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F-3907/2022

F-3907/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Ausführungen betreffend ihren Aufenthalt im slowenischen Wald und den Ausschaffungsdrohungen der slowenischen Behörden auseinandergesetzt. Zudem habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob die behaupteten Misshandlungen durch die slowenischen Polizeibehörden die Schwelle einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht haben könnten, sondern in diesem Zusammenhang pauschal das Vorliegen struktureller Mängel verneint. Damit machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit der geltend gemachten Androhung einer Kettenabschiebung und dem Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren in Slowenien auseinandergesetzt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK keinerlei Belege vorgelegt haben, waren diesbezüglich keine weitergehenden Ausführungen angezeigt. Die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt.

E. 4.1 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, ihr gesundheitlicher Zustand sei nicht genügend abgeklärt worden. Sie hätten die Vorinstanz am 22. Juli 2022 um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme ersucht, um Arztberichte nachzureichen, weil die behandelnde Psychiaterin in den Ferien gewesen sei. Die Vorinstanz habe dies jedoch abgelehnt.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden teilweise gutgeheissen und die ursprünglich auf den 1. August 2022 angesetzte Frist für die Einreichung der Stellungnahme bis am 5. August 2022 erstreckt hat. Aufgrund eines neuerlichen Fristerstreckungsgesuchs wurde diese Frist im Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt des Rechtsvertreters sodann schliesslich bis zum 26. August 2022 erstreckt. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen verfügbaren ärztlichen Unterlagen und Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation auseinandergesetzt, insbesondere auch mit den beiden medizinischen Berichten der G._______ vom 22. August 2022. Sie durfte davon ausgehen, dass keine weiteren Abklärungen mehr notwendig sind. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «zur materiellen Beurteilung» ist angesichts dieser Sachlage nicht angezeigt.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die slowenischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Sloweniens grundsätzlich gegeben.

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer umfangreichen und unübersichtlichen Rechtsmitteleingabe vor, es würden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Slowenien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Verbots halte. Es würden sich die Berichterstattungen häufen, wonach die slowenischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einem Asylantrag verweigern und diese in grosser Zahl zurück über die Grenzen zu Bosnien-Herzegowina, Kroatien oder Serbien ausschaffen würden. Ihnen selbst hätten die slowenischen Behörden angedroht, sie nach Bosnien-Herzegowina auszuschaffen, wenn sie Slowenien nicht freiwillig verlassen würden. Man habe ihnen klargemacht, dass sie in Slowenien nicht willkommen seien. Die Polizei habe ihnen die Mobiltelefone und das Gepäck abgenommen und sie zwei Stunden lang mit angelegten Handschellen im Regen warten lassen. Da das jüngste Kind nicht gestillt werden konnte, habe die Mutter um etwas Milch gebeten. Diese Bitte sei von den Polizisten ignoriert worden. Da sie - die Beschwerdeführenden - Angst gehabt hätten, über die EU-Grenzen hinaus abgeschoben zu werden, hätten sie sich vier Tage lang im Wald, ohne Wasser und Nahrung, versteckt. Danach hätten sie sich aufgrund der Ausweglosigkeit entschlossen, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Als sie dort angekommen und etwas zu Essen erhalten hätten, hätten die Kinder erbrochen. Eines der Kinder sei sogar notfallmässig mit dem Krankenwagen ins Kinderspital H._______ gebracht worden. Sie - die Beschwerdeführenden - hätten all dies aufgrund der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die slowenischen Behörden und wegen der zwangsmässigen Ausschaffung durch die schweizerischen Behörden erlitten. Die Kinder würden an einer Traumatisierung leiden. Dies verstosse gegen die UN-Kinderrechtskonvention sowie gegen Art. 3 EMRK. Die gesamte Familie sei psychisch «total kaputt» und sie seien von der behandelnden Psychiaterin als reiseunfähig qualifiziert worden. Sie würden eine Behandlung durch spezialisierte Fachärzte sowie ein stabiles Umfeld benötigen. Zur behandelnden Ärztin in der Schweiz hätten sie das notwendige Vertrauensverhältnis aufgebaut, das durch eine Wegweisung wiederum zerstört werden würde.

E. 6.2 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-555/2022 vom 15. Februar 2022 E. 6.2, F-5473/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1). Daran vermögen die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführenden auf nicht näher bezeichnete Berichterstattungen nichts zu ändern. In Bezug auf eine angeblich angedrohte und systematisch praktizierte Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina ist anzufügen, dass Slowenien und Bosnien-Herzegowina keine gemeinsame Grenze teilen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.

E. 6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden wurden am 27. Juni 2022 nach Slowenien überstellt. Bereits am 4. Juli 2022 haben sie in der Schweiz wiederum ein Asylgesuch gestellt. Sie haben sich somit nicht einmal eine Woche in Slowenien aufgehalten. Für die ihnen dort angeblich widerfahrenen Erlebnisse reichen sie keinerlei Belege ein, sondern stützen sich lediglich auf ihre eigenen Schilderungen gegenüber ihrer Psychologin.

E. 6.3.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. E. 6.2). Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass bei einer Rückführung in ihrem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Letzteres gilt auch in Bezug auf eine allfällige schlechte Behandlung durch die Polizeibehörden. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 6.3.3 Die von den Beschwerdeführenden angeführten psychischen Probleme und die in den beiden Arztberichten vom 22. August 2022 festgestellten Diagnosen (komplexe Trauma-Folgestörung, reaktive Depression, schwere psychische und Verhaltensstörung im Wochenbett) führen nicht zur Unmöglichkeit einer Überstellung nach Slowenien. Vielmehr liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Slowenien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Überdies liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien ihnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Erlebnisse der Beschwerdeführenden und ihr jahrelanges Leben als Flüchtlinge sind sicherlich belastend, insbesondere für die minderjährigen Kinder. Nichtsdestotrotz bestehen aus medizinischer Sicht keine schweren psychischen Erkrankungen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gebieten würden. Für die angebliche Spitalbehandlung eines ihrer Kinder reichen die Beschwerdeführenden weder Belege ein noch machen sie detailliertere Ausführungen hierzu.

E. 6.4 Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Slowenien angeordnet.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3907/2022 Urteil vom 15. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter, Vater und deren vier minderjährige Kinder; türkische Staatsangehörige) ersuchten erstmals am 12. Oktober 2021 um Asyl in der Schweiz. Im Rahmen des anschliessenden Dublin-Verfahrens erliess das SEM am 10. Dezember 2021 einen Nichteintretensentscheid und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Slowenien an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2022 ab. B. Am 27. Juni 2022 wurden die Beschwerdeführenden nach Slowenien überstellt. C. Mit schriftlicher Eingabe vom 4. Juli 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz erneut um Asyl. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatten. D. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 18. Juli 2022 schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Stellungnahme vom 24. August 2022. E. Die slowenischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 8. August 2022 gut. F. Mit Verfügung vom 30. August 2022 (eröffnet am 3. September 2022) trat das SEM (im Folgenden: die Vorinstanz) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Slowenien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 7. September 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden und auf die Asylgesuche einzutreten. Der materielle Sachverhalt sei festzustellen und es sei die Unmöglichkeit der Überstellung nach Slowenien festzustellen. Ferner ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Am 8. September 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Ausführungen betreffend ihren Aufenthalt im slowenischen Wald und den Ausschaffungsdrohungen der slowenischen Behörden auseinandergesetzt. Zudem habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob die behaupteten Misshandlungen durch die slowenischen Polizeibehörden die Schwelle einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht haben könnten, sondern in diesem Zusammenhang pauschal das Vorliegen struktureller Mängel verneint. Damit machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 3.3. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit der geltend gemachten Androhung einer Kettenabschiebung und dem Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren in Slowenien auseinandergesetzt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK keinerlei Belege vorgelegt haben, waren diesbezüglich keine weitergehenden Ausführungen angezeigt. Die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. 4. 4.1. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, ihr gesundheitlicher Zustand sei nicht genügend abgeklärt worden. Sie hätten die Vorinstanz am 22. Juli 2022 um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme ersucht, um Arztberichte nachzureichen, weil die behandelnde Psychiaterin in den Ferien gewesen sei. Die Vorinstanz habe dies jedoch abgelehnt. 4.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden teilweise gutgeheissen und die ursprünglich auf den 1. August 2022 angesetzte Frist für die Einreichung der Stellungnahme bis am 5. August 2022 erstreckt hat. Aufgrund eines neuerlichen Fristerstreckungsgesuchs wurde diese Frist im Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt des Rechtsvertreters sodann schliesslich bis zum 26. August 2022 erstreckt. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen verfügbaren ärztlichen Unterlagen und Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation auseinandergesetzt, insbesondere auch mit den beiden medizinischen Berichten der G._______ vom 22. August 2022. Sie durfte davon ausgehen, dass keine weiteren Abklärungen mehr notwendig sind. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «zur materiellen Beurteilung» ist angesichts dieser Sachlage nicht angezeigt. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die slowenischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Sloweniens grundsätzlich gegeben. 5.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer umfangreichen und unübersichtlichen Rechtsmitteleingabe vor, es würden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Slowenien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Verbots halte. Es würden sich die Berichterstattungen häufen, wonach die slowenischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einem Asylantrag verweigern und diese in grosser Zahl zurück über die Grenzen zu Bosnien-Herzegowina, Kroatien oder Serbien ausschaffen würden. Ihnen selbst hätten die slowenischen Behörden angedroht, sie nach Bosnien-Herzegowina auszuschaffen, wenn sie Slowenien nicht freiwillig verlassen würden. Man habe ihnen klargemacht, dass sie in Slowenien nicht willkommen seien. Die Polizei habe ihnen die Mobiltelefone und das Gepäck abgenommen und sie zwei Stunden lang mit angelegten Handschellen im Regen warten lassen. Da das jüngste Kind nicht gestillt werden konnte, habe die Mutter um etwas Milch gebeten. Diese Bitte sei von den Polizisten ignoriert worden. Da sie - die Beschwerdeführenden - Angst gehabt hätten, über die EU-Grenzen hinaus abgeschoben zu werden, hätten sie sich vier Tage lang im Wald, ohne Wasser und Nahrung, versteckt. Danach hätten sie sich aufgrund der Ausweglosigkeit entschlossen, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Als sie dort angekommen und etwas zu Essen erhalten hätten, hätten die Kinder erbrochen. Eines der Kinder sei sogar notfallmässig mit dem Krankenwagen ins Kinderspital H._______ gebracht worden. Sie - die Beschwerdeführenden - hätten all dies aufgrund der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die slowenischen Behörden und wegen der zwangsmässigen Ausschaffung durch die schweizerischen Behörden erlitten. Die Kinder würden an einer Traumatisierung leiden. Dies verstosse gegen die UN-Kinderrechtskonvention sowie gegen Art. 3 EMRK. Die gesamte Familie sei psychisch «total kaputt» und sie seien von der behandelnden Psychiaterin als reiseunfähig qualifiziert worden. Sie würden eine Behandlung durch spezialisierte Fachärzte sowie ein stabiles Umfeld benötigen. Zur behandelnden Ärztin in der Schweiz hätten sie das notwendige Vertrauensverhältnis aufgebaut, das durch eine Wegweisung wiederum zerstört werden würde. 6.2. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-555/2022 vom 15. Februar 2022 E. 6.2, F-5473/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1). Daran vermögen die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführenden auf nicht näher bezeichnete Berichterstattungen nichts zu ändern. In Bezug auf eine angeblich angedrohte und systematisch praktizierte Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina ist anzufügen, dass Slowenien und Bosnien-Herzegowina keine gemeinsame Grenze teilen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 6.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.3.1. Die Beschwerdeführenden wurden am 27. Juni 2022 nach Slowenien überstellt. Bereits am 4. Juli 2022 haben sie in der Schweiz wiederum ein Asylgesuch gestellt. Sie haben sich somit nicht einmal eine Woche in Slowenien aufgehalten. Für die ihnen dort angeblich widerfahrenen Erlebnisse reichen sie keinerlei Belege ein, sondern stützen sich lediglich auf ihre eigenen Schilderungen gegenüber ihrer Psychologin. 6.3.2. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. E. 6.2). Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass bei einer Rückführung in ihrem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Letzteres gilt auch in Bezug auf eine allfällige schlechte Behandlung durch die Polizeibehörden. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 6.3.3. Die von den Beschwerdeführenden angeführten psychischen Probleme und die in den beiden Arztberichten vom 22. August 2022 festgestellten Diagnosen (komplexe Trauma-Folgestörung, reaktive Depression, schwere psychische und Verhaltensstörung im Wochenbett) führen nicht zur Unmöglichkeit einer Überstellung nach Slowenien. Vielmehr liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Slowenien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Überdies liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien ihnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Erlebnisse der Beschwerdeführenden und ihr jahrelanges Leben als Flüchtlinge sind sicherlich belastend, insbesondere für die minderjährigen Kinder. Nichtsdestotrotz bestehen aus medizinischer Sicht keine schweren psychischen Erkrankungen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gebieten würden. Für die angebliche Spitalbehandlung eines ihrer Kinder reichen die Beschwerdeführenden weder Belege ein noch machen sie detailliertere Ausführungen hierzu. 6.4. Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Slowenien angeordnet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler Versand: