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E-5265/2025

E-5265/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).

E. 5.2 In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ist zwingend erforderlich, dass hinsichtlich des Vollzugs eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt. Dies ergibt sich aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend Rückführungsrichtlinie) sowie aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend Rückübernahmeabkommen IT-CH). Daher ist die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur der Weiterreise oder Rückkehr) Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2; E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850).

E. 6.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige Sachverhaltserstellung gerügt und geltend gemacht, die Vorinstanz habe keine Übernahmezusicherung bei den italienischen Behörden eingeholt, obwohl die Zusicherung des entsprechenden Drittstaats zur Rückübernahme der betreffenden Personen eine Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides sei. So sei die Vorinstanz gemäss dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien verpflichtet, sicherzustellen, dass die Einreise einer gesuchstellenden Person in den ersuchten Staat bewilligt werde. Da die Vorinstanz dies versäumt habe, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Sie hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, dass sich aus der dem SEM vorliegenden Mitteilung der italienischen Behörden ergebe, dass die Beschwerdeführerin über eine bis zum (...) 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Es sei denn auch amtsnotorisch, dass mit der Gewährung des Flüchtlingsstatus eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Vor diesem Hintergrund erübrige sich ein Rückübernahmeersuchen und sie könne selbständig nach Italien zurückkehren.

E. 6.3 Diese Argumentation widerspricht klarerweise dem vorliegend anwendbaren Recht, da - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - ein solcher Nichteintretensentscheid gestützt auf die Rückführungsrichtlinie sowie das Rückübernahmeabkommen IT-CH zwingend voraussetzt, dass der übernehmende Staat eine Rückübernahmezusicherung abgegeben hat (s. o. E. 5.2). Indem das SEM ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit hat das SEM Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und die Beschwerde ist gutzuheissen.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Ab. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Vorliegend wiegt die Rechtsverletzung schwer und eine Heilung fällt nicht in Betracht. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5265/2025 Urteil vom 16. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. In der schriftlichen Stellungnahme vom 16. Juni 2025 zum rechtlichen Gehör betreffend den beabsichtigten Nichteintretensentscheid und die Wegweisung nach Italien machte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass Italien für sie nur ein Durchgangsland gewesen sei. Sie habe dort nicht leben wollen, sondern zu ihrem Vater in die Schweiz gewollt. Der Mann, der sie nach Italien gebracht habe, habe ihr ferner gesagt, er helfe ihr nur, damit sie mit ihm schlafe, wenn sie in Italien seien. Sie habe das nicht gewollt, woraufhin er sie habe zwingen wollen. Er sei immer wieder bei ihr im Camp vorbeigekommen und habe ihr gedroht, er werde ihr etwas antun, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Die Beschwerdeführerin habe grosse Angst davor, nach Italien zurückkehren zu müssen. Zudem sei sie aus dem Camp geworfen worden, ohne dass man sie für ihren weiteren Aufenthalt in Italien in irgendeiner Weise unterstützt hätte. Schliesslich würden neben ihrem Vater auch (...) und (...) in der Schweiz leben, während sie in Italien weder Familie noch ein sonstiges Beziehungsnetz habe. C. In der Stellungnahme vom 8. Juli 2025 zum der Beschwerdeführerin am Tag davor unterbreiteten Entscheidentwurf legte ihre Rechtsvertretung im Wesentlichen dar, dass zum Hinweis des SEM, sie hätte in Italien Unterstützung durch Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen können, anzumerken sei, dass dies aus ihrer persönlichen Erfahrung nicht realistisch gewesen sei. Wie bereits geschildert, sei sie während ihres Aufenthalts in einem Camp von einem Mitarbeiter einer solchen Organisation sexuell belästigt worden. Zudem habe sie in Italien keinerlei familiäre oder soziale Kontakte. Nach rund einem Jahr Aufenthalt im Aufnahmezentrum sei sie gezwungen gewesen, dieses zu verlassen. Ohne Orientierung, ohne Sprachkenntnisse und ohne Perspektive habe sie sich ausserstande gesehen, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie habe sich in einer vulnerablen Lage befunden, sei vollkommen auf sich allein gestellt gewesen und ihre persönliche Integrität sei gefährdet gewesen. Sodann sei die Behörde gemäss dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien verpflichtet, sicherzustellen, dass die Einreise einer gesuchstellenden Person in den ersuchten Staat bewilligt werde. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Übernahmezusicherung eine zwingende Voraussetzung für den Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. Im laufenden Verfahren habe die Behörde jedoch nicht einmal ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden gestellt. Im aktuellen Dossier sei weder ein Rückübernahmeersuchen bezüglich der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG noch eine entsprechende Übernahmezusicherung der italienischen Behörden zu finden. Es sei eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen, bevor ein Entscheid getroffen werden könne. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. April 2025 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 5.2 In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ist zwingend erforderlich, dass hinsichtlich des Vollzugs eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt. Dies ergibt sich aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend Rückführungsrichtlinie) sowie aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend Rückübernahmeabkommen IT-CH). Daher ist die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur der Weiterreise oder Rückkehr) Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2; E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850). 6. 6.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige Sachverhaltserstellung gerügt und geltend gemacht, die Vorinstanz habe keine Übernahmezusicherung bei den italienischen Behörden eingeholt, obwohl die Zusicherung des entsprechenden Drittstaats zur Rückübernahme der betreffenden Personen eine Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides sei. So sei die Vorinstanz gemäss dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien verpflichtet, sicherzustellen, dass die Einreise einer gesuchstellenden Person in den ersuchten Staat bewilligt werde. Da die Vorinstanz dies versäumt habe, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Sie hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, dass sich aus der dem SEM vorliegenden Mitteilung der italienischen Behörden ergebe, dass die Beschwerdeführerin über eine bis zum (...) 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Es sei denn auch amtsnotorisch, dass mit der Gewährung des Flüchtlingsstatus eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Vor diesem Hintergrund erübrige sich ein Rückübernahmeersuchen und sie könne selbständig nach Italien zurückkehren. 6.3 Diese Argumentation widerspricht klarerweise dem vorliegend anwendbaren Recht, da - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - ein solcher Nichteintretensentscheid gestützt auf die Rückführungsrichtlinie sowie das Rückübernahmeabkommen IT-CH zwingend voraussetzt, dass der übernehmende Staat eine Rückübernahmezusicherung abgegeben hat (s. o. E. 5.2). Indem das SEM ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit hat das SEM Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und die Beschwerde ist gutzuheissen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Ab. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Vorliegend wiegt die Rechtsverletzung schwer und eine Heilung fällt nicht in Betracht. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: