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F-9548/2025

F-9548/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 7 respektive Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

E. 3 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er sowohl am 9. Januar 2024 als auch am 2. Juli 2025 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte. Nachdem die französischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 28. Oktober 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde respektive durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Behörden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden, noch staatlichen Schutz verweigern würden. Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich durch Dritte belästigt oder - wie vorliegend geltend gemacht - bedroht fühlen, ist er gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen. Es war ihm denn auch möglich, bei der örtlich zuständigen Polizeistelle Anzeige zu erstatten (vgl. SEM act. 7). Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn rechtswidrig nach Sri Lanka zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Übrigen hätte er die Möglichkeit, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten. Der Umstand, dass er bereits ein zweites Asylgesuch bei den dortigen Behörden eingereicht hat, lässt denn auch auf einen solchen Folgeantrag schliessen.

E. 4.2 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, sind folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig: (Nennung Leiden und Diagnosen). Weiter beschäftige er sich immer wieder mit dem Thema Suizid. Er erhält derzeit (...) verschiedene Medikamente (vgl. SEM act. 27-31). Diese Leiden sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Frankreich verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld und die Unterstützung durch eine Vertrauensperson positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirken. Insofern ist das Ansinnen des Beschwerdeführers, die hierzulande begonnene Behandlung fortführen zu können, verständlich. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach seiner Ankunft in Frankreich kann sich der Beschwerdeführer an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. Zudem ist es ihm unbenommen allenfalls von dort den Kontakt zu einer in der Schweiz weilenden Vertrauensperson (Nennung Person) aufzunehmen und durch moderne Kommunikationsmittel weiter zu pflegen. Auch allfällige Suizidgedanken und -pläne können den Wegweisungsvollzug rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3342/2025 vom 14. Mai 2025 E. 4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

E. 5 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. Dezember 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9548/2025 Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Meier, Rechtsschutz für Asylsuchende Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er sowohl am 9. Januar 2024 als auch am 2. Juli 2025 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b In der Folge wurde er wiederholt, so für den 30. September, den 16. sowie den 30. Oktober 2025 zu einem Dublin-Gespräch vorgeladen. Aus gesundheitlichen Gründen mussten die Termine jeweils wieder abgesagt werden. A.c Am 15. Oktober 2025 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Behörden hiessen das Ersuchen am 28. Oktober 2025 gut. A.d Am 30. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Frankreich. Mit Eingabe vom 14. November 2025 nahm er dazu Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr für ihn ausgeschlossen sei, da sein Leben in Frankreich in ernsthafter Weise bedroht werde. Am (...) sei er dort erstmals von einer grösseren Gruppe entführt, brutal zusammengeschlagen und in seinem schlechten Zustand fotografiert worden. Das Gleiche sei am (...) nochmals geschehen. Er sei in ein Waldstück gebracht worden, wo er ausgezogen, geschlagen und gefoltert worden sei. Die Aggressoren hätten das Ganze gefilmt. Trotz der Androhung, ihn zu töten, falls er den Vorfall der Polizei melde, habe er sich an diese gewendet und Anzeige erstattet. Im Spital habe er medizinische Versorgung in Anspruch nehmen müssen. Anlässlich eines weiteren Entführungsversuchs am (...) sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge sei er in die Schweiz gekommen. Die geschilderten Vorfälle hätten ihn schwer traumatisiert und es bestehe eine erhebliche psychische Belastung. A.e Am 14., 20. und 28. November 2025 gingen bei der Vorinstanz Informationen sowie medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 - eröffnet am 3. Dezember 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte deren vollständige Aufhebung und Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung aufschiebender Wirkung für die Beschwerde. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 7 respektive Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

3. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er sowohl am 9. Januar 2024 als auch am 2. Juli 2025 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte. Nachdem die französischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 28. Oktober 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde respektive durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Behörden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden, noch staatlichen Schutz verweigern würden. Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich durch Dritte belästigt oder - wie vorliegend geltend gemacht - bedroht fühlen, ist er gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen. Es war ihm denn auch möglich, bei der örtlich zuständigen Polizeistelle Anzeige zu erstatten (vgl. SEM act. 7). Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn rechtswidrig nach Sri Lanka zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Übrigen hätte er die Möglichkeit, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten. Der Umstand, dass er bereits ein zweites Asylgesuch bei den dortigen Behörden eingereicht hat, lässt denn auch auf einen solchen Folgeantrag schliessen. 4.2 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, sind folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig: (Nennung Leiden und Diagnosen). Weiter beschäftige er sich immer wieder mit dem Thema Suizid. Er erhält derzeit (...) verschiedene Medikamente (vgl. SEM act. 27-31). Diese Leiden sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Frankreich verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld und die Unterstützung durch eine Vertrauensperson positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirken. Insofern ist das Ansinnen des Beschwerdeführers, die hierzulande begonnene Behandlung fortführen zu können, verständlich. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach seiner Ankunft in Frankreich kann sich der Beschwerdeführer an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. Zudem ist es ihm unbenommen allenfalls von dort den Kontakt zu einer in der Schweiz weilenden Vertrauensperson (Nennung Person) aufzunehmen und durch moderne Kommunikationsmittel weiter zu pflegen. Auch allfällige Suizidgedanken und -pläne können den Wegweisungsvollzug rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3342/2025 vom 14. Mai 2025 E. 4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

5. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. Dezember 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM hat die französischen Behörden vorgängig des Wegweisungsvollzugs in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände betreffend den Beschwerdeführer zu informieren.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: