Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie – suchte am 21. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz […]-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke im zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2021 mit seinem indischen Identitätszertifikat (Identity Certificate, IC, No. […] aus- gestellt am […] 2020 und gültig bis am […] 2030) bei der Schweizer Ver- tretung in B._______ ein Schengen-Visum beantragt hatte. Das Visum wurde ihm am (…) Januar 2022 erteilt (vgl. SEM-act. 10/2). C. Anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 18. Juli 2022 und
31. Mai 2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei in C._______ in China geboren und habe seinen Heimatstaat etwa im Jahr 1994 gemeinsam mit seiner Mutter Richtung Indien verlassen, wo er fortan gelebt habe. Seine Mutter sei nach Tibet zurückgekehrt. In Indien habe er im Jahr 2015 einen Masterabschluss in (…) gemacht und sei zu- letzt als Festangestellter bei der tibetischen Exilregierung (Central Tibetan Administration, CTA) tätig gewesen. Im November 2021 habe er erfahren, dass seine Mutter inhaftiert worden sei. Er vermute, dass dies mit seiner Arbeit für die tibetische Exilregierung zu tun habe. Er habe befürchtet, dass weitere Familienangehörige in China in Gefahr seien respektive keine be- rufliche Perspektive hätten. Überdies habe er sich in Indien beobachtet und nicht sicher gefühlt. In Indien verfüge er über ein Registrierungszertifikat (Registration Certificate for Tibetans, RC) gültig bis am (…) 2025, und habe Indien am (…) 2022 legal – mit einem IC und Visum für die Schweiz – auf dem Luftweg verlassen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 ersuchte das SEM die indischen Behörden
E-2436/2025 Seite 3 um eine Bestätigung, dass dem Beschwerdeführer für seine Rückkehr nach Indien ein Visum ausgestellt werden würde. F. Mit Urteil E-3553/2024 vom 29. Juli 2024 hiess das Bundesverwaltungsge- richt die am 5. Juni 2024 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, und wies das SEM an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerungen zu behandeln und das Verfahren zum Abschluss zu bringen. G. Am 18. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Indien gewährt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung. H. Mit Verfügung vom 31. März 2025 – eröffnet am 1. April 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schloss den Vollzug der Wegweisung in die Volksre- publik China aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 8. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM an- zuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein- schliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde waren folgende Beweismittel beigelegt: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), China: Situation der tibetischen Flüchtlinge (Schweiz, Nepal, Indien), Themenpapier der SFH-Länderanalyse, Bern,
13. Januar 2025; NZZ am Sonntag, Chinas Ohr, vom 9. März 2025, Für- sorgebestätigung.
E-2436/2025 Seite 4 J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. April 2025 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten darf.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-2436/2025 Seite 5 Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 3.2 Unter dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» hält das SEM in der ange- fochtenen Verfügung fest, dass gegen die vorliegende Verfügung innert 30 Arbeitstagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden könne. Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG ist die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung einzureichen. Die Rechts- mittelbelehrung des SEM erweist sich somit als falsch. Die vorliegende Be- schwerde wurde jedoch innert der gesetzlichen Frist und damit fristgerecht eingereicht. Dem Beschwerdeführer ist aus der falschen Rechtsmittelbe- lehrung kein Nachteil erwachsen, und es erübrigen sich weitere Ausführun- gen. Auf die Beschwerde ist – unter Einschränkung der nachfolgenden Er- wägungen – einzutreten.
E. 3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H., 2009/54 E. 1.3.3). Die Frage der Flüchtlingsei- genschaft und des Asyls bildet demnach nicht Gegenstand des angefoch- tenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, ist daher nicht einzutre- ten.
E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufge- halten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), sofern die asylsuchende Per- son effektiv in den als sicher erachteten Drittstaat zurückkehren kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [nachfolgend BBl 2002 6845], 6850). Nach Art. 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück- schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
E. 5.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im We- sentlichen aus, es sei zwar – wie von der Rechtsvertretung im Rahmen des
E-2436/2025 Seite 6 rechtlichen Gehörs moniert – korrekt, dass vorliegend keine Rückübernah- mezusicherung des Drittstaats vorliege. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle diese indes keine Voraussetzung für ei- nen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG dar. Die in der Botschaft zur Revision des Asylgesetzes erwähnte Zusicherung be- schlage vielmehr die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und stelle eine allgemeine Vollzugsmodalität dar. Auch sei mit der Rechtsvertretung einig zu gehen, dass das Verfahren schon lange dauere. Die im Gesetz vorge- sehene Verfahrensfrist stelle jedoch eine Ordnungsfrist dar. Schliesslich stehe auch der Umstand, dass gestützt auf Art. 29 AsylG zwei Anhörungen durchgeführt worden seien, einem Nichteintretensentscheid nicht entge- gen. Aus den vorliegenden Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer über ein bis im Jahr 2030 gültiges IC und ein RC verfüge und sich somit legal in Indien aufgehalten habe. Die Flüchtlingseigenschaft sei zwar nicht Gegen- stand des Entscheids. Es könne dennoch festgehalten werden, dass er als chinesischer Staatsangehöriger, tibetischer Ethnie und seiner nicht auszu- schliessenden illegalen Ausreise vor dem Jahr 2021 die Flüchtlingseigen- schaft erfülle. Der Bundesrat habe Indien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, aber nicht als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Indien sei zwar nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, nehme aber seit Jahren grosszügig Tibeterinnen und Tibeter auf, welche auch Zugang zu Arbeits- und Bildungsstrukturen hätten. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seines indischen RC und IC über einen rechtlichen Status in Indien, welcher ihm effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete, zumal ihm in Indien keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung drohe. Sollte er sich aufgrund seiner Arbeit für die exiltibetische Regierung effektiv bedroht fühlen, könne er sich an die indischen Behörden wenden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zulässig. In Indien würde keine Situation allgemeiner Gewalt oder sonstige kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herr- schen, welche für ihn bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar- stellen würden. Der Bundesrat habe Indien mit Beschluss vom 18. März 1991 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG bezeichnet. Überdies seien auch keine individuellen Gründe erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Er sei jung und gesund, habe eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung. Mit dem IC habe er in Indien legal und offiziell gelebt und es sei davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz
E-2436/2025 Seite 7 verfüge, welches ihn bei der Reintegration unterstützten könne. Der Voll- zug der Wegweisung sei zumutbar. Hinsichtlich Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein bis am (…) 2030 gültiges IC verfüge, wel- ches ihm erlaube, ins Ausland zu reisen und nach Indien zurückzukehren. Aufgrund seines geregelten Aufenthalts in Indien könne er mit einem Rück- reisevisum dorthin zurückreisen. Sollte sein RC inzwischen abgelaufen sein, könne er dieses nach der Rückkehr in Indien verlängern lassen. Die indischen Behörden hätten im Rahmen des Visumsantrags bereits einmal ein mit einem NORI-Stempel (No objection to return to India) versehenes Rückreisevisum ausgestellt. Es sei davon auszugehen, dass er erneut ein Rückreisevisum erhalten werde. Nach Auskunft der Schweizer Vertretung in Neu-Delhi hätten Besitzer eines gültigen IC grundsätzlich das Recht nach Indien zurückzukehren. Der Einwand, dass kein Anspruch auf ein sol- ches Visum bestehe und das IC nicht mit einem legalen Status gleichbe- deutend sei, sei somit unbegründet. Falls er wie vorgebracht nicht mehr im Besitz des IC sein sollte, erschwere dies zwar den Vollzug der Wegwei- sung, verunmögliche diesen aber nicht. Schliesslich stelle die formelle Zu- sicherung des Drittstaats zur Rückübernahme von Asylsuchenden keine zwingende Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids dar, sondern beschlage lediglich die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und stelle mithin eine Vollzugsmodalität dar. Gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach In- dien zurückkehren könne.
E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz ein dreijähriges Asylverfahren durchlaufen, wobei er zweimal vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden sei – dies obwohl er bereits bei der Einreise seiner Mitwirkungs- pflicht nachgekommen sei und offengelegt habe, über welche Dokumente er in Indien verfüge. In den Anhörungen sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Wegweisung nach Indien zur Diskussion stehe. Zudem entspreche die Rechtsmittelbelehrung nicht der gewöhnlichen Rechtsmit- telbelehrung eines Nichteintretensentscheids. Schliesslich erwähne die Vorinstanz noch, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft er- füllen dürfte. Dieses Vorgehen sei widersprüchlich. Bezüglich der Notwen- digkeit der Rückübernahmezusicherung sei auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, welches festgehalten habe, dass die Frage der effektiven Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat nicht nur eine Vollzugsmodalität, sondern vielmehr eine
E-2436/2025 Seite 8 wesentliche Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids sei. Das RC des Beschwerdeführers sei abgelaufen, weshalb kein effekti- ver Schutz vor einer Rückführung nach China bestehe; das IC sei nicht mehr in seinem Besitz. Er habe keine indischen Dokumente und keinen rechtlichen Status mehr in Indien, weshalb die Anwendung der Drittstaa- tenregelung nicht in Betracht komme. Zudem habe es die Vorinstanz un- terlassen zu prüfen, ob für ihn in Indien ein effektiver Schutz vor Rückschie- bung bestehe, respektive sei ein solcher aufgrund des abgelaufenen RC zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass seine Mutter frei- gelassen worden sei. Würde er zurückkehren, wären er und seine Familie erneut im Visier der chinesischen Behörden. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig, und überdies unmöglich, da er über kein RC, kein IC und kein Rückkehrvisum mehr verfüge. Die allgemeine Menschenrechtslage für Flüchtlinge und Asylsuchende in Indien habe sich verschlechtert, zumal er sich nun seit drei Jahren in der Schweiz befinde und ein enges Verhältnis zu seiner Pflegefamilie bestehe. Schliesslich sei dem beigelegten Artikel einer Schweizer Tageszeitung zu entnehmen, dass der Dolmetscher, wel- cher bei ihm übersetzt habe, gemäss dem beigelegten Zeitungsartikel ein chinesischer Spion sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Vo- rinstanz nur ungenügend abgeklärt habe, ob der Beschwerdeführer effek- tiven Schutz vor Verfolgung habe, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Zudem habe er keine gültigen indischen Dokumente mehr und es obliege der Vorinstanz abzuklären, ob eine Wegweisung überhaupt möglich sei. Schliesslich wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, eine Rückübernahmezusicherung bei den indischen Behörden einzuholen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei daher nur unvollständig erstellt.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend erneut auf die lange Verfah- rensdauer hinweist, ist festzustellen, dass diese bereits Gegenstand des Rechtsverzögerungsverfahrens E-3553/2024, abgeschlossen mit Urteil vom 29. Juli 2024, war. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen. Der Rechtsvertretung ist insofern zuzustimmen, dass gemäss Art. 36 AsylG bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a AsylG der asylsuchenden Per- son das rechtliche Gehör gewährt wird und keine Anhörung vorgesehen ist. In der vorliegenden Beschwerde wird jedoch nicht näher dargetan, in- wiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er zweimal ange- hört wurde, ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Soweit er vorbringt, sein Dolmetscher sei der im eingereichten Medienbericht erwähnte
E-2436/2025 Seite 9 angebliche chinesische Spion gewesen, vermag er daraus für das vorlie- gende Verfahren, welches ein Nichteintretensentscheid im Rahmen einer Drittstaatenkonstellation zum Gegenstand hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesem Vorbringen ist allenfalls im Rahmen des wiederaufge- nommenen vorinstanzlichen Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. nachfol- gende Erwägungen).
E. 6.2 Mit Blick auf die Systematik der Nichteintretenstatbestände gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG ist zunächst festzustellen, dass die sogenannten «Drittstaatenfälle» Konstellationen umfassen, in welchen die in der Schweiz um Asyl nachsuchende Person den notwendigen Schutz in einem anderen Staat finden kann, und deshalb dieser Staat als zuständig erachtet wird. Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer spezialgesetzlichen asyl- rechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nicht- eintretensentscheid nichts anderes als eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintreten- sentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Be- hörde des Drittstaats (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Hand- buch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 132). Eine Unzuständigkeitserklärung der Schweiz ohne die gleichzeitige Zuständig- keitserklärung des betreffenden Drittstaats ist in der Systematik der Nicht- eintretenstatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG grundsätzlich nicht vor- gesehen.
E. 6.3.1 Der Bundesrat hat Indien als verfolgungssicheren Heimat- oder Her- kunftsstaat, aber nicht als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Daher kommt – von der Vorinstanz zutreffend er- kannt – ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in Betracht.
E. 6.3.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG setzt zunächst den vorgängigen Aufent- halt der asylsuchenden Person im Drittstaat voraus. Vorliegend ist unbe- stritten, dass sich der Beschwerdeführer ungefähr seit dem Jahr 1994 in Indien aufgehalten hat. Das Kriterium des vorgängigen Aufenthalts ist vor- liegend erfüllt.
E. 6.3.3 Weiter setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Dritt- staats voraus (vgl. hierzu z.B. Urteil des BVGer D-7483/2024 vom
E-2436/2025 Seite 10
13. Dezember 2024 E. 6.2 m.w.H.; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 3 zu Art. 31a AsylG). Zur Drittstaaten- regelung wird in der Botschaft zu aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG – welcher in die vorliegend relevante Norm überführt wurde (vgl. Botschaft zur Ände- rung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4493) – Folgen- des ausgeführt: «Die Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu kön- nen, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat» (BBl 2002 6845, 6884). Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist deshalb sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich wieder in den Drittstaat einreisen kann. Gemäss konstanter Rechtsprechung und Lehre und entgegen den vorinstanzlichen Ausführun- gen, ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur die frei- willige Weiterreise oder Rückkehr) Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids. Diese Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet, dass dieser Drittstaat den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchen- den Person zugesichert hat (vgl. BVGE 2010/56 E. 5.2.2; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6 m.w.H., BBl 2002 6845, 6850 und 6884). Demzufolge müssen die Aufnah- mebereitschaft des Drittstaats und die Vollzugsmöglichkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses feststehen (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 134), zumal bei der Drittstaatenregelung ein effizienter Vollzug der Weg- weisung im Vordergrund steht (vgl. BBl 2002 6845, 6850). Das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats stellt daher gemäss ständiger Rechtsprechung eine zwingende Voraussetzung für die Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG dar.
E. 6.3.4 Das SEM hat sich mit Schreiben vom 2. Juli 2024 zwar an die indi- schen Behörden gewandt, um eine entsprechende Rückübernahmezusi- cherung zu erhalten (vgl. SEM-act. 52/4). Eine solche Rückübernahmezu- sicherung ergibt sich bisher nicht aus den Akten. Ohne eine entsprechende Rückmeldung der indischen Behörden abzuwarten respektive ohne erneut bei den indischen Behörden vorstellig zu werden, erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid. Das SEM wäre nach dem Gesagten jedoch ver- pflichtet gewesen, eine Rückübernahmezusicherung bei den entsprechen- den drittstaatlichen Behörden, die es für zuständig im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG hält, einzuholen. Damit erweist sich der rechtserhebli- che Sachverhalt als unzureichend festgestellt.
E-2436/2025 Seite 11
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme rechtfer- tigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist inso- fern gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 8.2.1 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen- dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi- gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 8.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Par- teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1’500.– festzulegen.
E. 8.4 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2436/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollstän- digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwä- gungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2436/2025 Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._____, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG); Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - suchte am 21. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz [...]-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke im zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2021 mit seinem indischen Identitätszertifikat (Identity Certificate, IC, No. [...] ausgestellt am [...] 2020 und gültig bis am [...] 2030) bei der Schweizer Vertretung in B._______ ein Schengen-Visum beantragt hatte. Das Visum wurde ihm am (...) Januar 2022 erteilt (vgl. SEM-act. 10/2). C. Anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 18. Juli 2022 und 31. Mai 2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei in C._______ in China geboren und habe seinen Heimatstaat etwa im Jahr 1994 gemeinsam mit seiner Mutter Richtung Indien verlassen, wo er fortan gelebt habe. Seine Mutter sei nach Tibet zurückgekehrt. In Indien habe er im Jahr 2015 einen Masterabschluss in (...) gemacht und sei zuletzt als Festangestellter bei der tibetischen Exilregierung (Central Tibetan Administration, CTA) tätig gewesen. Im November 2021 habe er erfahren, dass seine Mutter inhaftiert worden sei. Er vermute, dass dies mit seiner Arbeit für die tibetische Exilregierung zu tun habe. Er habe befürchtet, dass weitere Familienangehörige in China in Gefahr seien respektive keine berufliche Perspektive hätten. Überdies habe er sich in Indien beobachtet und nicht sicher gefühlt. In Indien verfüge er über ein Registrierungszertifikat (Registration Certificate for Tibetans, RC) gültig bis am (...) 2025, und habe Indien am (...) 2022 legal - mit einem IC und Visum für die Schweiz - auf dem Luftweg verlassen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 ersuchte das SEM die indischen Behörden um eine Bestätigung, dass dem Beschwerdeführer für seine Rückkehr nach Indien ein Visum ausgestellt werden würde. F. Mit Urteil E-3553/2024 vom 29. Juli 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die am 5. Juni 2024 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, und wies das SEM an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerungen zu behandeln und das Verfahren zum Abschluss zu bringen. G. Am 18. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Indien gewährt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung. H. Mit Verfügung vom 31. März 2025 - eröffnet am 1. April 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schloss den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde waren folgende Beweismittel beigelegt: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), China: Situation der tibetischen Flüchtlinge (Schweiz, Nepal, Indien), Themenpapier der SFH-Länderanalyse, Bern, 13. Januar 2025; NZZ am Sonntag, Chinas Ohr, vom 9. März 2025, Fürsorgebestätigung. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. April 2025 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 3.2 Unter dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» hält das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass gegen die vorliegende Verfügung innert 30 Arbeitstagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden könne. Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG ist die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung einzureichen. Die Rechtsmittelbelehrung des SEM erweist sich somit als falsch. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch innert der gesetzlichen Frist und damit fristgerecht eingereicht. Dem Beschwerdeführer ist aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, und es erübrigen sich weitere Ausführungen. Auf die Beschwerde ist - unter Einschränkung der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H., 2009/54 E. 1.3.3). Die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls bildet demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, ist daher nicht einzutreten.
4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), sofern die asylsuchende Person effektiv in den als sicher erachteten Drittstaat zurückkehren kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [nachfolgend BBl 2002 6845], 6850). Nach Art. 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 5. 5.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei zwar - wie von der Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs moniert - korrekt, dass vorliegend keine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliege. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle diese indes keine Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG dar. Die in der Botschaft zur Revision des Asylgesetzes erwähnte Zusicherung beschlage vielmehr die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und stelle eine allgemeine Vollzugsmodalität dar. Auch sei mit der Rechtsvertretung einig zu gehen, dass das Verfahren schon lange dauere. Die im Gesetz vorgesehene Verfahrensfrist stelle jedoch eine Ordnungsfrist dar. Schliesslich stehe auch der Umstand, dass gestützt auf Art. 29 AsylG zwei Anhörungen durchgeführt worden seien, einem Nichteintretensentscheid nicht entgegen. Aus den vorliegenden Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer über ein bis im Jahr 2030 gültiges IC und ein RC verfüge und sich somit legal in Indien aufgehalten habe. Die Flüchtlingseigenschaft sei zwar nicht Gegenstand des Entscheids. Es könne dennoch festgehalten werden, dass er als chinesischer Staatsangehöriger, tibetischer Ethnie und seiner nicht auszuschliessenden illegalen Ausreise vor dem Jahr 2021 die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Bundesrat habe Indien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, aber nicht als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Indien sei zwar nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, nehme aber seit Jahren grosszügig Tibeterinnen und Tibeter auf, welche auch Zugang zu Arbeits- und Bildungsstrukturen hätten. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seines indischen RC und IC über einen rechtlichen Status in Indien, welcher ihm effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete, zumal ihm in Indien keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung drohe. Sollte er sich aufgrund seiner Arbeit für die exiltibetische Regierung effektiv bedroht fühlen, könne er sich an die indischen Behörden wenden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zulässig. In Indien würde keine Situation allgemeiner Gewalt oder sonstige kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen, welche für ihn bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Der Bundesrat habe Indien mit Beschluss vom 18. März 1991 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG bezeichnet. Überdies seien auch keine individuellen Gründe erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Er sei jung und gesund, habe eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung. Mit dem IC habe er in Indien legal und offiziell gelebt und es sei davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der Reintegration unterstützten könne. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Hinsichtlich Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein bis am (...) 2030 gültiges IC verfüge, welches ihm erlaube, ins Ausland zu reisen und nach Indien zurückzukehren. Aufgrund seines geregelten Aufenthalts in Indien könne er mit einem Rückreisevisum dorthin zurückreisen. Sollte sein RC inzwischen abgelaufen sein, könne er dieses nach der Rückkehr in Indien verlängern lassen. Die indischen Behörden hätten im Rahmen des Visumsantrags bereits einmal ein mit einem NORI-Stempel (No objection to return to India) versehenes Rückreisevisum ausgestellt. Es sei davon auszugehen, dass er erneut ein Rückreisevisum erhalten werde. Nach Auskunft der Schweizer Vertretung in Neu-Delhi hätten Besitzer eines gültigen IC grundsätzlich das Recht nach Indien zurückzukehren. Der Einwand, dass kein Anspruch auf ein solches Visum bestehe und das IC nicht mit einem legalen Status gleichbedeutend sei, sei somit unbegründet. Falls er wie vorgebracht nicht mehr im Besitz des IC sein sollte, erschwere dies zwar den Vollzug der Wegweisung, verunmögliche diesen aber nicht. Schliesslich stelle die formelle Zusicherung des Drittstaats zur Rückübernahme von Asylsuchenden keine zwingende Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids dar, sondern beschlage lediglich die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und stelle mithin eine Vollzugsmodalität dar. Gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Indien zurückkehren könne. 5.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz ein dreijähriges Asylverfahren durchlaufen, wobei er zweimal vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden sei - dies obwohl er bereits bei der Einreise seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und offengelegt habe, über welche Dokumente er in Indien verfüge. In den Anhörungen sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Wegweisung nach Indien zur Diskussion stehe. Zudem entspreche die Rechtsmittelbelehrung nicht der gewöhnlichen Rechtsmittelbelehrung eines Nichteintretensentscheids. Schliesslich erwähne die Vorinstanz noch, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen dürfte. Dieses Vorgehen sei widersprüchlich. Bezüglich der Notwendigkeit der Rückübernahmezusicherung sei auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, welches festgehalten habe, dass die Frage der effektiven Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat nicht nur eine Vollzugsmodalität, sondern vielmehr eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids sei. Das RC des Beschwerdeführers sei abgelaufen, weshalb kein effektiver Schutz vor einer Rückführung nach China bestehe; das IC sei nicht mehr in seinem Besitz. Er habe keine indischen Dokumente und keinen rechtlichen Status mehr in Indien, weshalb die Anwendung der Drittstaatenregelung nicht in Betracht komme. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen zu prüfen, ob für ihn in Indien ein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe, respektive sei ein solcher aufgrund des abgelaufenen RC zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass seine Mutter freigelassen worden sei. Würde er zurückkehren, wären er und seine Familie erneut im Visier der chinesischen Behörden. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig, und überdies unmöglich, da er über kein RC, kein IC und kein Rückkehrvisum mehr verfüge. Die allgemeine Menschenrechtslage für Flüchtlinge und Asylsuchende in Indien habe sich verschlechtert, zumal er sich nun seit drei Jahren in der Schweiz befinde und ein enges Verhältnis zu seiner Pflegefamilie bestehe. Schliesslich sei dem beigelegten Artikel einer Schweizer Tageszeitung zu entnehmen, dass der Dolmetscher, welcher bei ihm übersetzt habe, gemäss dem beigelegten Zeitungsartikel ein chinesischer Spion sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Vorinstanz nur ungenügend abgeklärt habe, ob der Beschwerdeführer effektiven Schutz vor Verfolgung habe, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Zudem habe er keine gültigen indischen Dokumente mehr und es obliege der Vorinstanz abzuklären, ob eine Wegweisung überhaupt möglich sei. Schliesslich wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, eine Rückübernahmezusicherung bei den indischen Behörden einzuholen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei daher nur unvollständig erstellt. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend erneut auf die lange Verfahrensdauer hinweist, ist festzustellen, dass diese bereits Gegenstand des Rechtsverzögerungsverfahrens E-3553/2024, abgeschlossen mit Urteil vom 29. Juli 2024, war. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen. Der Rechtsvertretung ist insofern zuzustimmen, dass gemäss Art. 36 AsylG bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a AsylG der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt wird und keine Anhörung vorgesehen ist. In der vorliegenden Beschwerde wird jedoch nicht näher dargetan, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er zweimal angehört wurde, ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Soweit er vorbringt, sein Dolmetscher sei der im eingereichten Medienbericht erwähnte angebliche chinesische Spion gewesen, vermag er daraus für das vorliegende Verfahren, welches ein Nichteintretensentscheid im Rahmen einer Drittstaatenkonstellation zum Gegenstand hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesem Vorbringen ist allenfalls im Rahmen des wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgende Erwägungen). 6.2 Mit Blick auf die Systematik der Nichteintretenstatbestände gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG ist zunächst festzustellen, dass die sogenannten «Drittstaatenfälle» Konstellationen umfassen, in welchen die in der Schweiz um Asyl nachsuchende Person den notwendigen Schutz in einem anderen Staat finden kann, und deshalb dieser Staat als zuständig erachtet wird. Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer spezialgesetzlichen asylrechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nichteintretensentscheid nichts anderes als eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintretensentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Behörde des Drittstaats (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 132). Eine Unzuständigkeitserklärung der Schweiz ohne die gleichzeitige Zuständigkeitserklärung des betreffenden Drittstaats ist in der Systematik der Nichteintretenstatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen. 6.3 6.3.1 Der Bundesrat hat Indien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat, aber nicht als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Daher kommt - von der Vorinstanz zutreffend erkannt - ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in Betracht. 6.3.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG setzt zunächst den vorgängigen Aufenthalt der asylsuchenden Person im Drittstaat voraus. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer ungefähr seit dem Jahr 1994 in Indien aufgehalten hat. Das Kriterium des vorgängigen Aufenthalts ist vorliegend erfüllt. 6.3.3 Weiter setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats voraus (vgl. hierzu z.B. Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2 m.w.H.; Constantin Hruschka in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 3 zu Art. 31a AsylG). Zur Drittstaatenregelung wird in der Botschaft zu aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG - welcher in die vorliegend relevante Norm überführt wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4493) - Folgendes ausgeführt: «Die Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat» (BBl 2002 6845, 6884). Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist deshalb sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich wieder in den Drittstaat einreisen kann. Gemäss konstanter Rechtsprechung und Lehre und entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen, ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur die freiwillige Weiterreise oder Rückkehr) Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids. Diese Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet, dass dieser Drittstaat den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat (vgl. BVGE 2010/56 E. 5.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6 m.w.H., BBl 2002 6845, 6850 und 6884). Demzufolge müssen die Aufnahmebereitschaft des Drittstaats und die Vollzugsmöglichkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses feststehen (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 134), zumal bei der Drittstaatenregelung ein effizienter Vollzug der Wegweisung im Vordergrund steht (vgl. BBl 2002 6845, 6850). Das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats stellt daher gemäss ständiger Rechtsprechung eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG dar. 6.3.4 Das SEM hat sich mit Schreiben vom 2. Juli 2024 zwar an die indischen Behörden gewandt, um eine entsprechende Rückübernahmezusicherung zu erhalten (vgl. SEM-act. 52/4). Eine solche Rückübernahmezusicherung ergibt sich bisher nicht aus den Akten. Ohne eine entsprechende Rückmeldung der indischen Behörden abzuwarten respektive ohne erneut bei den indischen Behörden vorstellig zu werden, erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid. Das SEM wäre nach dem Gesagten jedoch verpflichtet gewesen, eine Rückübernahmezusicherung bei den entsprechenden drittstaatlichen Behörden, die es für zuständig im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG hält, einzuholen. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend festgestellt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 8.2 8.2.1 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'500.- festzulegen. 8.4 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: