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D-4909/2025

D-4909/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2025 zusammen mit B._______, seiner Ehefrau, in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 31. Januar 2025 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Da- tenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. September 2015 in Schweden und am 23. Mai 2018 in Italien um Asyl ersucht hatte. D. Am 5. Februar 2025 erfolgte das sogenannte Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/ei- ner Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er habe Italien freiwillig verlassen und sei über mehrere Länder in den Iran gereist. Dort habe er – vermittelt durch seine Schwester – seine Frau ge- heiratet. 14 Monate später sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und fünf Monate darauf unter anderem über den Iran in die Schweiz ge- reist. Der Beschwerdeführende liess am Folgetag unter anderem Fotografien der Heiratsurkunde und der afghanischen Taskera einreichen. E. Die Vorinstanz ersuchte die zuständigen italienischen Behörden am

6. Februar 2025 gestützt auf Art. 34 der Dublin-III-VO um Informationen bezüglich den Beschwerdeführer, insbesondere zu seinem mutmasslichen Aufenthalt in Italien, zu einer Rückkehr nach Afghanistan und zu seinem Zivilstand beziehungsweise zu B._______. F. Die italienischen Behörden liessen die Vorinstanz am 4. März 2025 wissen, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anerkannt worden. Am 28. Januar 2020 habe er in Italien gestützt auf den Flüchtlingsstatus um eine Aufent-

D-4909/2025 Seite 3 haltsbewilligung ersucht. Die daraufhin ausgestellte Bewilligung sei am

27. Januar 2025 abgelaufen. Im Zeitpunkt seines Interviews habe er ange- geben, nicht verheiratet zu sein. Über B._______ lägen keine Informatio- nen vor. G. Der Beschwerdeführer sowie B._______ stellten mit Schreiben vom 2. Ap- ril 2025 einen Antrag auf Beendigung des Dublin-Verfahrens und um Eröff- nung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. H. Am 6. Mai 2025 erfolgte eine direkte Sichtung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. g und Art. 8a Abs. 1 und Art. 10f der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personenda- ten vom 11. August 1999 (AsylV 3 [SR 142.314]). Mit Email vom 7. Mai 2025 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer wissen, dass die ausge- werteten Daten im Lauf des weiteren Verfahrens nicht verwendet werden würden. I. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Weg- weisung nach Italien und ersuchte um Informationen zu seiner Beziehung zu B._______. Gleichzeitig wurde er angefragt, ob er und B._______ wünschten, dass in Italien ein sie betreffendes Asylgesuch geprüft würde. J. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 und deren Ergänzung vom 12. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er hielt insbesondere fest, dass der Wunsch auf die Prüfung des Asylgesuchs von B._______ in Ita- lien nicht bestehe. Dies zum Schutz der Ehefrau, weil es in Italien keine Arbeit, keinen Schutz, keine Sicherheit und keine medizinische Hilfe gebe. Der Beschwerdeführer betonte jedoch, dass diese Entscheidung keines- falls als Trennung oder Aufgabe der Beziehung verstanden werden dürfe. Am 27. Mai 2025 wurden Hochzeitsbilder zu den Akten gereicht und vier Videos als Beweismittel anerboten. K. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 teilte die Vorinstanz B._______ mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz ge- prüft.

D-4909/2025 Seite 4 L. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf vom 24. Juni 2025. Darin monierte er insbesondere, es bleibe unklar, ob ihm in Italien weiterhin ein Aufenthaltstitel zustehe. Die italienischen Behörden seien offenbar nicht darüber informiert worden, dass er zwischenzeitlich in die Heimat zurückgekehrt sei. Zudem würde keine Zusage der italienischen Behörde zu seiner Rücknahme vorliegen. M. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 – gleichentags eröffnet – trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü- gung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verfügen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich sowie super- provisorisch anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Dem Beschwerde- führer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

4. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-4909/2025 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist

– unter Einschränkung der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wir- kung. Die Vorinstanz entzog diese vorliegend nicht (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wir- kung zu gewähren und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eintrat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung nahm die Vorinstanz eine mate- rielle Prüfung vor, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 6 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge- treten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Ver- mutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Nichteintretensentscheid im Wesentlich damit, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat be- zeichnet und Italien habe den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt. Zwar würden Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, er könne aber bezüglich Flüchtlingsstatus kein schutzwürdiges Interesse nachweisen, zumal ihm bereits in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Der Stellungnahme sei nichts zu entnehmen, die zu einer Än- derung dieses Standpunktes führen könne, weshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei.

E. 7.2 In der Beschwerde wird der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet, diese habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Sie habe die italienischen Behörden nicht um seine Rücküber- nahme ersucht und daher keine Übernahmezusicherung derselben einge- holt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre.

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E. 8.1 Mit Blick auf die Systematik der Nichteintretenstatbestände gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG ist zunächst festzustellen, dass die sogenannten «Drittstaatenfälle» Konstellationen umfassen, in welchen die in der Schweiz um Asyl nachsuchende Person den notwendigen Schutz in einem anderen Staat finden kann, und deshalb dieser Staat als zuständig erachtet wird. Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer spezialgesetzlichen asyl- rechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nicht- eintretensentscheid nichts anderes als eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintreten- sentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Be- hörde des Drittstaats (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Hand- buch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 132). Eine Unzuständigkeitserklärung der Schweiz ohne die gleichzeitige Zuständig- keitserklärung des betreffenden Drittstaats ist in der Systematik der Nicht- eintretenstatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG grundsätzlich nicht vor- gesehen (vgl. Urteil des BVGer E-2436/2025 vom 11. Juni 2025 E. 6.2).

E. 8.2 Damit setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 AsylG gemäss gefestigter und publizierter Rechtsprechung zwingend das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats voraus (vgl. hierzu BVGE 2010/56 E. 5.2.2 sowie insbesondere Urteile des BVGer D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2; D-7483/2024 vom 13. De- zember 2024 E. 6; D-4815/2023 vom 30. November 2023 E. 4.5; E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; E-3023/2021 vom 14. Okto- ber 2021 E. 3.5; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Kommentar Migrationsrecht,

5. Auflage 2019, N 3 zu Art. 31a AsylG). Diese konstante Rechtsprechung basiert auf dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, zumal zur Dritt- staatenregelung in der Botschaft zu aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG – welcher in die vorliegend relevante Norm überführt wurde (vgl. Botschaft zur Ände- rung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4493) – Folgen- des ausgeführt wird: «Die Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden gegen- über die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat» (BBl 2002 6845, 6884). Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist deshalb sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich wieder in den Drittstaat einreisen kann. Gemäss konstanter Rechtsprechung und Lehre und entgegen den vorinstanzlichen Ausführun- gen, ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur die frei- willige Weiterreise oder Rückkehr) Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für

D-4909/2025 Seite 8 das Fällen eines Nichteintretensentscheids. Diese Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet, dass dieser Drittstaat den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchen- den Person zugesichert hat. Demzufolge müssen die Aufnahmebereit- schaft des Drittstaats und die Vollzugsmöglichkeit im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses feststehen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], a.a.O., S. 134), zumal bei der Drittstaatenregelung ein effizienter Vollzug der Wegweisung im Vordergrund steht (vgl. BBl 2002 6845, 6850). Das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats stellt daher gemäss ständiger Rechtsprechung eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG dar.

E. 8.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art.12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Vorinstanz war nach dem Gesag- ten gehalten, eine Rückübernahmezusicherung der zuständigen italieni- schen Behörden einzuholen. Vorliegend fehlt indessen sowohl eine ent- sprechende Anfrage als auch eine Rückübernahmezusicherung. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist, ersetzt eine solche Zusicherung wie ausgeführt nicht. In diesem Zusam- menhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die gewährte Aufenthaltsbe- willigung in Italien gemäss deren Auskunft bereits abgelaufen ist.

E. 8.4 Damit hat die Vorinstanz wie ausgeführt gemäss aktueller Rechtspre- chung seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung offensicht- lich verletzt. Sollte die Vorinstanz hingegen von der gefestigten und publi- zierten Rechtspraxis des Gerichts abweichen wollen, hätte sie dies im Rah- men des Nichteintretens ausführlich zu begründen und sich insbesondere mit dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gemäss Botschaft aus- einanderzusetzen. Andernfalls ist von einer Verletzung des rechtlichen Ge- hörs auszugehen, wird doch dem Beschwerdeführer wie auch der Be- schwerdeinstanz die Möglichkeit genommen, sich mit der entsprechenden Argumentationslinie und der juristischen Herleitung auseinanderzusetzen.

E. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,

D-4909/2025 Seite 9 wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 9.2 Aufgrund der fehlenden Anfrage zur Rückübernahme des Beschwer- deführers an die zuständigen italienischen Behörden beziehungsweise ei- ner entsprechenden Rückübernahmezusicherung ist es angezeigt, die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach- verhaltsfeststellung beziehungsweise zu neuer Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, und die Aufhebung der Verfügung und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird.

E. 10.1 Mit dem Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist.

E. 10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4909/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird, und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollstän- digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwä- gungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4909/2025 Urteil vom 11. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Smera Rehman, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2025 zusammen mit B._______, seiner Ehefrau, in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 31. Januar 2025 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. September 2015 in Schweden und am 23. Mai 2018 in Italien um Asyl ersucht hatte. D. Am 5. Februar 2025 erfolgte das sogenannte Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er habe Italien freiwillig verlassen und sei über mehrere Länder in den Iran gereist. Dort habe er - vermittelt durch seine Schwester - seine Frau geheiratet. 14 Monate später sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und fünf Monate darauf unter anderem über den Iran in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführende liess am Folgetag unter anderem Fotografien der Heiratsurkunde und der afghanischen Taskera einreichen. E. Die Vorinstanz ersuchte die zuständigen italienischen Behörden am 6. Februar 2025 gestützt auf Art. 34 der Dublin-III-VO um Informationen bezüglich den Beschwerdeführer, insbesondere zu seinem mutmasslichen Aufenthalt in Italien, zu einer Rückkehr nach Afghanistan und zu seinem Zivilstand beziehungsweise zu B._______. F. Die italienischen Behörden liessen die Vorinstanz am 4. März 2025 wissen, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anerkannt worden. Am 28. Januar 2020 habe er in Italien gestützt auf den Flüchtlingsstatus um eine Aufent-haltsbewilligung ersucht. Die daraufhin ausgestellte Bewilligung sei am 27. Januar 2025 abgelaufen. Im Zeitpunkt seines Interviews habe er angegeben, nicht verheiratet zu sein. Über B._______ lägen keine Informationen vor. G. Der Beschwerdeführer sowie B._______ stellten mit Schreiben vom 2. April 2025 einen Antrag auf Beendigung des Dublin-Verfahrens und um Eröffnung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. H. Am 6. Mai 2025 erfolgte eine direkte Sichtung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. g und Art. 8a Abs. 1 und Art. 10f der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten vom 11. August 1999 (AsylV 3 [SR 142.314]). Mit Email vom 7. Mai 2025 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer wissen, dass die ausgewerteten Daten im Lauf des weiteren Verfahrens nicht verwendet werden würden. I. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien und ersuchte um Informationen zu seiner Beziehung zu B._______. Gleichzeitig wurde er angefragt, ob er und B._______ wünschten, dass in Italien ein sie betreffendes Asylgesuch geprüft würde. J. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 und deren Ergänzung vom 12. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er hielt insbesondere fest, dass der Wunsch auf die Prüfung des Asylgesuchs von B._______ in Italien nicht bestehe. Dies zum Schutz der Ehefrau, weil es in Italien keine Arbeit, keinen Schutz, keine Sicherheit und keine medizinische Hilfe gebe. Der Beschwerdeführer betonte jedoch, dass diese Entscheidung keinesfalls als Trennung oder Aufgabe der Beziehung verstanden werden dürfe. Am 27. Mai 2025 wurden Hochzeitsbilder zu den Akten gereicht und vier Videos als Beweismittel anerboten. K. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 teilte die Vorinstanz B._______ mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. L. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf vom 24. Juni 2025. Darin monierte er insbesondere, es bleibe unklar, ob ihm in Italien weiterhin ein Aufenthaltstitel zustehe. Die italienischen Behörden seien offenbar nicht darüber informiert worden, dass er zwischenzeitlich in die Heimat zurückgekehrt sei. Zudem würde keine Zusage der italienischen Behörde zu seiner Rücknahme vorliegen. M. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verfügen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich sowie superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Einschränkung der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Die Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz entzog diese vorliegend nicht (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eintrat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung nahm die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Nichteintretensentscheid im Wesentlich damit, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet und Italien habe den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt. Zwar würden Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, er könne aber bezüglich Flüchtlingsstatus kein schutzwürdiges Interesse nachweisen, zumal ihm bereits in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Der Stellungnahme sei nichts zu entnehmen, die zu einer Änderung dieses Standpunktes führen könne, weshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. 7.2 In der Beschwerde wird der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet, diese habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Sie habe die italienischen Behörden nicht um seine Rückübernahme ersucht und daher keine Übernahmezusicherung derselben eingeholt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. 8. 8.1 Mit Blick auf die Systematik der Nichteintretenstatbestände gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG ist zunächst festzustellen, dass die sogenannten «Drittstaatenfälle» Konstellationen umfassen, in welchen die in der Schweiz um Asyl nachsuchende Person den notwendigen Schutz in einem anderen Staat finden kann, und deshalb dieser Staat als zuständig erachtet wird. Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer spezialgesetzlichen asylrechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nichteintretensentscheid nichts anderes als eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintretensentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Behörde des Drittstaats (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 132). Eine Unzuständigkeitserklärung der Schweiz ohne die gleichzeitige Zuständigkeitserklärung des betreffenden Drittstaats ist in der Systematik der Nichteintretenstatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer E-2436/2025 vom 11. Juni 2025 E. 6.2). 8.2 Damit setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 AsylG gemäss gefestigter und publizierter Rechtsprechung zwingend das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats voraus (vgl. hierzu BVGE 2010/56 E. 5.2.2 sowie insbesondere Urteile des BVGer D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2; D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-4815/2023 vom 30. November 2023 E. 4.5; E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; E-3023/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 3.5; Constantin Hruschka in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 3 zu Art. 31a AsylG). Diese konstante Rechtsprechung basiert auf dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, zumal zur Drittstaatenregelung in der Botschaft zu aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG - welcher in die vorliegend relevante Norm überführt wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4493) - Folgendes ausgeführt wird: «Die Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat» (BBl 2002 6845, 6884). Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist deshalb sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich wieder in den Drittstaat einreisen kann. Gemäss konstanter Rechtsprechung und Lehre und entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen, ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur die freiwillige Weiterreise oder Rückkehr) Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids. Diese Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet, dass dieser Drittstaat den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat. Demzufolge müssen die Aufnahmebereitschaft des Drittstaats und die Vollzugsmöglichkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses feststehen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], a.a.O., S. 134), zumal bei der Drittstaatenregelung ein effizienter Vollzug der Wegweisung im Vordergrund steht (vgl. BBl 2002 6845, 6850). Das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats stellt daher gemäss ständiger Rechtsprechung eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG dar. 8.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art.12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Vorinstanz war nach dem Gesagten gehalten, eine Rückübernahmezusicherung der zuständigen italienischen Behörden einzuholen. Vorliegend fehlt indessen sowohl eine entsprechende Anfrage als auch eine Rückübernahmezusicherung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist, ersetzt eine solche Zusicherung wie ausgeführt nicht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die gewährte Aufenthaltsbewilligung in Italien gemäss deren Auskunft bereits abgelaufen ist. 8.4 Damit hat die Vorinstanz wie ausgeführt gemäss aktueller Rechtsprechung seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung offensichtlich verletzt. Sollte die Vorinstanz hingegen von der gefestigten und publizierten Rechtspraxis des Gerichts abweichen wollen, hätte sie dies im Rahmen des Nichteintretens ausführlich zu begründen und sich insbesondere mit dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gemäss Botschaft auseinanderzusetzen. Andernfalls ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, wird doch dem Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit genommen, sich mit der entsprechenden Argumentationslinie und der juristischen Herleitung auseinanderzusetzen. 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 9.2 Aufgrund der fehlenden Anfrage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers an die zuständigen italienischen Behörden beziehungsweise einer entsprechenden Rückübernahmezusicherung ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, und die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. 10. 10.1 Mit dem Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird, und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt