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F-4704/2023

F-4704/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, die Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Rechtsvertretung ihn weder über das Dublin-System informiert noch auf das Gespräch vorbereitet habe. Überdies sei das Gespräch in deren Abwesenheit durchgeführt worden.

E. 4.1.1 Beim Dublin-Gespräch handelt es sich nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO um ein persönliches Gespräch, welches im Lichte von Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als Recht auf rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage 2021, S. 160). Anlässlich dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführer über die Anwendung der Dublin-Verordnung informiert (vgl. Art. 4 Dublin-III-VO zur Informationspflicht). Inwiefern eine Vorbereitung auf das Gespräch oder weiterreichende Informationen notwendig gewesen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich.

E. 4.1.2 Zur Nichtanwesenheit der Rechtsvertretung anlässlich des Dublin-Gesprächs ist festzuhalten, dass deren Anwesenheit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - gesetzlich nicht vorgesehen ist. Beim Dublin-Gespräch handelt es sich nicht um eine Erstbefragung in der Vorbereitungsphase, bei welcher die Teilnahme der Rechtsvertretung notwendig ist (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG), sondern um ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (siehe E. 4.1.1. hiervor). Auch diese Norm sieht keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4 ff. m.w.H.). Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen der Vorinstanz sodann bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung grundsätzlich ihre Rechtswirkung. Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 28. Juli 2023 drei Tage zuvor - und damit rechtzeitig - mit. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Gesprächs darüber informiert, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme am Gespräch verzichte, ihr das Protokoll im Anschluss zugestellt werde und er sich jederzeit mit rechtlichen Belangen an sie wenden könne. Des Weiteren erklärte er sich anlässlich des Dublin-Gesprächs explizit damit einverstanden, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen, und bestätigte nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Aussagen. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 erweist sich als unbehilflich, weil in jenem Verfahren kein Einverständnis des betroffenen Beschwerdeführers für die Durchführung des Gesprächs in Abwesenheit der Rechtsvertretung vorlag. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, in welchem Land ihm Schutz gewährt worden sei, und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Auch habe sie den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.

E. 4.2.1 Gemäss Eurodac-Eintrag wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2021 ein Schutzstatus gewährt. Gestützt auf diesen Eintrag richtete die Vorinstanz ein Informationsersuchen im Sinn von Art. 34 Dublin-III-VO an die deutschen Behörden. Diese führten in ihrem Antwortschreiben aus, die slowenischen Behörden hätten ihrem Übernahmeersuchen vom 26. November 2021 am 6. Dezember 2021 zugestimmt. Mit Entscheid vom 4. Januar 2022 sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der staatsvertraglichen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats als unzulässig qualifiziert worden. Dieser Entscheid sei am 15. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen. Am 15. Juli 2023 sei der Beschwerdeführer nach Slowenien überstellt worden. Die slowenischen Behörden hiessen sodann das Übernahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, er habe bisher keinen Schutzstatus erhalten. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu einer allfälligen Schutzgewährung getätigt hat. Damit liegt keine den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) missachtende, unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

E. 4.2.2 Bezüglich des Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, er sei gestresst und könne nicht schlafen, worauf ihn der Befrager an den Pflegedienst verwies. Eine schriftliche Nachfrage der Vorinstanz beim zuständigen medizinischen Personal ergab, dass sich der Beschwerdeführer weder beim Pflegedienst gemeldet hatte noch medizinische Unterlagen vorliegen. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zwar psychische Probleme geltend, substantiiert diese aber nicht weiter. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als hinreichend erstellt. Von einer Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen, entscheidwesentlichen Kenntnisse zu erwarten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H.).

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde am 6. September 2021 in Slowenien daktyloskopisch erfasst, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht, dort ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die slowenischen Behörden haben sodann der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt. Durch seine Weiterreise wenige Wochen nach Erfassung seiner Fingerabdrücke in Slowenien respektive nach der Rücküberstellung von Deutschland nach Slowenien hat sich der Beschwerdeführer einem dortigen Asylverfahren eigenverantwortlich zwei Mal entzogen. Die Dublin-III-VO gewährt dem Antragsteller kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der seinen Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Slowenien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-4104/2023 vom 2. August 2023). Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte ist nicht anzunehmen, Slowenien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Slowenien keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten, ist festzustellen, dass er sich selbstgewollt einem dortigen Asylverfahren entzogen hat (siehe E. 5.3 hiervor). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die slowenischen Behörden im Fall des Beschwerdeführers ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet folglich keine Anwendung.

E. 8 Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen.

E. 8.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Zudem gilt Slowenien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2985/2023 vom 31. Mai 2023 m.H.) und ist demnach grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die angeblich unzumutbaren Zustände in Slowenien nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Im Übrigen ist er gehalten, sich bei Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls an die slowenischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).

E. 8.2 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Slowenien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm pauschal angeführten psychischen Probleme dürften einer Behandlung in Slowenien zugänglich sein. Sollte er nach der Rückkehr eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4104/2023 vom 2. August 2023 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung verweigern würde.

E. 8.3 Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht zu Recht nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrens-kosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4704/2023 Urteil vom 6. September 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 31. Juli 2020 in Griechenland, am 6. September 2021 in Slowenien und am 28. September 2021 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Slowenien oder Deutschland, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, Deutschland habe ihn im Juni 2022 nach Slowenien überstellen wollen. Er habe jedoch aufgrund seines Gesundheitszustands den Flug nicht antreten können. Nach der Entlassung aus einem Krankenhaus sei er nach Frankreich gereist. Er habe gehofft, dass die in Slowenien erfassten Fingerabdrücke in Eurodac gelöscht würden. Nach einem zehnmonatigen illegalen Aufenthalt in Frankreich sei er im Mai 2023 nach Deutschland zurückgekehrt. Anlässlich einer Gerichtsverhandlung sei er darüber informiert worden, dass er nach Slowenien zurückkehren müsse. Am 11. Juli 2023 sei er dorthin überstellt worden. Die Situation in den slowenischen Camps sei katastrophal. Nach zwei Tagen habe er das Land verlassen und sei in die Schweiz gereist. Er habe bisher in keinem Land einen Schutzstatus erhalten. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, er sei gestresst und könne nicht schlafen. C. Am 10. August 2023 beantworteten die deutschen Behörden das Informationsersuchen der Vorinstanz vom 9. August 2023 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 15. August 2023 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 21. August 2023 hiessen die slowenischen Behörden das Gesuch gut. E. Mit Verfügung vom 22. August 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Wegweisungsvollzug. F. Mit Eingabe vom 31. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass erhebliche Verfahrensfehler gemacht worden seien und die Dublin-III-VO vorliegend nicht anwendbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den slowenischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 1. September 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, die Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Rechtsvertretung ihn weder über das Dublin-System informiert noch auf das Gespräch vorbereitet habe. Überdies sei das Gespräch in deren Abwesenheit durchgeführt worden. 4.1.1. Beim Dublin-Gespräch handelt es sich nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO um ein persönliches Gespräch, welches im Lichte von Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als Recht auf rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage 2021, S. 160). Anlässlich dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführer über die Anwendung der Dublin-Verordnung informiert (vgl. Art. 4 Dublin-III-VO zur Informationspflicht). Inwiefern eine Vorbereitung auf das Gespräch oder weiterreichende Informationen notwendig gewesen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. 4.1.2. Zur Nichtanwesenheit der Rechtsvertretung anlässlich des Dublin-Gesprächs ist festzuhalten, dass deren Anwesenheit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - gesetzlich nicht vorgesehen ist. Beim Dublin-Gespräch handelt es sich nicht um eine Erstbefragung in der Vorbereitungsphase, bei welcher die Teilnahme der Rechtsvertretung notwendig ist (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG), sondern um ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (siehe E. 4.1.1. hiervor). Auch diese Norm sieht keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4 ff. m.w.H.). Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen der Vorinstanz sodann bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung grundsätzlich ihre Rechtswirkung. Vorliegend teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 28. Juli 2023 drei Tage zuvor - und damit rechtzeitig - mit. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Gesprächs darüber informiert, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme am Gespräch verzichte, ihr das Protokoll im Anschluss zugestellt werde und er sich jederzeit mit rechtlichen Belangen an sie wenden könne. Des Weiteren erklärte er sich anlässlich des Dublin-Gesprächs explizit damit einverstanden, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen, und bestätigte nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Aussagen. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 erweist sich als unbehilflich, weil in jenem Verfahren kein Einverständnis des betroffenen Beschwerdeführers für die Durchführung des Gesprächs in Abwesenheit der Rechtsvertretung vorlag. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, in welchem Land ihm Schutz gewährt worden sei, und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Auch habe sie den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. 4.2.1. Gemäss Eurodac-Eintrag wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2021 ein Schutzstatus gewährt. Gestützt auf diesen Eintrag richtete die Vorinstanz ein Informationsersuchen im Sinn von Art. 34 Dublin-III-VO an die deutschen Behörden. Diese führten in ihrem Antwortschreiben aus, die slowenischen Behörden hätten ihrem Übernahmeersuchen vom 26. November 2021 am 6. Dezember 2021 zugestimmt. Mit Entscheid vom 4. Januar 2022 sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der staatsvertraglichen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats als unzulässig qualifiziert worden. Dieser Entscheid sei am 15. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen. Am 15. Juli 2023 sei der Beschwerdeführer nach Slowenien überstellt worden. Die slowenischen Behörden hiessen sodann das Übernahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, er habe bisher keinen Schutzstatus erhalten. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu einer allfälligen Schutzgewährung getätigt hat. Damit liegt keine den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) missachtende, unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 4.2.2. Bezüglich des Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, er sei gestresst und könne nicht schlafen, worauf ihn der Befrager an den Pflegedienst verwies. Eine schriftliche Nachfrage der Vorinstanz beim zuständigen medizinischen Personal ergab, dass sich der Beschwerdeführer weder beim Pflegedienst gemeldet hatte noch medizinische Unterlagen vorliegen. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zwar psychische Probleme geltend, substantiiert diese aber nicht weiter. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als hinreichend erstellt. Von einer Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen, entscheidwesentlichen Kenntnisse zu erwarten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H.). 4.3. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3. Der Beschwerdeführer wurde am 6. September 2021 in Slowenien daktyloskopisch erfasst, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht, dort ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die slowenischen Behörden haben sodann der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt. Durch seine Weiterreise wenige Wochen nach Erfassung seiner Fingerabdrücke in Slowenien respektive nach der Rücküberstellung von Deutschland nach Slowenien hat sich der Beschwerdeführer einem dortigen Asylverfahren eigenverantwortlich zwei Mal entzogen. Die Dublin-III-VO gewährt dem Antragsteller kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der seinen Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. 6. 6.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

7. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Slowenien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-4104/2023 vom 2. August 2023). Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte ist nicht anzunehmen, Slowenien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Slowenien keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten, ist festzustellen, dass er sich selbstgewollt einem dortigen Asylverfahren entzogen hat (siehe E. 5.3 hiervor). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die slowenischen Behörden im Fall des Beschwerdeführers ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet folglich keine Anwendung. 8. Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen. 8.1. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Zudem gilt Slowenien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2985/2023 vom 31. Mai 2023 m.H.) und ist demnach grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die angeblich unzumutbaren Zustände in Slowenien nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Im Übrigen ist er gehalten, sich bei Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls an die slowenischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 8.2. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Slowenien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm pauschal angeführten psychischen Probleme dürften einer Behandlung in Slowenien zugänglich sein. Sollte er nach der Rückkehr eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4104/2023 vom 2. August 2023 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung verweigern würde. 8.3. Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht zu Recht nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

9. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrens-kosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: