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F-4527/2021

F-4527/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. September 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 26. Juni 2020 in Griechenland und am 11. August 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. September 2021 gab er an, nach seinem zweiten negativen Asylentscheid in Griechenland sei er nach Slowenien gereist. In Slowenien sei er gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Während der Quarantäne habe er auf Kartons schlafen müssen. Danach sei er in einem Zimmer voller Müll untergebracht und schliesslich nach Kroatien zurückgeschickt worden. Via Italien sei er in die Schweiz gelangt. Er habe Nierensteine. Aus Sorge um seine Familie gehe es ihm psychisch schlecht. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Sloweniens sowie zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 24. September 2021 die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die slowenischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 5. Oktober 2021 gut. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (eröffnet am 7. Oktober 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Slowenien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte er die migrationsmedizinische Abklärung (MEK) vom 15. September 2021 und einen Konsultationsbericht des MedZentrums B._______ vom 8. Oktober 2021 ein. E. Am 18. Oktober 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Bestimmung.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und den Entscheid nicht ausreichend begründet. Sie habe es ferner unterlassen, in nachvollziehbarer Weise zu prüfen, ob die Ausübung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen angezeigt sei. Durch die Verlegung des Beschwerdeführers am 30. September 2021 vom BAZ Zürich in das BAZ Embrach habe es einen Wechsel im ärztlichen Versorgungssystem gegeben. Dabei seien Informationen betreffend die erhobenen gesundheitlichen Beschwerden und geplanten Termine weiterer Untersuchungen offensichtlich nicht oder zumindest nicht rechtzeitig übermittelt worden. Nur so lasse sich die folgenschwere Auskunft des BAZ Embrach vom 6. Oktober 2021 erklären, wonach der Beschwerdeführer nur Schmerztabletten benötige und kein Arzttermin vereinbart worden sei (vgl. Aktennotiz des SEM vom 6. Oktober 2021). Bei der Information über die bevorstehende Verlegung habe er sich im BAZ Zürich nach medizinischen Abklärungen erkundigt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er vom BAZ Embrach automatisch zu einem Arzt geschickt werde. Die zuständige administrative Person des BAZ Embrach, welche der Vorinstanz am 6. Oktober 2021 telefonisch Auskunft erteilt habe, habe gegenüber der Rechtsvertretung am 7. Oktober 2021 ausgeführt, die Informationen aus dem BAZ Zürich zum Zeitpunkt der Auskunft nicht berücksichtigt zu haben. Inzwischen seien die Informationen berücksichtigt worden, weswegen eine Erstkonsultation im MedZentrum B._______ geplant sei. Mit der kurzzeitigen Arzttermindisposition auf den 8. Oktober 2021 stehe zweifelsfrei fest, dass im Zeitpunkt des Erlassens der Verfügung Behandlungsbedarf bestanden und sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf unvollständige bzw. falsche Angaben abgestützt habe.

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 5.3 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bezog sich die Vorinstanz in ihrer Begründung zum medizinischen Sachverhalt nicht nur auf die Aktennotiz vom 6. Oktober 2021, sondern auch auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs (Nierensteine, schlechter psychischer Zustand, Zittern des Körpers). Ferner enthält die Aktennotiz auch keine falschen Angaben, zumal in jenem Zeitpunkt tatsächlich noch gar keine Konsultation mit dem Beschwerdeführer vereinbart war. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der migrationsmedizinischen Abklärung vom 15. September 2021 ist die Vorinstanz zu Recht nicht von einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen, welche gegen die Zulässigkeit einer Überstellung nach Slowenien spreche würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies trifft auf Schwerkranke zu, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Konstellation liegt in casu - selbst unter Berücksichtigung des Konsultationsberichts vom 8. Oktober 2021 (posttraumatische Belastungsstörung; Indizierung einer dringenden psychologischen Betreuung und Abwarten weiterer Laborfunde bezüglich Nieren sowie erneute Zuweisung zur Sonographie) - nicht vor. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Leiden offenbar schon seit längerer Zeit hat, ohne dass dies beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt hätte oder er deswegen auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen gewesen wäre. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abgeklärt bzw. allfällige weitere Untersuchungen nicht abgewartet hat. Es liegt somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor.

E. 5.4 Im Übrigen verfügt Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für allfällige weitere notwendigen Untersuchungen und Behandlungen des Beschwerdeführers. Vulnerable Personen haben insbesondere Zugang zu einer psychotherapeutischen Betreuung (AIDA, Country Report: Slovenia [2019 update], < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/03/report-download_aida_si_2019update.pdf >, abgerufen am 26.10.2021, S. 58), weshalb auch die diagnostizierte PTBS in Slowenien einer Behandlung zugänglich sein dürfte. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 5.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.6 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Slowenien angeordnet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.

E. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4527/2021 Urteil vom 1. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2021 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. September 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 26. Juni 2020 in Griechenland und am 11. August 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. September 2021 gab er an, nach seinem zweiten negativen Asylentscheid in Griechenland sei er nach Slowenien gereist. In Slowenien sei er gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Während der Quarantäne habe er auf Kartons schlafen müssen. Danach sei er in einem Zimmer voller Müll untergebracht und schliesslich nach Kroatien zurückgeschickt worden. Via Italien sei er in die Schweiz gelangt. Er habe Nierensteine. Aus Sorge um seine Familie gehe es ihm psychisch schlecht. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Sloweniens sowie zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 24. September 2021 die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die slowenischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 5. Oktober 2021 gut. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (eröffnet am 7. Oktober 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Slowenien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte er die migrationsmedizinische Abklärung (MEK) vom 15. September 2021 und einen Konsultationsbericht des MedZentrums B._______ vom 8. Oktober 2021 ein. E. Am 18. Oktober 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist somit grundsätzlich gegeben. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

4. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Bestimmung. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und den Entscheid nicht ausreichend begründet. Sie habe es ferner unterlassen, in nachvollziehbarer Weise zu prüfen, ob die Ausübung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen angezeigt sei. Durch die Verlegung des Beschwerdeführers am 30. September 2021 vom BAZ Zürich in das BAZ Embrach habe es einen Wechsel im ärztlichen Versorgungssystem gegeben. Dabei seien Informationen betreffend die erhobenen gesundheitlichen Beschwerden und geplanten Termine weiterer Untersuchungen offensichtlich nicht oder zumindest nicht rechtzeitig übermittelt worden. Nur so lasse sich die folgenschwere Auskunft des BAZ Embrach vom 6. Oktober 2021 erklären, wonach der Beschwerdeführer nur Schmerztabletten benötige und kein Arzttermin vereinbart worden sei (vgl. Aktennotiz des SEM vom 6. Oktober 2021). Bei der Information über die bevorstehende Verlegung habe er sich im BAZ Zürich nach medizinischen Abklärungen erkundigt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er vom BAZ Embrach automatisch zu einem Arzt geschickt werde. Die zuständige administrative Person des BAZ Embrach, welche der Vorinstanz am 6. Oktober 2021 telefonisch Auskunft erteilt habe, habe gegenüber der Rechtsvertretung am 7. Oktober 2021 ausgeführt, die Informationen aus dem BAZ Zürich zum Zeitpunkt der Auskunft nicht berücksichtigt zu haben. Inzwischen seien die Informationen berücksichtigt worden, weswegen eine Erstkonsultation im MedZentrum B._______ geplant sei. Mit der kurzzeitigen Arzttermindisposition auf den 8. Oktober 2021 stehe zweifelsfrei fest, dass im Zeitpunkt des Erlassens der Verfügung Behandlungsbedarf bestanden und sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf unvollständige bzw. falsche Angaben abgestützt habe. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 5.3 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bezog sich die Vorinstanz in ihrer Begründung zum medizinischen Sachverhalt nicht nur auf die Aktennotiz vom 6. Oktober 2021, sondern auch auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs (Nierensteine, schlechter psychischer Zustand, Zittern des Körpers). Ferner enthält die Aktennotiz auch keine falschen Angaben, zumal in jenem Zeitpunkt tatsächlich noch gar keine Konsultation mit dem Beschwerdeführer vereinbart war. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der migrationsmedizinischen Abklärung vom 15. September 2021 ist die Vorinstanz zu Recht nicht von einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen, welche gegen die Zulässigkeit einer Überstellung nach Slowenien spreche würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies trifft auf Schwerkranke zu, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Konstellation liegt in casu - selbst unter Berücksichtigung des Konsultationsberichts vom 8. Oktober 2021 (posttraumatische Belastungsstörung; Indizierung einer dringenden psychologischen Betreuung und Abwarten weiterer Laborfunde bezüglich Nieren sowie erneute Zuweisung zur Sonographie) - nicht vor. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Leiden offenbar schon seit längerer Zeit hat, ohne dass dies beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt hätte oder er deswegen auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen gewesen wäre. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abgeklärt bzw. allfällige weitere Untersuchungen nicht abgewartet hat. Es liegt somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. 5.4 Im Übrigen verfügt Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für allfällige weitere notwendigen Untersuchungen und Behandlungen des Beschwerdeführers. Vulnerable Personen haben insbesondere Zugang zu einer psychotherapeutischen Betreuung (AIDA, Country Report: Slovenia [2019 update], , abgerufen am 26.10.2021, S. 58), weshalb auch die diagnostizierte PTBS in Slowenien einer Behandlung zugänglich sein dürfte. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 5.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.6 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Slowenien angeordnet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. 7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: