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F-5257/2021

F-5257/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [...] [SEM-act.] 1). Ein von der Vorinstanz am 22. Oktober 2021 veranlasster Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. Oktober 2019 schon in Griechenland und am 11. Oktober 2021 in Slowenien Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. 6 und 7). B. Am 26. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 10) und am 16. November 2021 gewährte sie ihm unter anderem rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Slowenien als dem für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Staat. Der Beschwerdeführer sprach sich dabei gegen eine solche Überstellung aus. Ziel seiner Reise sei von Anfang an die Schweiz gewesen. In Slowenien würde sich niemand um einen kümmern und Flüchtlinge behandle man dort nicht gut. Er könne keine Beispiele dafür nennen, aber die Situation sei nicht gut gewesen. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Problemen erklärte der Beschwerdeführer gleichenorts, er habe Probleme mit der Psyche und leide unter Schlafstörungen. Da er dies gegenüber dem Gesundheitspersonal noch nicht erwähnt hatte, wurde er aufgefordert, sich - falls er medizinische Unterstützung wünsche - dort umgehend zu melden (SEM-act. 14). C. Am 16. November 2021 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 24. November 2021 hiessen die slowenischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut (SEM-act. 16 und 18). D. In einem medizinischen Konsultationsbericht vom 26. November 2021 diagnostizierte eine beigezogene Ärztin beim Beschwerdeführer den Verdacht auf posttraumatischen Stress mit starken Schlafstörungen und Gedankenkreisen, verordnete einen Wechsel in der bisherigen Medikation und veranlasste eine Überweisung an eine Psychiaterin (SEM-act. 19 und 20). E. Mit Verfügung vom 29. November 2021 (eröffnet am 30. November 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Slowenien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an und macht den Beschwerdeführer auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung aufmerksam (SEM-act. 22). F. Am 30. November 2021 legte die bisherige Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 23). G. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, «ihre Pflicht und ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben» und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 3. Dezember 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-Verordnung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4 Der Beschwerdeführer hatte nach dem bereits Gesagten am 29. Oktober 2019 in Griechenland ein erstes Asylgesuch gestellt. Ein zweites solches Gesuch stellte er - nachdem er sich zuvor während ungefähr acht Monaten in Bosnien und Herzegowina aufgehalten haben will - am 11. Oktober 2021 in Slowenien. Von dort gelangte er - immer gemäss eigenen Angaben - am 18. Oktober 2021 in die Schweiz. Gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO war deshalb von einer Zuständigkeit Sloweniens auszugehen. Dieser Mitgliedstaat hat denn auch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt. Seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt unter Verweis auf Berichte von Nichtregierungsorganisationen sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2014, 2015 und 2017 einen Bestand systemischer Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Slowenien. Aus den von ihm zitierten Urteilen ergäben sich «durchaus ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender». So bestehe die Gefahr, dass der Zugang zu entsprechender Behandlung für traumatisierte Personen eingeschränkt sein könnte. Insbesondere psychotherapeutische Behandlungen seinen nicht verfügbar und es gebe keine Rehabilitationszentren für Folteropfer. Nichtregierungsorganisationen hätten zudem im Jahre 2019 festgestellt, dass Asylbewerberinnen und -bewerber in staatlichen Unterkünften auf unzulässige Weise und unter schlechten hygienischen Bedingungen festgehalten und nicht zeitgerecht behandelt worden seien.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Meinung des Beschwerdeführers nicht. Es hat im Falle Sloweniens in seiner neueren Rechtsprechung systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO immer verneint (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-4851/2021 vom 9. November 2021 E. 6.1 m.H., F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4, F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1 m.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht weder in Würdigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte noch der von ihm erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Anlass.

E. 5.3 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

E. 6 Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Sloweniens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei in Slowenien «nicht geholfen» worden. Er sei dort von Polizisten geschlagen worden. Er habe «viel durchgemacht» und wolle in der Schweiz in der Nähe seines hier lebenden Bruders ein ruhiges Leben führen.

E. 6.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der slowenische Staat seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Auch ist anzunehmen, der slowenische Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Solche Hinweise bleibt der Beschwerdeführer mit seinen blossen Andeutungen schuldig. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass zwischen seiner Asylgesuchstellung in Slowenien und derjenigen in der Schweiz nur gerade eine Woche verstrich. Sollte der Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit tatsächlich von einem Polizisten geschlagen worden sein, so könnte daraus (insbesondere ohne präzise Kenntnisse der konkreten Umstände) nicht schon auf eine erhebliche Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen geschlossen werden.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer wurde und wird in der Schweiz wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen behandelt (Verdacht auf posttraumatischen Stress mit starken Schlafstörungen und Gedankenkreisen; siehe Bst. B in fine und Bst. D vorstehend).

E. 6.4.1 Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an hohe Voraussetzungen geknüpft; ein solcher kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.4.2 Indizien für das Bestehen einer solchermassen besonders schwerwiegenden psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer, die dazu noch in Slowenien nicht adäquat behandelt werden könnte und deshalb einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch bedingen würde, ergeben sich aus den vorhanden Akten nicht. Infolgedessen bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die noch ausstehenden Ergebnisse der weiteren Abklärungen abzuwarten. Gleiches gilt auch für das Beschwerdeverfahren.

E. 6.4.3 Im Übrigen verfügt Slowenien entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Gemäss dem von ihm zitierten AIDA-Report haben vulnerable Personen insbesondere Zugang zu einer psychotherapeutischen Betreuung (AIDA, Country Report: Slovenia [2019 update], < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/03/report-download_aida_si_2019update.pdf >, abgerufen am 6.12.2021, S. 58). Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass beim Beschwerdeführer ein posttraumatischer Stress vorliegt, dürfte dieser in Slowenien einer Behandlung zugänglich sein. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 6.4.4 Festzuhalten ist ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.5 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Insbesondere auch der Umstand, dass ein Bruder sich in der Schweiz aufhalte, vermag daran nichts zu ändern. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5257/2021 Urteil vom 8. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. November 2021 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [...] [SEM-act.] 1). Ein von der Vorinstanz am 22. Oktober 2021 veranlasster Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. Oktober 2019 schon in Griechenland und am 11. Oktober 2021 in Slowenien Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. 6 und 7). B. Am 26. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 10) und am 16. November 2021 gewährte sie ihm unter anderem rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Slowenien als dem für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Staat. Der Beschwerdeführer sprach sich dabei gegen eine solche Überstellung aus. Ziel seiner Reise sei von Anfang an die Schweiz gewesen. In Slowenien würde sich niemand um einen kümmern und Flüchtlinge behandle man dort nicht gut. Er könne keine Beispiele dafür nennen, aber die Situation sei nicht gut gewesen. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Problemen erklärte der Beschwerdeführer gleichenorts, er habe Probleme mit der Psyche und leide unter Schlafstörungen. Da er dies gegenüber dem Gesundheitspersonal noch nicht erwähnt hatte, wurde er aufgefordert, sich - falls er medizinische Unterstützung wünsche - dort umgehend zu melden (SEM-act. 14). C. Am 16. November 2021 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 24. November 2021 hiessen die slowenischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut (SEM-act. 16 und 18). D. In einem medizinischen Konsultationsbericht vom 26. November 2021 diagnostizierte eine beigezogene Ärztin beim Beschwerdeführer den Verdacht auf posttraumatischen Stress mit starken Schlafstörungen und Gedankenkreisen, verordnete einen Wechsel in der bisherigen Medikation und veranlasste eine Überweisung an eine Psychiaterin (SEM-act. 19 und 20). E. Mit Verfügung vom 29. November 2021 (eröffnet am 30. November 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Slowenien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an und macht den Beschwerdeführer auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung aufmerksam (SEM-act. 22). F. Am 30. November 2021 legte die bisherige Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 23). G. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, «ihre Pflicht und ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben» und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 3. Dezember 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-Verordnung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

4. Der Beschwerdeführer hatte nach dem bereits Gesagten am 29. Oktober 2019 in Griechenland ein erstes Asylgesuch gestellt. Ein zweites solches Gesuch stellte er - nachdem er sich zuvor während ungefähr acht Monaten in Bosnien und Herzegowina aufgehalten haben will - am 11. Oktober 2021 in Slowenien. Von dort gelangte er - immer gemäss eigenen Angaben - am 18. Oktober 2021 in die Schweiz. Gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO war deshalb von einer Zuständigkeit Sloweniens auszugehen. Dieser Mitgliedstaat hat denn auch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt. Seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Verweis auf Berichte von Nichtregierungsorganisationen sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2014, 2015 und 2017 einen Bestand systemischer Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Slowenien. Aus den von ihm zitierten Urteilen ergäben sich «durchaus ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender». So bestehe die Gefahr, dass der Zugang zu entsprechender Behandlung für traumatisierte Personen eingeschränkt sein könnte. Insbesondere psychotherapeutische Behandlungen seinen nicht verfügbar und es gebe keine Rehabilitationszentren für Folteropfer. Nichtregierungsorganisationen hätten zudem im Jahre 2019 festgestellt, dass Asylbewerberinnen und -bewerber in staatlichen Unterkünften auf unzulässige Weise und unter schlechten hygienischen Bedingungen festgehalten und nicht zeitgerecht behandelt worden seien. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Meinung des Beschwerdeführers nicht. Es hat im Falle Sloweniens in seiner neueren Rechtsprechung systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO immer verneint (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-4851/2021 vom 9. November 2021 E. 6.1 m.H., F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4, F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1 m.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht weder in Würdigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte noch der von ihm erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Anlass. 5.3. Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

6. Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Sloweniens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei in Slowenien «nicht geholfen» worden. Er sei dort von Polizisten geschlagen worden. Er habe «viel durchgemacht» und wolle in der Schweiz in der Nähe seines hier lebenden Bruders ein ruhiges Leben führen. 6.2. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der slowenische Staat seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Auch ist anzunehmen, der slowenische Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3. Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Solche Hinweise bleibt der Beschwerdeführer mit seinen blossen Andeutungen schuldig. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass zwischen seiner Asylgesuchstellung in Slowenien und derjenigen in der Schweiz nur gerade eine Woche verstrich. Sollte der Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit tatsächlich von einem Polizisten geschlagen worden sein, so könnte daraus (insbesondere ohne präzise Kenntnisse der konkreten Umstände) nicht schon auf eine erhebliche Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen geschlossen werden. 6.4. Der Beschwerdeführer wurde und wird in der Schweiz wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen behandelt (Verdacht auf posttraumatischen Stress mit starken Schlafstörungen und Gedankenkreisen; siehe Bst. B in fine und Bst. D vorstehend). 6.4.1. Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an hohe Voraussetzungen geknüpft; ein solcher kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2. Indizien für das Bestehen einer solchermassen besonders schwerwiegenden psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer, die dazu noch in Slowenien nicht adäquat behandelt werden könnte und deshalb einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch bedingen würde, ergeben sich aus den vorhanden Akten nicht. Infolgedessen bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die noch ausstehenden Ergebnisse der weiteren Abklärungen abzuwarten. Gleiches gilt auch für das Beschwerdeverfahren. 6.4.3. Im Übrigen verfügt Slowenien entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Gemäss dem von ihm zitierten AIDA-Report haben vulnerable Personen insbesondere Zugang zu einer psychotherapeutischen Betreuung (AIDA, Country Report: Slovenia [2019 update], , abgerufen am 6.12.2021, S. 58). Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass beim Beschwerdeführer ein posttraumatischer Stress vorliegt, dürfte dieser in Slowenien einer Behandlung zugänglich sein. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.4.4. Festzuhalten ist ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.5. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Insbesondere auch der Umstand, dass ein Bruder sich in der Schweiz aufhalte, vermag daran nichts zu ändern. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 8.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand: