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D-7483/2024

D-7483/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger türkischer Eth- nie – suchte am 4. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. August 2024 nahm das SEM seine Personalien auf. C. C.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. August 2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei zwar in der Tür- kei geboren, habe aber nie dort gelebt. Bis zu seinem achten Lebensjahr sei er in Kirgistan und Tadschikistan aufgewachsen; ab dem Jahr 2011 bis zum Jahr 2021 sei er im Irak in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) wohnhaft gewesen. Anschliessend habe er mit einem Stipendium zwei Jahre in Kirgistan studiert, im November des Jahres 2023 sei er wiederum in die ARK zurückgekehrt. Im Juli beziehungsweise August 2021 sei er le- diglich zwecks Passausstellung kurz in der Türkei gewesen. Sein Vater sei Rektor einer Hizmet-Schule in der ARK gewesen, weshalb in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn angestrebt worden sei. Auch dass er – der Beschwerdeführer – seine Ausbildung in der Hizmet-Bewe- gung genossen habe, gelte in der Türkei als Straftat. Er befürchte daher, in der Türkei einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sein Vater stehe zudem auf einer behördlichen Liste der ARK, ausserdem sei dort der Generaldirektor der Hizmet-Schulen entführt worden. Er – der Beschwerdeführer – habe zwar jeweils über einen Aufenthaltstitel für die ARK verfügt, den er alle sechs Monate habe erneuern müssen. Die Mög- lichkeit eines künftigen legalen Aufenthalts sei jedoch ungewiss. Er sei da- her weder in der Türkei noch in der ARK sicher. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen türkischen Reisepass im Original, eine türkische Identitätskarte im Original, eine Aufenthaltsbe- willigung (residence card) der ARK im Original, eine gefälschte bulgarische Identitätskarte, einen Auszug aus dem Personenstandsregister in Kopie, Schulzeugnisse in Kopie, eine Kopie des Reisepasses seines Vaters, ein Zertifikat des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN- HCR) in Kopie, eine Arbeitsbescheinigung seines Vaters in Kopie, einen Arbeitsausweis seines Vaters in Kopie, ein Dokument mit einer Namens- liste in Kopie, drei e-Devlet-Auszüge seines Vaters in Kopie und

D-7483/2024 Seite 3 verschiedene Presseartikel im Zusammenhang mit der Fethullahçı Terör Örgütü (Fethullahistische Terrororganisation, FETÖ) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2024 entschied das SEM, das Ver- fahren des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren zu behandeln. E. Mit Entscheid vom 27. August 2024 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. F. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtvertretung vom 3. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schulzertifikat in Kopie, ein Zertifikat des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend seinen Vater in Kopie und eine nordirakische-Aufenthaltsbewilligung (Immigration Card) seines Vaters in Kopie zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. November 2024 – eröffnet am 21. November 2024

– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauf- tragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten an den Beschwer- deführer. H. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig auf- zunehmen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses und der amtlichen Rechtsverbeiständung.

D-7483/2024 Seite 4 I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

29. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags verfügte die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist

– unter Einschränkung der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H., 2009/54 E. 1.3.3).

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E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Gewährung von Asyl beantragte, ist Folgendes festzustellen: Anfechtungsobjekt in ei- nem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Das zentrale Element einer Verfügung ist das Dispositiv; grundsätzlich erwächst nur dieses in Rechtskraft und begrenzt den Umfang des Streitgegenstands entsprechend (BGE 113 V 159 E. 1c; BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Vorliegend verfügte die Vorinstanz das Nichtein- treten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG; einen materiellen Entscheid betreffend die Gewährung von Asyl fällte sie hingegen nicht.

E. 2.4 Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ge- währung von Asyl bildet demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah- rens. Nach dem Gesagten ist auf das Begehren, es sei dem Beschwerde- führer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. Entsprechend ist auf die dies- bezügliche Beschwerdebegründung nicht weiter einzugehen.

E. 2.5 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prü- fen kann.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufge- halten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), sofern die asylsuchende Per- son effektiv in den als sicher erachteten Drittstaat zurückkehren kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [nach- folgend BBl 2002 6845], 6850). Nach Art. 31a Abs. 2 AsylG findet die Be- stimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf be- stehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück- schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

E. 5.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im We- sentlichen an, grundsätzlich sei bei der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG die Einholung einer Rückübernahmezusicherung seitens der

D-7483/2024 Seite 6 entsprechenden drittstaatlichen Behörden notwendig. Eine solche formelle Zusicherung des betreffenden Drittstaates stelle jedoch keine zwingende Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids dar, sondern beschlage lediglich die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und stelle mithin eine Vollzugsmodalität dar. Sofern die Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs gesichert erscheine, könne für die Verfügung eines Nicht- eintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. c AsylG auf die Ein- holung einer Rückübernahmezusicherung verzichtet werden. Im vorliegenden Fall sei ohne Weiteres von der Möglichkeit der Rückkehr in die ARK auszugehen: Der Beschwerdeführer könne mit seinem bis zum

19. August 2031 gültigen türkischen Reisepass visumsfrei in die ARK ein- reisen. Ferner seien ihm in der Vergangenheit jeweils nordirakische Auf- enthaltsbewilligungen erteilt beziehungsweise verlängert worden; er sei zu- dem im Besitz einer bis zum 30. Januar 2025 gültigen Aufenthaltsbewilli- gung der ARK. In der Gesamtschau würden sich keine Hinweise darauf ergeben, wonach ihm in Zukunft ein Aufenthaltsrecht in der ARK verweigert werde würde. Des Weiteren sei davon auszugehen – sowohl im Allgemeinen wie im vor- liegenden Fall – dass in der ARK für ihn effektiver Schutz vor Rückschie- bung bestehe, weshalb Art. 31a Abs. 2 AsylG nicht anwendbar sei und eine Rückkehr in die ARK für den Beschwerdeführer auch in individueller Hin- sicht zumutbar erscheine. Auf das Asylgesuch sei in der Folge nicht einzu- treten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Beschwerde, es bestehe in der ARK kein effektiver Schutz vor Rückschiebung. Seine aktuelle Aufent- haltsbewilligung laufe bereits im Januar 2025 ab. Die Bewilligungen wür- den jeweils nur für sechs beziehungsweise zwölf Monate ausgestellt, wes- halb er diese regelmässig erneuern müsse. Da er in der ARK weder arbeite noch studiere – und die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung davon ab- hängig gemacht werde – sei davon auszugehen, dass seine Aufenthalts- bewilligung nicht mehr erneuert werde. Er befürchte deshalb, in die Türkei abgeschoben zu werden, wo er aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters für die Hizmet-Bewegung, und weil er selber an einer Hizmet-Schule studiert habe, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Daran ändere auch das erhaltene UNHCR-Zertifikat nichts, zumal er nur für ein Jahr re- gistriert worden sei, danach aber keinen Schutz mehr erhalten habe.

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E. 6.1 Mit Blick auf die Systematik der Nichteintretenstatbestände gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst Fol- gendes fest: Die sogenannten «Drittstaatenfälle» umfassen alle Konstella- tionen, in denen in der Schweiz asylsuchende Personen den notwendigen Schutz anderswo finden können oder müssen, und deshalb ein anderer Staat als zuständig erachtet wird. Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer speziellen asylrechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nichteintretensentscheid nichts anderes als eine Unzustän- digkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintretensentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Behörde des Drittstaats (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 132). Eine Unzuständigkeitserklärung der Schweiz ohne die gleichzei- tige Zuständigkeitserklärung des betreffenden Drittstaats ist in der Syste- matik der Nichteintretenstatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG somit nicht vorgesehen.

E. 6.2 Aus den obigen Ausführungen folgt, dass in Drittstaatfällen nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG der entsprechende Nichteintretensentscheid das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats stets zwingend voraussetzt (vgl. Urteile des BVGer D-4815/2023 vom 30. No- vember 2023 E. 4.1, D-4991/2018 vom 11. November 2020 E. 4.1; BBl 2002 6845, 6850 und 6884; so auch CONSTANTIN HRUSCHKA in: Kommen- tar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 3 zu Art. 31a AsylG): Die tatsächli- che Möglichkeit – und nicht die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG – ist Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids; die Frage, ob die asylsu- chende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung dem- nach nicht ausschlaggebend. Für den rechtskonformen Vollzug der Weg- weisung in den Drittstaat ist deshalb sicherzustellen, dass die asylsuchen- den Personen tatsächlich wieder in den Drittstaat einreisen können (vgl. Urteile des BVGer E-5931/2018 vom 14. Februar 2019 S. 7 m.w.H., sowie D-4815/2023 vom 30. November 2023 E. 4.1). Der Argumentation der Vorinstanz, wonach auf die Einholung einer Rück- übernahmezusicherung verzichtet werden könne, sofern die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs «gesichert erscheine», kann nach dem Gesag- ten nicht gefolgt werden. Vielmehr verlangt die Systematik von Art. 31a

D-7483/2024 Seite 8 Abs. 1 Bst. c AsylG die Zuständigkeitserklärung des entsprechenden Dritt- staats. Eine andere Interpretation – der optionale Verzicht auf eine aus- drückliche Rücknahmezusicherung – würde bedeuten, dass die Anwen- dung der Drittsaatenregelung sogenannte «refugees in orbit» schaffen könnte, das heisst Flüchtlinge, für deren Schutz sich kein Staat als zustän- dig erachtet.

E. 6.3 Zum weiteren Einwand des SEM, das Bestehen einer Rücknahmezu- sicherung stelle keine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG dar, zumal eine Rücknahmezusicherung lediglich den Vollzug der Wegweisung beschlage und insofern eine Vollzugsmodalität darstelle, ist Folgendes festzustellen:

E. 6.3.1 Die Drittstaatenregelung ist auf einen effizienten Vollzug der Wegwei- sung ausgerichtet; die blosse Möglichkeit einer (freiwilligen) Rückkehr reicht dazu allerdings nicht aus (vgl. E. 6.2; auch CONSTANTIN HRUSCHKA, a.a.O., N 3 zu Art. 31a AsylG). Vielmehr verlangt Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, dass die Wegweisung tatsächlich vollzogen werden kann, weshalb das Bestehen einer Rückübernahmezusicherung für die Anwendung der Tatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG zwingend ist (vgl. SEM Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E1 Der Nichteintretensentscheid, Ziff. 2.3 zu Ar- tikel 31a Absatz 1 Buchstabe c AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht er- achtet im Zusammenhang mit der Durchführung von Dublin-Verfahren die Einholung von Garantien nicht als blosse Vollzugsmodalität, sondern als eine materielle Voraussetzung für das Erlassen eines Nichteintretensent- scheids, dies insbesondere, weil die Prüfung der völkerrechtlichen Zuläs- sigkeit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.2 f.). Für das Fällen eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG kann nichts Anderes gelten. Die Frage der effektiven Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat ist dem- nach nicht nur reine Vollzugsmodalität, sondern vielmehr wesentliche Vo- raussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids und daher ma- teriell im erstinstanzlichen Nichteintretensverfahren zu prüfen (vgl. BVGE 2010/56 E. 5.2.2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4815/2023 die Lesart, wonach bei der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Einholen von Rückübernahmezusicherungen verzich- tet werden könne, sofern die Möglichkeit des Vollzugs gesichert erscheine, nicht zulässt (vgl. insbesondere E. 4.5 des genannten Urteils).

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E. 7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach- verhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollstän- dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).

E. 7.2 Das SEM wäre nach dem Gesagten gehalten gewesen, zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug in die Autonome Region Kurdistan im Nordirak tatsächlich möglich ist. Hierfür wäre es verpflichtet gewesen, eine Rück- übernahmezusicherung bei den entsprechenden drittstaatlichen Behör- den, die es für zuständig im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG hält, einzuholen. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzu- reichend festgestellt. Die Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts umfasst somit auch die Frage, ob die ARK als autonome Region des Irak, welchem aus völkerrechtlicher Sicht bisher nicht der Status eines eigenständigen Nationalstaats zukommt, überhaupt als sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gelten kann beziehungsweise, ob die ARK überhaupt über die Kompetenz und Behör- den verfügt, eine rechtsgültige Rücknahmezusicherung zu erteilen.

E. 7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Da weitere Erhebungen notwendig sind und das Verfahren mithin noch nicht spruchreif ist, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt. Die angefochtene Verfügung ist zu kassieren und die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der obenstehen- den Erwägungen (E. 7.2) zurückzuweisen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist.

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E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden da- mit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des direkten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses.

E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer- deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem nicht vertretenen Beschwerdefüh- rer keine Kosten entstanden sein dürften, ist ihm keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollstän- digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwä- gungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7483/2024 Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG); Verfügung des SEM vom 19. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie - suchte am 4. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. August 2024 nahm das SEM seine Personalien auf. C. C.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. August 2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei zwar in der Türkei geboren, habe aber nie dort gelebt. Bis zu seinem achten Lebensjahr sei er in Kirgistan und Tadschikistan aufgewachsen; ab dem Jahr 2011 bis zum Jahr 2021 sei er im Irak in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) wohnhaft gewesen. Anschliessend habe er mit einem Stipendium zwei Jahre in Kirgistan studiert, im November des Jahres 2023 sei er wiederum in die ARK zurückgekehrt. Im Juli beziehungsweise August 2021 sei er lediglich zwecks Passausstellung kurz in der Türkei gewesen. Sein Vater sei Rektor einer Hizmet-Schule in der ARK gewesen, weshalb in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn angestrebt worden sei. Auch dass er - der Beschwerdeführer - seine Ausbildung in der Hizmet-Bewegung genossen habe, gelte in der Türkei als Straftat. Er befürchte daher, in der Türkei einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sein Vater stehe zudem auf einer behördlichen Liste der ARK, ausserdem sei dort der Generaldirektor der Hizmet-Schulen entführt worden. Er - der Beschwerdeführer - habe zwar jeweils über einen Aufenthaltstitel für die ARK verfügt, den er alle sechs Monate habe erneuern müssen. Die Möglichkeit eines künftigen legalen Aufenthalts sei jedoch ungewiss. Er sei daher weder in der Türkei noch in der ARK sicher. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen türkischen Reisepass im Original, eine türkische Identitätskarte im Original, eine Aufenthaltsbewilligung (residence card) der ARK im Original, eine gefälschte bulgarische Identitätskarte, einen Auszug aus dem Personenstandsregister in Kopie, Schulzeugnisse in Kopie, eine Kopie des Reisepasses seines Vaters, ein Zertifikat des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Kopie, eine Arbeitsbescheinigung seines Vaters in Kopie, einen Arbeitsausweis seines Vaters in Kopie, ein Dokument mit einer Namensliste in Kopie, drei e-Devlet-Auszüge seines Vaters in Kopie und verschiedene Presseartikel im Zusammenhang mit der Fethullahçi Terör Örgütü (Fethullahistische Terrororganisation, FETÖ) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2024 entschied das SEM, das Verfahren des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren zu behandeln. E. Mit Entscheid vom 27. August 2024 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. F. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtvertretung vom 3. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schulzertifikat in Kopie, ein Zertifikat des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend seinen Vater in Kopie und eine nordirakische-Aufenthaltsbewilligung (Immigration Card) seines Vaters in Kopie zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. November 2024 - eröffnet am 21. November 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten an den Beschwerdeführer. H. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Rechtsverbeiständung. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags verfügte die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Einschränkung der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H., 2009/54 E. 1.3.3). 2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Gewährung von Asyl beantragte, ist Folgendes festzustellen: Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Das zentrale Element einer Verfügung ist das Dispositiv; grundsätzlich erwächst nur dieses in Rechtskraft und begrenzt den Umfang des Streitgegenstands entsprechend (BGE 113 V 159 E. 1c; BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Vorliegend verfügte die Vorinstanz das Nichteintreten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG; einen materiellen Entscheid betreffend die Gewährung von Asyl fällte sie hingegen nicht. 2.4 Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl bildet demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Nach dem Gesagten ist auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. Entsprechend ist auf die diesbezügliche Beschwerdebegründung nicht weiter einzugehen. 2.5 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüfen kann. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), sofern die asylsuchende Person effektiv in den als sicher erachteten Drittstaat zurückkehren kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [nachfolgend BBl 2002 6845], 6850). Nach Art. 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 5. 5.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen an, grundsätzlich sei bei der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG die Einholung einer Rückübernahmezusicherung seitens der entsprechenden drittstaatlichen Behörden notwendig. Eine solche formelle Zusicherung des betreffenden Drittstaates stelle jedoch keine zwingende Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids dar, sondern beschlage lediglich die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und stelle mithin eine Vollzugsmodalität dar. Sofern die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs gesichert erscheine, könne für die Verfügung eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. c AsylG auf die Einholung einer Rückübernahmezusicherung verzichtet werden. Im vorliegenden Fall sei ohne Weiteres von der Möglichkeit der Rückkehr in die ARK auszugehen: Der Beschwerdeführer könne mit seinem bis zum 19. August 2031 gültigen türkischen Reisepass visumsfrei in die ARK einreisen. Ferner seien ihm in der Vergangenheit jeweils nordirakische Aufenthaltsbewilligungen erteilt beziehungsweise verlängert worden; er sei zudem im Besitz einer bis zum 30. Januar 2025 gültigen Aufenthaltsbewilligung der ARK. In der Gesamtschau würden sich keine Hinweise darauf ergeben, wonach ihm in Zukunft ein Aufenthaltsrecht in der ARK verweigert werde würde. Des Weiteren sei davon auszugehen - sowohl im Allgemeinen wie im vorliegenden Fall - dass in der ARK für ihn effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe, weshalb Art. 31a Abs. 2 AsylG nicht anwendbar sei und eine Rückkehr in die ARK für den Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht zumutbar erscheine. Auf das Asylgesuch sei in der Folge nicht einzutreten. 5.2 Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Beschwerde, es bestehe in der ARK kein effektiver Schutz vor Rückschiebung. Seine aktuelle Aufenthaltsbewilligung laufe bereits im Januar 2025 ab. Die Bewilligungen würden jeweils nur für sechs beziehungsweise zwölf Monate ausgestellt, weshalb er diese regelmässig erneuern müsse. Da er in der ARK weder arbeite noch studiere - und die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung davon abhängig gemacht werde - sei davon auszugehen, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erneuert werde. Er befürchte deshalb, in die Türkei abgeschoben zu werden, wo er aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters für die Hizmet-Bewegung, und weil er selber an einer Hizmet-Schule studiert habe, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Daran ändere auch das erhaltene UNHCR-Zertifikat nichts, zumal er nur für ein Jahr registriert worden sei, danach aber keinen Schutz mehr erhalten habe. 6. 6.1 Mit Blick auf die Systematik der Nichteintretenstatbestände gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst Folgendes fest: Die sogenannten «Drittstaatenfälle» umfassen alle Konstellationen, in denen in der Schweiz asylsuchende Personen den notwendigen Schutz anderswo finden können oder müssen, und deshalb ein anderer Staat als zuständig erachtet wird. Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer speziellen asylrechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nichteintretensentscheid nichts anderes als eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintretensentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Behörde des Drittstaats (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 132). Eine Unzuständigkeitserklärung der Schweiz ohne die gleichzeitige Zuständigkeitserklärung des betreffenden Drittstaats ist in der Systematik der Nichteintretenstatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG somit nicht vorgesehen. 6.2 Aus den obigen Ausführungen folgt, dass in Drittstaatfällen nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG der entsprechende Nichteintretensentscheid das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats stets zwingend voraussetzt (vgl. Urteile des BVGer D-4815/2023 vom 30. November 2023 E. 4.1, D-4991/2018 vom 11. November 2020 E. 4.1; BBl 2002 6845, 6850 und 6884; so auch Constantin Hruschka in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 3 zu Art. 31a AsylG): Die tatsächliche Möglichkeit - und nicht die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG - ist Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend. Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist deshalb sicherzustellen, dass die asylsuchenden Personen tatsächlich wieder in den Drittstaat einreisen können (vgl. Urteile des BVGer E-5931/2018 vom 14. Februar 2019 S. 7 m.w.H., sowie D-4815/2023 vom 30. November 2023 E. 4.1). Der Argumentation der Vorinstanz, wonach auf die Einholung einer Rückübernahmezusicherung verzichtet werden könne, sofern die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs «gesichert erscheine», kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Vielmehr verlangt die Systematik von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG die Zuständigkeitserklärung des entsprechenden Drittstaats. Eine andere Interpretation - der optionale Verzicht auf eine ausdrückliche Rücknahmezusicherung - würde bedeuten, dass die Anwendung der Drittsaatenregelung sogenannte «refugees in orbit» schaffen könnte, das heisst Flüchtlinge, für deren Schutz sich kein Staat als zuständig erachtet. 6.3 Zum weiteren Einwand des SEM, das Bestehen einer Rücknahmezusicherung stelle keine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG dar, zumal eine Rücknahmezusicherung lediglich den Vollzug der Wegweisung beschlage und insofern eine Vollzugsmodalität darstelle, ist Folgendes festzustellen: 6.3.1 Die Drittstaatenregelung ist auf einen effizienten Vollzug der Wegweisung ausgerichtet; die blosse Möglichkeit einer (freiwilligen) Rückkehr reicht dazu allerdings nicht aus (vgl. E. 6.2; auch Constantin Hruschka, a.a.O., N 3 zu Art. 31a AsylG). Vielmehr verlangt Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, dass die Wegweisung tatsächlich vollzogen werden kann, weshalb das Bestehen einer Rückübernahmezusicherung für die Anwendung der Tatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG zwingend ist (vgl. SEM Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E1 Der Nichteintretensentscheid, Ziff. 2.3 zu Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe c AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Zusammenhang mit der Durchführung von Dublin-Verfahren die Einholung von Garantien nicht als blosse Vollzugsmodalität, sondern als eine materielle Voraussetzung für das Erlassen eines Nichteintretensentscheids, dies insbesondere, weil die Prüfung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.2 f.). Für das Fällen eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG kann nichts Anderes gelten. Die Frage der effektiven Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat ist demnach nicht nur reine Vollzugsmodalität, sondern vielmehr wesentliche Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids und daher materiell im erstinstanzlichen Nichteintretensverfahren zu prüfen (vgl. BVGE 2010/56 E. 5.2.2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4815/2023 die Lesart, wonach bei der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Einholen von Rückübernahmezusicherungen verzichtet werden könne, sofern die Möglichkeit des Vollzugs gesichert erscheine, nicht zulässt (vgl. insbesondere E. 4.5 des genannten Urteils). 7. 7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). 7.2 Das SEM wäre nach dem Gesagten gehalten gewesen, zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug in die Autonome Region Kurdistan im Nordirak tatsächlich möglich ist. Hierfür wäre es verpflichtet gewesen, eine Rückübernahmezusicherung bei den entsprechenden drittstaatlichen Behörden, die es für zuständig im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG hält, einzuholen. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend festgestellt. Die Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts umfasst somit auch die Frage, ob die ARK als autonome Region des Irak, welchem aus völkerrechtlicher Sicht bisher nicht der Status eines eigenständigen Nationalstaats zukommt, überhaupt als sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gelten kann beziehungsweise, ob die ARK überhaupt über die Kompetenz und Behörden verfügt, eine rechtsgültige Rücknahmezusicherung zu erteilen. 7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Da weitere Erhebungen notwendig sind und das Verfahren mithin noch nicht spruchreif ist, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt. Die angefochtene Verfügung ist zu kassieren und die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der obenstehenden Erwägungen (E. 7.2) zurückzuweisen. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des direkten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sein dürften, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: