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F-5496/2025

F-5496/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-7873/2025 geführt. Das Beschwerdebegehren in Bezug auf die beanstandete ZEMIS-Datenänderung (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ist somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffene Person infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit und der gesundheitlichen Wegweisungshindernisse unvollständig abgeklärt. Die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 f.).

E. 3.1 Zur Begründung brachte er in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil F-2566/2025 vom 23. April 2025 festgehalten, aufgrund der dazumal bestehenden Aktenlage sei eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht unglaubhaft. Demgegenüber greife die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die vom Gericht beurteilte Frage wieder auf und halte fest, es hätten bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 25. April 2025 die Indizien für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers überwogen. Damit verletze die Vorinstanz die Bindungswirkung des Rückweisungsurteils und setze sich dem Verdacht der Voreingenommenheit aus, was die Würdigung der zusätzlich einzuholenden Beweismittel zur Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gemäss den Anweisungen des Gerichts anbelange. Die Vorinstanz habe die weiteren Beweismittel im Anschluss auch inhaltlich unvollständig gewürdigt. So habe sie die fachärztlichen Einschätzungen der psychischen Entwicklung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seines Alters nicht gewürdigt. Sie übergehe damit relevante Beweise und stelle den Sachverhalt unvollständig fest. Zudem würdige das SEM auch den Gesundheitszustand bei der Zumutbarkeitsbeurteilung einzig aus dem Blickwinkel des vorhandenen Zugangs zu medizinischer Versorgung in Slowenien. Gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten würde seine gesundheitliche Gefährdung jedoch bereits bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs und des damit verbundenen Abbruchs der begonnen Behandlung in der Schweiz sowie der in Bezug auf Slowenien bestehenden Retraumatisierungsgefahr liegen.

E. 3.2 Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung zusammenfassend aus, es treffe zu, dass es in der ersten Verfügung vom 4. April 2025 zum Schluss gekommen sei, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu betrachten gewesen sei und die Indizien für seine Volljährigkeit aus Sicht des SEM überwogen hätten. Es sei in der ersten Verfügung ausführlich dargelegt worden, welche Indizien zu dieser Einschätzung geführt hätten. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers diverse Ungereimtheiten enthalten hätten und diese teilweise unglaubhaft seien. In der Folge habe das SEM im Nachgang an das Urteil des BVGer ein medizinisches Altersgutachten erstellen lassen. Dieses habe beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt. Die bereits zuvor bestehenden Zweifel des SEM an der geltend gemachten Minderjährigkeit seien durch das Ergebnis des Altersgutachtens bekräftigt worden. Das SEM sei anhand der damals vorliegenden Informationen von seiner Volljährigkeit ausgegangen und habe gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidredaktion dargestellt habe, auf weitere Abklärungen verzichten können. Mit Einreichung neuer Beweismittel auf Beschwerdestufe habe das SEM eine medizinische Altersabklärung durchführen lassen und eine Neubeurteilung des Sachverhalts vorgenommen. In seiner Verfügung vom 16. Juli 2025 habe das SEM umfassend dargelegt, wieso es zum Schluss gekommen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person handle. Hierbei habe sich das SEM auch explizit zu den eingereichten Beweismitteln geäussert.

E. 3.3 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das SEM habe ausgeführt, wie es zu seiner damaligen Einschätzung gelangt sei. Die kritisierten Passagen seien jedoch nicht Teil des Sachverhalts der angefochtenen Verfügung, sondern Teil der Erwägungen. Als solche seien sie Teil der Begründung des angefochtenen Entscheids und würden nach der hier vertretenen Auffassung die Bindungswirkung des bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsurteils verletzen. Mit den Ausführungen in der Vernehmlassung bringe die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie von ihrer damaligen Einschätzung mittlerweile allenfalls abgerückt sei. Da die Argumentation jedoch weiterhin Teil der Begründung sei, sei unklar, welche Teile die Vorinstanz mittlerweile verworfen habe und welche sie aktuell vertrete. Kernpunkt des Falles sei die Frage der psychiatrisch-fachärztlichen Einschätzung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz habe sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen auf die Beweismittel zur physischen Entwicklung in der forensisch-naturwissenschaftlichen Altersschätzung gestützt und die dagegensprechenden eindeutigen Aussagen im psychiatrisch-fachärztlichen Bericht ausser Acht gelassen. Damit habe es die Vorgaben des Kinderrechtsausschusses verletzt.

E. 3.4 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 3.5 Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Passagen der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juli 2025 kann nicht geschlossen werden, das SEM habe die Vorgaben im Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts missachtet (zur Bindungswirkung im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer A-4618/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 m.w.H.) oder es sei voreingenommen gewesen. Das SEM legte darin lediglich dar, welchen Standpunkt es zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. April 2025 eingenommen hatte, bevor auf Beschwerdestufe weitere Beweismittel eingereicht wurden, und zu welcher Einschätzung es im aktuellen Verfahren nach Würdigung sämtlicher Informationen sowie nach Durchführung eines Altersgutachtens gekommen war. In diesem Sinne ist auf die Erwägungen in der Vernehmlassung zu verweisen, in der das SEM den Prozess der Entscheidfindung bei Erlass der ersten und zweiten Verfügung ausführlich schilderte (vgl. S. 7 ff.). Nichts anderes ist auch dem Urteil F-2566/2025 zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dort zwar fest, bei objektiver Betrachtung spreche die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart klar gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, sodass diese bereits aufgrund der Akten als unglaubhaft zu qualifizieren sei (...), dies aber insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weitere Beweismittel vorgelegt hatte (vgl. E. 6.2 f. ebenda). Der angefochtenen Verfügung ist denn auch zu entnehmen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren F-2566/2025 eingereichten Beweismittel (Kopie Schulzeugnis, allgemeiner Bericht der K._______ vom 10. April 2025, Schreiben des Rechtschutzes für Asylsuchende vom 11. April 2025, diverse Fotografien des Beschwerdeführers) zur Kenntnis nahm und sich damit rechtsgenüglich auseinandersetzte. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Vorinstanz habe die fachärztlichen Einschätzungen bei der Beurteilung seines Alters nicht gewürdigt, ist darauf hinzuweisen, dass das SEM mehrmals auf den ärztlichen Bericht vom 10. April 2025 Bezug nahm und diesen entsprechend berücksichtigte (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 Abs. 2; S. 9 Abs. 4; S. 10 Abs. 3, S. 11 Abs. 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts dar. Gleiches gilt auch für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, mit dem sich das SEM einlässlich auseinandersetzte. Insbesondere nahm es zu seinen suizidalen Tendenzen ausdrücklich Stellung (vgl. S. 13 f. in der angefochtenen Verfügung). Das SEM kam zum Schluss, dass keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien eine (Re-)Traumatisierung oder derartige Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde, welche diese als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen liesse. Ob dieses Ergebnis zu beanstanden ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beurteilen sein.

E. 3.6 Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). Als minderjährig gilt dabei eine asylsuchende Person unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO). Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren grundsätzlich bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5; vgl. dazu auch «Comittee on the Rights of the Child» [CRC-Ausschuss], A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung dazu im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung, insbesondere angesichts der Widersprüche, die sich aus seinen Angaben zur Schulbildung und zum Reiseweg ergeben hätten, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zudem lägen mit seiner Registrierung in Slowenien und Deutschland klare Hinweise auf seine Volljährigkeit vor. Er habe den Entscheid der deutschen Behörden und mit diesem auch seine Erfassung als erwachsene Person anerkannt. Das eingereichte Schulzeugnis stelle überdies kein rechtsgenügliches Identitätsdokument dar. Diesem komme sodann lediglich ein verminderter Beweiswert zu. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestätige das Schulzeugnis den Abschluss der dritten Klasse. Anlässlich der Erstbefragung habe er hingegen angegeben, die zweite Klasse abgeschlossen zu haben und die dritte Klasse nur noch während zwei bis drei Tagen besucht zu haben. Betreffend seiner auf Beschwerdestufe vorgebrachten Erklärung für die Registrierung in Slowenien sei anzumerken, dass sich diese deutlich von seiner im Rahmen der Erstbefragung gemachten Schilderung unterscheide. Damit laufe seine Argumentation ins Leere, sein Alter sei dort nicht ausreichend abgeklärt worden. Die im Bericht der K._______ festgehaltene Traumatisierung und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schwäche im Zusammenhang mit Zeitspannen könnten zwar in gewissem Masse eine Erklärung für die Unstimmigkeiten seiner Aussagen darstellen. Angesichts der sehr zahlreichen Unstimmigkeiten und der Tatsache, dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zugegeben habe, bei der Erstbefragung zur Registrierung in Slowenien falsche Angaben gemacht zu haben, vermögen sein Gesundheitszustand und sein Bildungsniveau keine ausreichende Erklärung für sämtliche Unstimmigkeiten darstellen. Bei dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht einer Fachperson für unbegleitete Minderjährige sei festzuhalten, dass es sich bei besagter Person um eine durch den Rechtsschutz des BAZ angestellten Person handle. Es könne damit nicht von einem neutral verfassten Bericht ausgegangen werden. Das äussere Erscheinungsbild lasse überdies keine verlässliche Einschätzung in Bezug auf das Alter zu. Das vorliegende Altersgutachten belege unmissverständlich, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt worden sei und das von ihm angegebene Alter nicht zutreffen könne. Das Altersgutachten stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit einer Person dar, wenn das Mindestalter bei der Zahn- oder Skelettanalyse über 18 Jahre liege und sich die beiden Altersspannen überlappen würden. Dies treffe vorliegend zu. Die Hinweise der behandelnden Ärztin und der durch die Rechtsvertretung angestellten Fachperson für unbegleitete Minderjährige, könnten das starke Indiz für seine Volljährigkeit, welches mit dem Altersgutachten vorliege, nicht überwiegen. In Gesamtwürdigung aller vorliegenden Informationen handle es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person.

E. 5.2 Mit Beschwerde wurde ausgeführt, das Altersgutachten stelle zwar ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Das rechtsseitige Schlüsselbein weise jedoch gemäss Gutachten ein Verknöcherungsstadium der Stufe 3a auf, mit dem ein Mindestalter von 16.4 Jahren assoziiert sei. Im vorliegenden Fall sei das Risiko einer Fehlklassifikation aufgrund der bilateralen Asymmetrie der Schlüsselbeinentwicklung erhöht, da sich das Gutachten nur auf eine Schlüsselbein-Wachstumsfuge statt auf zwei beziehe. Die vorliegenden psychiatrischen Berichte würden unter Rückgriff auf die psychische Entwicklung des Beschwerdeführers und sein Verhalten das klare Vorliegen einer Minderjährigkeit beziehungsweise eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen. Gemäss Rechtsprechung, auch des UN-Kinderrechtsausschusses, seien die vorliegenden Berichte damit ebenfalls als starke Indizien für eine Minderjährigkeit zu werten. Zur eingereichten Kopie eines afghanischen Schulzeugnisses habe sich der Beschwerdeführer zwar teils widersprüchlich geäussert. Angesichts seiner in den psychiatrischen Berichten explizit beschriebenen, gesundheitlich bedingten Unfähigkeit, biografische Ergebnisse sinnvoll einzuordnen, könne dem Schulzeugnis jedoch nicht einzig aufgrund der teilweise unstimmigen Angaben jeder Beweiswert abgesprochen werden. Er habe zudem die Umstände der fehlerhaften Erfassung seines Geburtsdatums in Slowenien im ersten Beschwerdeverfahren eingestanden. Bezüglich der Erfassung in Deutschland mit dem Geburtsjahr 2004 und seiner diesbezüglichen Untätigkeit habe er anlässlich der Erstbefragung erklärt, damals von der Situation überfordert gewesen zu sein, was angesichts seines nun dokumentierten psychischen Gesundheitszustands nachvollziehbar erscheine. Ohnehin wären seine Angabe des Geburtsjahrs 2006 in Slowenien und eine spätere Angabe des Geburtsjahrs 2004 in Deutschland mit der von der Vor-instanz implizit angenommenen Täuschungsabsicht über seine Minderjährigkeit nicht sinnvoll in Einklang zu bringen. Zwar würden seine Angaben zu seiner Biografie einzelne Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten enthalten. Gemäss den psychiatrischen Einschätzungen der bei ihm vorliegenden «allgemeinen kognitiven Desorganisation» seien solche Unzulänglichkeiten jedoch zu erwarten und würden nicht pauschal gegen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprechen.

E. 6 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können.

E. 6.1 Bei der vom Beschwerdeführer im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie eines Schulzeugnisses aus Afghanistan handelt es sich klarerweise nicht um ein Identitätspapier, welches geeignet wäre, seine Identität rechtsgenüglich nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Das Dokument wurde zudem nur als Kopie eingereicht, was dessen Beweiswert zusätzlich vermindert. Zu Recht weist das SEM auch darauf hin, dass sich das Schulzeugnis, gemäss dem der Beschwerdeführer die dritte Klasse abgeschlossen habe, nicht mit seinen Aussagen bei der Erstbefragung vereinbaren lässt. Dort führte er aus, in der dritten Klasse sei er zuletzt gewesen; er habe die zweite Klasse abgeschlossen und die dritte Klasse nur ein paar Tage besucht, vielleicht zwei bis drei Tage, danach habe er die Schule nicht mehr besucht (SEM act. 18, Pkt. 1.17.04). Sofern der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf seine gesundheitlich bedingte Unfähigkeit verweist, «biografische Ereignisse sinnvoll einzuordnen», ist darauf hinzuweisen, dass der lediglich zwei bis drei Tage dauernde Besuch der dritten Klasse und der Abschluss eines Schuljahres grundlegend verschiedene Erfahrungen darstellen. Eine so grosse Abweichung zwischen den Angaben erscheint damit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im psychiatrischen Bericht nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der offenkundigen falschen Aussagen anlässlich seiner Erstbefragung zur Registrierung in Slowenien zumindest in Frage gestellt werden muss (vgl. Urteil des BVGer F-2566/2025 E. 6.1).

E. 6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stellt das Altersgutachten, das beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren feststellte, ein starkes Indiz für dessen Volljährigkeit dar (vgl. dazu auch BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Dem Gutachten ist denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig ist (SEM act. 42). Der Hinweis des Beschwerdeführers, sein dort festgestelltes Mindestalter von 19 Jahren sei zu relativieren, da das rechtsseitige Schlüsselbein gemäss Gutachten ein Verknöcherungsstadium der Stufe 3a aufweise, vermag daran nichts zu ändern. Das Gutachten wurde von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien in einem standardisierten Verfahren erstellt und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Im Gutachten wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss Empfehlungen in der Referenzliteratur das weiter entwickelte Stadium (Stadium 3c links) für die Altersschätzung verwendet wurde (vgl. Ziff. 3.2.2 ebenda).

E. 6.3 Nicht unbeachtet bleiben kann auch, dass der Beschwerdeführer sowohl in Slowenien wie auch in Deutschland als volljährige Person erfasst wurde. In Deutschland durchlief er überdies ein (rechtskräftig abgeschlossenes) Dublin-Verfahren. Die slowenischen Behörden stimmten zudem dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Wissen darum zu, dass er vorbringt, minderjährig zu sein, womit sie erkennen lassen, dass sie keine Zweifel an seiner Volljährigkeit haben. In Bezug auf seine Registrierung in Slowenien stellte er sodann den Sachverhalt im Rahmen der Erstbefragung anders dar als im ersten Beschwerdeverfahren, wobei auch diese Schilderung vom Bundesverwaltungsgericht als wenig glaubhaft eingestuft wurde (vgl. Urteil F-2566/2025 E. 6.1). Dass er anlässlich seiner Registrierung in Deutschland überfordert gewesen sei, vermag auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands nicht zu erklären, wieso er in Deutschland mit einem höheren Alter ([...] 2004) als in Slowenien (...) erfasst wurde. Ebenso erscheint es, selbst unter Berücksichtigung seiner kognitiven Probleme, realitätsfern, dass er nicht gewusst haben soll, mit welchem Geburtsjahr er in Deutschland erfasst worden ist und dass er dort willkürlich als volljährig registriert worden sein soll, nachdem er gemäss eigenen Aussagen dasselbe Geburtsdatum und Alter wie in der Schweiz angegeben habe (vgl. SEM act. 18, Pkt. 2.06).

E. 6.4 Gemäss dem eingereichten Schreiben der Fachpersonen UMA vom 11. April 2025 könnten aus den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer Verhaltensweisen und Reaktionen beobachtet werden, die typisch für eine jugendliche Entwicklungsphase sei; auch optisch mache er einen offensichtlichen minderjährigen Eindruck (SEM act. 38, Beilage 6). Da es sich herbei lediglich um persönliche Eindrücke der Fachpersonen handelt, stellt der Bericht nur ein sehr schwaches Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. Urteil des BVGer E-3324/2024 vom 2. Juni 2025 E. 7.7). Dies gilt auch in Bezug auf die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer F-5170/2020 vom 16. März 2021 E. 7.5).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei medizinische Berichte der K._______ vom 10. April 2025 und 20. Juli 2025 zu den Akten. Im ersten Bericht wird zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdeführer wirke noch sehr jugendlich und er werde auf Basis seiner Gesamtentwicklung und Verhaltensbeobachtung klar als minderjährig eingeschätzt (SEM act. 38, Beilage 5). In Ergänzung dazu wurde im Bericht vom 20. Juli 2025 unter anderem festgehalten, es bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers; er zeige ein psychisches, emotionales und kognitives Funktionsniveau, das deutlich unter dem eines jungen Erwachsenen liege. Seine Gesamtentwicklung entspreche vielmehr dem klinischen Bild eines Jugendlichen im mittleren bis späten Adoles-zenzalter (BVGer act. 1, Beilage 4). Der Bericht trifft hingegen keine exakte Aussage zum Alter des Beschwerdeführers, sondern ordnet ihn in Bezug auf seine Gesamtentwicklung der Phase der mittleren bis späten Adoleszenz zu. Damit wäre auch das im Altersgutachten festgestellte Mindestalter von 19 Jahren vereinbar (vgl. zur späten Adoleszenz: https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/s-0043-103864 [19 - 21 Jahre]; https://www.spektrum.de/lexikon/psychologie/spaetadoleszenz/14603https://www.spektrum.de/lexikon/psychologie/spaetadoleszenz/14603 [18. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr]; https://flexikon.doccheck.com/de/Adoleszenz [ca. 18 - 21 Jahre]; https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/kinder-jugendpsychiatrie-psychosomatik-und-psychotherapie/warnzeichen/adoleszenz-adoleszenzkrisen/ [Jahre 18 bis 21]). Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen ist nicht von einem starken Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 6.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. In casu überwiegen klar die Indizien, die für seine Volljährigkeit sprechen. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz ausgegangen. Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen.

E. 7 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 21. Oktober 2024 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Wiederaufnahmeersuchen zustimmten. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 8.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 9.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das slowenische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1456/2025 vom 10. März 2025 E. 2.1). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Slowenien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den sogenannten Verfahrens-, Aufnahme- und Rückführungsrichtlinien ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer, sofern er anlässlich der Erstbefragung seine Unterbringungssituation in Slowenien kritisierte, an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; vgl. Urteil F-7221/2024 vom 25. November 2024 E. 5.3).

E. 9.2 Mit Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, gemäss psychiatrischen Berichten handle es sich bei ihm um eine psychisch hoch vulnerable Person. Eine Rückführung nach Slowenien erscheine aus psychiatrischer Sicht nicht vertretbar. Gemäss dem aktuellen Bericht vom 20. Juli 2025 bestünde bei ihm unverändert ein dringender Bedarf an der kontinuierlichen Fortführung der begonnenen Behandlung in einem sicheren Umfeld. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Vollzug einer Wegweisung nach Slowenien für ihn zu einem nachhaltigen psychischen Zusammenbruch, einem damit verbundenen intensiven Leiden sowie einer erhöhten Suizidgefahr führen würde und deshalb Art. 3 EMRK widerspreche. Die Vorinstanz sei aus diesem Grund anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und es inhaltlich zu prüfen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.2).

E. 9.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2025 die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers detailliert geschildert. Auf die entsprechenden Ausführungen gilt es daher zu verweisen (vgl. SEM act. 55, S. 13 f.). Weiter ist dem mit Beschwerde eingereichten kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht der K._______ vom 20. Juli 2025 unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort wegen einer diagnostizierten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (kPTBS) sowie einer daraus sekundär entwickelten schweren depressiven Episode psychiatrisch behandelt werde; besonders besorgniserregend sei seine ausgeprägte psychische und psychosoziale Vulnerabilität. Neben den schwerwiegenden psychischen Erkrankungen - einer kPTBS mit dissoziativen und intrusiven Symptomen sowie einer schweren depressiven Episoden mit suizidalen Gedanken - bestünden keine stabile soziale Ressourcen. Der Beschwerdeführer sei vollständig auf die derzeit bestehenden betreuerischen und therapeutischen Strukturen angewiesen. Jegliche Destabilisierung des äusseren Umfelds wirke sich bei ihm unmittelbar symptomverschlechternd aus. Relevant sei in diesem Zusammenhang, dass auch die Erfahrungen, die der Beschwerdeführer in Slowenien gemacht habe, selbst Teil seines traumatischen Erlebens seien. Gemäss dem Bericht sei überdies die psychosoziale und entwicklungsbezogene Vulnerabilität des Beschwerdeführers ausgeprägt. Die begonnene traumaspezifische Behandlung habe erste Wirkung gezeigt und bedürfe dringend der kontinuierlichen Fortführung in einem sicheren Umfeld (BVGer act. 1, Beilage 4). Aus dem Austrittsbericht der K._______ vom 2. September 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort vom 26. Juli 2025 bis 28. Juli 2025 hospitalisiert war. Es wurde eine PTBS diagnostiziert. Der Grund der Zuweisung sei Selbstgefährdung wegen Suizidgefährdung gewesen. Er sei aktuell belastet gewesen aufgrund des ihm zugestellten «negativen Asylentscheids». Im stationären Setting habe sich der Beschwerdeführer klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert und er habe sich diesbezüglich zu jeder Zeit absprachefähig gezeigt. Im Laufe des Aufenthalts sei es weiterhin zu keiner akuten Suizidalität gekommen. Auch hätten sich keine Hinweise auf Fremdgefährdung ergeben. In der Folge sei die fürsorgerische Unterbringung gleichentags aufgehoben und der Aufenthalt freiwillig fortgeführt worden (BVGer act. 8).

E. 9.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 9.5 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von derartiger Schwere, dass sie nach dem dargelegten strengen Massstab eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten (vgl. bspw. auch Urteile des BVGer D-3758/2024 vom 7. Juli 2025 E. 8.6 m.w.H; F-2200/2025 vom 10. April 2025 E. 6.3). An dieser Schlussfolgerung vermag auch das beschwerdeweise Vorbringen nichts zu ändern, ein Abbruch der eingeleiteten therapeutischen Massnahmen würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychischen Dekompensation führen. Slowenien verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur. Als Dublin-Mitgliedstaat ist es verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es liegen denn auch keine konkreten Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische oder therapeutische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer F-1456/2025 vom 10. März 2025 E. 2.3 m.w.H.).

E. 9.6 In Bezug auf die suizidalen Absichten des Beschwerdeführers gilt es ferner festzuhalten, dass er sich im Rahmen des stationären Settings absprachefähig zeigte, sich von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert hat und keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung besteht. Zudem stellt Suizidalität gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3542/2024 vom 10. Juni 2024 E. 5.3; Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers überdies Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Wie das SEM ausführt, würde der Beschwerdeführer bei der Überstellung, sofern notwendig, durch medizinisches Personal begleitet werden. Auf diese Weise kann eine lückenlose Betreuung sichergestellt werden.

E. 9.7 Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).

E. 10 Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.

E. 12 Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 indes die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5496/2025 Urteil vom 28. Oktober 2025 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner, (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab dabei an, im Jahr 2009 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er bereits am 21. Oktober 2024 in Slowenien sowie am 28. Oktober 2024 in Deutschland Asylanträge gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6). B. Am 26. Februar 2025 ersuchte das SEM die deutschen und die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zu den vom Beschwerdeführer dort gestellten Asylgesuchen (SEM act. 10, 12). C. Am 28. Februar 2025 informierten die deutschen Behörden die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei ihnen unter dem Namen C._______, geboren am (...), bekannt sei und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 17. Februar 2025 nach Slowenien überstellt worden sei (SEM act. 15). D. Am 14. März 2025 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch (SEM act. 18). E. Mit E-Mail vom 18. März 2025 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2007 und den Bestreitungsvermerk (SEM act. 20). Mit Schreiben vom 21. März 2025 nahm er dazu Stellung (SEM act. 21). F. Am 25. März 2025 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 22). Diese stimmten der Wiederaufnahme gestützt auf die gleiche Bestimmung am 1. April 2025 zu (SEM act. 26). Die slowenischen Behörden teilten dem SEM am 26. März 2025 überdies mit, dass der Beschwerdeführer dort unter dem Namen B.________, geb. (...), bekannt und am Tag der Überstellung von Deutschland nach Slowenien untergetaucht sei (SEM act. 23). G. Mit Verfügung vom 4. April 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS lautet auf den (...) 2007 (SEM act. 31). H. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2566/2025 vom 23. April 2025 gut, hob die Verfügung vom 4. April 2025 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (SEM act. 37). I. Am 7. Mai 2025 erfasste die Vorinstanz den Beschwerdeführer im ZEMIS mit Geburtsdatum (...) 2009 (SEM act. 39). J. In der Folge gab die Vorinstanz ein Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag, welches das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 16. Mai 2025 erstattete (SEM act. 42). K. Am 9. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) (SEM act. 43). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. Juli 2025 dazu Stellung (SEM act. 46). L. Am 15. Juli 2025 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (SEM act. 50). M. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies das SEM auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) lautet (SEM act. 55). N. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den «(...) 2009» anzupassen. In prozessualer Hinsicht seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). O. Am 24. Juli 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus und mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 hiess das Gericht die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut (BVGer act. 2, 4). P. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 26. September 2025 dazu Stellung (BVGer act. 7). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-7873/2025 geführt. Das Beschwerdebegehren in Bezug auf die beanstandete ZEMIS-Datenänderung (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ist somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffene Person infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit und der gesundheitlichen Wegweisungshindernisse unvollständig abgeklärt. Die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 f.). 3.1 Zur Begründung brachte er in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil F-2566/2025 vom 23. April 2025 festgehalten, aufgrund der dazumal bestehenden Aktenlage sei eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht unglaubhaft. Demgegenüber greife die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die vom Gericht beurteilte Frage wieder auf und halte fest, es hätten bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 25. April 2025 die Indizien für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers überwogen. Damit verletze die Vorinstanz die Bindungswirkung des Rückweisungsurteils und setze sich dem Verdacht der Voreingenommenheit aus, was die Würdigung der zusätzlich einzuholenden Beweismittel zur Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gemäss den Anweisungen des Gerichts anbelange. Die Vorinstanz habe die weiteren Beweismittel im Anschluss auch inhaltlich unvollständig gewürdigt. So habe sie die fachärztlichen Einschätzungen der psychischen Entwicklung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seines Alters nicht gewürdigt. Sie übergehe damit relevante Beweise und stelle den Sachverhalt unvollständig fest. Zudem würdige das SEM auch den Gesundheitszustand bei der Zumutbarkeitsbeurteilung einzig aus dem Blickwinkel des vorhandenen Zugangs zu medizinischer Versorgung in Slowenien. Gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten würde seine gesundheitliche Gefährdung jedoch bereits bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs und des damit verbundenen Abbruchs der begonnen Behandlung in der Schweiz sowie der in Bezug auf Slowenien bestehenden Retraumatisierungsgefahr liegen. 3.2 Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung zusammenfassend aus, es treffe zu, dass es in der ersten Verfügung vom 4. April 2025 zum Schluss gekommen sei, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu betrachten gewesen sei und die Indizien für seine Volljährigkeit aus Sicht des SEM überwogen hätten. Es sei in der ersten Verfügung ausführlich dargelegt worden, welche Indizien zu dieser Einschätzung geführt hätten. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers diverse Ungereimtheiten enthalten hätten und diese teilweise unglaubhaft seien. In der Folge habe das SEM im Nachgang an das Urteil des BVGer ein medizinisches Altersgutachten erstellen lassen. Dieses habe beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt. Die bereits zuvor bestehenden Zweifel des SEM an der geltend gemachten Minderjährigkeit seien durch das Ergebnis des Altersgutachtens bekräftigt worden. Das SEM sei anhand der damals vorliegenden Informationen von seiner Volljährigkeit ausgegangen und habe gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidredaktion dargestellt habe, auf weitere Abklärungen verzichten können. Mit Einreichung neuer Beweismittel auf Beschwerdestufe habe das SEM eine medizinische Altersabklärung durchführen lassen und eine Neubeurteilung des Sachverhalts vorgenommen. In seiner Verfügung vom 16. Juli 2025 habe das SEM umfassend dargelegt, wieso es zum Schluss gekommen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person handle. Hierbei habe sich das SEM auch explizit zu den eingereichten Beweismitteln geäussert. 3.3 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das SEM habe ausgeführt, wie es zu seiner damaligen Einschätzung gelangt sei. Die kritisierten Passagen seien jedoch nicht Teil des Sachverhalts der angefochtenen Verfügung, sondern Teil der Erwägungen. Als solche seien sie Teil der Begründung des angefochtenen Entscheids und würden nach der hier vertretenen Auffassung die Bindungswirkung des bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsurteils verletzen. Mit den Ausführungen in der Vernehmlassung bringe die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie von ihrer damaligen Einschätzung mittlerweile allenfalls abgerückt sei. Da die Argumentation jedoch weiterhin Teil der Begründung sei, sei unklar, welche Teile die Vorinstanz mittlerweile verworfen habe und welche sie aktuell vertrete. Kernpunkt des Falles sei die Frage der psychiatrisch-fachärztlichen Einschätzung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz habe sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen auf die Beweismittel zur physischen Entwicklung in der forensisch-naturwissenschaftlichen Altersschätzung gestützt und die dagegensprechenden eindeutigen Aussagen im psychiatrisch-fachärztlichen Bericht ausser Acht gelassen. Damit habe es die Vorgaben des Kinderrechtsausschusses verletzt. 3.4 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.5 Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Passagen der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juli 2025 kann nicht geschlossen werden, das SEM habe die Vorgaben im Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts missachtet (zur Bindungswirkung im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer A-4618/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 m.w.H.) oder es sei voreingenommen gewesen. Das SEM legte darin lediglich dar, welchen Standpunkt es zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. April 2025 eingenommen hatte, bevor auf Beschwerdestufe weitere Beweismittel eingereicht wurden, und zu welcher Einschätzung es im aktuellen Verfahren nach Würdigung sämtlicher Informationen sowie nach Durchführung eines Altersgutachtens gekommen war. In diesem Sinne ist auf die Erwägungen in der Vernehmlassung zu verweisen, in der das SEM den Prozess der Entscheidfindung bei Erlass der ersten und zweiten Verfügung ausführlich schilderte (vgl. S. 7 ff.). Nichts anderes ist auch dem Urteil F-2566/2025 zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dort zwar fest, bei objektiver Betrachtung spreche die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart klar gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, sodass diese bereits aufgrund der Akten als unglaubhaft zu qualifizieren sei (...), dies aber insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weitere Beweismittel vorgelegt hatte (vgl. E. 6.2 f. ebenda). Der angefochtenen Verfügung ist denn auch zu entnehmen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren F-2566/2025 eingereichten Beweismittel (Kopie Schulzeugnis, allgemeiner Bericht der K._______ vom 10. April 2025, Schreiben des Rechtschutzes für Asylsuchende vom 11. April 2025, diverse Fotografien des Beschwerdeführers) zur Kenntnis nahm und sich damit rechtsgenüglich auseinandersetzte. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Vorinstanz habe die fachärztlichen Einschätzungen bei der Beurteilung seines Alters nicht gewürdigt, ist darauf hinzuweisen, dass das SEM mehrmals auf den ärztlichen Bericht vom 10. April 2025 Bezug nahm und diesen entsprechend berücksichtigte (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 Abs. 2; S. 9 Abs. 4; S. 10 Abs. 3, S. 11 Abs. 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts dar. Gleiches gilt auch für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, mit dem sich das SEM einlässlich auseinandersetzte. Insbesondere nahm es zu seinen suizidalen Tendenzen ausdrücklich Stellung (vgl. S. 13 f. in der angefochtenen Verfügung). Das SEM kam zum Schluss, dass keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien eine (Re-)Traumatisierung oder derartige Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde, welche diese als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen liesse. Ob dieses Ergebnis zu beanstanden ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beurteilen sein. 3.6 Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). Als minderjährig gilt dabei eine asylsuchende Person unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO). Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren grundsätzlich bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5; vgl. dazu auch «Comittee on the Rights of the Child» [CRC-Ausschuss], A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung dazu im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung, insbesondere angesichts der Widersprüche, die sich aus seinen Angaben zur Schulbildung und zum Reiseweg ergeben hätten, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zudem lägen mit seiner Registrierung in Slowenien und Deutschland klare Hinweise auf seine Volljährigkeit vor. Er habe den Entscheid der deutschen Behörden und mit diesem auch seine Erfassung als erwachsene Person anerkannt. Das eingereichte Schulzeugnis stelle überdies kein rechtsgenügliches Identitätsdokument dar. Diesem komme sodann lediglich ein verminderter Beweiswert zu. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestätige das Schulzeugnis den Abschluss der dritten Klasse. Anlässlich der Erstbefragung habe er hingegen angegeben, die zweite Klasse abgeschlossen zu haben und die dritte Klasse nur noch während zwei bis drei Tagen besucht zu haben. Betreffend seiner auf Beschwerdestufe vorgebrachten Erklärung für die Registrierung in Slowenien sei anzumerken, dass sich diese deutlich von seiner im Rahmen der Erstbefragung gemachten Schilderung unterscheide. Damit laufe seine Argumentation ins Leere, sein Alter sei dort nicht ausreichend abgeklärt worden. Die im Bericht der K._______ festgehaltene Traumatisierung und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schwäche im Zusammenhang mit Zeitspannen könnten zwar in gewissem Masse eine Erklärung für die Unstimmigkeiten seiner Aussagen darstellen. Angesichts der sehr zahlreichen Unstimmigkeiten und der Tatsache, dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zugegeben habe, bei der Erstbefragung zur Registrierung in Slowenien falsche Angaben gemacht zu haben, vermögen sein Gesundheitszustand und sein Bildungsniveau keine ausreichende Erklärung für sämtliche Unstimmigkeiten darstellen. Bei dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht einer Fachperson für unbegleitete Minderjährige sei festzuhalten, dass es sich bei besagter Person um eine durch den Rechtsschutz des BAZ angestellten Person handle. Es könne damit nicht von einem neutral verfassten Bericht ausgegangen werden. Das äussere Erscheinungsbild lasse überdies keine verlässliche Einschätzung in Bezug auf das Alter zu. Das vorliegende Altersgutachten belege unmissverständlich, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt worden sei und das von ihm angegebene Alter nicht zutreffen könne. Das Altersgutachten stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit einer Person dar, wenn das Mindestalter bei der Zahn- oder Skelettanalyse über 18 Jahre liege und sich die beiden Altersspannen überlappen würden. Dies treffe vorliegend zu. Die Hinweise der behandelnden Ärztin und der durch die Rechtsvertretung angestellten Fachperson für unbegleitete Minderjährige, könnten das starke Indiz für seine Volljährigkeit, welches mit dem Altersgutachten vorliege, nicht überwiegen. In Gesamtwürdigung aller vorliegenden Informationen handle es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person. 5.2 Mit Beschwerde wurde ausgeführt, das Altersgutachten stelle zwar ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Das rechtsseitige Schlüsselbein weise jedoch gemäss Gutachten ein Verknöcherungsstadium der Stufe 3a auf, mit dem ein Mindestalter von 16.4 Jahren assoziiert sei. Im vorliegenden Fall sei das Risiko einer Fehlklassifikation aufgrund der bilateralen Asymmetrie der Schlüsselbeinentwicklung erhöht, da sich das Gutachten nur auf eine Schlüsselbein-Wachstumsfuge statt auf zwei beziehe. Die vorliegenden psychiatrischen Berichte würden unter Rückgriff auf die psychische Entwicklung des Beschwerdeführers und sein Verhalten das klare Vorliegen einer Minderjährigkeit beziehungsweise eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen. Gemäss Rechtsprechung, auch des UN-Kinderrechtsausschusses, seien die vorliegenden Berichte damit ebenfalls als starke Indizien für eine Minderjährigkeit zu werten. Zur eingereichten Kopie eines afghanischen Schulzeugnisses habe sich der Beschwerdeführer zwar teils widersprüchlich geäussert. Angesichts seiner in den psychiatrischen Berichten explizit beschriebenen, gesundheitlich bedingten Unfähigkeit, biografische Ergebnisse sinnvoll einzuordnen, könne dem Schulzeugnis jedoch nicht einzig aufgrund der teilweise unstimmigen Angaben jeder Beweiswert abgesprochen werden. Er habe zudem die Umstände der fehlerhaften Erfassung seines Geburtsdatums in Slowenien im ersten Beschwerdeverfahren eingestanden. Bezüglich der Erfassung in Deutschland mit dem Geburtsjahr 2004 und seiner diesbezüglichen Untätigkeit habe er anlässlich der Erstbefragung erklärt, damals von der Situation überfordert gewesen zu sein, was angesichts seines nun dokumentierten psychischen Gesundheitszustands nachvollziehbar erscheine. Ohnehin wären seine Angabe des Geburtsjahrs 2006 in Slowenien und eine spätere Angabe des Geburtsjahrs 2004 in Deutschland mit der von der Vor-instanz implizit angenommenen Täuschungsabsicht über seine Minderjährigkeit nicht sinnvoll in Einklang zu bringen. Zwar würden seine Angaben zu seiner Biografie einzelne Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten enthalten. Gemäss den psychiatrischen Einschätzungen der bei ihm vorliegenden «allgemeinen kognitiven Desorganisation» seien solche Unzulänglichkeiten jedoch zu erwarten und würden nicht pauschal gegen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprechen.

6. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können. 6.1 Bei der vom Beschwerdeführer im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie eines Schulzeugnisses aus Afghanistan handelt es sich klarerweise nicht um ein Identitätspapier, welches geeignet wäre, seine Identität rechtsgenüglich nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Das Dokument wurde zudem nur als Kopie eingereicht, was dessen Beweiswert zusätzlich vermindert. Zu Recht weist das SEM auch darauf hin, dass sich das Schulzeugnis, gemäss dem der Beschwerdeführer die dritte Klasse abgeschlossen habe, nicht mit seinen Aussagen bei der Erstbefragung vereinbaren lässt. Dort führte er aus, in der dritten Klasse sei er zuletzt gewesen; er habe die zweite Klasse abgeschlossen und die dritte Klasse nur ein paar Tage besucht, vielleicht zwei bis drei Tage, danach habe er die Schule nicht mehr besucht (SEM act. 18, Pkt. 1.17.04). Sofern der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf seine gesundheitlich bedingte Unfähigkeit verweist, «biografische Ereignisse sinnvoll einzuordnen», ist darauf hinzuweisen, dass der lediglich zwei bis drei Tage dauernde Besuch der dritten Klasse und der Abschluss eines Schuljahres grundlegend verschiedene Erfahrungen darstellen. Eine so grosse Abweichung zwischen den Angaben erscheint damit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im psychiatrischen Bericht nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der offenkundigen falschen Aussagen anlässlich seiner Erstbefragung zur Registrierung in Slowenien zumindest in Frage gestellt werden muss (vgl. Urteil des BVGer F-2566/2025 E. 6.1). 6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stellt das Altersgutachten, das beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren feststellte, ein starkes Indiz für dessen Volljährigkeit dar (vgl. dazu auch BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Dem Gutachten ist denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig ist (SEM act. 42). Der Hinweis des Beschwerdeführers, sein dort festgestelltes Mindestalter von 19 Jahren sei zu relativieren, da das rechtsseitige Schlüsselbein gemäss Gutachten ein Verknöcherungsstadium der Stufe 3a aufweise, vermag daran nichts zu ändern. Das Gutachten wurde von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien in einem standardisierten Verfahren erstellt und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Im Gutachten wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss Empfehlungen in der Referenzliteratur das weiter entwickelte Stadium (Stadium 3c links) für die Altersschätzung verwendet wurde (vgl. Ziff. 3.2.2 ebenda). 6.3 Nicht unbeachtet bleiben kann auch, dass der Beschwerdeführer sowohl in Slowenien wie auch in Deutschland als volljährige Person erfasst wurde. In Deutschland durchlief er überdies ein (rechtskräftig abgeschlossenes) Dublin-Verfahren. Die slowenischen Behörden stimmten zudem dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Wissen darum zu, dass er vorbringt, minderjährig zu sein, womit sie erkennen lassen, dass sie keine Zweifel an seiner Volljährigkeit haben. In Bezug auf seine Registrierung in Slowenien stellte er sodann den Sachverhalt im Rahmen der Erstbefragung anders dar als im ersten Beschwerdeverfahren, wobei auch diese Schilderung vom Bundesverwaltungsgericht als wenig glaubhaft eingestuft wurde (vgl. Urteil F-2566/2025 E. 6.1). Dass er anlässlich seiner Registrierung in Deutschland überfordert gewesen sei, vermag auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands nicht zu erklären, wieso er in Deutschland mit einem höheren Alter ([...] 2004) als in Slowenien (...) erfasst wurde. Ebenso erscheint es, selbst unter Berücksichtigung seiner kognitiven Probleme, realitätsfern, dass er nicht gewusst haben soll, mit welchem Geburtsjahr er in Deutschland erfasst worden ist und dass er dort willkürlich als volljährig registriert worden sein soll, nachdem er gemäss eigenen Aussagen dasselbe Geburtsdatum und Alter wie in der Schweiz angegeben habe (vgl. SEM act. 18, Pkt. 2.06). 6.4 Gemäss dem eingereichten Schreiben der Fachpersonen UMA vom 11. April 2025 könnten aus den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer Verhaltensweisen und Reaktionen beobachtet werden, die typisch für eine jugendliche Entwicklungsphase sei; auch optisch mache er einen offensichtlichen minderjährigen Eindruck (SEM act. 38, Beilage 6). Da es sich herbei lediglich um persönliche Eindrücke der Fachpersonen handelt, stellt der Bericht nur ein sehr schwaches Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. Urteil des BVGer E-3324/2024 vom 2. Juni 2025 E. 7.7). Dies gilt auch in Bezug auf die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer F-5170/2020 vom 16. März 2021 E. 7.5). 6.5 Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei medizinische Berichte der K._______ vom 10. April 2025 und 20. Juli 2025 zu den Akten. Im ersten Bericht wird zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdeführer wirke noch sehr jugendlich und er werde auf Basis seiner Gesamtentwicklung und Verhaltensbeobachtung klar als minderjährig eingeschätzt (SEM act. 38, Beilage 5). In Ergänzung dazu wurde im Bericht vom 20. Juli 2025 unter anderem festgehalten, es bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers; er zeige ein psychisches, emotionales und kognitives Funktionsniveau, das deutlich unter dem eines jungen Erwachsenen liege. Seine Gesamtentwicklung entspreche vielmehr dem klinischen Bild eines Jugendlichen im mittleren bis späten Adoles-zenzalter (BVGer act. 1, Beilage 4). Der Bericht trifft hingegen keine exakte Aussage zum Alter des Beschwerdeführers, sondern ordnet ihn in Bezug auf seine Gesamtentwicklung der Phase der mittleren bis späten Adoleszenz zu. Damit wäre auch das im Altersgutachten festgestellte Mindestalter von 19 Jahren vereinbar (vgl. zur späten Adoleszenz: https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/s-0043-103864 [19 - 21 Jahre]; https://www.spektrum.de/lexikon/psychologie/spaetadoleszenz/14603https://www.spektrum.de/lexikon/psychologie/spaetadoleszenz/14603 [18. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr]; https://flexikon.doccheck.com/de/Adoleszenz [ca. 18 - 21 Jahre]; https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/kinder-jugendpsychiatrie-psychosomatik-und-psychotherapie/warnzeichen/adoleszenz-adoleszenzkrisen/ [Jahre 18 bis 21]). Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen ist nicht von einem starken Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 6.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. In casu überwiegen klar die Indizien, die für seine Volljährigkeit sprechen. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz ausgegangen. Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen. 7. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 21. Oktober 2024 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Wiederaufnahmeersuchen zustimmten. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 9. 9.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das slowenische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1456/2025 vom 10. März 2025 E. 2.1). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Slowenien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den sogenannten Verfahrens-, Aufnahme- und Rückführungsrichtlinien ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer, sofern er anlässlich der Erstbefragung seine Unterbringungssituation in Slowenien kritisierte, an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; vgl. Urteil F-7221/2024 vom 25. November 2024 E. 5.3). 9.2 Mit Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, gemäss psychiatrischen Berichten handle es sich bei ihm um eine psychisch hoch vulnerable Person. Eine Rückführung nach Slowenien erscheine aus psychiatrischer Sicht nicht vertretbar. Gemäss dem aktuellen Bericht vom 20. Juli 2025 bestünde bei ihm unverändert ein dringender Bedarf an der kontinuierlichen Fortführung der begonnenen Behandlung in einem sicheren Umfeld. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Vollzug einer Wegweisung nach Slowenien für ihn zu einem nachhaltigen psychischen Zusammenbruch, einem damit verbundenen intensiven Leiden sowie einer erhöhten Suizidgefahr führen würde und deshalb Art. 3 EMRK widerspreche. Die Vorinstanz sei aus diesem Grund anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und es inhaltlich zu prüfen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.2). 9.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2025 die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers detailliert geschildert. Auf die entsprechenden Ausführungen gilt es daher zu verweisen (vgl. SEM act. 55, S. 13 f.). Weiter ist dem mit Beschwerde eingereichten kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht der K._______ vom 20. Juli 2025 unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort wegen einer diagnostizierten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (kPTBS) sowie einer daraus sekundär entwickelten schweren depressiven Episode psychiatrisch behandelt werde; besonders besorgniserregend sei seine ausgeprägte psychische und psychosoziale Vulnerabilität. Neben den schwerwiegenden psychischen Erkrankungen - einer kPTBS mit dissoziativen und intrusiven Symptomen sowie einer schweren depressiven Episoden mit suizidalen Gedanken - bestünden keine stabile soziale Ressourcen. Der Beschwerdeführer sei vollständig auf die derzeit bestehenden betreuerischen und therapeutischen Strukturen angewiesen. Jegliche Destabilisierung des äusseren Umfelds wirke sich bei ihm unmittelbar symptomverschlechternd aus. Relevant sei in diesem Zusammenhang, dass auch die Erfahrungen, die der Beschwerdeführer in Slowenien gemacht habe, selbst Teil seines traumatischen Erlebens seien. Gemäss dem Bericht sei überdies die psychosoziale und entwicklungsbezogene Vulnerabilität des Beschwerdeführers ausgeprägt. Die begonnene traumaspezifische Behandlung habe erste Wirkung gezeigt und bedürfe dringend der kontinuierlichen Fortführung in einem sicheren Umfeld (BVGer act. 1, Beilage 4). Aus dem Austrittsbericht der K._______ vom 2. September 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort vom 26. Juli 2025 bis 28. Juli 2025 hospitalisiert war. Es wurde eine PTBS diagnostiziert. Der Grund der Zuweisung sei Selbstgefährdung wegen Suizidgefährdung gewesen. Er sei aktuell belastet gewesen aufgrund des ihm zugestellten «negativen Asylentscheids». Im stationären Setting habe sich der Beschwerdeführer klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert und er habe sich diesbezüglich zu jeder Zeit absprachefähig gezeigt. Im Laufe des Aufenthalts sei es weiterhin zu keiner akuten Suizidalität gekommen. Auch hätten sich keine Hinweise auf Fremdgefährdung ergeben. In der Folge sei die fürsorgerische Unterbringung gleichentags aufgehoben und der Aufenthalt freiwillig fortgeführt worden (BVGer act. 8). 9.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). 9.5 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von derartiger Schwere, dass sie nach dem dargelegten strengen Massstab eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten (vgl. bspw. auch Urteile des BVGer D-3758/2024 vom 7. Juli 2025 E. 8.6 m.w.H; F-2200/2025 vom 10. April 2025 E. 6.3). An dieser Schlussfolgerung vermag auch das beschwerdeweise Vorbringen nichts zu ändern, ein Abbruch der eingeleiteten therapeutischen Massnahmen würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychischen Dekompensation führen. Slowenien verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur. Als Dublin-Mitgliedstaat ist es verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es liegen denn auch keine konkreten Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische oder therapeutische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer F-1456/2025 vom 10. März 2025 E. 2.3 m.w.H.). 9.6 In Bezug auf die suizidalen Absichten des Beschwerdeführers gilt es ferner festzuhalten, dass er sich im Rahmen des stationären Settings absprachefähig zeigte, sich von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert hat und keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung besteht. Zudem stellt Suizidalität gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3542/2024 vom 10. Juni 2024 E. 5.3; Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers überdies Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Wie das SEM ausführt, würde der Beschwerdeführer bei der Überstellung, sofern notwendig, durch medizinisches Personal begleitet werden. Auf diese Weise kann eine lückenlose Betreuung sichergestellt werden. 9.7 Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).

10. Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.

12. Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 indes die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt unter der Geschäftsnummer F-7873/2025 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer Versand: