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D-788/2021

D-788/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es - aus heutiger Sicht betrachtet - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).

E. 5.2 In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ist erforderlich, dass hinsichtlich des Vollzugs eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt. Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur der Weiterreise oder Rückkehr) ist Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rz. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Am 10. Juni 2019 habe sich Italien bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Diese Zustimmung sei am 9. September 2020 von den italienischen Behörden bestätigt worden. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheides sei nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Aus der Anwesenheit ihres Halbbruders beziehungsweise Cousins zweiten Grades in der Schweiz lasse sich kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.

E. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Ermächtigung zur Rückübernahme gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.114.549) gelte für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Die Zustimmung sei deshalb zum Entscheidzeitpunkt abgelaufen. Die Beschwerdeführerin habe sich berechtigte Hoffnungen auf einen Verbleib in der Schweiz gemacht und die Mitteilung des Nichteintretensentscheides habe einen traumatisierenden Effekt gehabt. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass der italienische Aufenthaltstitel nicht erneuert werden könne. Der Wegweisungsvollzug der schwerst traumatisierten Beschwerdeführerin sei überdies unzulässig und unzumutbar.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhält.

E. 7.1 Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens teilt die ersuchte Vertragspartei den eigenen Entscheid der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen, schriftlich mit und die Ermächtigung zur Rückübernahme gilt für einen Monat ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe; diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden. Die italienischen Behörden haben am 10. Juni 2019 dem SEM ihre Zustimmung bekannt gemacht und diese am 9. September 2020 bestätigt (vgl. Sachverhalt Bst. A.d und I). Demnach wäre die Ermächtigung bis am 9. Oktober 2020 gültig gewesen. Aus den Überstellungsmodalitäten des SEM geht hervor, dass die Zustimmung der italienischen Behörden in der Regel sechs Monate gültig sei und der zuständige Kanton dafür zu sorgen habe, dass rechtzeitig beim Dublin-Office eine Verlängerung der Übernahmefrist beantragt werde (vgl. SEM-act. [...]-28/2). Die sechsmonatige Frist ist somit am 9. März 2021 - und demnach bereits vor dem Ergehen der Vernehmlassung des SEM - abgelaufen. Ob das SEM oder die kantonalen Behörden eine (weitere) Fristverlängerung eingereicht haben, ist den Akten nicht zu entnehmen.

E. 7.2 Im Weiteren ist lediglich bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch stellte, ihr subsidiärer Schutz gewährt wurde und sie zum Zeitpunkt der Zustimmung Italiens am 10. Juni 2019 über einen von Italien ausgestellten Aufenthaltstitel verfügte (vgl. Sachverhalt Bst. A.b-A.d). Das Ausstellungs- beziehungsweise Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung ist weder der Zustimmungserklärung des Innenministeriums vom 10. Juli 2019 noch der Bestätigung dieser Zustimmung vom 9. September 2020 zu entnehmen (vgl. SEM-act. [...]-27/1 und 59/2). Jedoch ist davon auszugehen, dass der für fünf Jahre gültige und grundsätzlich erneuerbare italienische Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist (vgl. UNHCR, Italy, Rights and obligations of recognized refugees and beneficiaries of subsidiary protection, https://help.unhcr.org/italy/asylum-italy/rights/, abgerufen am 13.11.2024). Demnach ist offen, ob die Beschwerdeführerin, welche sich mutmasslich seit November 2017 nicht mehr in Italien aufgehalten hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b), ihren italienischen Aufenthaltstitel zum heutigen Zeitpunkt überhaupt verlängern könnte.

E. 7.3 Nach dem Gesagten liegt keine klare und unmissverständliche Rückübernahmezusicherung seitens des zur Übernahme ersuchten Staats vor. Es erscheint insbesondere angesichts der inzwischen vergangenen Zeit fraglich, ob zum aktuellen Zeitpunkt tatsächlich noch eine Aufnahmebereitschaft seitens der italienischen Behörden beziehungsweise eine Vollzugsmöglichkeit besteht (vgl. E. 5.2).

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 8.2 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2021 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 7 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der vormaligen Rechtsvertreterin mit der Beschwerde eingereichte Kostennote, gemäss welcher keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe, weist einen Zeitaufwand von 9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 4.20 aus. Dieser Aufwand und der Stundenansatz erscheinen angemessen. In der Kostennote nicht enthalten ist der für die Eingabe vom 23. März 2021, die Eingabe vom 10. Mai 2022, die Verfahrensstandsanfrage vom 6. März 2023, das Gesuch um Entlassung aus dem Mandat vom 10. März 2023 und die Eingabe vom 21. Oktober 2024 getätigte Aufwand, welcher von Amtes wegen auf 2.5 Stunden zu veranschlagen ist. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 11.5 Stunden und es ist von Auslagen in der Höhe von Fr. 45.- auszugehen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'770.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nachträglich gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-788/2021 law/gnb Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 28. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 in Italien, am 3. November 2017 in Frankreich, am 10. August 2018 in Belgien und am 17. September 2018 erneut in Frankreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 21. Mai 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung). Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen am 23. Mai 2019 mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführerin in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. A.d Am 24. Mai 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 10. Juni 2019 stimmte das Innenministerium Italiens der Rückübernahme zu und teilte gleichzeitig mit, die Beschwerdeführerin verfüge über eine italienische Aufenthaltsbewilligung. A.e Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete sie, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichten Akten aus. A.f Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 3. Juli 2019 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-3401/2019 vom 15. Juli 2019 ab. B. B.a Am 16. Juli 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der (vormaligen) Rechtsvertretung vom 15. Juli 2019 ein, welchem eine Bestätigung der (...) vom 12. Juli 2019 beigelegt war. B.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin daraufhin, dass die am 16. Juli 2019 eingegangene Eingabe aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 15. Juli 2019 nicht mehr berücksichtigt werden könne, es ihr aber unbenommen bleibe, ein Revisionsgesuch einzureichen. B.c Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 16. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. B.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Revisionsgesuch mit Urteil vom 18. September 2019 unter der Verfahrensnummer D-4140/2019 gut und hob das Urteil D-3401/2019 vom 15. Juli 2019 auf. Gleichzeitig wurde die Beschwerde vom 3. Juli 2019 unter der Verfahrensnummer D-4783/2019 gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. C. Das SEM ersuchte die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 12. November 2019 um Auskunft zum aktuellen Stand der Abklärungen bei der (...), um die Zustellung des Einschätzungsberichts der (...) nach Abschluss der Abklärungen sowie um die Einreichung allfälliger medizinischer Unterlagen. D. Die Rechtsvertretung liess dem SEM mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 einen Kurzbericht der (...) vom 10. Dezember 2019 zukommen. E. Am 11. März 2020 reichte der Rechtsvertreter dem SEM den Bericht der (...) vom 9. März 2020 nach. F. Mit Schreiben vom 23. April 2020 ersuchte das SEM die (...) um eine Rückmeldung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. G. Die (...) liess dem SEM am 29. April 2020 einen psychologischen Bericht zukommen. H. Am 6. Juli 2020 stellte die (...) dem SEM das Protokoll der Sitzungen der (...) zu. I. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden mit E-Mail vom 9. September 2020 um erneute Bestätigung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden stimmten diesem Ersuchen gleichentags zu. J. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 21. Januar 2021 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte mit vom 1. Februar 2021 datierter Eingabe ihre Stellungnahme ein. K. Das SEM trat mit Verfügung vom 4. Februar 2021 - eröffnet am 15. Februar 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete sie, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. L.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer (damaligen) Rechtsvertreterin vom 22. Februar 2021 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei für unzulässig zu erklären, eventualiter sei er aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren und das SEM und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertretung als amtliche Rechtsverbeiständung beizuordnen. L.b Der Beschwerde lag - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine Kostennote bei. M. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2021 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren und das SEM und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, nicht ein. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Cora Dubach, (...), als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. N. Die Vernehmlassung des SEM vom 12. März 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 17. März 2021 zur Kenntnis gebracht. O. Die Rechtsvertreterin liess dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. März 2021 einen Arztbericht der (...) vom 16. März 2021 und einen Bericht des (...), C._______, vom 16. März 2021 zukommen. P. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 reichte die Rechtsvertretung eine Bestätigung des (...), C._______, vom 14. April 2022 zu den Akten. Q. Eine Verfahrensstandsanfrage der Rechtsvertretung vom 6. März 2023 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 7. März 2023. R. Am 10. März 2023 ersuchte MLaw Cora Dubach um ihre Entlassung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin, welchem Gesuch der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. April 2023 entsprach und der Beschwerdeführerin gleichzeitig die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin beiordnete. S. Eine Verfahrensstandsanfrage des SEM vom 28. Mai 2024 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 3. Juni 2024. T. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 teilte die Rechtsvertretung unter Beilage des Mailverkehrs zwischen ihr, den kantonalen Behörden und dem SEM vom 11. und 14. Oktober 2024 mit, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2024 beim Migrationsamt des Kantons B._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe, welches mittlerweile positiv beurteilt und an das SEM weitergeleitet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es - aus heutiger Sicht betrachtet - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 5.2 In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ist erforderlich, dass hinsichtlich des Vollzugs eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt. Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur der Weiterreise oder Rückkehr) ist Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rz. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Am 10. Juni 2019 habe sich Italien bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Diese Zustimmung sei am 9. September 2020 von den italienischen Behörden bestätigt worden. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheides sei nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Aus der Anwesenheit ihres Halbbruders beziehungsweise Cousins zweiten Grades in der Schweiz lasse sich kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Ermächtigung zur Rückübernahme gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.114.549) gelte für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Die Zustimmung sei deshalb zum Entscheidzeitpunkt abgelaufen. Die Beschwerdeführerin habe sich berechtigte Hoffnungen auf einen Verbleib in der Schweiz gemacht und die Mitteilung des Nichteintretensentscheides habe einen traumatisierenden Effekt gehabt. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass der italienische Aufenthaltstitel nicht erneuert werden könne. Der Wegweisungsvollzug der schwerst traumatisierten Beschwerdeführerin sei überdies unzulässig und unzumutbar. 6.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhält. 7. 7.1 Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens teilt die ersuchte Vertragspartei den eigenen Entscheid der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen, schriftlich mit und die Ermächtigung zur Rückübernahme gilt für einen Monat ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe; diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden. Die italienischen Behörden haben am 10. Juni 2019 dem SEM ihre Zustimmung bekannt gemacht und diese am 9. September 2020 bestätigt (vgl. Sachverhalt Bst. A.d und I). Demnach wäre die Ermächtigung bis am 9. Oktober 2020 gültig gewesen. Aus den Überstellungsmodalitäten des SEM geht hervor, dass die Zustimmung der italienischen Behörden in der Regel sechs Monate gültig sei und der zuständige Kanton dafür zu sorgen habe, dass rechtzeitig beim Dublin-Office eine Verlängerung der Übernahmefrist beantragt werde (vgl. SEM-act. [...]-28/2). Die sechsmonatige Frist ist somit am 9. März 2021 - und demnach bereits vor dem Ergehen der Vernehmlassung des SEM - abgelaufen. Ob das SEM oder die kantonalen Behörden eine (weitere) Fristverlängerung eingereicht haben, ist den Akten nicht zu entnehmen. 7.2 Im Weiteren ist lediglich bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch stellte, ihr subsidiärer Schutz gewährt wurde und sie zum Zeitpunkt der Zustimmung Italiens am 10. Juni 2019 über einen von Italien ausgestellten Aufenthaltstitel verfügte (vgl. Sachverhalt Bst. A.b-A.d). Das Ausstellungs- beziehungsweise Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung ist weder der Zustimmungserklärung des Innenministeriums vom 10. Juli 2019 noch der Bestätigung dieser Zustimmung vom 9. September 2020 zu entnehmen (vgl. SEM-act. [...]-27/1 und 59/2). Jedoch ist davon auszugehen, dass der für fünf Jahre gültige und grundsätzlich erneuerbare italienische Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist (vgl. UNHCR, Italy, Rights and obligations of recognized refugees and beneficiaries of subsidiary protection, https://help.unhcr.org/italy/asylum-italy/rights/, abgerufen am 13.11.2024). Demnach ist offen, ob die Beschwerdeführerin, welche sich mutmasslich seit November 2017 nicht mehr in Italien aufgehalten hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b), ihren italienischen Aufenthaltstitel zum heutigen Zeitpunkt überhaupt verlängern könnte. 7.3 Nach dem Gesagten liegt keine klare und unmissverständliche Rückübernahmezusicherung seitens des zur Übernahme ersuchten Staats vor. Es erscheint insbesondere angesichts der inzwischen vergangenen Zeit fraglich, ob zum aktuellen Zeitpunkt tatsächlich noch eine Aufnahmebereitschaft seitens der italienischen Behörden beziehungsweise eine Vollzugsmöglichkeit besteht (vgl. E. 5.2). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2021 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 7 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der vormaligen Rechtsvertreterin mit der Beschwerde eingereichte Kostennote, gemäss welcher keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe, weist einen Zeitaufwand von 9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 4.20 aus. Dieser Aufwand und der Stundenansatz erscheinen angemessen. In der Kostennote nicht enthalten ist der für die Eingabe vom 23. März 2021, die Eingabe vom 10. Mai 2022, die Verfahrensstandsanfrage vom 6. März 2023, das Gesuch um Entlassung aus dem Mandat vom 10. März 2023 und die Eingabe vom 21. Oktober 2024 getätigte Aufwand, welcher von Amtes wegen auf 2.5 Stunden zu veranschlagen ist. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 11.5 Stunden und es ist von Auslagen in der Höhe von Fr. 45.- auszugehen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'770.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nachträglich gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'770.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: