Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eintrat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung nahm die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Nichteintretensentscheid im Wesentlich damit, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Da der Beschwerdeführer dort bereits als Flüchtling anerkannt worden sei, könne er bezüglich Flüchtlingsstatus kein schutzwürdiges Interesse nachweisen, obwohl Anzeichen dafür bestehen würden, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Seiner Stellungnahme sei nichts zu entnehmen, was zu einer Änderung dieses Standpunktes führen könne, weshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. Das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ gemäss Art. 51 AsylG sei zudem abzuweisen. Zum Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz hauptsächlich fest, das Non-Refoulement-Gebot sei bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde. Die Wegweisung nach Italien sei daher grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer habe sodann ausdrücklich festgehalten, er wünsche nicht, dass das Asylgesuch seiner Lebenspartnerin in Italien geprüft werde. Angesichts dessen habe die Vorinstanz kein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gestützt auf Art. 9 der Dublin-III-VO stellen können, welcher die Einheit der Familie garantiere. Der Beschwerdeführer habe mithin explizit auf die vorgesehenen Mittel zur Wahrung der Einheit der Familie in seiner Situation verzichtet. Entsprechend falle die Berufung auf Art. 8 EMRK als Wegweisungshindernis dahin. Zudem würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung auch möglich, zumal die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des Beschwerdeführers zugestimmt hätten. Er könne sodann nach einer Rückkehr nach Italien die ihm zustehenden Rechte bei den zuständigen Behörden einfordern und den Rechtsweg beschreiten, sollte Italien ihm fundamentale Rechte vorenthalten. Auch könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, sollte er in Italien Übergriffe fürchten oder solche erleiden, zumal Italien ein Rechtsstaat sei, der über eine schutzwillige und -fähige Polizeibehörde verfüge. Dass er aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Lebenspartnerin nicht nach Italien zurückkehren könne, lasse sich schliesslich weder aus den Akten noch aus den bisherigen Vorbringen ableiten, zumal diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden seien.
E. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Sie könne das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht mit einem einfachen rechtlichen Gehör zur Rückübernahme durch Italien zunichtemachen. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau habe nicht bewusst gewesen sein können, dass die Frage zu Italien auf eine langfristige Trennung hinauslaufe, da sie zu jenem Zeitpunkt beide in der Schweiz gewesen seien. Er habe in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2025 betont, dass er nicht die Beendigung seiner Beziehung beabsichtige. Er habe lediglich verhindern wollen, dass seine Ehefrau in Italien einer existenziellen Notlage ausgesetzt worden wäre. Bloss weil die Familie nicht in Italien leben wolle, hätten sie ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK nicht gänzlich verwirkt. Beide Familienangehörigen würden über einen positiven Asylentscheid verfügen, weshalb kein Raum mehr dafür bestehe, dass die Vorinstanz sich im Nichteintretensentscheid auf Art. 9 Dublin-III-VO berufe respektive eine rechtsgenügliche Folge daraus ableite. Diese Verordnung bestimme die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens und könne keine Auswirkungen auf nationale Gesetzgebung und Familiennachzug haben. Die Vorinstanz habe der Ehefrau des Beschwerdeführers Asyl gewährt und ihn zwei Monate später aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer hätte in der Schweiz in Wahrung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK indessen zumindest vorläufig aufgenommen werden sollen. Die Rücküberweisung des Beschwerdeführers nach Italien stelle somit eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.
E. 7.1 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 7.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt, weil sie die Berufung auf Art. 8 EMRK als Wegweisungshindernis als unzulässig angesehen habe. In den Akten spricht jedoch nichts dafür, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt oder gewürdigt hätte. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr ausreichend Gelegenheit, sich zu einer Rückkehr nach Italien zu äussern und tat dies auch. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer dabei im Schreiben vom 20. Mai 2025 zutreffend darauf hin, dass er in Italien über internationalen Schutz verfüge und grundsätzlich dorthin zurückkehren müsse. Zudem sei Italien für die Prüfung von Asylgesuchen seiner Familienangehörigen zuständig, sollte er einen entsprechenden Wunsch schriftlich kundtun. Er hielt daraufhin mehrfach fest, er und seine Ehefrau hätten kein Interesse daran, dass sie ein Asylverfahren in Italien durchlaufe. Das Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht hätte bewusst sein können, dass dieser Verzicht zu einer langfristigen Trennung führen würde, überzeugt angesichts des Umstands, dass sämtliche diesbezüglichen Stellungnahmen von der juristisch versierten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verfasst wurden, nicht. Die Vorinstanz ging sodann in ihrem Entscheid auf sämtliche wesentlichen Vorbringen ein, weshalb dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war, was die Beschwerde selbst zeigt. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 8 EMRK als Wegweisungshindernis berufen, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die Vorinstanz nach Treu und Glauben und verhältnismässig handelte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Da keine formellen Mängel vorliegen, hat das Gericht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Vorinstanz tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Gemäss gefestigter und publizierter Rechtsprechung setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf diesen Artikel zwingend das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats voraus. Sodann erfolgt in der Schweiz grundsätzlich keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können (vgl. BVGE 2010/56 E. 5.2.2, 5 und 5.4 und beispielhaft die weiteren Urteile des BVGer D-7683/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 5.2 und D-5962/2025 vom 18. August 2025 E. 3.3.1).
E. 8.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bezeichnete der Bundesrat Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer hielt sich vor der Einreise in die Schweiz dort unbestrittenermassen als anerkannter Flüchtling auf. Die italienischen Behörden bestätigten, dass ihm internationaler Schutz gewährt wurde und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Sie sicherten zudem dessen Rückübernahme zu. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren, nachdem in der Beschwerde diesbezüglich nichts Substanzielles entgegengebracht wurde, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Die Vorinstanz trat somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Schliesslich hat die Vorinstanz auch einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Partnerin zu Recht ausgeschlossen, zumal die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als einzubeziehende Person bereits in Italien als Flüchtling anerkannt worden ist, ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellt, der dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau entgegensteht (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 5). Dies blieb in der Beschwerde denn auch unbestritten.
E. 9.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. dazu auch E. 11.2.2). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Die Vorinstanz regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht dem Beschwerdeführer, welcher dort über einen Schutzstatus verfügt, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Ferner ist Italien an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5).
E. 10.2.2 Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Vorinstanz mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Italien gegen Art. 8 EMRK verstossen habe, ist Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss ist es - vor dem Hintergrund des Prinzips, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung zur Gestattung der Familienzusammenführung ableitbar ist - entscheidend, ob der Nachzug der einzige Weg wäre, auf dem ein Familienleben gelebt werden könnte (vgl. Urteile des EGMR I.A.A. u.a. gegen Vereinigtes Königreich vom 8. März 2016, 25960/13, Ziff. 40; Ahmut gegen Niederlande vom 28. November 1996, 21702/93; Urteil Gül). Weiter wird als massgeblich erachtet, ob die Familienmitglieder auf ein gemeinsames Familienleben im Gaststaat hoffen durften. Musste den Beteiligten bewusst sein, dass keine Aussicht auf einen Aufenthaltstitel besteht, so kann nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Familienzusammenführung geltend gemacht werden (vgl. Urteil des EGMR Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen vom 31. Juli 2008, 265/07, Ziff. 61 64). Der Beschwerdeführer hielt wie bereits erwähnt mehrfach fest, er und seine Ehefrau hätten kein Interesse daran, dass sie ein Asylverfahren in Italien durchlaufe. Er verzichtete damit ausdrücklich auf sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht, in Italien mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Entsprechend hat er bewusst in Kauf genommen, räumlich von ihr getrennt zu werden und das Familienleben in anderer Form zu leben. Dieses Verhalten ist mit einer freiwilligen Trennung gleich zu setzten. Daran vermögen auch die anders lautenden Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, zumal eine gemeinsame Rückkehr nach Italien durchaus als zumutbar zu qualifizieren ist. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, steht es dem Beschwerdeführer demnach nicht zu, sich auf Art. 8 EMRK zu berufen, um eine Rückkehr nach Italien zu verhindern, auch wenn es verständlich sein mag, dass er mit seiner Ehefrau in der Schweiz leben möchte. Dieser Entscheid ist angemessen und trägt den Umständen des Einzelfalls Rechnung. Entsprechend ist dadurch keine Verletzung von Art. 8 EMRK, des Grundsatzes von Treu und Glauben oder der Verhältnismässigkeit ersichtlich. Diesen Ausführungen vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht ihm einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht grundsätzlich abspricht, sondern ihn beziehungsweise seine Ehefrau auf den ordentlichen ausländerrechtlichen Weg zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs (Familiennachzugsverfahren) verweist. Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 10.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.
E. 10.3.2 Die Vorinstanz hält zu Recht fest, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sie weist zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hin, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf vom Beschwerdeführer somit erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden, insbesondere auch für eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung, und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und jene in der Beschwerde vermögen die Legalvermutung nicht umzustossen, zumal sie den vorinstanzlichen Feststellungen nichts Substanzielles entgegenhalten.
E. 10.3.3 Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin auch zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich wäre der Vollzug nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Nachdem die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, ist der Vollzug der Weisung auch möglich.
E. 10.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8917/2025 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Smera Rehman, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2025 zusammen mit B._______, seiner Ehefrau, in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 31. Januar 2025 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. September 2015 in Schweden und am 23. Mai 2018 in Italien um Asyl ersucht hatte. D. Am 5. Februar 2025 erfolgte das sogenannte Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er habe Italien freiwillig verlassen und sei über mehrere Länder in den Iran gereist. Dort habe er - vermittelt durch seine Schwester - seine Frau geheiratet. 14 Monate später sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und fünf Monate darauf unter anderem über den Iran in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer liess am Folgetag unter anderem Fotografien der Heiratsurkunde und der afghanischen Taskera einreichen. E. Die Vorinstanz ersuchte die zuständigen italienischen Behörden am 6. Februar 2025 gestützt auf Art. 34 der Dublin-III-VO um Informationen bezüglich den Beschwerdeführer, insbesondere zu seinem mutmasslichen Aufenthalt in Italien, zu einer Rückkehr nach Afghanistan und zu seinem Zivilstand beziehungsweise zu B._______. F. Die italienischen Behörden liessen die Vorinstanz am 4. März 2025 wissen, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anerkannt worden. Am 28. Januar 2020 habe er in Italien gestützt auf den Flüchtlingsstatus um eine Aufent-haltsbewilligung ersucht. Die daraufhin ausgestellte Bewilligung sei am 27. Januar 2025 abgelaufen. Im Zeitpunkt seines Interviews habe er angegeben, er sei nicht verheiratet. Über B._______ lägen keine Informationen vor. G. Am 6. Mai 2025 erfolgte eine direkte Sichtung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. g und Art. 8a Abs. 1 AsylG (SR 142.314) und Art. 10f der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten vom 11. August 1999 (AsylV 3 [SR 142.314]). Mit Email vom 7. Mai 2025 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer wissen, dass die ausgewerteten Daten im Lauf des weiteren Verfahrens nicht verwendet werden würden. H. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien und ersuchte um Informationen zu seiner Beziehung zu B._______. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, da er über internationalen Schutz in Italien verfüge, sei Italien ebenfalls zuständig für die Prüfung von Asylgesuchen seiner Familienangehörigen. Sollte dieser Wunsch bestehen, wurde ihm Gelegenheit gegeben, diesen schriftlich zu formulieren. I. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 und deren Ergänzung vom 12. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter dazu Stellung nehmen. Er hielt insbesondere fest, dass der Wunsch auf die Prüfung des Asylgesuchs von B._______ in Italien nicht bestehe. Eine Trennung sei für sie schwer vorstellbar. Aus Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen hätten sie entschieden, dass B._______ ihr Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen solle. Der Beschwerdeführer betonte jedoch, dass diese Entscheidung keinesfalls als Trennung oder Aufgabe der Beziehung verstanden werden dürfe. Am 27. Mai 2025 wurden Beweismittel nachgereicht. J. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 teilte die Vorinstanz B._______ mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. K. K.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. K.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. K.c Mit Urteil D-4909/2025 vom 11. Juli 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde aufgrund der fehlenden vorinstanzlichen Anfrage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers an die zuständigen italienischen Behörden beziehungsweise einer entsprechenden Rückübernahmezusicherung gut. Das Gericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. L. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton Basel-Landschaft zu. M. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Einbezug in die seiner Ehefrau B._______ am 17. Juli 2025 zugesprochene Flüchtlingseigenschaft. N. Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) und die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 14. August 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 17. September 2025 stimmten die italienischen Behörden dem vorinstanzlichen Gesuch zu. O. Mit Schreiben vom 11. November 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entwurf des Nichteintretensentscheids, nachdem die Vorinstanz ihm am 10. November 2025 Gelegenheit dazu gegeben hatte. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er könne nicht nach Italien zurückkehren. Dort habe er weder eine Arbeitsstelle noch eine Unterkunft. Zudem sei seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen. Er könne nicht von seiner Ehefrau getrennt werden, da sie an schweren (...) leide und er sie kaum allein lassen könne. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiere den Schutz des Familienlebens. P. Mit Verfügung vom 12. November 2025 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug seiner Wegweisung. Q. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sowie die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vollständig aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. R. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eintrat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung nahm die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Nichteintretensentscheid im Wesentlich damit, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Da der Beschwerdeführer dort bereits als Flüchtling anerkannt worden sei, könne er bezüglich Flüchtlingsstatus kein schutzwürdiges Interesse nachweisen, obwohl Anzeichen dafür bestehen würden, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Seiner Stellungnahme sei nichts zu entnehmen, was zu einer Änderung dieses Standpunktes führen könne, weshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. Das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ gemäss Art. 51 AsylG sei zudem abzuweisen. Zum Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz hauptsächlich fest, das Non-Refoulement-Gebot sei bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde. Die Wegweisung nach Italien sei daher grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer habe sodann ausdrücklich festgehalten, er wünsche nicht, dass das Asylgesuch seiner Lebenspartnerin in Italien geprüft werde. Angesichts dessen habe die Vorinstanz kein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gestützt auf Art. 9 der Dublin-III-VO stellen können, welcher die Einheit der Familie garantiere. Der Beschwerdeführer habe mithin explizit auf die vorgesehenen Mittel zur Wahrung der Einheit der Familie in seiner Situation verzichtet. Entsprechend falle die Berufung auf Art. 8 EMRK als Wegweisungshindernis dahin. Zudem würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung auch möglich, zumal die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des Beschwerdeführers zugestimmt hätten. Er könne sodann nach einer Rückkehr nach Italien die ihm zustehenden Rechte bei den zuständigen Behörden einfordern und den Rechtsweg beschreiten, sollte Italien ihm fundamentale Rechte vorenthalten. Auch könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, sollte er in Italien Übergriffe fürchten oder solche erleiden, zumal Italien ein Rechtsstaat sei, der über eine schutzwillige und -fähige Polizeibehörde verfüge. Dass er aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Lebenspartnerin nicht nach Italien zurückkehren könne, lasse sich schliesslich weder aus den Akten noch aus den bisherigen Vorbringen ableiten, zumal diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden seien. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Sie könne das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht mit einem einfachen rechtlichen Gehör zur Rückübernahme durch Italien zunichtemachen. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau habe nicht bewusst gewesen sein können, dass die Frage zu Italien auf eine langfristige Trennung hinauslaufe, da sie zu jenem Zeitpunkt beide in der Schweiz gewesen seien. Er habe in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2025 betont, dass er nicht die Beendigung seiner Beziehung beabsichtige. Er habe lediglich verhindern wollen, dass seine Ehefrau in Italien einer existenziellen Notlage ausgesetzt worden wäre. Bloss weil die Familie nicht in Italien leben wolle, hätten sie ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK nicht gänzlich verwirkt. Beide Familienangehörigen würden über einen positiven Asylentscheid verfügen, weshalb kein Raum mehr dafür bestehe, dass die Vorinstanz sich im Nichteintretensentscheid auf Art. 9 Dublin-III-VO berufe respektive eine rechtsgenügliche Folge daraus ableite. Diese Verordnung bestimme die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens und könne keine Auswirkungen auf nationale Gesetzgebung und Familiennachzug haben. Die Vorinstanz habe der Ehefrau des Beschwerdeführers Asyl gewährt und ihn zwei Monate später aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer hätte in der Schweiz in Wahrung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK indessen zumindest vorläufig aufgenommen werden sollen. Die Rücküberweisung des Beschwerdeführers nach Italien stelle somit eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. 7. 7.1 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 7.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt, weil sie die Berufung auf Art. 8 EMRK als Wegweisungshindernis als unzulässig angesehen habe. In den Akten spricht jedoch nichts dafür, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt oder gewürdigt hätte. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr ausreichend Gelegenheit, sich zu einer Rückkehr nach Italien zu äussern und tat dies auch. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer dabei im Schreiben vom 20. Mai 2025 zutreffend darauf hin, dass er in Italien über internationalen Schutz verfüge und grundsätzlich dorthin zurückkehren müsse. Zudem sei Italien für die Prüfung von Asylgesuchen seiner Familienangehörigen zuständig, sollte er einen entsprechenden Wunsch schriftlich kundtun. Er hielt daraufhin mehrfach fest, er und seine Ehefrau hätten kein Interesse daran, dass sie ein Asylverfahren in Italien durchlaufe. Das Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht hätte bewusst sein können, dass dieser Verzicht zu einer langfristigen Trennung führen würde, überzeugt angesichts des Umstands, dass sämtliche diesbezüglichen Stellungnahmen von der juristisch versierten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verfasst wurden, nicht. Die Vorinstanz ging sodann in ihrem Entscheid auf sämtliche wesentlichen Vorbringen ein, weshalb dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war, was die Beschwerde selbst zeigt. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 8 EMRK als Wegweisungshindernis berufen, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die Vorinstanz nach Treu und Glauben und verhältnismässig handelte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Da keine formellen Mängel vorliegen, hat das Gericht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Vorinstanz tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Gemäss gefestigter und publizierter Rechtsprechung setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf diesen Artikel zwingend das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats voraus. Sodann erfolgt in der Schweiz grundsätzlich keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können (vgl. BVGE 2010/56 E. 5.2.2, 5 und 5.4 und beispielhaft die weiteren Urteile des BVGer D-7683/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 5.2 und D-5962/2025 vom 18. August 2025 E. 3.3.1). 8.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bezeichnete der Bundesrat Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer hielt sich vor der Einreise in die Schweiz dort unbestrittenermassen als anerkannter Flüchtling auf. Die italienischen Behörden bestätigten, dass ihm internationaler Schutz gewährt wurde und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Sie sicherten zudem dessen Rückübernahme zu. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren, nachdem in der Beschwerde diesbezüglich nichts Substanzielles entgegengebracht wurde, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Die Vorinstanz trat somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Schliesslich hat die Vorinstanz auch einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Partnerin zu Recht ausgeschlossen, zumal die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als einzubeziehende Person bereits in Italien als Flüchtling anerkannt worden ist, ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellt, der dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau entgegensteht (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 5). Dies blieb in der Beschwerde denn auch unbestritten. 9. 9.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. dazu auch E. 11.2.2). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht dem Beschwerdeführer, welcher dort über einen Schutzstatus verfügt, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Ferner ist Italien an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). 10.2.2 Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Vorinstanz mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Italien gegen Art. 8 EMRK verstossen habe, ist Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss ist es - vor dem Hintergrund des Prinzips, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung zur Gestattung der Familienzusammenführung ableitbar ist - entscheidend, ob der Nachzug der einzige Weg wäre, auf dem ein Familienleben gelebt werden könnte (vgl. Urteile des EGMR I.A.A. u.a. gegen Vereinigtes Königreich vom 8. März 2016, 25960/13, Ziff. 40; Ahmut gegen Niederlande vom 28. November 1996, 21702/93; Urteil Gül). Weiter wird als massgeblich erachtet, ob die Familienmitglieder auf ein gemeinsames Familienleben im Gaststaat hoffen durften. Musste den Beteiligten bewusst sein, dass keine Aussicht auf einen Aufenthaltstitel besteht, so kann nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Familienzusammenführung geltend gemacht werden (vgl. Urteil des EGMR Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen vom 31. Juli 2008, 265/07, Ziff. 61 64). Der Beschwerdeführer hielt wie bereits erwähnt mehrfach fest, er und seine Ehefrau hätten kein Interesse daran, dass sie ein Asylverfahren in Italien durchlaufe. Er verzichtete damit ausdrücklich auf sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht, in Italien mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Entsprechend hat er bewusst in Kauf genommen, räumlich von ihr getrennt zu werden und das Familienleben in anderer Form zu leben. Dieses Verhalten ist mit einer freiwilligen Trennung gleich zu setzten. Daran vermögen auch die anders lautenden Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, zumal eine gemeinsame Rückkehr nach Italien durchaus als zumutbar zu qualifizieren ist. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, steht es dem Beschwerdeführer demnach nicht zu, sich auf Art. 8 EMRK zu berufen, um eine Rückkehr nach Italien zu verhindern, auch wenn es verständlich sein mag, dass er mit seiner Ehefrau in der Schweiz leben möchte. Dieser Entscheid ist angemessen und trägt den Umständen des Einzelfalls Rechnung. Entsprechend ist dadurch keine Verletzung von Art. 8 EMRK, des Grundsatzes von Treu und Glauben oder der Verhältnismässigkeit ersichtlich. Diesen Ausführungen vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht ihm einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht grundsätzlich abspricht, sondern ihn beziehungsweise seine Ehefrau auf den ordentlichen ausländerrechtlichen Weg zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs (Familiennachzugsverfahren) verweist. Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 10.3 10.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 10.3.2 Die Vorinstanz hält zu Recht fest, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sie weist zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hin, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf vom Beschwerdeführer somit erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden, insbesondere auch für eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung, und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und jene in der Beschwerde vermögen die Legalvermutung nicht umzustossen, zumal sie den vorinstanzlichen Feststellungen nichts Substanzielles entgegenhalten. 10.3.3 Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin auch zumutbar. 10.4 Schliesslich wäre der Vollzug nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Nachdem die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, ist der Vollzug der Weisung auch möglich. 10.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: