Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Slowenien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das slowenische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand (Angststörung, Stress, Depression, Hören von Stimmen) und seine Angst vor gewalttätigen Übergriffen in Slowenien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zudem hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich sind seine Vorbringen und die aufgeführten Berichte nicht geeignet, um die aktuelle, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen beruhende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das slowenische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, zu ändern. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig abgeklärt und/oder ihre Begründungspflicht und somit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Das Eventualbegehren auf Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung ist entsprechend abzuweisen.
E. 2.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer wiederholend geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Ängste, Schlafstörungen, depressive Symptome und das Hören von Stimmen) ist darauf hinzuweisen, dass er während seiner Aufenthaltsdauer im BAZ nie bei einem Arzt vorstellig wurde. Die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Slowenien abgesehen werden müsste. Weiter kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er rügt, dass seine gesundheitlichen Probleme in Slowenien nicht behandelt werden würden. Slowenien verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur. Als Dublin-Mitgliedstaat ist es verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische oder therapeutische Behandlung verweigern würde (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa Urteil des BVGer F-7221/2024 vom 25. November 2024 E. 5.2).
E. 2.4 Mangels systemischer Mängel kann ferner davon ausgegangen werden, dass Slowenien gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden insbesondere die Rechte aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie (2013/32/EU vom 26. Juni 2013 sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013) respektiert und schützt und dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den slowenischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung betreffend die angemessene Unterbringung, Verpflegung sowie die medizinische und psychologische Behandlung einzuholen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4455/2024 vom 30. Juli 2024 E. 7 m.w.H.).
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1456/2025 Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 3. April 2024 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die slowenischen Behörden am 19. Februar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Februar 2025 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Slowenien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies ihn auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin. D. Mit Beschwerde vom 4. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen slowenischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und seien die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (ausweislich der Beschwerdebegründung gemeint: Prozessführung) zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, sei zu verzichten. E. Am 5. März 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Slowenien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das slowenische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand (Angststörung, Stress, Depression, Hören von Stimmen) und seine Angst vor gewalttätigen Übergriffen in Slowenien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zudem hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich sind seine Vorbringen und die aufgeführten Berichte nicht geeignet, um die aktuelle, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen beruhende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das slowenische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, zu ändern. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig abgeklärt und/oder ihre Begründungspflicht und somit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Das Eventualbegehren auf Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung ist entsprechend abzuweisen. 2.3. Bezüglich der vom Beschwerdeführer wiederholend geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Ängste, Schlafstörungen, depressive Symptome und das Hören von Stimmen) ist darauf hinzuweisen, dass er während seiner Aufenthaltsdauer im BAZ nie bei einem Arzt vorstellig wurde. Die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Slowenien abgesehen werden müsste. Weiter kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er rügt, dass seine gesundheitlichen Probleme in Slowenien nicht behandelt werden würden. Slowenien verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur. Als Dublin-Mitgliedstaat ist es verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische oder therapeutische Behandlung verweigern würde (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa Urteil des BVGer F-7221/2024 vom 25. November 2024 E. 5.2). 2.4. Mangels systemischer Mängel kann ferner davon ausgegangen werden, dass Slowenien gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden insbesondere die Rechte aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie (2013/32/EU vom 26. Juni 2013 sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013) respektiert und schützt und dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den slowenischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung betreffend die angemessene Unterbringung, Verpflegung sowie die medizinische und psychologische Behandlung einzuholen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4455/2024 vom 30. Juli 2024 E. 7 m.w.H.).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch