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F-555/2022

F-555/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent- raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 26. November 2019 in Griechenland und am 1. Dezember 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien. Er erklärte, er habe sich zunächst zwei Jahre in Griechenland aufgehalten, wo sein Asylgesuch zweimal abgelehnt worden sei. In Slowenien habe er nicht bleiben wollen, aber seine Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Er habe mit sieben anderen Personen eine Nacht auf der Polizeistation verbringen müssen, dann habe ihn die slowenische Polizei den kroatischen Behörden übergeben. Nach einem Tag in Kroatien sei er nach Bosnien- Herzegowina gebracht worden, wobei man ihm alle Sachen ausser seinem Mobiltelefon weggenommen habe. Einige Tage später sei er wieder in Slo- wenien eingereist, wo man ihm wiederum unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen habe. Danach sei er ca. 18 Tage in Quarantäne gewesen und sei sodann über Italien in die Schweiz gekommen. Falls er nach Slo- wenien zurückkehren müsse, würde er erneut in die Schweiz kommen. Er wolle nicht zurück und sei sich sicher, dass er gravierende psychische Probleme bekomme, wenn er nach Slowenien zurückgeschickt würde. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm grundsätzlich gut gehe. Manchmal, wenn er sich unter Druck fühle und sich viele Gedanken mache, habe er Kopfschmerzen. Er sei des- wegen noch nicht beim Arzt gewesen. Zudem gehe es ihm psychisch nicht gut. In Afghanistan habe er grosse Angst vor den Taliban gehabt. Diese hätten ihn geschlagen, weshalb er einen Darmriss gehabt und operiert habe werden müssen. Wenn er kalt habe, habe er deshalb immer noch Schmerzen. C. Die slowenischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-

F-555/2022 Seite 3 stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 28. Januar 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 (eröffnet am 31. Januar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ver- fügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie- bende Wirkung zu. E. Am 4. Februar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesver- waltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das vorlie- gende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sa- che wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, An- weisung an die Vorinstanz, von einer Überstellung abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. F. Am 4. Februar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend –

F-555/2022 Seite 4 endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren wird nicht weiter begründet, weshalb ohne Gewährung einer Nachfrist zur Ver- besserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht darauf einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer F-542/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied- staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan- trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederauf- nahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

F-555/2022 Seite 5

E. 4.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn da- für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Ent- scheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5 Nachdem die slowenischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zu- gestimmt haben, ist die Zuständigkeit Sloweniens grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer führt aus, Slowenien weise systemische Män- gel in Bezug auf das Asylverfahren auf. Berichten zufolge würden Antrag- steller bei ihrer Ankunft im Empfangsbereich des Asylheims eingesperrt und festgehalten. De facto laufe dies auf eine Inhaftierung hinaus. Zudem sei auch der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung limitiert.

F-555/2022 Seite 6 Im Jahr 2019, als es zu einem Anstieg an Asylbewerbern gekommen sei, seien die hygienischen Bedingungen im Vorempfangsbereich des Asyl- heims schlecht gewesen. Teilweise hätten die Menschen bis zu 15 Tage warten müssen, um einen Antrag einreichen zu können. Dies habe auch zu einer Verzögerung der ärztlichen Untersuchungen geführt. Die Um- stände würden sowohl für die Asylbewerber als auch die Mitarbeiter der Asylheime ein Gesundheitsrisiko darstellen. Er – der Beschwerdeführer – habe auf dem Weg nach Slowenien viele schlimme Dinge gesehen und sei deswegen traumatisiert, habe Depressionen und könne nicht schlafen. Er brauche unbedingt psychologische Unterstützung. Im BAZ habe er bereits einmal die Gelegenheit gehabt, mit einer Psychologin zu sprechen, aber er benötige weiterhin Unterstützung. Die Behandlung durch die Behörden in Slowenien sei menschenverachtend und voller Gewalt gewesen. Die Mehr- zahl der Asylsuchenden, die über Slowenien nach Europa kämen, würden solche Erfahrungen machen. Das Problem sei systemischer Natur.

E. 6.2 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien wei- sen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-5473/2021 vom

28. Dezember 2021 E. 4, D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Verweis auf im Internet verfügbare Berichte aus dem Jahr 2019 nichts zu ändern. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfer- tigt.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht ge- mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, dass die slowenischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtli- chen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. In Bezug auf seine Aus- führungen im Dublin-Gespräch ist zudem festzuhalten, dass keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Slowenien

F-555/2022 Seite 7 ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 7.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 erscheint ein Selbsteintritt nicht angezeigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten psychischen Probleme, die mit Depressionen, Schlafstörungen und Kopfschmerzen einhergehen, stellen kein Hindernis für eine Überstellung nach Slowenien dar. Es gibt zudem keinen Grund zur Annahme, dass ihm dort die notwendige medizinische Behandlung verweigert würde. Wie die Vorinstanz zudem bereits festgehalten hat, kann einer allfälligen Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustands in Zusammenhang mit der Überstellung nach Slowenien mit einer adäquaten psychiatrisch- psychologischen Behandlung im Vorfeld und während der Überstellung Rechnung getragen werden.

E. 7.3 Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, wel- che einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 4. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-555/2022 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-555/2022 Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 26. November 2019 in Griechenland und am 1. Dezember 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien. Er erklärte, er habe sich zunächst zwei Jahre in Griechenland aufgehalten, wo sein Asylgesuch zweimal abgelehnt worden sei. In Slowenien habe er nicht bleiben wollen, aber seine Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Er habe mit sieben anderen Personen eine Nacht auf der Polizeistation verbringen müssen, dann habe ihn die slowenische Polizei den kroatischen Behörden übergeben. Nach einem Tag in Kroatien sei er nach Bosnien-Herzegowina gebracht worden, wobei man ihm alle Sachen ausser seinem Mobiltelefon weggenommen habe. Einige Tage später sei er wieder in Slowenien eingereist, wo man ihm wiederum unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen habe. Danach sei er ca. 18 Tage in Quarantäne gewesen und sei sodann über Italien in die Schweiz gekommen. Falls er nach Slowenien zurückkehren müsse, würde er erneut in die Schweiz kommen. Er wolle nicht zurück und sei sich sicher, dass er gravierende psychische Probleme bekomme, wenn er nach Slowenien zurückgeschickt würde. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm grundsätzlich gut gehe. Manchmal, wenn er sich unter Druck fühle und sich viele Gedanken mache, habe er Kopfschmerzen. Er sei deswegen noch nicht beim Arzt gewesen. Zudem gehe es ihm psychisch nicht gut. In Afghanistan habe er grosse Angst vor den Taliban gehabt. Diese hätten ihn geschlagen, weshalb er einen Darmriss gehabt und operiert habe werden müssen. Wenn er kalt habe, habe er deshalb immer noch Schmerzen. C. Die slowenischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 28. Januar 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 (eröffnet am 31. Januar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 4. Februar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung an die Vorinstanz, von einer Überstellung abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 4. Februar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren wird nicht weiter begründet, weshalb ohne Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht darauf einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer F-542/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.2. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. Nachdem die slowenischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Sloweniens grundsätzlich gegeben. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer führt aus, Slowenien weise systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren auf. Berichten zufolge würden Antragsteller bei ihrer Ankunft im Empfangsbereich des Asylheims eingesperrt und festgehalten. De facto laufe dies auf eine Inhaftierung hinaus. Zudem sei auch der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung limitiert. Im Jahr 2019, als es zu einem Anstieg an Asylbewerbern gekommen sei, seien die hygienischen Bedingungen im Vorempfangsbereich des Asylheims schlecht gewesen. Teilweise hätten die Menschen bis zu 15 Tage warten müssen, um einen Antrag einreichen zu können. Dies habe auch zu einer Verzögerung der ärztlichen Untersuchungen geführt. Die Umstände würden sowohl für die Asylbewerber als auch die Mitarbeiter der Asylheime ein Gesundheitsrisiko darstellen. Er - der Beschwerdeführer - habe auf dem Weg nach Slowenien viele schlimme Dinge gesehen und sei deswegen traumatisiert, habe Depressionen und könne nicht schlafen. Er brauche unbedingt psychologische Unterstützung. Im BAZ habe er bereits einmal die Gelegenheit gehabt, mit einer Psychologin zu sprechen, aber er benötige weiterhin Unterstützung. Die Behandlung durch die Behörden in Slowenien sei menschenverachtend und voller Gewalt gewesen. Die Mehrzahl der Asylsuchenden, die über Slowenien nach Europa kämen, würden solche Erfahrungen machen. Das Problem sei systemischer Natur. 6.2. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-5473/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4, D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Verweis auf im Internet verfügbare Berichte aus dem Jahr 2019 nichts zu ändern. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. 7.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die slowenischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. In Bezug auf seine Ausführungen im Dublin-Gespräch ist zudem festzuhalten, dass keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 7.2. Unter dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 erscheint ein Selbsteintritt nicht angezeigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme, die mit Depressionen, Schlafstörungen und Kopfschmerzen einhergehen, stellen kein Hindernis für eine Überstellung nach Slowenien dar. Es gibt zudem keinen Grund zur Annahme, dass ihm dort die notwendige medizinische Behandlung verweigert würde. Wie die Vorinstanz zudem bereits festgehalten hat, kann einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands in Zusammenhang mit der Überstellung nach Slowenien mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Behandlung im Vorfeld und während der Überstellung Rechnung getragen werden. 7.3. Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: