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F-5385/2023

F-5385/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, seine Verfahrensrechte seien in Slowenien verletzt worden, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, dass er am 15. Oktober 2021 in Slowenien daktyloskopisch erfasst worden war. Die slowenischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit unstrittig gegeben.

E. 4 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-4704/2023 vom 6. September 2023 E. 7 m.H.; F-3907/2022 vom 15. September 2022 E. 6.2 m.w.H.). Daran vermögen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde sowie die darin zitierten Quellen nichts zu ändern. Es ist nicht anzunehmen, Slowenien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.

E. 5 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 5.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und ist verpflichtet, seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass bei einer Rückführung in seinem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und wäre gehalten, seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Letzteres gilt auch in Bezug auf eine allfällige schlechte Behandlung durch die Polizeibehörden. Slowenien gilt als funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Probleme und die gemäss dem bei den Akten liegenden ärztlichen Kurzbericht vom 8. September 2023 vorsorglich diagnostizierte Anpassungsstörung stehen einer Überstellung nach Slowenien nicht entgegen (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Vielmehr liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Slowenien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die psychischen Probleme des Beschwerdeführers einer Behandlung dort ohne Weiteres zugänglich sein dürften (vgl. statt vieler: Urteil F-4704/2023 E. 8.2). Überdies liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als genügend abgeklärt und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.

E. 5.3 Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt gebieten würden. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrens-kosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5385/2023 Urteil vom 10. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2023. Sachverhalt: A. A.a. Der marokkanische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; hiernach: Beschwerdeführer) suchte am 2. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. Oktober 2021 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b. Am 12. September 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 21. September 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Ebenfalls am 21. September 2023 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die slowenischen Behörden stimmten dem Gesuch am 25. September 2023 zu. D. Mit Verfügung vom 26. September 2023, tags darauf eröffnet, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 27. September 2023 teilte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Am 4. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den slowenischen Behörden einzuholen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Am 5. Oktober 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, seine Verfahrensrechte seien in Slowenien verletzt worden, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, dass er am 15. Oktober 2021 in Slowenien daktyloskopisch erfasst worden war. Die slowenischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit unstrittig gegeben.

4. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-4704/2023 vom 6. September 2023 E. 7 m.H.; F-3907/2022 vom 15. September 2022 E. 6.2 m.w.H.). Daran vermögen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde sowie die darin zitierten Quellen nichts zu ändern. Es ist nicht anzunehmen, Slowenien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.

5. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. 5.1. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und ist verpflichtet, seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass bei einer Rückführung in seinem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und wäre gehalten, seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Letzteres gilt auch in Bezug auf eine allfällige schlechte Behandlung durch die Polizeibehörden. Slowenien gilt als funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 5.2. Die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Probleme und die gemäss dem bei den Akten liegenden ärztlichen Kurzbericht vom 8. September 2023 vorsorglich diagnostizierte Anpassungsstörung stehen einer Überstellung nach Slowenien nicht entgegen (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Vielmehr liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Slowenien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die psychischen Probleme des Beschwerdeführers einer Behandlung dort ohne Weiteres zugänglich sein dürften (vgl. statt vieler: Urteil F-4704/2023 E. 8.2). Überdies liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als genügend abgeklärt und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 5.3. Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt gebieten würden. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrens-kosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: