Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer die Eintragung auf die Warteliste für eine Nierentransplantation in Frankreich, eine Unterkunft ausserhalb eines Asylzentrums, finanzielle Unterstützung zur Deckung grundlegender Bedürfnisse, die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nach gesundheitlicher Stabilisierung und die Möglichkeit zur Familienzusammenführung oder zu Besuchen begehrt, nimmt er eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO infolge gültigen Visums grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-9548/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.1 und F-9326/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht betreffend seinen Gesundheitszustand geltend, dass er aufgrund einer Nierenerkrankung auf eine Nierentransplantation angewiesen sei und sich dreimal pro Woche einer Dialyse unterziehen müsse. Weiter leide er an Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie, habe Herzbeschwerden mit Atemnot und Katarakt (grauer Star) am linken Auge, weswegen eine Operation im Januar 2026 geplant sei. Das Schengenvisum habe er sich ausstellen lassen, weil er sich in der Schweiz medizinisch behandeln lassen wolle. In den Akten finden sich diverse medizinische Unterlagen, welche die geltend gemachten körperlichen Beschwerden belegen. So ist dem aktuellsten ärztlichen Kurzbericht (...) vom 1. Dezember 2025 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer unter anderem Katarakt, Pneumonie durch Bakterien, eine dialysepflichtige Nierenerkrankung im Stadium 5, eine hypertensive Herzkrankheit, Diabetes mellitus sowie Malaria tropica diagnostiziert wurden. Ihm wurden diverse Medikamente verschrieben und es wurde Physiotherapie verordnet. Gemäss dem ambulanten Bericht (...) vom 15. Dezember 2025 ist beim Beschwerdeführer weiterhin darauf zu achten, dass dreimal pro Woche eine Dialyse durchgeführt werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem nachgereichten ärztlichen Schreiben vom 23. Dezember 2025. Dass in der Schweiz weitere Termine - insbesondere ein Termin für eine Augenoperation - geplant sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 2.3 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die Vorinstanz hat in den Überstellungsmodalitäten festgehalten, dass es sich vorliegend um einen Medizinalfall handelt und hat sämtliche medizinischen Leiden des Beschwerdeführers rechtsprechungsgemäss berücksichtigt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen (vgl. statt vieler jüngst Urteil F-9548/2025 E. 4.2). Sämtliche notwendigen medizinischen Behandlungen - insbesondere auch die Dialyse, welche der Beschwerdeführer bereits nach seiner Einreise in den Schengenraum am 21. September 2025 in Frankreich durchführen liess - können ohne Probleme auch in Frankreich erfolgen. Demnach muss bei einer Überstellung nach Frankreich nicht mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gerechnet werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die Dublin-III-VO räumt den Antragstellenden schliesslich kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selbst frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.9 m.w.H.).
E. 2.4 In Anbetracht des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung zu tragen und ihm allfällig notwendige Medikamente mitzugeben haben. Die französischen Behörden sind vorgängig in geeigneter Weise über seine spezifischen medizinischen Umstände - insbesondere über die Notwendigkeit der regelmässigen Dialyse - zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich mit den Umständen in Frankreich auseinandergesetzt und angesichts der zahlreich vorliegenden medizinischen Akten auch den medizinischen Sachverhalt richtigerweise als genügend abgeklärt erachtet hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (s. E. 1.2 hiervor). Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv: nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9770/2025 Urteil vom 7. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geb. (...), Kamerun, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 / N (...). A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm am 1. August 2025 in Kamerun durch französische Behörden ein vom 1. September 2025 bis 28. Februar 2026 gültiges Schengenvisum ausgestellt worden war. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 13. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 7. Oktober 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2025 gut gestützt auf Art. 12. Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 (eröffnet am 11. Dezember 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Weiter beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 18. Dezember 2025 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Am 29. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer die Eintragung auf die Warteliste für eine Nierentransplantation in Frankreich, eine Unterkunft ausserhalb eines Asylzentrums, finanzielle Unterstützung zur Deckung grundlegender Bedürfnisse, die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nach gesundheitlicher Stabilisierung und die Möglichkeit zur Familienzusammenführung oder zu Besuchen begehrt, nimmt er eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO infolge gültigen Visums grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-9548/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.1 und F-9326/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Der Beschwerdeführer macht betreffend seinen Gesundheitszustand geltend, dass er aufgrund einer Nierenerkrankung auf eine Nierentransplantation angewiesen sei und sich dreimal pro Woche einer Dialyse unterziehen müsse. Weiter leide er an Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie, habe Herzbeschwerden mit Atemnot und Katarakt (grauer Star) am linken Auge, weswegen eine Operation im Januar 2026 geplant sei. Das Schengenvisum habe er sich ausstellen lassen, weil er sich in der Schweiz medizinisch behandeln lassen wolle. In den Akten finden sich diverse medizinische Unterlagen, welche die geltend gemachten körperlichen Beschwerden belegen. So ist dem aktuellsten ärztlichen Kurzbericht (...) vom 1. Dezember 2025 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer unter anderem Katarakt, Pneumonie durch Bakterien, eine dialysepflichtige Nierenerkrankung im Stadium 5, eine hypertensive Herzkrankheit, Diabetes mellitus sowie Malaria tropica diagnostiziert wurden. Ihm wurden diverse Medikamente verschrieben und es wurde Physiotherapie verordnet. Gemäss dem ambulanten Bericht (...) vom 15. Dezember 2025 ist beim Beschwerdeführer weiterhin darauf zu achten, dass dreimal pro Woche eine Dialyse durchgeführt werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem nachgereichten ärztlichen Schreiben vom 23. Dezember 2025. Dass in der Schweiz weitere Termine - insbesondere ein Termin für eine Augenoperation - geplant sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich. 2.3 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die Vorinstanz hat in den Überstellungsmodalitäten festgehalten, dass es sich vorliegend um einen Medizinalfall handelt und hat sämtliche medizinischen Leiden des Beschwerdeführers rechtsprechungsgemäss berücksichtigt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen (vgl. statt vieler jüngst Urteil F-9548/2025 E. 4.2). Sämtliche notwendigen medizinischen Behandlungen - insbesondere auch die Dialyse, welche der Beschwerdeführer bereits nach seiner Einreise in den Schengenraum am 21. September 2025 in Frankreich durchführen liess - können ohne Probleme auch in Frankreich erfolgen. Demnach muss bei einer Überstellung nach Frankreich nicht mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gerechnet werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die Dublin-III-VO räumt den Antragstellenden schliesslich kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selbst frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.9 m.w.H.). 2.4 In Anbetracht des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung zu tragen und ihm allfällig notwendige Medikamente mitzugeben haben. Die französischen Behörden sind vorgängig in geeigneter Weise über seine spezifischen medizinischen Umstände - insbesondere über die Notwendigkeit der regelmässigen Dialyse - zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).
3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich mit den Umständen in Frankreich auseinandergesetzt und angesichts der zahlreich vorliegenden medizinischen Akten auch den medizinischen Sachverhalt richtigerweise als genügend abgeklärt erachtet hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (s. E. 1.2 hiervor). Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
5. Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die mit dem Vollzug beauftragten Behörden die zuständigen französischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: