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F-2326/2026

F-2326/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Juni 2016 und am 27. Juli 2017 in Deutschland, am 25. Juli 2022 und am 28. November 2024 in Frankreich und am 24. November 2025 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte. B. Am 16. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung unter anderem nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Am 17. Februar 2026 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Absichtserklärung, wonach er die Schweiz freiwillig verlassen werde und keine medizinischen Probleme bestünden, die gegen eine Flugreise in sein Heimatland sprechen würden. D. Die niederländischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 16. Februar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. Februar 2026 ab, mit dem Hinweis, Frankreich habe am 28. Januar 2026 (recte: 27. Januar 2026) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt und sei folglich der zuständige Mitgliedstaat. E. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 25. Februar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO - nachdem die Zuständigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO bereits auf Frankreich übergegangen war - am 25. März 2026 nachträglich gut. F. Mit Verfügung vom 26. März 2026 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. G. Am 31. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden haben werde. H. Am 1. April 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-228/2026 vom 16. Januar 2026 E. 4), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Frankreich Probleme mit Personen aus Algerien gehabt, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass Frankreich ein schutzfähiger Rechtsstaat ist. Auch die geltend gemachte und nicht belegte Obdachlosigkeit in Frankreich hat die Vorinstanz berücksichtigt und darauf hingewiesen, dass Art und Umfang der Unterstützung sich nach der nationalen Gesetzgebung richten würden. Des Weiteren hat sie korrekt erwogen, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder in eine existentielle Notlage geraten würde. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - erhöhter Blutglukosewert, Verdacht auf eine bösartige Neubildung der Schilddrüse, Verdacht auf Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, benigne essentielle Hypertonie, Hernia umbilicalis [Nabelbruch] und geltend gemachte latente Suizidalität - hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Sie hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits umfassend medizinisch versorgt (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte vom [...]) und ihm ein Schilddrüsentumor (gemäss Arztbericht weder gut- noch bösartig) operativ entfernt worden ist. Entsprechend geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass ihm - sollte er tatsächlich an einem bösartigen Tumor erkranken - die erforderliche medizinische Versorgung verweigert würde. Sie durfte demnach auch auf Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) verweisen, die auch für abgewiesene Asylsuchende die Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten vorsieht. Auch hat die Vorinstanz - insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachte latente Suizidalität - korrekt erwogen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wiederholt auf Rechtsmittelebene seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, weshalb auf das Vorgesagte verwiesen werden kann. Zu seinem Wunsch, in den Libanon zurückzukehren, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - darauf hinzuweisen, dass ihm diese Möglichkeit jederzeit offen steht, unabhängig davon, ob er sich in der Schweiz oder in Frankreich aufhält.

E. 2.3 Vor diesem Hintergrund ist der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. März 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 1. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2326/2026 Urteil vom 7. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, c/o BAZ Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung vom 26. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Juni 2016 und am 27. Juli 2017 in Deutschland, am 25. Juli 2022 und am 28. November 2024 in Frankreich und am 24. November 2025 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte. B. Am 16. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung unter anderem nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Am 17. Februar 2026 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Absichtserklärung, wonach er die Schweiz freiwillig verlassen werde und keine medizinischen Probleme bestünden, die gegen eine Flugreise in sein Heimatland sprechen würden. D. Die niederländischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 16. Februar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. Februar 2026 ab, mit dem Hinweis, Frankreich habe am 28. Januar 2026 (recte: 27. Januar 2026) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt und sei folglich der zuständige Mitgliedstaat. E. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 25. Februar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO - nachdem die Zuständigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO bereits auf Frankreich übergegangen war - am 25. März 2026 nachträglich gut. F. Mit Verfügung vom 26. März 2026 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. G. Am 31. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden haben werde. H. Am 1. April 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-228/2026 vom 16. Januar 2026 E. 4), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Frankreich Probleme mit Personen aus Algerien gehabt, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass Frankreich ein schutzfähiger Rechtsstaat ist. Auch die geltend gemachte und nicht belegte Obdachlosigkeit in Frankreich hat die Vorinstanz berücksichtigt und darauf hingewiesen, dass Art und Umfang der Unterstützung sich nach der nationalen Gesetzgebung richten würden. Des Weiteren hat sie korrekt erwogen, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder in eine existentielle Notlage geraten würde. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - erhöhter Blutglukosewert, Verdacht auf eine bösartige Neubildung der Schilddrüse, Verdacht auf Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, benigne essentielle Hypertonie, Hernia umbilicalis [Nabelbruch] und geltend gemachte latente Suizidalität - hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Sie hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits umfassend medizinisch versorgt (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte vom [...]) und ihm ein Schilddrüsentumor (gemäss Arztbericht weder gut- noch bösartig) operativ entfernt worden ist. Entsprechend geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass ihm - sollte er tatsächlich an einem bösartigen Tumor erkranken - die erforderliche medizinische Versorgung verweigert würde. Sie durfte demnach auch auf Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) verweisen, die auch für abgewiesene Asylsuchende die Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten vorsieht. Auch hat die Vorinstanz - insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachte latente Suizidalität - korrekt erwogen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Der Beschwerdeführer wiederholt auf Rechtsmittelebene seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, weshalb auf das Vorgesagte verwiesen werden kann. Zu seinem Wunsch, in den Libanon zurückzukehren, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - darauf hinzuweisen, dass ihm diese Möglichkeit jederzeit offen steht, unabhängig davon, ob er sich in der Schweiz oder in Frankreich aufhält. 2.3. Vor diesem Hintergrund ist der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. März 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 1. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand: