Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 28. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 2. Mai 2016 in Italien, am 3. November 2017 in Frankreich, am 10. August 2018 in Belgien und am 17. September 2018 erneut in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 6. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme statt, und am 20. Mai 2019 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-Verordnung). Dabei wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit anderer Staaten (Italien, Frankreich, Belgien) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Gleichentags reichte sie eine Ausweiskopie eines B._______ - mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz - zu den Akten. Hierzu machte sie geltend, es handle sich um ihren Halbbruder (...), zu welchem sie ein gutes Verhältnis habe. A.d Am 21. Mai 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-Verordnung. Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen am 23. Mai 2019 mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführerin in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. B. Am 24. Mai 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C. C.a Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass Italien ihr subsidiären Schutz gewährt habe. Aus diesem Grund sei die Dublin-III-Verordnung nicht anwendbar. Es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen, wozu sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 29. Mai 2019 äussern könne. C.b Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin - um Einsicht in die Akten bezüglich des gewährten Schutzstatus in Italien und um anschliessende Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. C.c Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Akteneinsicht mit Verweis auf das laufende Verfahren ab und gewährte eine ausserordentliche Fristerstreckung bis zum 31. Mai 2019. C.d In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, von ihrem Schutzstatus in Italien keine Kenntnis gehabt zu haben und sich ohne weitere Informationen nicht wirksam äussern zu können. Sie habe von den italienischen Behörden einmal einen Brief erhalten und sei aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. In der Folge habe sie keinen Zugang zu staatlicher Unterstüzung und zum Gesundheitssystem erhalten. Man habe ihr jeweils gesagt, sie müsse zuerst eine Adresse haben, bevor sie Unterstützung erhalten könne. Als allein reisende Frau ohne die nötigen Sprachkenntnisse und ohne finanzielle Mittel sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, eine Unterkunft zu finden. Aus diesem Grund habe sie auf der Strasse gelebt und nie gewusst, wo sie die nächste Nacht verbringen werde. Mahlzeiten habe sie teilweise von Kirchen oder der «Caritas» erhalten. Sie habe sich mehrfach an die italienischen Behörden gewandt, sei aber immer abgewiesen worden. Im Herbst 2017 sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem sie beim Übernachten in einem leerstehenden Gebäude von Männern bedroht und geschlagen worden sei. Sie habe grosse Angst gehabt, vergewaltigt zu werden. In diesem Zeitpunkt habe sie gemerkt, dass sie in Italien nicht in Sicherheit leben könne. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, sie habe von einem (...) im Hals so starke Kopfschmerzen, dass sie sich beispielsweise die Haare nicht bürsten könne. Ausserdem leide sie unter Schlafproblemen, Nervosität und Verspannungen. Auch ihre Menstruation bleibe über längere Zeitperioden aus. Schliesslich sei sie durch die Vorkommnisse im Heimatland und auf der Flucht stark traumatisiert. Sie beantrage eine umfassende Abklärung ihres Gesundheitszustandes und die Behandlung ihrer Traumata. D. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 10. Juni 2019 zu. E. E.a Am 25. Juni 2019 liess das SEM der Beschwerdeführerin einen Entscheidentwurf (vgl. Art. 20c Bst. f AsylV 1 [SR 142.311]) zukommen. E.b In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ihre spezifischen und möglicherweise traumabedingten Beschwerden, wie Schlafprobleme, Ausbleiben der Menstruation und Nervosität, gegenüber dem medizinischen Fachpersonal im Bundesasylzentrum nicht richtig habe kommunizieren können. Es habe eine Sprachbarriere bestanden und folglich müssten die gesundheitlichen Abklärungen als ungenügend gewertet werden. Sie beantrage deshalb eine neuerliche, umfassende Abklärung ihres Gesundheitszustandes und die Behandlung ihrer Traumata. Betreffend ihren Schutzstatus in Italien machte sie geltend, dass die genaue Bewilligungsart durch das SEM hätte abgeklärt werden müssen, da bei jetzigem Informationsstand unklar sei, ob ihre Bewilligung in Italien verlängert werden könne. Des Weiteren machte sie geltend, dass der psychische Druck von der frauenspezifischen Gewalt, welche sie als Kind und auf der Flucht erlebt habe, bei einer Rückkehr nach Italien auf unzumutbare Weise gesteigert würde, da sie dort keinen Zugang zu staatlicher Unterstützung oder medizinischer Versorgung erhalten habe. Ausserdem sei sie alleinstehend und habe in Italien weder Verwandte noch eine Bezugsperson. F. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass Italien ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin dort subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Überdies habe Italien sich am 10. Juni 2019 bereit erklärt, die Beschwerdeführerin zurückzunehmen. Ferner würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG [SR 142.20] erfüllen würde, da sie in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihr nicht gelingen, weil ihr bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Sie könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Der Einwand, dass die genaue Bewilligungsart in Italien hätte abgeklärt werden müssen, stelle die Zuständigkeit von Italien nicht in Frage. Es sei Sache der zuständigen italienischen Behörden, gestützt auf das geltende nationale Recht über eine allfällige Erneuerung oder Weiterführung des subsidiären Schutzes zu entscheiden. Im Übrigen lasse sich aus der Anwesenheit des Halbbruders der Beschwerdeführerin B._______ in der Schweiz kein Wegweisungshindernis ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien nur die Kernfamilie und besondere Abhängigkeitsverhältnisse durch den Grundsatz der Einheit der Familie geschützt. Erwachsene Geschwister und Halbgeschwister würden nicht unter den Begriff der Kernfamilie fallen. Da die Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen die vergangenen Jahre ausserhalb der Schweiz verbracht habe, könne nicht von einem besonders schützenswerten Abhängigkeitsverhältnis zum genannten Halbbruder ausgegangen werden. Somit bleibe die Zuständigkeit Italiens zur Rückübernahme bestehen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es führte dazu im Wesentlichen an, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat. Zu den von der Beschwerdeführerin dargelegten Einwänden sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung oder Beschäftigung regle, umgesetzt habe. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes-Dekrets 113/2018 «sicurezza e immigrazione» am 5. Oktober 2018 seien zwar insbesondere für Asylsuchende einige administrative Erschwernisse beklagt worden, wie insbesondere ein erschwerter Zugang zu Unterstützung ohne gültige Wohnadresse. Trotz dieser administrativen Hürden besage das Dekret aber ausdrücklich, dass Leistungen für Asylsuchende in Italien am Wohnort gewährleistet seien. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Zugang der Beschwerdeführerin zu staatlicher Unterstützung gewährleistet sei, sofern sie sich selbständig oder mit Hilfe einer der zahlreichen sozialen Organisationen bei den zuständigen Behörden um Unterstützungsleistungen bemühe. Sollte Italien seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen nicht nachkommen, sei es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Ferner sei festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Beschwerdeführerin künftig in Italien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten, so liege es in ihrer Verantwortung, sich umgehend an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass am 12. Juni 2019 in der (...) Klinik in C._______ ein Ultraschall ihrer Halsweichteile durchgeführt worden sei. Gemäss dem Untersuchungsbericht sei im linken Schilddrüsenlappen ein (...) gefunden worden. Es liege aber keine krankhafte Schwellung der Lymphknoten vor. Weitere Arztzeugnisse - insbesondere in Bezug auf die geltend gemachte Traumatisierung - seien nicht zu den Akten gereicht worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Sprachbarriere im naturgemäss multisprachlichen Umfeld des Bundesasylzentrums zu einer ungenügenden medizinischen Abklärung führen solle. Die Behandlung gesundheitlicher Beschwerden sei in jedem Fall durch die Gesundheitsversorgung in den Bundesalsyzentren in Einklag mit Art. 80 Abs. 1 AsylG sichergestellt. Gemäss eigener Auskunft habe sich die Beschwerdeführerin mehrfach beim medizinischen Fachpersonal im Bundesasylzentrum vorgestellt. Dabei sei keine notfallmässige Traumabehandlung eingeleitet worden. Im Übringen sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei. Da sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, habe sie den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie italienische Staatsbürger. Somit könne sie sich bezüglich ihrer gesundheitlichen Beschwerden an eine Institution in Italien wenden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Italien ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Im Übrigen werde das SEM ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand informieren werde. G. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 (Datum des Poststempels) liess die Beschwerdeführerin durch ihre jetzige Rechtsvertreterin gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, grundlegende Sachverhaltselemente abzuklären. So bleibe weiterhin unklar, wann sie in Italien den subsidiären Schutzstatus erhalten habe und bis wann er allenfalls Gültigkeit habe. Ferner sei ihre psychische Erkrankung von der Vorinstanz als blosse Parteibehauptung angesehen worden, weil dazu kein Arztbericht vorliege. Hierzu sei zu erwähnen, dass ihr die Möglichkeit zur Einreichung eines Arztberichtes auch nicht offen gestanden habe. Einerseits sei die Verfahrenszeit im Bundesasylzentrum kurz gewesen und andererseits decke die Gesundheitsversorgung in den Bundesasylzentren lediglich die Grundversorgung ab, was den Zugang zu Spezialisten grundsätzlich ausschliesse. Zudem habe die Vorinstanz ihr Gesuch um Fristverlängerung zum Zwecke weiterer medizinischer Abklärungen im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf abgelehnt. Da bei ihr eine besondere Verletzlichkeit vorliege, hätte in Anlehnung an die Hintergründe des Tarakhel-Urteils von der Vorinstanz erwartet werden können, dass sie die notwendigen Garantien zur ihrer Überstellung nach Italien einhole. Zusammenfassend müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegagen werden, dass sie bei einer Überstellung nach Italien für unbestimmte Zeit von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen sein werde, ihre konkrete Unterbringung und die damit verbundenen Unterbringungsstandards fragwürdig bis ungeklärt erschienen, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut sich selbst überlassen wäre und damit in eine existentielle Notlage geraten würde. Diese für sie zu erwartende Situation bei einer allfälligen Überstellung verstosse insbesondere gegen die garantierten Standards der Aufnahmerichtlinie und sei deshalb als Verstoss gegen die EMRK zu bewerten. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich nachstehender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG und Art. 107a Abs. 1 AsylG e contrario). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vorinstanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Abklärungspflicht und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest, insbesondere auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019, Ziff. III/2.). In Anbetracht der langen Dauer zwischen den Stellungnahmen der Rechtsvertretung vom 31. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019, in welchen die psychischen Beschwerden erwähnt wurden, und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus zusätzlich weiter abzuklären. Es ist nicht ersichtlich weshalb zwar die Beschwerden am Hals, indes allfällige psychische Probleme in dieser Zeitspanne nicht hätten untersucht werden können. Sodann würdigte das SEM die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Italien. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es sich mit dem Vorbringen der psychischen Beschwerden auseinandersetzte und der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Italien einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Dies gilt, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, auch für die übrigen formellen Rügen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen auszuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfügt und die italienischen Behörden ihrer Rückübernahme am 10. Juni 2019 ausdrücklich zustimmten (vgl. act. 17/1 sowie act. 26/1).
E. 5.3 Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Erwägungen (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019, Ziff. II) festzustellen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre genaue Bewilligungsart in Italien hätte abgeklärt werden müssen, die Rückkehr nach Italien nicht in Frage stellt. Entscheidend ist einzig, dass sie derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ablauf der derzeitigen Aufenthaltsbewilligung bei den italienischen Behörden um eine Verlängerung bemühen kann (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Italy, 31. Dezember 2018, S. 134). Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich aus den Akten kein besonderes Abhängigkeits-verhältnis zu ihrem Halbbruder ergibt. Bezeichnenderweise macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene diesbezüglich auch keine weiteren Ausführungen. Aus Art. 8 EMRK kann sie folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. Wie oben gesehen, kann sie aus dem Grundsatz der Einheit der Familie kein Wegweisungshindernis ableiten.
E. 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AlG).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.1.1 Nachdem die Beschwerdeführerin in Italien subsidiären Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
E. 8.1.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Angesichts des Schreibens von Italien vom 10. Juni 2019 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über den subsidiären Schutzstatus verfügt. Es besteht kein «real risk» im Sinne einer konkreten Verweigerung seitens von Italien, ihr die Minimalgarantien im Sinne der EU-Richtlinie 2011/95 zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019, Ziff. III/2). Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist zu bestätigen, dass auch in Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsprobleme von einer angemessenen medizinischen Versorgung in Italien auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung anzuweisen, sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, sie würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. Urteil des BVGer E-338/2014 vom 16. April 2014 E. 7.4.2). Anzumerken bleibt, dass die Erwägungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien für bestimmte Personengruppen nur hinsichtlich des Dublin-Verfahrens beziehungsweise des Asylverfahrens gelten. Das SEM war damit nicht gehalten, von den italienischen Behörden konkrete Garantien einzuholen. Die entsprechende Rüge der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung kann daher nicht gehört werden.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Voristanz als möglich zu erachten; die italienischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3401/2019 Urteil vom 15. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 28. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 2. Mai 2016 in Italien, am 3. November 2017 in Frankreich, am 10. August 2018 in Belgien und am 17. September 2018 erneut in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 6. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme statt, und am 20. Mai 2019 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-Verordnung). Dabei wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit anderer Staaten (Italien, Frankreich, Belgien) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Gleichentags reichte sie eine Ausweiskopie eines B._______ - mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz - zu den Akten. Hierzu machte sie geltend, es handle sich um ihren Halbbruder (...), zu welchem sie ein gutes Verhältnis habe. A.d Am 21. Mai 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-Verordnung. Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen am 23. Mai 2019 mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführerin in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. B. Am 24. Mai 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C. C.a Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass Italien ihr subsidiären Schutz gewährt habe. Aus diesem Grund sei die Dublin-III-Verordnung nicht anwendbar. Es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen, wozu sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 29. Mai 2019 äussern könne. C.b Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin - um Einsicht in die Akten bezüglich des gewährten Schutzstatus in Italien und um anschliessende Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. C.c Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Akteneinsicht mit Verweis auf das laufende Verfahren ab und gewährte eine ausserordentliche Fristerstreckung bis zum 31. Mai 2019. C.d In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, von ihrem Schutzstatus in Italien keine Kenntnis gehabt zu haben und sich ohne weitere Informationen nicht wirksam äussern zu können. Sie habe von den italienischen Behörden einmal einen Brief erhalten und sei aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. In der Folge habe sie keinen Zugang zu staatlicher Unterstüzung und zum Gesundheitssystem erhalten. Man habe ihr jeweils gesagt, sie müsse zuerst eine Adresse haben, bevor sie Unterstützung erhalten könne. Als allein reisende Frau ohne die nötigen Sprachkenntnisse und ohne finanzielle Mittel sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, eine Unterkunft zu finden. Aus diesem Grund habe sie auf der Strasse gelebt und nie gewusst, wo sie die nächste Nacht verbringen werde. Mahlzeiten habe sie teilweise von Kirchen oder der «Caritas» erhalten. Sie habe sich mehrfach an die italienischen Behörden gewandt, sei aber immer abgewiesen worden. Im Herbst 2017 sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem sie beim Übernachten in einem leerstehenden Gebäude von Männern bedroht und geschlagen worden sei. Sie habe grosse Angst gehabt, vergewaltigt zu werden. In diesem Zeitpunkt habe sie gemerkt, dass sie in Italien nicht in Sicherheit leben könne. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, sie habe von einem (...) im Hals so starke Kopfschmerzen, dass sie sich beispielsweise die Haare nicht bürsten könne. Ausserdem leide sie unter Schlafproblemen, Nervosität und Verspannungen. Auch ihre Menstruation bleibe über längere Zeitperioden aus. Schliesslich sei sie durch die Vorkommnisse im Heimatland und auf der Flucht stark traumatisiert. Sie beantrage eine umfassende Abklärung ihres Gesundheitszustandes und die Behandlung ihrer Traumata. D. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 10. Juni 2019 zu. E. E.a Am 25. Juni 2019 liess das SEM der Beschwerdeführerin einen Entscheidentwurf (vgl. Art. 20c Bst. f AsylV 1 [SR 142.311]) zukommen. E.b In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ihre spezifischen und möglicherweise traumabedingten Beschwerden, wie Schlafprobleme, Ausbleiben der Menstruation und Nervosität, gegenüber dem medizinischen Fachpersonal im Bundesasylzentrum nicht richtig habe kommunizieren können. Es habe eine Sprachbarriere bestanden und folglich müssten die gesundheitlichen Abklärungen als ungenügend gewertet werden. Sie beantrage deshalb eine neuerliche, umfassende Abklärung ihres Gesundheitszustandes und die Behandlung ihrer Traumata. Betreffend ihren Schutzstatus in Italien machte sie geltend, dass die genaue Bewilligungsart durch das SEM hätte abgeklärt werden müssen, da bei jetzigem Informationsstand unklar sei, ob ihre Bewilligung in Italien verlängert werden könne. Des Weiteren machte sie geltend, dass der psychische Druck von der frauenspezifischen Gewalt, welche sie als Kind und auf der Flucht erlebt habe, bei einer Rückkehr nach Italien auf unzumutbare Weise gesteigert würde, da sie dort keinen Zugang zu staatlicher Unterstützung oder medizinischer Versorgung erhalten habe. Ausserdem sei sie alleinstehend und habe in Italien weder Verwandte noch eine Bezugsperson. F. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass Italien ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin dort subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Überdies habe Italien sich am 10. Juni 2019 bereit erklärt, die Beschwerdeführerin zurückzunehmen. Ferner würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG [SR 142.20] erfüllen würde, da sie in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihr nicht gelingen, weil ihr bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Sie könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Der Einwand, dass die genaue Bewilligungsart in Italien hätte abgeklärt werden müssen, stelle die Zuständigkeit von Italien nicht in Frage. Es sei Sache der zuständigen italienischen Behörden, gestützt auf das geltende nationale Recht über eine allfällige Erneuerung oder Weiterführung des subsidiären Schutzes zu entscheiden. Im Übrigen lasse sich aus der Anwesenheit des Halbbruders der Beschwerdeführerin B._______ in der Schweiz kein Wegweisungshindernis ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien nur die Kernfamilie und besondere Abhängigkeitsverhältnisse durch den Grundsatz der Einheit der Familie geschützt. Erwachsene Geschwister und Halbgeschwister würden nicht unter den Begriff der Kernfamilie fallen. Da die Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen die vergangenen Jahre ausserhalb der Schweiz verbracht habe, könne nicht von einem besonders schützenswerten Abhängigkeitsverhältnis zum genannten Halbbruder ausgegangen werden. Somit bleibe die Zuständigkeit Italiens zur Rückübernahme bestehen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es führte dazu im Wesentlichen an, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat. Zu den von der Beschwerdeführerin dargelegten Einwänden sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung oder Beschäftigung regle, umgesetzt habe. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes-Dekrets 113/2018 «sicurezza e immigrazione» am 5. Oktober 2018 seien zwar insbesondere für Asylsuchende einige administrative Erschwernisse beklagt worden, wie insbesondere ein erschwerter Zugang zu Unterstützung ohne gültige Wohnadresse. Trotz dieser administrativen Hürden besage das Dekret aber ausdrücklich, dass Leistungen für Asylsuchende in Italien am Wohnort gewährleistet seien. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Zugang der Beschwerdeführerin zu staatlicher Unterstützung gewährleistet sei, sofern sie sich selbständig oder mit Hilfe einer der zahlreichen sozialen Organisationen bei den zuständigen Behörden um Unterstützungsleistungen bemühe. Sollte Italien seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen nicht nachkommen, sei es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Ferner sei festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Beschwerdeführerin künftig in Italien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten, so liege es in ihrer Verantwortung, sich umgehend an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass am 12. Juni 2019 in der (...) Klinik in C._______ ein Ultraschall ihrer Halsweichteile durchgeführt worden sei. Gemäss dem Untersuchungsbericht sei im linken Schilddrüsenlappen ein (...) gefunden worden. Es liege aber keine krankhafte Schwellung der Lymphknoten vor. Weitere Arztzeugnisse - insbesondere in Bezug auf die geltend gemachte Traumatisierung - seien nicht zu den Akten gereicht worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Sprachbarriere im naturgemäss multisprachlichen Umfeld des Bundesasylzentrums zu einer ungenügenden medizinischen Abklärung führen solle. Die Behandlung gesundheitlicher Beschwerden sei in jedem Fall durch die Gesundheitsversorgung in den Bundesalsyzentren in Einklag mit Art. 80 Abs. 1 AsylG sichergestellt. Gemäss eigener Auskunft habe sich die Beschwerdeführerin mehrfach beim medizinischen Fachpersonal im Bundesasylzentrum vorgestellt. Dabei sei keine notfallmässige Traumabehandlung eingeleitet worden. Im Übringen sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei. Da sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, habe sie den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie italienische Staatsbürger. Somit könne sie sich bezüglich ihrer gesundheitlichen Beschwerden an eine Institution in Italien wenden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Italien ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Im Übrigen werde das SEM ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand informieren werde. G. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 (Datum des Poststempels) liess die Beschwerdeführerin durch ihre jetzige Rechtsvertreterin gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, grundlegende Sachverhaltselemente abzuklären. So bleibe weiterhin unklar, wann sie in Italien den subsidiären Schutzstatus erhalten habe und bis wann er allenfalls Gültigkeit habe. Ferner sei ihre psychische Erkrankung von der Vorinstanz als blosse Parteibehauptung angesehen worden, weil dazu kein Arztbericht vorliege. Hierzu sei zu erwähnen, dass ihr die Möglichkeit zur Einreichung eines Arztberichtes auch nicht offen gestanden habe. Einerseits sei die Verfahrenszeit im Bundesasylzentrum kurz gewesen und andererseits decke die Gesundheitsversorgung in den Bundesasylzentren lediglich die Grundversorgung ab, was den Zugang zu Spezialisten grundsätzlich ausschliesse. Zudem habe die Vorinstanz ihr Gesuch um Fristverlängerung zum Zwecke weiterer medizinischer Abklärungen im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf abgelehnt. Da bei ihr eine besondere Verletzlichkeit vorliege, hätte in Anlehnung an die Hintergründe des Tarakhel-Urteils von der Vorinstanz erwartet werden können, dass sie die notwendigen Garantien zur ihrer Überstellung nach Italien einhole. Zusammenfassend müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegagen werden, dass sie bei einer Überstellung nach Italien für unbestimmte Zeit von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen sein werde, ihre konkrete Unterbringung und die damit verbundenen Unterbringungsstandards fragwürdig bis ungeklärt erschienen, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut sich selbst überlassen wäre und damit in eine existentielle Notlage geraten würde. Diese für sie zu erwartende Situation bei einer allfälligen Überstellung verstosse insbesondere gegen die garantierten Standards der Aufnahmerichtlinie und sei deshalb als Verstoss gegen die EMRK zu bewerten. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich nachstehender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG und Art. 107a Abs. 1 AsylG e contrario). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vorinstanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Abklärungspflicht und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest, insbesondere auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019, Ziff. III/2.). In Anbetracht der langen Dauer zwischen den Stellungnahmen der Rechtsvertretung vom 31. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019, in welchen die psychischen Beschwerden erwähnt wurden, und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus zusätzlich weiter abzuklären. Es ist nicht ersichtlich weshalb zwar die Beschwerden am Hals, indes allfällige psychische Probleme in dieser Zeitspanne nicht hätten untersucht werden können. Sodann würdigte das SEM die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Italien. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es sich mit dem Vorbringen der psychischen Beschwerden auseinandersetzte und der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Italien einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Dies gilt, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, auch für die übrigen formellen Rügen. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen auszuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfügt und die italienischen Behörden ihrer Rückübernahme am 10. Juni 2019 ausdrücklich zustimmten (vgl. act. 17/1 sowie act. 26/1). 5.3 Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Erwägungen (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019, Ziff. II) festzustellen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre genaue Bewilligungsart in Italien hätte abgeklärt werden müssen, die Rückkehr nach Italien nicht in Frage stellt. Entscheidend ist einzig, dass sie derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ablauf der derzeitigen Aufenthaltsbewilligung bei den italienischen Behörden um eine Verlängerung bemühen kann (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Italy, 31. Dezember 2018, S. 134). Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich aus den Akten kein besonderes Abhängigkeits-verhältnis zu ihrem Halbbruder ergibt. Bezeichnenderweise macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene diesbezüglich auch keine weiteren Ausführungen. Aus Art. 8 EMRK kann sie folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. Wie oben gesehen, kann sie aus dem Grundsatz der Einheit der Familie kein Wegweisungshindernis ableiten. 7. 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AlG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 Nachdem die Beschwerdeführerin in Italien subsidiären Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). 8.1.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Angesichts des Schreibens von Italien vom 10. Juni 2019 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über den subsidiären Schutzstatus verfügt. Es besteht kein «real risk» im Sinne einer konkreten Verweigerung seitens von Italien, ihr die Minimalgarantien im Sinne der EU-Richtlinie 2011/95 zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019, Ziff. III/2). Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist zu bestätigen, dass auch in Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsprobleme von einer angemessenen medizinischen Versorgung in Italien auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung anzuweisen, sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, sie würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. Urteil des BVGer E-338/2014 vom 16. April 2014 E. 7.4.2). Anzumerken bleibt, dass die Erwägungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien für bestimmte Personengruppen nur hinsichtlich des Dublin-Verfahrens beziehungsweise des Asylverfahrens gelten. Das SEM war damit nicht gehalten, von den italienischen Behörden konkrete Garantien einzuholen. Die entsprechende Rüge der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung kann daher nicht gehört werden. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Voristanz als möglich zu erachten; die italienischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: