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F-816/2026

F-816/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 6. Oktober 2023 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. A.b Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. Juni 2025 gab er an, in der Schweiz aufgewachsen zu sein. Im Jahr (...) habe ihn seine Mutter mit nach Deutschland genommen, dreieinhalb Jahre später nach Italien und zweieinhalb Jahre später nach Frankreich. In Deutschland habe er eine Wegweisung, in Italien eine Aufenthaltsbewilligung und in Frankreich einen negativen Entscheid erhalten. Die Originaldokumente habe er verloren. A.c In der Folge reichte er Fotos seines italienischen Reisedokuments für Flüchtlinge und seiner dortigen Aufenthaltsbewilligung, je gültig bis zum 4. Januar 2028, und seines schweizerischen Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer, gültig bis zum (...) 2017, ein. A.d Im Rahmen des Dublin-Verfahrens lehnten die französischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 17. Juni 2024 ab, da Deutschland ihm subsidiären Schutz gewährt habe. Die deutschen Behörden teilten am 26. Juni 2025 mit, sie hätten seine Flüchtlingsanerkennung am 18. November 2021 zurückgenommen. Die italienischen Behörden lehnten seine Wiederaufnahme am 28. Juli 2025 ab und wiesen darauf hin, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt ist und über eine bis zum 4. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. A.e In der Folge beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und ersuchte die italienischen Behörden am 31. Juli 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik vom 10. September 1998 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) und die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305). Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 23. Januar 2026 zu. A.f Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer nahm am 11. August 2025 hierzu und am 27. Januar 2026 zum Entscheidentwurf Stellung. A.g Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2026 (Poststempel: 3. Februar 2026) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von einem Kostenvorschuss abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG).

E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Italien - einem EU-Mitgliedstaat - um einen sicheren Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) handelt, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt ist und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Ferner hat sie zutreffend festgehalten, dass er in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (seine vorläufige Aufnahme ist am [...] 2017 erloschen) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass er in der Schweiz bleiben möchte, sich als Kind rund neun Jahre hier aufgehalten hat und sein Vater hier lebt, sowie rechtskonform erwogen, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat seine Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).

E. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen.

E. 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer, der dort über einen Schutzstatus verfügt, eine Verletzung des Refoulement-Verbots und eine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-711/2026 vom 3. Februar 2026 E. 4.1.2, D-8917/2025 vom 26. November 2025 E. 10.2.1, D-8619/2025 vom 17. November 2025 E. 7.2.2 f.). Als Schutzberechtigter kann er sich ferner auf die in der Qualifikationsrichtlinie verankerte Garantien betreffend Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum berufen, auf die sich Italien behaften lassen muss (vollständige Referenz: Art. 26 f., 29 f. und 30 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes).

E. 3.2.3 Die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei bei den italienischen Behörden kaum durchgekommen, habe sich erfolglos um eine Unterkunft bemüht, sei obdachlos gewesen und geschlagen worden, führen nicht zur Annahme eines "real risk", dass er bei einer Rückkehr nach Italien einer verbotenen menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Mit Ausnahme seiner Registrierung bei einer Mailänder Stiftung für Armutsbetroffene vom 12. Mai 2025 sind keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers um behördliche oder karitative Unterstützung aktenkundig. Auch ist nicht aktenkundig, dass ihm solche Unterstützung mehr als vorübergehend verweigert worden wäre und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. Es obliegt ihm, sich bei den zuständigen italienischen Behörden um Ersatz seines verlorenen Reisedokuments für Flüchtlinge und physischen Aufenthaltstitels zu bemühen. Es ist davon auszugehen, dass ihm diese Dokumente den Kontakt mit und den Leistungsbezug bei den dortigen Behörden und karitativen Organisationen erleichtern werden.

E. 3.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193). Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten (Nennung Beschwerden) - nicht vor, zumal in Italien eine genügende medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutischen Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. zuletzt etwa Urteile F-711/2026 E. 4.1.3, D-8619/2025 E. 7.2.5). Rechtsprechungsgemäss kann eine allfällige Suizidalität für sich allein den Wegweisungsvollzug nicht infrage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung von deren Umsetzung getroffen werden (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-711/2026 E. 4.1.4, F-151/2026 vom 19. Januar 2026 E. 4.3, F-9548/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2)

E. 3.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 3.3.1 Die Wegweisung in einen EU-Mitgliedstaat - wie Italien - ist vermutungsweise zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Die betroffene Person kann diese Legalvermutung mit substantiierten Gegenargumenten umstossen.

E. 3.3.2 Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, da er bereits mehrere Jahre hier gelebt habe und sich hier - im Vergleich zu Italien - sicherer fühle sowie besser zurechtfinde, kann den Wegweisungsvollzugs nicht in Zweifel ziehen. Wie oben ausgeführt, hat Italien die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt und gewährleistet den Zugang Schutzberechtigter zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum. Auch sind keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers um behördliche oder karitative Unterstützung aktenkundig (vgl. E. 3.2.2 f.). Es obliegt ihm, die benötigte wirtschaftliche, soziale oder medizinische Unterstützung bei den italienischen Behörden einzufordern. In seiner Situation fällt ein fehlendes soziales Umfeld in Italien nicht ins Gewicht, zumal er den Kontakt zu seinem Vater von dort aus pflegen kann. Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung durch Drittpersonen ist er gehalten, sich an die italienische Polizei zu wenden. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, hinreichend darzutun, dass er bei einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 3.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), und sich namentlich um Ersatz seines italienischen Reisedokuments für Flüchtlinge und physischen Aufenthaltstitels zu bemühen.

E. 3.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG).

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar -angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Daher besteht auch kein Anlass, die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-816/2026 Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2026. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 6. Oktober 2023 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. A.b Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. Juni 2025 gab er an, in der Schweiz aufgewachsen zu sein. Im Jahr (...) habe ihn seine Mutter mit nach Deutschland genommen, dreieinhalb Jahre später nach Italien und zweieinhalb Jahre später nach Frankreich. In Deutschland habe er eine Wegweisung, in Italien eine Aufenthaltsbewilligung und in Frankreich einen negativen Entscheid erhalten. Die Originaldokumente habe er verloren. A.c In der Folge reichte er Fotos seines italienischen Reisedokuments für Flüchtlinge und seiner dortigen Aufenthaltsbewilligung, je gültig bis zum 4. Januar 2028, und seines schweizerischen Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer, gültig bis zum (...) 2017, ein. A.d Im Rahmen des Dublin-Verfahrens lehnten die französischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 17. Juni 2024 ab, da Deutschland ihm subsidiären Schutz gewährt habe. Die deutschen Behörden teilten am 26. Juni 2025 mit, sie hätten seine Flüchtlingsanerkennung am 18. November 2021 zurückgenommen. Die italienischen Behörden lehnten seine Wiederaufnahme am 28. Juli 2025 ab und wiesen darauf hin, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt ist und über eine bis zum 4. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. A.e In der Folge beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und ersuchte die italienischen Behörden am 31. Juli 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik vom 10. September 1998 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) und die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305). Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 23. Januar 2026 zu. A.f Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer nahm am 11. August 2025 hierzu und am 27. Januar 2026 zum Entscheidentwurf Stellung. A.g Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2026 (Poststempel: 3. Februar 2026) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von einem Kostenvorschuss abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG).

2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Italien - einem EU-Mitgliedstaat - um einen sicheren Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) handelt, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt ist und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Ferner hat sie zutreffend festgehalten, dass er in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (seine vorläufige Aufnahme ist am [...] 2017 erloschen) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass er in der Schweiz bleiben möchte, sich als Kind rund neun Jahre hier aufgehalten hat und sein Vater hier lebt, sowie rechtskonform erwogen, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat seine Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). 3. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen. 3.2 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer, der dort über einen Schutzstatus verfügt, eine Verletzung des Refoulement-Verbots und eine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-711/2026 vom 3. Februar 2026 E. 4.1.2, D-8917/2025 vom 26. November 2025 E. 10.2.1, D-8619/2025 vom 17. November 2025 E. 7.2.2 f.). Als Schutzberechtigter kann er sich ferner auf die in der Qualifikationsrichtlinie verankerte Garantien betreffend Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum berufen, auf die sich Italien behaften lassen muss (vollständige Referenz: Art. 26 f., 29 f. und 30 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). 3.2.3 Die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei bei den italienischen Behörden kaum durchgekommen, habe sich erfolglos um eine Unterkunft bemüht, sei obdachlos gewesen und geschlagen worden, führen nicht zur Annahme eines "real risk", dass er bei einer Rückkehr nach Italien einer verbotenen menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Mit Ausnahme seiner Registrierung bei einer Mailänder Stiftung für Armutsbetroffene vom 12. Mai 2025 sind keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers um behördliche oder karitative Unterstützung aktenkundig. Auch ist nicht aktenkundig, dass ihm solche Unterstützung mehr als vorübergehend verweigert worden wäre und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. Es obliegt ihm, sich bei den zuständigen italienischen Behörden um Ersatz seines verlorenen Reisedokuments für Flüchtlinge und physischen Aufenthaltstitels zu bemühen. Es ist davon auszugehen, dass ihm diese Dokumente den Kontakt mit und den Leistungsbezug bei den dortigen Behörden und karitativen Organisationen erleichtern werden. 3.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193). Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten (Nennung Beschwerden) - nicht vor, zumal in Italien eine genügende medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutischen Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. zuletzt etwa Urteile F-711/2026 E. 4.1.3, D-8619/2025 E. 7.2.5). Rechtsprechungsgemäss kann eine allfällige Suizidalität für sich allein den Wegweisungsvollzug nicht infrage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung von deren Umsetzung getroffen werden (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-711/2026 E. 4.1.4, F-151/2026 vom 19. Januar 2026 E. 4.3, F-9548/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2) 3.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.3 3.3.1 Die Wegweisung in einen EU-Mitgliedstaat - wie Italien - ist vermutungsweise zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Die betroffene Person kann diese Legalvermutung mit substantiierten Gegenargumenten umstossen. 3.3.2 Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, da er bereits mehrere Jahre hier gelebt habe und sich hier - im Vergleich zu Italien - sicherer fühle sowie besser zurechtfinde, kann den Wegweisungsvollzugs nicht in Zweifel ziehen. Wie oben ausgeführt, hat Italien die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt und gewährleistet den Zugang Schutzberechtigter zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum. Auch sind keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers um behördliche oder karitative Unterstützung aktenkundig (vgl. E. 3.2.2 f.). Es obliegt ihm, die benötigte wirtschaftliche, soziale oder medizinische Unterstützung bei den italienischen Behörden einzufordern. In seiner Situation fällt ein fehlendes soziales Umfeld in Italien nicht ins Gewicht, zumal er den Kontakt zu seinem Vater von dort aus pflegen kann. Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung durch Drittpersonen ist er gehalten, sich an die italienische Polizei zu wenden. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, hinreichend darzutun, dass er bei einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. 3.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), und sich namentlich um Ersatz seines italienischen Reisedokuments für Flüchtlinge und physischen Aufenthaltstitels zu bemühen. 3.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG).

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar -angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Daher besteht auch kein Anlass, die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki