondere dem Kindeswohl nicht genügend Rechnung getragen und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verletzt habe. Der Beschwerdeführerin 1 könne zwar vorgeworfen werden, durch ihre Falschangaben Abklärungen durch das BFM verunmöglicht zu haben. Dies gelte indes nicht für die Beschwerdeführerin 2, welche nicht dafür bestraft werden dürfe, dass ihre Mutter den Aufenthalt in Italien zu verschweigen versucht habe.

E. 7.1 Gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat.

E. 7.2 Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Italien und ihre Anerkennung als Flüchtlinge in diesem Land ist aktenkundig und wird auf Beschwerdeebene nicht mehr bestritten. Bei Italien handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat, und die italienischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen am 28. Oktober 2013 ausdrücklich zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a beziehungsweise (neu) Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.

E. 7.3 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet.

E. 7.4 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen. Was die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz betrifft, so muss sich die Beschwerdeführerin 1 die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht entgegenhalten lassen, wodurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt wird. Bei den auf Beschwerdeebene geltend gemachten ständigen Gewaltanwendungen ihres Ex-Partners seit dem Aufenthalt auf Sardinien handelt es sich weder um belegte noch um aktenkundige Tatsachen. Die Beschwerdeführerin gab an, diesbezüglich bei den Behörden vergeblich um Schutz nachgesucht zu haben, hat jedoch auf Beschwerdeebene nichts Schriftliches eingereicht. Der aktenkundige Vorfall vom (...) Juli 2012 im Durchgangszentrum E._______ vermag ebenfalls nicht zu belegen, dass sie bereits seit einiger Zeit häuslicher Gewalt ausgesetzt war und ihr diese inskünftig drohen könnte. Den von den Beschwerdeführerinnen beigebrachten Kurzberichten zu den Besuchssonntagen ist ein insgesamt positives Bild betreffend die Beziehung des Ex-Partners / Vaters zur Beschwerdeführerin 2 zu entnehmen. Die Berichte enthalten zudem keine Hinweise, die auf eine Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin 1 schliessen lassen könnten. Überdies finden sich weder in den Berichten noch den sonstigen Akten Hinweise, wonach der Ex-Partner der Beschwerdeführerin 1 nach diesen Besuchssonntagen jeweils aufgelauert habe. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt; weitere Abklärungen oder ein Beizug der Akten des Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom Sommer 2012 erübrigen sich.

E. 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Angesichts der Vermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführerinnen, diese Vermutung umzustossen. In diesem Zusammenhang haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Den Beschwerdeführerinnen stehen als anerkannte Flüchtlinge in Italien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Es liegen, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien als Signatarstaat dieses Abkommens nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es obliegt somit ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls (mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge) auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Italien ist mithin auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen.

E. 7.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge können in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78). Jedoch besteht auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Der auf Beschwerdeebene erwähnte Bericht der SFH vermag dabei nicht zur einer anderen Beurteilung zu führen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen durch die Anerkennung als Flüchtlinge über eine gül­tige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus. Hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Un­terstützung sind sie anzuweisen, sich an die in Italien zu­ständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Die Rückkehr nach Italien erweist sich auch als mit dem Kindeswohl und der KRK vereinbar. Die Beschwerdeführerin 2 ist (...) Jahre alt und damit noch vollständig an ihre Mutter gebunden. Im Übrigen liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerinnen, welche sich bereits einige Zeit - damals zu dritt - in Italien aufgehalten haben, bei einer Rückkehr plötzlich getrennt untergebracht werden sollten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 7.4.3 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu machen. Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund des am 28. Januar 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-338/2014 Urteil vom 16. April 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin 1), und deren Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2), Eritrea, beide vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 5. Mai 2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Mai 2012 führte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, sie habe ihren Heimatstaat Eritrea im Alter von zwei Jahren mit ihrer Mutter verlassen und anschliessend in Äthiopien gelebt. Als sie Anfang Januar 2008 die Ausstellung einer äthiopischen Identitätskarte beantragt habe, sei ihre Herkunft festgestellt worden. Daraufhin sei ihre Mutter verhaftet und von dieser sei verlangt worden, sie (Beschwerdeführerin) auszuliefern. Aus diesem Grund habe sie sich in den Sudan begeben. Am 22. April 2008 habe sie in Khartum (nach Brauch) geheiratet und sei im Juni 2008 mit ihrem Mann weiter nach Libyen gereist, wo sie die gemeinsame Tochter geboren habe. Während der Unruhen in Libyen sei sie vergewaltigt worden und im März 2011 nach Khartum zurückgekehrt. Im April 2012 sei sie von dort aus in die Türkei geflogen und anschliessend über Athen und Paris in die Schweiz gelangt. B. Mit Schreiben vom 6. August 2012 liess die Beschwerdeführerin 1 dem BFM durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, sie habe ihren Partner beziehungsweise nun Ex-Partner bei der Polizei angezeigt, nachdem dieser sie am (...) Juli 2012 mit einem Messer bedroht und Todesdrohungen ausgestossen habe. In diesem Zusammenhang beantragte sie, das sie und ihre Tochter betreffende Asylverfahren sei von jenem ihres Ex-Partners zu trennen, und dieser solle keinerlei Auskünfte über ihr Verfahren sowie ihren Aufenthaltsort erhältlich machen können. Das BFM entsprach dem Ersuchen. In der Folge trat es mit Verfügung vom (...) Oktober 2013 gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Ex-Partners nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an. C. Auf Anfrage des BFM hin teilten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 mit, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind seien in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden, verfügten über bis zum (...) Mai 2016 gültige Aufenthaltsbewilligungen und könnten zurückkehren. D. Am 7. Januar 2014 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 eingehend zu ihren Asylgründen an und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu den Abklärungen bei den italienischen Behörden. Dabei verneinte sie, sich jemals in Italien aufgehalten zu haben. Zudem sagte sie aus, die vorgelegten Ausweise (auf die Beschwerdeführerinnen lautende italienische Aufenthaltsbewilligungen) würden nicht ihnen gehören. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 - eröffnet am 15. Januar 2014 - trat das BFM gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht ein und ordnete betreffend sie und ihre Tochter die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug an. Zugleich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Vervollständigung der notwendigen Abklärungen und neuem Entscheid, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einreise die Gewährung von Zweitasyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei­ständung wies es ab. Zudem setzte es den Beschwerdeführerinnen Frist zur Einreichung von in Aussicht gestellten Akten betreffend das begleitete Besuchsrecht des Vaters der Beschwerdeführerin 2. H. Die Beschwerdeführerinnen reichten die angekündigten Unterlagen (Kurzberichte zu den Besuchssonntagen, verfasst vom Sozialdienst C._______) mit Eingabe vom 13. Februar 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz daher nicht beurteilen. Die Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Daher kann auf den Antrag, den Beschwerdeführerinnen sei nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Einreise Zweitasyl zu gewähren, nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab dem 1. Februar 2014 und gemäss entsprechender Übergangsbestimmungen grundsätzlich auch für hängige Beschwerdeverfahren). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsel verzichtet.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Weg­weisung und des Weg­wei­sungs­vollzu­ges hat die Vorinstanz eine mate­rielle Prüfung vorgenom­men, wes­halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zu­kommt.

5. Mit Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche am 1. Februar 2014 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Nichteintretensgründe überarbeitet. In diesem Zusammenhang ist für das vorliegende Verfahren insbesondere relevant, dass der vormalige Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG, auf welchen sich die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Januar 2014 stützt, aufgehoben wurde. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren das neue Recht gilt. Im Urteil E-662/2014 vom 17. März 2014 wird in Auslegung dieser Übergangsbestimmung festgehalten, dass auf die noch nicht rechtskräftigen Verfügungen des BFM, mithin die am 1. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden, das neue Recht anzuwenden sei (vgl. dort E. 2.4.2-2.4.3). Würde dies indes auch bei vormaligen Nichteintretenstatbeständen getan, welche mit der Gesetzesänderung aufgehoben wurden, hätte dies zwingend eine Kassation der entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen und einen neuen Entscheid durch das BFM zur Folge. Ein solches Resultat würde dem Willen des Gesetzgebers auf Vereinfachung und Beschleunigung der Asylverfahren zuwiderlaufen. Betreffend die aufgehobenen Nichteintretenstatbestände ist daher von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 auszugehen. Diese ist durch eine teleologische Reduktion des Sinnes der Bestimmung zu beheben, indem die Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf aufgehobene Nichteintretenstatbestände beziehen, nach dem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Recht zu beurteilen sind (vgl. das Urteil E-662/2014 E. 2.4.5). Vorliegend präsentiert sich die Lage so, dass der Nichteintretenstatbestand gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ersatzlos aufgehoben, sondern im revidierten AsylG teilweise durch Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ersetzt wurde. Diese neue Bestimmung sieht vor, dass das BFM - auch weiterhin - auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Unterschied zum Nichteintretenstatbestand von alt Art. 34 Abs. 2 Bst a AsylG besteht darin, dass diese Bestimmung nicht anzuwenden war, wenn nahe Angehörige oder Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, in der Schweiz lebten (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn Hinweise darauf bestanden, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestand (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG) oder wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllte (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG). Letztere Ausnahmebestimmung kam allerdings nicht zum Tragen, wenn einem Gesuchsteller ­- wie den Beschwerdeführerinnen - bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt wurde (BVGE 2010/56 E. 5.4 S. 821). Nachdem das BFM zu Recht festgestellt hat, dass auf die Beschwerdeführerinnen keiner der erwähnten Ausnahmegründe zutrifft, was diese auf Beschwerdeebene denn auch nicht bestreiten, kann vorliegend offen bleiben, ob - analog zu den aufgehobenen Nichteintretenstatbeständen - auch auf das vorliegende Verfahren altes Recht anzuwenden ist. Nachfolgend ist einzig noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, und ob der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich ist. 6. 6.1 Das BFM führte zu Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen durch den italienischen Staat - welcher vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei - als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Deshalb hätten sie kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die Schweiz. Zudem hätten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme explizit zugestimmt und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor, sie seien infolge der Unruhen in Libyen nach Italien geflohen und hätten gestützt auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge von der Questura von D._______ (Sardinien) Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Dort seien sie jedoch auf die Unterstützung durch die Caritas angewiesen gewesen. Ihr Ex-Partner beziehungsweise Vater habe bereits damals begonnen, die Beschwerdeführerin 1 zu schlagen und zu bedrohen. Sie habe sich bei der italienischen Polizei um Schutz bemüht, diesen jedoch nicht erhalten. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 (Italien: Aufnahmebedingungen - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden) sei zu entnehmen, dass die häusliche Gewalt von Ehemännern gegenüber ihren Frauen ein weit verbreitetes Phänomen sei und es keine Nichtregierungsorganisation gebe, die sich diesem Thema annehmen könne. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen habe sich die Beschwerdeführerin 1 nicht getraut, die Behörden über die erlittene Gewalt zu informieren. Infolge der Bedrohung mit einem Messer im Durchgangszentrum am (...) Juli 2012 ­sei ihr Ex-Partner am (...) Oktober 2012 wegen Nötigung, Drohung und Beschimpfung verurteilt worden. In diesem Zusammenhang beantragten die Beschwerdeführerinnen den Beizug der Akten des entsprechenden Strafverfahrens. Nach dem Vorfall habe der Ex-Partner der Beschwerdeführerin 1 gegenüber weitere Drohungen ausgestossen. In der Folge habe er ein begleitetes Besuchsrecht betreffend die Beschwerdeführerin 2 erhalten. Nach den Besuchen habe er der Beschwerdeführerin 1 jeweils aufgelauert, um ihren Aufenthaltsort zu erfahren. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem BFM insbesondere vor, dass es trotz der Aktenkundigkeit der häuslichen Gewalt keine weiteren Abklärungen betreffend die Frage getätigt habe, ob und wo sie in D._______ - wohin mutmasslich auch der Ex-Partner beziehungsweise Vater weggewiesen werde - Schutz vor häuslicher Gewalt erhalten könnten. Dadurch sei der Sachverhalt unvollständig erstellt worden. In einem Gutachten von Prof. Dr. Markus Schefer und Nicole Smid vom 17. August 2006 (Drohende häusliche Gewalt als Hindernis der Ausweisung und Auslieferung im Rahmen von Art. 3 EMRK, publiziert in ASYL 1/07 S. 3 ff.) werde festgehalten, dass private Misshandlungen und drohende häusliche Gewalt dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, sofern sie die minimale Intensität erreichen würden, die Art. 3 EMRK generell fordere. Bei einem Vollzug der Wegweisung nach Sardinien müsse davon ausgegangen werden, dass die Gewaltanwendungen weitergehen würden, womit eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Ferner habe es die Vorinstanz auch unterlassen abzuklären, wie ihre dortige Wohnsituation aussehen würde. Das italienische Kindesschutzrecht sehe zwar gemäss dem Bericht der SFH vom Oktober 2013 (vgl. a.a.O.) einen Anspruch des Kindes auf angemessene Unterbringung vor. Es komme jedoch oft zu Familientrennungen, da kein Recht auf gemeinsame Unterbringung mit den Eltern bestehe. Somit sei die Unterbringungssituation nicht hinreichend abgeklärt, wodurch das BFM insbesondere dem Kindeswohl nicht genügend Rechnung getragen und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verletzt habe. Der Beschwerdeführerin 1 könne zwar vorgeworfen werden, durch ihre Falschangaben Abklärungen durch das BFM verunmöglicht zu haben. Dies gelte indes nicht für die Beschwerdeführerin 2, welche nicht dafür bestraft werden dürfe, dass ihre Mutter den Aufenthalt in Italien zu verschweigen versucht habe. 7. 7.1 Gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat. 7.2 Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Italien und ihre Anerkennung als Flüchtlinge in diesem Land ist aktenkundig und wird auf Beschwerdeebene nicht mehr bestritten. Bei Italien handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat, und die italienischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen am 28. Oktober 2013 ausdrücklich zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a beziehungsweise (neu) Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben. 7.3 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet. 7.4 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen. Was die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz betrifft, so muss sich die Beschwerdeführerin 1 die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht entgegenhalten lassen, wodurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt wird. Bei den auf Beschwerdeebene geltend gemachten ständigen Gewaltanwendungen ihres Ex-Partners seit dem Aufenthalt auf Sardinien handelt es sich weder um belegte noch um aktenkundige Tatsachen. Die Beschwerdeführerin gab an, diesbezüglich bei den Behörden vergeblich um Schutz nachgesucht zu haben, hat jedoch auf Beschwerdeebene nichts Schriftliches eingereicht. Der aktenkundige Vorfall vom (...) Juli 2012 im Durchgangszentrum E._______ vermag ebenfalls nicht zu belegen, dass sie bereits seit einiger Zeit häuslicher Gewalt ausgesetzt war und ihr diese inskünftig drohen könnte. Den von den Beschwerdeführerinnen beigebrachten Kurzberichten zu den Besuchssonntagen ist ein insgesamt positives Bild betreffend die Beziehung des Ex-Partners / Vaters zur Beschwerdeführerin 2 zu entnehmen. Die Berichte enthalten zudem keine Hinweise, die auf eine Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin 1 schliessen lassen könnten. Überdies finden sich weder in den Berichten noch den sonstigen Akten Hinweise, wonach der Ex-Partner der Beschwerdeführerin 1 nach diesen Besuchssonntagen jeweils aufgelauert habe. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt; weitere Abklärungen oder ein Beizug der Akten des Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom Sommer 2012 erübrigen sich. 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Angesichts der Vermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführerinnen, diese Vermutung umzustossen. In diesem Zusammenhang haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Den Beschwerdeführerinnen stehen als anerkannte Flüchtlinge in Italien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Es liegen, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien als Signatarstaat dieses Abkommens nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es obliegt somit ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls (mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge) auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Italien ist mithin auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen. 7.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge können in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78). Jedoch besteht auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Der auf Beschwerdeebene erwähnte Bericht der SFH vermag dabei nicht zur einer anderen Beurteilung zu führen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen durch die Anerkennung als Flüchtlinge über eine gül­tige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus. Hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Un­terstützung sind sie anzuweisen, sich an die in Italien zu­ständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Die Rückkehr nach Italien erweist sich auch als mit dem Kindeswohl und der KRK vereinbar. Die Beschwerdeführerin 2 ist (...) Jahre alt und damit noch vollständig an ihre Mutter gebunden. Im Übrigen liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerinnen, welche sich bereits einige Zeit - damals zu dritt - in Italien aufgehalten haben, bei einer Rückkehr plötzlich getrennt untergebracht werden sollten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4.3 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu machen. Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund des am 28. Januar 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: