Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 stellte mit ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2-5) am 9. November 2016 sowie am 5. Dezember 2022 in Griechenland und am 2. Februar 2024 in Kroatien Asylgesuche. Ausserdem ersuchten sie am 4. Februar 2024 in Slowenien um Asyl, ohne dass diese letzteren Gesuche in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vermerkt wurden. Am 17. Februar 2024 stellten sie Asylanträge in der Schweiz. B. Mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nahm die Vorinstanz am 20. Februar 2024 die Personalien der Beschwerdeführenden auf. C. Am 23. Februar 2024 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 ein erstes Dublin-Gespräch. Letztere gab dabei unter anderem an, sie und ihre Kinder seien im Dezember 2022 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 5 hätten sie sich jedoch entschlossen, aus Griechenland auszureisen. Im Weiteren gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführenden 2-5 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer potenziellen Überstellung dorthin. D. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 15. März 2024 wiesen die kroatischen Behörden am 29. März 2024 ab. Sie machten geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei in Kroatien lediglich mit drei Kindern registriert worden. Für die Asyl- und Wegweisungsverfahren sei Griechenland zuständig. Gleichentags lehnten die slowenischen Behörden ein Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 1. März 2024 ab. E. Am 2. April 2024 hörte die Vorinstanz in Ergänzung des Dublin-Gespräches die Beschwerdeführerin 1 zum Gesundheitszustand sämtlicher Familienmitglieder an und befragte die Beschwerdeführerin 1 mit Blick auf allfälligen Menschenhandel. Mit Schreiben vom 2. April 2024 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 anschliessend als potenzielles Opfer von Menschenhandel und gewährte ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen. F. Nachdem die Vorinstanz die slowenischen Behörden am 3. April 2024 um Wiedererwägung ihrer Dublin-Zuständigkeit ersucht hatte, stimmten diese der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 16. April 2024 zu, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). G. Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 errichtete die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Beschwerdeführenden 2-5 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB. H. Im Rahmen eines zweiten persönlichen Dublin-Gespräches gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 am 31. Mai 2024 für sich und die Beschwerdeführenden 2-5 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie zur allfälligen Überstellung nach Slowenien. I. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 - eröffnet am 8. Juli 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Slowenien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführenden 2-5 am 16. Juli 2024 (Datum Eingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei den slowenischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. Prozessual sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Am 16. Juli 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. L. Die Beschwerdeführenden reichten am 23. Juli 2024 einen vom 16. Juli 2024 datierten Bericht des Beistandes der Beschwerdeführenden 2-5 ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. N. Am 25. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden zwei ärztliche Kurzberichte ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Im Dublin-Gespräch vom 23. Februar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin 1, im Jahr 2016 zusammen mit ihren Kindern in Griechenland Asylgesuche gestellt zu haben. Im Dezember 2022 seien sie dort als Flüchtlinge anerkannt worden. Nachdem die Beschwerdeführenden selbst angeben, in Slowenien um Asyl ersucht zu haben, und die slowenischen Behörden der Wiederaufnahme zwecks Prüfung der Asylanträge im Wissen um den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden in Griechenland ausdrücklich zustimmten, ist die grundsätzliche Zuständigkeit der slowenischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer F-5437/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Auf eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist somit nicht weiter einzugehen, zumal sich die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht darauf berufen, dass eine allfällige Rückführung in dieses Land zu erfolgen hätte.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine Überstellung nach Slowenien setze sie einer Gefahr für ihre (psychische) Gesundheit aus und sei dem Kindeswohl abträglich. Sie fordern deshalb die Anwendung der Souveränitätsklausel und die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz.
E. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, hat der Selbsteintritt obligatorisch zu erfolgen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 klagt über eine Myalgie und weist gemäss ärztlichem Bericht vom 18. April 2024 erhebliches Übergewicht auf. Ausserdem wurde bei ihr ein Hypophysenadenom beziehungsweise ein Prolaktinom (jeweils gutartiger Hirntumor) gefunden. Ihr wurde deshalb das Medikament Dostinex verschrieben (vgl. Bericht [...] vom 3. Mai 2024). Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 wurde die Beschwerdeführerin 1 (...) zudem einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zugewiesen. Termine sind derzeit jedoch keine aktenkundig. Gemäss Arztbericht vom 7. Juni 2024 soll im Dezember 2024 eine Kontrolle betreffend das Prolaktinom erfolgen.
E. 5.2.2 Aus den beiden Abschlussberichten des (...) Spitals (...) vom 4. und vom 12. Juli 2024 - siehe auch die beiden ärztlichen Kurzberichte vom 23. Juli 2024 - geht hervor, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) leiden. Für den Beschwerdeführer 2 wurden zudem die Diagnosen eines Verdachts auf eine Sprachentwicklungsstörung sowie Schwächeanfälle mit unklarer Ursache gestellt. Im Weiteren wird in den Abschlussberichten festgehalten, dass es für dringend erforderlich angesehen werde, grösstmögliche Stabilität und Sicherheit für die Familie herzustellen. Im Sinne des Kindeswohls sei deshalb zu empfehlen, dass die Familie möglichst keine weiteren örtlichen Wechsel durchlaufen müsse. Sie benötige die Weiterführung der aktuell etablierten Struktur mit Schulbesuch, medizinischer Versorgung, therapeutischer Anbindung sowie einem höchst möglichen Mass an Sicherheit. Ansonsten sei von einer Destabilisierung der ohnehin belasteten familiären Situation und einer möglichen Retraumatisierung auszugehen. Sollte es zu einer Wegweisung nach Slowenien kommen, werde dringend eine direkte Weiterführung der etablierten Massnahmen empfohlen: Beistandschaft, medizinische Versorgung inklusive entwicklungspädiatrische Abklärung, psychotherapeutische-psychiatrische Anbindung für die Beschwerdeführenden sowie Schulbesuch.
E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin 5 weist eine Spalte des Gaumens mit einseitiger Lippenspalte links auf. Gemäss dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. März 2024 nimmt sie deshalb hauptsächlich weiche Kost zu sich. Für sie wurde am 20. August 2024 ein Termin bei einem Fachspezialisten (...) vereinbart.
E. 5.3 Vorliegend verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass bei den Beschwerdeführenden von einer teilweise erheblichen psychischen Belastung, betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 insbesondere von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden muss. Gleichwohl sind diese psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht derart gravierend, als dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Slowenien abgesehen werden muss. Slowenien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, was von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urteile des BVGer E-3364/2024 vom 3. Juni 2024; E-2543/2024 vom 29. April 2024). Die Beschwerdeführenden werden die begonnene psychotherapeutische-psychiatrische Therapie in Slowenien weiterführen beziehungsweise eine solche bei Bedarf in Anspruch nehmen können. Der Traumatisierungsproblematik der Beschwerdeführenden kann damit voraussichtlich ausreichend entgegengewirkt werden.
E. 5.4 Sollte die Beschwerdeführerin 5 die Operation der Spalte des Gaumens nicht in der Schweiz durchführen können, kann diese in Slowenien vorgenommen werden. Gleiches gilt für die Behandlung der Sprachentwicklungsstörung des Beschwerdeführers 2 sowie, falls nötig, für das Prolaktinom der Beschwerdeführerin, wobei ihr Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden können. Der Zugang zum Gesundheitssystem ist in Slowenien gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer D-4104/2023 vom 2. August 2023; Asylum Information Database, Country Report Slovenia, 2023 Update [nachfolgend: AIDA-Bericht], S. 92, < https://asylumineurope.org/reports/country/slovenia/ >, abgerufen am 22.07.2024). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5.5 Inwiefern die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Traumatisierung oder des Status der Beschwerdeführerin 1 als potenzielles Opfer von Menschenhandel spezielle Bedürfnisse haben, welche über eine medizinische Behandlung hinausgehen, ist weder ersichtlich noch wird dies von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemacht. Behandlungsmöglichkeiten für vulnerable Personen sind in Slowenien vorhanden. Daher tut vorliegend nichts zur Sache, dass die Identifizierung von vulnerablen Personen in Slowenien allenfalls von den Angaben im (Asyl-)Verfahren oder von Erkenntnissen aus medizinischen Untersuchungen abhängen könnte (vgl. AIDA-Bericht, S. 62 ff. und S. 92 ff.).
E. 5.6 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-787/2024 vom 27. Februar 2024 E. 8.3; F-4385/2023 vom 21. August 2023 E. 5.2).
E. 6.1 Was das Kindeswohl der Beschwerdeführenden 2-5 anbetrifft, so ist festzuhalten, dass Slowenien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3932/2023 vom 3. August 2023 E. 8.2.1). Eine Überstellung der Beschwerdeführenden 2-5 nach Slowenien führt daher nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK. In Slowenien werden die Beschwerdeführenden 2-5 Zugang zu Schulunterricht und Bildung erhalten (vgl. AIDA-Bericht, S. 91). Sollte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Erziehung und Fürsorge für die vier Kinder überfordert sein, wird sie sich an die zuständigen slowenischen Behörden wenden können. Ein Sozialdienst steht in Slowenien zur Verfügung (vgl. AIDA-Bericht, S. 63). Hingegen kann es nicht die Aufgabe der Vorinstanz sein, eine Kindesschutzmassnahme in Form einer Beistandschaft für die Beschwerdeführenden 2-5 in Slowenien errichten zu lassen. Vielmehr wird es - sollte die Beschwerdeführerin 1 hierzu nicht in der Lage sein - den slowenischen Behörden obliegen, für die notwendige Stabilität der Beschwerdeführenden 2-5 in deren Entwicklung und ihren persönlichen Verhältnissen zu sorgen. Die slowenischen Behörden sind vorgängig einer Überstellung in geeigneter Weise über die in der Schweiz errichtete Erziehungsbeistandschaft und den grundsätzlichen Bedarf einer Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 in der Erziehung und Fürsorge ihrer Kinder zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführerin 1 wurde in den beiden persönlichen Dublin-Gesprächen von 23. Februar 2024 und vom 31. Mai 2024 das rechtliche Gehör zu allfälligen Überstellungshindernissen betreffend die Beschwerdeführenden 2-5 nach Kroatien respektive Slowenien gewährt. Zwar trifft es zu, dass gemäss einer Protokollnotiz der Vorinstanz anlässlich des zweiten Dublin-Gespräches aufgrund Zeitmangels potenzielle Hindernisse betreffend eine Überstellung der Beschwerdeführenden 2-5 nach Slowenien nur summarisch behandelt wurden. Die Rechtsvertretung nahm im Anschluss daran jedoch mit Eingaben vom 31. Mai 2024 und vom 4. Juli 2024 zu einem Selbsteintritt, zur allfälligen Überstellung nach Slowenien, zum Kindeswillen sowie zum Kindeswohl der Beschwerdeführenden 2-5 umfassend Stellung. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 am 2. April 2024 zur Gesundheit jedes ihrer vier Kinder einzeln befragt wurde. Im Weiteren geht aus den beiden Abschlussberichten (...) vom 4. und vom 12. Juli 2024 hervor, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 zu einer Überstellung nach Slowenien befragt und diese Eventualität einer psychiatrischen Beurteilung unterzogen wurde (siehe E. 5.2.2 hiervor). Nach einem Gespräch mit den Beschwerdeführenden 1-3 nahm auch der Beistand der Beschwerdeführenden 2-5 am 16. Juli 2024 zur geplanten Überstellung nach Slowenien Stellung.
E. 6.2.2 Damit hatten die Beschwerdeführenden 2-5 nicht nur unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt in das vorliegende Verfahren einzubringen, sondern auch der massgebliche Sachverhalt erweist sich im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Kindeswohls als hinreichend abgeklärt (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 12 KRK; BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5; Entscheid Commitee on the Rights of the Child CRC/C/85/D/56/2018 vom 30. Oktober 2020 E. 7 ff.). Eine Befragung der Beschwerdeführerin 1 zu jedem der Beschwerdeführenden 2-5 einzeln betreffend eine Überstellung nach Slowenien ist bei dieser Ausgangslage entbehrlich. Divergierende Interessen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführenden 2-5 sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Von weiteren Untersuchungsmassnahmen sind keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher nicht anzuordnen.
E. 7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, individuelle Garantien einzuholen, wonach die slowenischen Behörden eine adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung, eine Unterbringung in Strukturen für vulnerable Personen oder die Fortführung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführenden 2-5 sicherzustellen haben (vgl. Urteile des BVGer E-3364/2024; E-2543/2024 vom 29. April 2024; F-5385/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 5.3). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 8 Zusammenfassend besteht kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Slowenien verletzt weder Art. 3 EMRK noch Art. 3 und Art. 12 KRK oder eine andere völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz unter hinreichender Berücksichtigung des Kindeswohls rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Slowenien ist für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Slowenien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, dafür besorgt zu sein, dass die slowenischen Behörden vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände betreffend die Beschwerdeführenden sowie über den grundsätzlichen Bedarf einer Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 in der Erziehung und Fürsorge ihrer Kinder informiert werden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und den Beistand der Beschwerdeführenden 2-5. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4455/2024 Urteil vom 30. Juli 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______, geb. am (...),
2. B._______, geb. am (...),
3. C._______, geb. am (...),
4. D._______, geb. am (...),
5. E._______, geb. am (...), alle Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch Esther Potztal und Annina Steiger, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 stellte mit ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2-5) am 9. November 2016 sowie am 5. Dezember 2022 in Griechenland und am 2. Februar 2024 in Kroatien Asylgesuche. Ausserdem ersuchten sie am 4. Februar 2024 in Slowenien um Asyl, ohne dass diese letzteren Gesuche in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vermerkt wurden. Am 17. Februar 2024 stellten sie Asylanträge in der Schweiz. B. Mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nahm die Vorinstanz am 20. Februar 2024 die Personalien der Beschwerdeführenden auf. C. Am 23. Februar 2024 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 ein erstes Dublin-Gespräch. Letztere gab dabei unter anderem an, sie und ihre Kinder seien im Dezember 2022 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 5 hätten sie sich jedoch entschlossen, aus Griechenland auszureisen. Im Weiteren gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführenden 2-5 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer potenziellen Überstellung dorthin. D. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 15. März 2024 wiesen die kroatischen Behörden am 29. März 2024 ab. Sie machten geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei in Kroatien lediglich mit drei Kindern registriert worden. Für die Asyl- und Wegweisungsverfahren sei Griechenland zuständig. Gleichentags lehnten die slowenischen Behörden ein Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 1. März 2024 ab. E. Am 2. April 2024 hörte die Vorinstanz in Ergänzung des Dublin-Gespräches die Beschwerdeführerin 1 zum Gesundheitszustand sämtlicher Familienmitglieder an und befragte die Beschwerdeführerin 1 mit Blick auf allfälligen Menschenhandel. Mit Schreiben vom 2. April 2024 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 anschliessend als potenzielles Opfer von Menschenhandel und gewährte ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen. F. Nachdem die Vorinstanz die slowenischen Behörden am 3. April 2024 um Wiedererwägung ihrer Dublin-Zuständigkeit ersucht hatte, stimmten diese der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 16. April 2024 zu, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). G. Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 errichtete die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Beschwerdeführenden 2-5 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB. H. Im Rahmen eines zweiten persönlichen Dublin-Gespräches gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 am 31. Mai 2024 für sich und die Beschwerdeführenden 2-5 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie zur allfälligen Überstellung nach Slowenien. I. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 - eröffnet am 8. Juli 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Slowenien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführenden 2-5 am 16. Juli 2024 (Datum Eingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei den slowenischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. Prozessual sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Am 16. Juli 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. L. Die Beschwerdeführenden reichten am 23. Juli 2024 einen vom 16. Juli 2024 datierten Bericht des Beistandes der Beschwerdeführenden 2-5 ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. N. Am 25. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden zwei ärztliche Kurzberichte ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Im Dublin-Gespräch vom 23. Februar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin 1, im Jahr 2016 zusammen mit ihren Kindern in Griechenland Asylgesuche gestellt zu haben. Im Dezember 2022 seien sie dort als Flüchtlinge anerkannt worden. Nachdem die Beschwerdeführenden selbst angeben, in Slowenien um Asyl ersucht zu haben, und die slowenischen Behörden der Wiederaufnahme zwecks Prüfung der Asylanträge im Wissen um den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden in Griechenland ausdrücklich zustimmten, ist die grundsätzliche Zuständigkeit der slowenischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer F-5437/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Auf eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist somit nicht weiter einzugehen, zumal sich die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht darauf berufen, dass eine allfällige Rückführung in dieses Land zu erfolgen hätte. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine Überstellung nach Slowenien setze sie einer Gefahr für ihre (psychische) Gesundheit aus und sei dem Kindeswohl abträglich. Sie fordern deshalb die Anwendung der Souveränitätsklausel und die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz. 4.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, hat der Selbsteintritt obligatorisch zu erfolgen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin 1 klagt über eine Myalgie und weist gemäss ärztlichem Bericht vom 18. April 2024 erhebliches Übergewicht auf. Ausserdem wurde bei ihr ein Hypophysenadenom beziehungsweise ein Prolaktinom (jeweils gutartiger Hirntumor) gefunden. Ihr wurde deshalb das Medikament Dostinex verschrieben (vgl. Bericht [...] vom 3. Mai 2024). Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 wurde die Beschwerdeführerin 1 (...) zudem einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zugewiesen. Termine sind derzeit jedoch keine aktenkundig. Gemäss Arztbericht vom 7. Juni 2024 soll im Dezember 2024 eine Kontrolle betreffend das Prolaktinom erfolgen. 5.2.2. Aus den beiden Abschlussberichten des (...) Spitals (...) vom 4. und vom 12. Juli 2024 - siehe auch die beiden ärztlichen Kurzberichte vom 23. Juli 2024 - geht hervor, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) leiden. Für den Beschwerdeführer 2 wurden zudem die Diagnosen eines Verdachts auf eine Sprachentwicklungsstörung sowie Schwächeanfälle mit unklarer Ursache gestellt. Im Weiteren wird in den Abschlussberichten festgehalten, dass es für dringend erforderlich angesehen werde, grösstmögliche Stabilität und Sicherheit für die Familie herzustellen. Im Sinne des Kindeswohls sei deshalb zu empfehlen, dass die Familie möglichst keine weiteren örtlichen Wechsel durchlaufen müsse. Sie benötige die Weiterführung der aktuell etablierten Struktur mit Schulbesuch, medizinischer Versorgung, therapeutischer Anbindung sowie einem höchst möglichen Mass an Sicherheit. Ansonsten sei von einer Destabilisierung der ohnehin belasteten familiären Situation und einer möglichen Retraumatisierung auszugehen. Sollte es zu einer Wegweisung nach Slowenien kommen, werde dringend eine direkte Weiterführung der etablierten Massnahmen empfohlen: Beistandschaft, medizinische Versorgung inklusive entwicklungspädiatrische Abklärung, psychotherapeutische-psychiatrische Anbindung für die Beschwerdeführenden sowie Schulbesuch. 5.2.3. Die Beschwerdeführerin 5 weist eine Spalte des Gaumens mit einseitiger Lippenspalte links auf. Gemäss dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. März 2024 nimmt sie deshalb hauptsächlich weiche Kost zu sich. Für sie wurde am 20. August 2024 ein Termin bei einem Fachspezialisten (...) vereinbart. 5.3. Vorliegend verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass bei den Beschwerdeführenden von einer teilweise erheblichen psychischen Belastung, betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 insbesondere von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden muss. Gleichwohl sind diese psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht derart gravierend, als dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Slowenien abgesehen werden muss. Slowenien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, was von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urteile des BVGer E-3364/2024 vom 3. Juni 2024; E-2543/2024 vom 29. April 2024). Die Beschwerdeführenden werden die begonnene psychotherapeutische-psychiatrische Therapie in Slowenien weiterführen beziehungsweise eine solche bei Bedarf in Anspruch nehmen können. Der Traumatisierungsproblematik der Beschwerdeführenden kann damit voraussichtlich ausreichend entgegengewirkt werden. 5.4. Sollte die Beschwerdeführerin 5 die Operation der Spalte des Gaumens nicht in der Schweiz durchführen können, kann diese in Slowenien vorgenommen werden. Gleiches gilt für die Behandlung der Sprachentwicklungsstörung des Beschwerdeführers 2 sowie, falls nötig, für das Prolaktinom der Beschwerdeführerin, wobei ihr Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden können. Der Zugang zum Gesundheitssystem ist in Slowenien gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer D-4104/2023 vom 2. August 2023; Asylum Information Database, Country Report Slovenia, 2023 Update [nachfolgend: AIDA-Bericht], S. 92, , abgerufen am 22.07.2024). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.5. Inwiefern die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Traumatisierung oder des Status der Beschwerdeführerin 1 als potenzielles Opfer von Menschenhandel spezielle Bedürfnisse haben, welche über eine medizinische Behandlung hinausgehen, ist weder ersichtlich noch wird dies von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemacht. Behandlungsmöglichkeiten für vulnerable Personen sind in Slowenien vorhanden. Daher tut vorliegend nichts zur Sache, dass die Identifizierung von vulnerablen Personen in Slowenien allenfalls von den Angaben im (Asyl-)Verfahren oder von Erkenntnissen aus medizinischen Untersuchungen abhängen könnte (vgl. AIDA-Bericht, S. 62 ff. und S. 92 ff.). 5.6. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-787/2024 vom 27. Februar 2024 E. 8.3; F-4385/2023 vom 21. August 2023 E. 5.2). 6. 6.1. Was das Kindeswohl der Beschwerdeführenden 2-5 anbetrifft, so ist festzuhalten, dass Slowenien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3932/2023 vom 3. August 2023 E. 8.2.1). Eine Überstellung der Beschwerdeführenden 2-5 nach Slowenien führt daher nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK. In Slowenien werden die Beschwerdeführenden 2-5 Zugang zu Schulunterricht und Bildung erhalten (vgl. AIDA-Bericht, S. 91). Sollte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Erziehung und Fürsorge für die vier Kinder überfordert sein, wird sie sich an die zuständigen slowenischen Behörden wenden können. Ein Sozialdienst steht in Slowenien zur Verfügung (vgl. AIDA-Bericht, S. 63). Hingegen kann es nicht die Aufgabe der Vorinstanz sein, eine Kindesschutzmassnahme in Form einer Beistandschaft für die Beschwerdeführenden 2-5 in Slowenien errichten zu lassen. Vielmehr wird es - sollte die Beschwerdeführerin 1 hierzu nicht in der Lage sein - den slowenischen Behörden obliegen, für die notwendige Stabilität der Beschwerdeführenden 2-5 in deren Entwicklung und ihren persönlichen Verhältnissen zu sorgen. Die slowenischen Behörden sind vorgängig einer Überstellung in geeigneter Weise über die in der Schweiz errichtete Erziehungsbeistandschaft und den grundsätzlichen Bedarf einer Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 in der Erziehung und Fürsorge ihrer Kinder zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO). 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführerin 1 wurde in den beiden persönlichen Dublin-Gesprächen von 23. Februar 2024 und vom 31. Mai 2024 das rechtliche Gehör zu allfälligen Überstellungshindernissen betreffend die Beschwerdeführenden 2-5 nach Kroatien respektive Slowenien gewährt. Zwar trifft es zu, dass gemäss einer Protokollnotiz der Vorinstanz anlässlich des zweiten Dublin-Gespräches aufgrund Zeitmangels potenzielle Hindernisse betreffend eine Überstellung der Beschwerdeführenden 2-5 nach Slowenien nur summarisch behandelt wurden. Die Rechtsvertretung nahm im Anschluss daran jedoch mit Eingaben vom 31. Mai 2024 und vom 4. Juli 2024 zu einem Selbsteintritt, zur allfälligen Überstellung nach Slowenien, zum Kindeswillen sowie zum Kindeswohl der Beschwerdeführenden 2-5 umfassend Stellung. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 am 2. April 2024 zur Gesundheit jedes ihrer vier Kinder einzeln befragt wurde. Im Weiteren geht aus den beiden Abschlussberichten (...) vom 4. und vom 12. Juli 2024 hervor, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 zu einer Überstellung nach Slowenien befragt und diese Eventualität einer psychiatrischen Beurteilung unterzogen wurde (siehe E. 5.2.2 hiervor). Nach einem Gespräch mit den Beschwerdeführenden 1-3 nahm auch der Beistand der Beschwerdeführenden 2-5 am 16. Juli 2024 zur geplanten Überstellung nach Slowenien Stellung. 6.2.2. Damit hatten die Beschwerdeführenden 2-5 nicht nur unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt in das vorliegende Verfahren einzubringen, sondern auch der massgebliche Sachverhalt erweist sich im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Kindeswohls als hinreichend abgeklärt (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 12 KRK; BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5; Entscheid Commitee on the Rights of the Child CRC/C/85/D/56/2018 vom 30. Oktober 2020 E. 7 ff.). Eine Befragung der Beschwerdeführerin 1 zu jedem der Beschwerdeführenden 2-5 einzeln betreffend eine Überstellung nach Slowenien ist bei dieser Ausgangslage entbehrlich. Divergierende Interessen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführenden 2-5 sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Von weiteren Untersuchungsmassnahmen sind keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher nicht anzuordnen.
7. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, individuelle Garantien einzuholen, wonach die slowenischen Behörden eine adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung, eine Unterbringung in Strukturen für vulnerable Personen oder die Fortführung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführenden 2-5 sicherzustellen haben (vgl. Urteile des BVGer E-3364/2024; E-2543/2024 vom 29. April 2024; F-5385/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 5.3). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
8. Zusammenfassend besteht kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Slowenien verletzt weder Art. 3 EMRK noch Art. 3 und Art. 12 KRK oder eine andere völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz unter hinreichender Berücksichtigung des Kindeswohls rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Slowenien ist für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Slowenien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, dafür besorgt zu sein, dass die slowenischen Behörden vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände betreffend die Beschwerdeführenden sowie über den grundsätzlichen Bedarf einer Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 in der Erziehung und Fürsorge ihrer Kinder informiert werden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und den Beistand der Beschwerdeführenden 2-5. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: