Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend festgestellt, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Weiter hat das SEM richtig erkannt, dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würden, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat es sich insbesondere auch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zu Recht erwogen, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt. In diesem Zusammenhang verwies es darauf, dass ein Bericht zur stationären Behandlung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik nicht vorliege, jedoch davon auszugehen sei, dass keine derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, die die Einschätzung des SEM an der Wegweisung nach Frankreich verändern könnten. Dazu sei festzuhalten, dass das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer zumindest die Notversorgung und allfällig zwingend erforderliche Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewähren. Nach seiner Ankunft könne er ein Asylgesuch einreichen und entsprechend medizinische Leistungen erhalten. Zudem stelle Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar. Die Vorin-stanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern.
E. 2.2.1 Soweit er moniert, dass anlässlich der polizeilichen und asylrechtlichen Befragungen nicht alle seine Angaben vollständig und zutreffend protokolliert worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass ihm das anlässlich der Befragung vom 13. November 2025 erstellte Protokoll vorgelegt und rückübersetzt wurde und er dieses unterzeichnete (SEM act. 23). Er konnte zudem durch diverse Schreiben umfassende ergänzende Ausführungen zu seinem Verfahren einbringen (SEM act. 26, 29, 30, 31).
E. 2.2.2 In Bezug auf seine gesundheitliche Situation macht er geltend, er sei während zehn Tagen in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen und es sei eine schwere Anpassungs- und Belastungsstörung diagnostiziert sowie eine 100% Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Er nehme die Medikamente Quetiapin und Temesta. Aufgrund seiner psychischen Situation bedeute für ihn eine Überstellung nach Frankreich eine erhebliche Gefahr. Seine Erkrankung stehe in direktem Zusammenhang mit seiner Vergangenheit in Aserbaidschan. Er sei aus politischen Gründen viele Jahre inhaftiert und während dieser Zeit mehrfach gefoltert worden. Auch diese Ausführungen und der mit Beschwerde eingereichte psychiatrische Kurzaustrittsbericht vom 27. November 2025 vermögen nicht darzulegen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (laut Bericht akute Belastungssituation, posttraumatische Belastungsstörung) von derartiger Schwere sind, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 9.4). Im Formular «Administrative Voranmeldung Spezialfall an Kanton» des SEM wurde zudem auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen und vermerkt, dass ihm Medikamente mitgegeben werden sollen (SEM act. 41).
E. 2.2.3 Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das französische Schengen-Visum nicht zu Reisezwecken beantragt, sein einziges Ziel sei gewesen, in die Schweiz zu kommen. Vorliegend ist entscheidend, dass er über ein französisches Schengen-Visum verfügt und das Land der Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt hat. Dass das Visum käuflich erworben worden ist und gewisse Angaben darauf nicht der Wahrheit entsprechen sollen, ändert daran nichts. Auch seine Präferenz für einen Verbleib in der Schweiz ist rechtlich unerheblich (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 2.2.4 Abschliessend gilt darauf hinzuweisen, dass es - soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Aserbaidschan geltend macht - keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Frankreich ihm gegenüber den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. November 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9326/2025 Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geb. (...), Aserbaidschan, c/o BAZ Flughafen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) - Flughafenverfahren; Verfügung des SEM vom 25. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. November 2025 auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchte am 6. November 2025 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 2). B. Ein Abgleich mit dem europäischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die französischen Behörden dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum, gültig vom 5. bis 29. November 2025, ausgestellt hatten (SEM act. 14). C. Mit Verfügung vom 7. November 2025 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich für die maximale Dauer von 60 Tagen als Aufenthaltsort zu (SEM act. 18). D. Dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die französischen Behörden am 24. November 2025 zu gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM act. 33). E. Mit Verfügung vom 25. November 2025 (eröffnet tags darauf) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. F. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer beim SEM Beschwerde, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. G. Am 4. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 3). H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen (BVGer act. 5). I. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde ein (BVGer act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend festgestellt, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Weiter hat das SEM richtig erkannt, dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würden, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat es sich insbesondere auch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zu Recht erwogen, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt. In diesem Zusammenhang verwies es darauf, dass ein Bericht zur stationären Behandlung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik nicht vorliege, jedoch davon auszugehen sei, dass keine derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, die die Einschätzung des SEM an der Wegweisung nach Frankreich verändern könnten. Dazu sei festzuhalten, dass das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer zumindest die Notversorgung und allfällig zwingend erforderliche Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewähren. Nach seiner Ankunft könne er ein Asylgesuch einreichen und entsprechend medizinische Leistungen erhalten. Zudem stelle Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar. Die Vorin-stanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. 2.2.1 Soweit er moniert, dass anlässlich der polizeilichen und asylrechtlichen Befragungen nicht alle seine Angaben vollständig und zutreffend protokolliert worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass ihm das anlässlich der Befragung vom 13. November 2025 erstellte Protokoll vorgelegt und rückübersetzt wurde und er dieses unterzeichnete (SEM act. 23). Er konnte zudem durch diverse Schreiben umfassende ergänzende Ausführungen zu seinem Verfahren einbringen (SEM act. 26, 29, 30, 31). 2.2.2 In Bezug auf seine gesundheitliche Situation macht er geltend, er sei während zehn Tagen in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen und es sei eine schwere Anpassungs- und Belastungsstörung diagnostiziert sowie eine 100% Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Er nehme die Medikamente Quetiapin und Temesta. Aufgrund seiner psychischen Situation bedeute für ihn eine Überstellung nach Frankreich eine erhebliche Gefahr. Seine Erkrankung stehe in direktem Zusammenhang mit seiner Vergangenheit in Aserbaidschan. Er sei aus politischen Gründen viele Jahre inhaftiert und während dieser Zeit mehrfach gefoltert worden. Auch diese Ausführungen und der mit Beschwerde eingereichte psychiatrische Kurzaustrittsbericht vom 27. November 2025 vermögen nicht darzulegen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (laut Bericht akute Belastungssituation, posttraumatische Belastungsstörung) von derartiger Schwere sind, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 9.4). Im Formular «Administrative Voranmeldung Spezialfall an Kanton» des SEM wurde zudem auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen und vermerkt, dass ihm Medikamente mitgegeben werden sollen (SEM act. 41). 2.2.3 Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das französische Schengen-Visum nicht zu Reisezwecken beantragt, sein einziges Ziel sei gewesen, in die Schweiz zu kommen. Vorliegend ist entscheidend, dass er über ein französisches Schengen-Visum verfügt und das Land der Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt hat. Dass das Visum käuflich erworben worden ist und gewisse Angaben darauf nicht der Wahrheit entsprechen sollen, ändert daran nichts. Auch seine Präferenz für einen Verbleib in der Schweiz ist rechtlich unerheblich (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.2.4 Abschliessend gilt darauf hinzuweisen, dass es - soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Aserbaidschan geltend macht - keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Frankreich ihm gegenüber den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. November 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: