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F-3660/2020

F-3660/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor schon am 28. Februar 2018 in Griechenland und am 21. August 2019 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in Slowenien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und ein Asylgesuch einzureichen. Er sei in ein Camp gebracht worden, wo er auch befragt worden sei. Man habe ihm ein Ticket gegeben und gesagt, er solle weggehen. Er sei dann über Mailand nach Marseille gereist und habe sich dort bei einem Freund versteckt. In Frankreich habe er sich dann sechs Monate aufgehalten, ohne einen Kontakt zu Behörden gehabt zu haben. In Slowenien habe er keine Hilfe und keine Medikamente erhalten. Er sei dort in Gefahr und würde von Gruppierungen verfolgt, die ihm bereits in Algerien Probleme bereitet hätten. Zu seiner Gesundheit gab er an, es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Im Verlaufe des Tages habe er noch einen Arzttermin. C. Die slowenischen Behörden hiessen ein Gesuch des SEM vom 29. Juni 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 10. Juli 2020 gut. D. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde er am 5. Juli 2020 am Universitätsspital in Zürich wegen eines Vestibulärabszesses operiert. Das weitere Prozedere sah diesbezüglich eine einwöchige antibiotische Therapie, eine enorale Keimreduktion mit Chlorhexidin und weiche Kost vor. Nahegelegt wurde ihm auch eine endodontologische Behandlung der Zähne. Ferner wurden bei ihm psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Ritrovil und Pregabalin) diagnostiziert. Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Medikamente verschrieben und zur Besprechung von Laborwerten und zur Verlaufskontrolle ein Folgetermin am 24. Juli 2020 angesetzt. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (eröffnet am 14. Juli 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Am 14. Juli 2020 beendete die bisherige Rechtsvertreterin das mit dem Beschwerdeführer im Asylverfahren eingegangene Mandatsverhältnis. F. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (Konkretisierung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO) für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 21. Juli 2020 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich in casu als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Nachdem die slowenischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an diesen Staat übergegangen.

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er werde in Slowenien von kriminellen Gruppierungen bedroht. Zudem leide er an erheblichen gesundheitlichen Problemen, welche in der Schweiz behandelt werden müssten. Bei einer Rückkehr nach Slowenien drohe ihm daher eine Gefährdung an Leib und Leben und eine massive Verschlechterung seiner Gesundheit.

E. 4.1 Was die geltend gemachte Angst vor Übergriffen seitens Dritter in Slowenien anbelangt, so wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen, wonach Slowenien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Sollte sich der Beschwerdeführer in Slowenien vor Übergriffen seitens Privater fürchten, kann er sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen wenden. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Übrigen - wie die Vorinstanz - nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt wird.

E. 4.2 Die Vorinstanz stellt ferner die ärztlich festgestellten Diagnosen (vgl. Ziff. D des Sachverhalts) nicht in Frage, weist jedoch zu Recht darauf hin, dass diese ausreichend sind, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit einer Wegweisung nach Slowenien beurteilen zu können. Die Diagnosen sind insoweit klar und es gibt beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf weitere, schwerwiegendere Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Von einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers, welche einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen würde, ist nicht auszugehen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb allfällige Folgeuntersuchungen und weitere Behandlungen in der Schweiz zu erfolgen haben, zumal der Zugang zu allen notwendigen Untersuchungen und Medikamenten in Slowenien - entgegen den unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers - gewährleistet ist. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Slowenien angeordnet.

E. 4.3 Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die slowenischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von allem Anfang an als aussichtslos zu betrachten waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3660/2020 Urteil vom 22. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geb. (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2020 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor schon am 28. Februar 2018 in Griechenland und am 21. August 2019 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in Slowenien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und ein Asylgesuch einzureichen. Er sei in ein Camp gebracht worden, wo er auch befragt worden sei. Man habe ihm ein Ticket gegeben und gesagt, er solle weggehen. Er sei dann über Mailand nach Marseille gereist und habe sich dort bei einem Freund versteckt. In Frankreich habe er sich dann sechs Monate aufgehalten, ohne einen Kontakt zu Behörden gehabt zu haben. In Slowenien habe er keine Hilfe und keine Medikamente erhalten. Er sei dort in Gefahr und würde von Gruppierungen verfolgt, die ihm bereits in Algerien Probleme bereitet hätten. Zu seiner Gesundheit gab er an, es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Im Verlaufe des Tages habe er noch einen Arzttermin. C. Die slowenischen Behörden hiessen ein Gesuch des SEM vom 29. Juni 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 10. Juli 2020 gut. D. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde er am 5. Juli 2020 am Universitätsspital in Zürich wegen eines Vestibulärabszesses operiert. Das weitere Prozedere sah diesbezüglich eine einwöchige antibiotische Therapie, eine enorale Keimreduktion mit Chlorhexidin und weiche Kost vor. Nahegelegt wurde ihm auch eine endodontologische Behandlung der Zähne. Ferner wurden bei ihm psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Ritrovil und Pregabalin) diagnostiziert. Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Medikamente verschrieben und zur Besprechung von Laborwerten und zur Verlaufskontrolle ein Folgetermin am 24. Juli 2020 angesetzt. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (eröffnet am 14. Juli 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Am 14. Juli 2020 beendete die bisherige Rechtsvertreterin das mit dem Beschwerdeführer im Asylverfahren eingegangene Mandatsverhältnis. F. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (Konkretisierung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO) für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 21. Juli 2020 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich in casu als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Nachdem die slowenischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an diesen Staat übergegangen.

4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er werde in Slowenien von kriminellen Gruppierungen bedroht. Zudem leide er an erheblichen gesundheitlichen Problemen, welche in der Schweiz behandelt werden müssten. Bei einer Rückkehr nach Slowenien drohe ihm daher eine Gefährdung an Leib und Leben und eine massive Verschlechterung seiner Gesundheit. 4.1 Was die geltend gemachte Angst vor Übergriffen seitens Dritter in Slowenien anbelangt, so wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen, wonach Slowenien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Sollte sich der Beschwerdeführer in Slowenien vor Übergriffen seitens Privater fürchten, kann er sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen wenden. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Übrigen - wie die Vorinstanz - nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt wird. 4.2 Die Vorinstanz stellt ferner die ärztlich festgestellten Diagnosen (vgl. Ziff. D des Sachverhalts) nicht in Frage, weist jedoch zu Recht darauf hin, dass diese ausreichend sind, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit einer Wegweisung nach Slowenien beurteilen zu können. Die Diagnosen sind insoweit klar und es gibt beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf weitere, schwerwiegendere Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Von einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers, welche einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen würde, ist nicht auszugehen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb allfällige Folgeuntersuchungen und weitere Behandlungen in der Schweiz zu erfolgen haben, zumal der Zugang zu allen notwendigen Untersuchungen und Medikamenten in Slowenien - entgegen den unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers - gewährleistet ist. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Slowenien angeordnet. 4.3 Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die slowenischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von allem Anfang an als aussichtslos zu betrachten waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Rudolf Grun Versand: