Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.3 In der Beschwerdeschrift wird die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Da weder in den Anträgen noch in der Begründung auf eine Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) Bezug genommen wird, richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die ZEMIS-Eintragung, womit lediglich der Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet.
E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es nicht vertieft abgeklärt habe, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden sei.
E. 2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei angeworben und nach Frankreich verbracht worden. Mutmasslich sei sie getäuscht und ihr verheimlicht worden, dass sie einem Mann in Frankreich zur Eheschliessung vermittelt worden sei. Der Schlepper habe mutmasslich beabsichtigt, sie auszubeuten. Damit hätten Hinweise bestanden, dass sich der Tatbestand des organisierten Menschenhandles verwirklicht habe.
E. 2.2 Anlässlich des Dublin Gesprächs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, der für sie eine Scheinehe organisiert habe. Nach ihrer Einreise in Frankreich hätte sie mit einem Mann zusammenleben sollen. Er habe sie am Flughafen abgeholt. Als er an einer Apotheke angehalten habe, habe sie die Gelegenheit zur Flucht genutzt, einige Tage bei Landsleuten verbracht und sei danach in die Schweiz gereist. Nach dieser Schilderung fragte die Fachspezialistin bei der Beschwerdeführerin nach, ob der Mann oder der Schlepper sie zu irgendetwas hätten zwingen wollen. Darauf antwortete sie, der Mann habe nichts gesagt, er habe sie einfach mitnehmen wollen. Weitere Ausführungen machte die Beschwerdeführerin nicht (SEM-Akten 1449234-14/3 Protokoll Dublin-Gespräch, S. 2). Gemäss ihrer Schilderung anlässlich des Dublin-Gesprächs wusste die Beschwerdeführerin demnach bei ihrer Ausreise aus Äthiopien, dass in Frankreich eine Scheinehe mit einem Mann organisiert werden soll. Nach ihrer Ankunft in Frankreich sei es ihr während der Fahrt vom Flughafen gelungen, dem Mann zu entkommen. Laut Beschwerdeschrift habe ihr der Taxifahrer dabei geholfen, weil sie ihm gesagt habe, sie wolle den Mann nicht heiraten. Gemäss ihrer Schilderung stand die Beschwerdeführerin nur kurz in Kontakt mit einem Mann, der sie vom Flughafen abgeholt hat. Auf Beschwerdeebene wird nun geltend gemacht, es lägen konkrete Hinweise für Menschenhandel vor, jedoch wird in keiner Weise dargelegt, woraus die Vorinstanz diesen Schluss hätte ziehen sollen. Auch für das Gericht ist auf Basis der nicht substantiierten beschwerdeweisen Vorbringen nicht erkennbar, woraus sich diese Schlussfolgerung ergeben sollte. Die Vorinstanz war mangels entsprechender Hinweise demnach nicht verpflichtet, diesbezüglich ergänzende Abklärungen in die Wege zu leiten. Konkrete, begründete Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, ergeben sich nach dem Gesagten auch auf Beschwerdeebene nicht.
E. 2.3 Weiter wird vorgebracht, der Sachverhalt sei auch in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend erstellt, da die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf (...) zu einem psychologischen Konsilium angemeldet worden sei. Damit wird aber weder geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass die Überstellung nach Frankreich die Beschwerdeführerin einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen würde.
E. 3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und ist ihrer Untersuchungspflicht in genügender Weise nachgekommen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Antrag, es sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist deshalb abzuweisen.
E. 4 Was eine allfällige Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich betrifft, wurden in der Rechtsmitteleingabe dagegen keine Einwendungen vorgebracht. Der Vollständigkeit halber ist daher lediglich festzuhalten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO bei Frankreich liegt. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das dortige Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-10092/2025 vom 5. Januar 2026 E. 3.1, F-9548/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden.
E. 5 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Der am 13. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-228/2026 Urteil vom 16. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Simone Heutschi, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025 / N. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die französischen Behörden der Beschwerdeführerin ein vom (...) bis (...) 2025 gültiges Schengenvisum ausgestellt hatten. B. Am 23. Oktober 2025 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). C. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 23. Oktober 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 23. Dezember 2025 zu. D. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 (eröffnet am 5. Januar 2026) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, ihr Geburtsdatum laute im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk). E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Januar 2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 13. Januar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.3 In der Beschwerdeschrift wird die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Da weder in den Anträgen noch in der Begründung auf eine Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) Bezug genommen wird, richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die ZEMIS-Eintragung, womit lediglich der Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es nicht vertieft abgeklärt habe, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. 2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei angeworben und nach Frankreich verbracht worden. Mutmasslich sei sie getäuscht und ihr verheimlicht worden, dass sie einem Mann in Frankreich zur Eheschliessung vermittelt worden sei. Der Schlepper habe mutmasslich beabsichtigt, sie auszubeuten. Damit hätten Hinweise bestanden, dass sich der Tatbestand des organisierten Menschenhandles verwirklicht habe. 2.2 Anlässlich des Dublin Gesprächs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, der für sie eine Scheinehe organisiert habe. Nach ihrer Einreise in Frankreich hätte sie mit einem Mann zusammenleben sollen. Er habe sie am Flughafen abgeholt. Als er an einer Apotheke angehalten habe, habe sie die Gelegenheit zur Flucht genutzt, einige Tage bei Landsleuten verbracht und sei danach in die Schweiz gereist. Nach dieser Schilderung fragte die Fachspezialistin bei der Beschwerdeführerin nach, ob der Mann oder der Schlepper sie zu irgendetwas hätten zwingen wollen. Darauf antwortete sie, der Mann habe nichts gesagt, er habe sie einfach mitnehmen wollen. Weitere Ausführungen machte die Beschwerdeführerin nicht (SEM-Akten 1449234-14/3 Protokoll Dublin-Gespräch, S. 2). Gemäss ihrer Schilderung anlässlich des Dublin-Gesprächs wusste die Beschwerdeführerin demnach bei ihrer Ausreise aus Äthiopien, dass in Frankreich eine Scheinehe mit einem Mann organisiert werden soll. Nach ihrer Ankunft in Frankreich sei es ihr während der Fahrt vom Flughafen gelungen, dem Mann zu entkommen. Laut Beschwerdeschrift habe ihr der Taxifahrer dabei geholfen, weil sie ihm gesagt habe, sie wolle den Mann nicht heiraten. Gemäss ihrer Schilderung stand die Beschwerdeführerin nur kurz in Kontakt mit einem Mann, der sie vom Flughafen abgeholt hat. Auf Beschwerdeebene wird nun geltend gemacht, es lägen konkrete Hinweise für Menschenhandel vor, jedoch wird in keiner Weise dargelegt, woraus die Vorinstanz diesen Schluss hätte ziehen sollen. Auch für das Gericht ist auf Basis der nicht substantiierten beschwerdeweisen Vorbringen nicht erkennbar, woraus sich diese Schlussfolgerung ergeben sollte. Die Vorinstanz war mangels entsprechender Hinweise demnach nicht verpflichtet, diesbezüglich ergänzende Abklärungen in die Wege zu leiten. Konkrete, begründete Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, ergeben sich nach dem Gesagten auch auf Beschwerdeebene nicht. 2.3 Weiter wird vorgebracht, der Sachverhalt sei auch in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend erstellt, da die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf (...) zu einem psychologischen Konsilium angemeldet worden sei. Damit wird aber weder geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass die Überstellung nach Frankreich die Beschwerdeführerin einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen würde.
3. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und ist ihrer Untersuchungspflicht in genügender Weise nachgekommen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Antrag, es sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist deshalb abzuweisen.
4. Was eine allfällige Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich betrifft, wurden in der Rechtsmitteleingabe dagegen keine Einwendungen vorgebracht. Der Vollständigkeit halber ist daher lediglich festzuhalten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO bei Frankreich liegt. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das dortige Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-10092/2025 vom 5. Januar 2026 E. 3.1, F-9548/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden.
5. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Der am 13. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand: