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E-1690/2022

E-1690/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren, mithin minderjährig. Als Beweismittel gab er einen slowenischen Ausweis für Asylsuchende und eine Kopie einer Anmeldung einer (…) Schule vom 20. August 2016 mit Übersetzung zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 in Griechenland, am 20. Dezember 2021 in Kroatien und am 31. Januar 2022 in Slowenien daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachge- sucht hatte. C. Am 9. Februar 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. D. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsu- chenden (EB UMA) vom 23. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinem Alter, seinem Reiseweg sowie seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am (…)geboren. Sein Geburtsda- tum habe er vor zwei Jahren von seinem Vater erfahren. Er wisse nicht, weshalb auf der eingereichten Schulanmeldung der (…) als Geburtsdatum aufgeführt sei. Im Alter von (…) Jahren habe er Afghanistan mit seiner Fa- milie in Richtung B._______ verlassen. Seine Familienmitglieder habe er an der (…) Grenze aus den Augen verloren. Ein Schlepper habe ihn nach Griechenland gebracht. In Kroatien habe er angegeben, er sei minderjäh- rig. Es habe jedoch kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden, weshalb die Behörden von sich aus ein Geburtsdatum erfasst hätten. In Slowenien habe er sich als volljährig ausgegeben, um ein Ticket kaufen zu können. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, psychisch gehe es ihm gut. Er habe jedoch seit einem Angriff in Griechenland Probleme mit der (…). Der (…) lasse sich nicht so gut bewegen.

E-1690/2022 Seite 3 E. Am 23. Februar 2022 stellte das SEM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einholung eines Altersgutachtens einige Fragen zu seinem Ge- sundheitszustand. F. Am 25. Februar 2022 führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspi- tals C._______ eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Im Gutachten vom 9. März 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, das durch- schnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers liege bei (…) bis (…) Jah- ren und das Mindestalter bei (…) Jahren. Das vom Beschwerdeführer an- gegebene Alter von (…) Jahren könne gemäss der aktuellen wissenschaft- lichen Studienlage nicht zutreffen. G. G.a Am 11. März 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten vom 9. März 2022 und einer mut- masslichen Zuständigkeit Griechenlands, Kroatiens oder Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. G.b Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Altersgutachten, zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und zu einer mutmasslichen Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin- Staat ein. Zudem stellte er diverse Verfahrensanträge. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei vom SEM zwar nicht explizit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Anpassung seines Geburtsda- tums im ZEMIS aufgefordert worden. Trotz fehlender Gewährung des rechtlichen Gehörs und insbesondere um einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden, werde er aber auch zur Altersanpassung Stellung nehmen. Im Verlaufe des Asylverfahrens in der Schweiz habe er sein richtiges Alter angegeben. In den anderen Ländern habe er sich nur zur Durchreise auf- gehalten. Zum Fehlen von Identitätspapieren sei festzuhalten, dass er eine Schulanmeldung eingereicht habe, womit er seiner Mitwirkungspflicht so- weit möglich nachgekommen sei. Das auf dem Dokument aufgeführte Ge- burtsdatum ([…]) spreche für die Minderjährigkeit. Das Altersgutachten sei weder nachvollziehbar begründet noch lückenfrei, womit es nur einen sehr beschränkten Beweiswert aufweise. Das ermittelte Mindestalter ergebe

E-1690/2022 Seite 4 sich einzig aus der Beurteilung der rechtsseitigen Wachstumsfugen der in- neren Schlüsselbeinanteile. Ferner liege den hinzugezogenen Studien keine Vergleichsgruppe zur paschtunischen Ethnie zugrunde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle ein Altersgutach- ten ohnehin nur ein sehr schwaches Indiz für eine Volljährigkeit dar, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liege und sich die ergeben- den Alterspannen nicht überlappen. Zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands, Kroatiens oder Sloweni- ens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens führte er aus, in Griechenland sei seine Minderjährigkeit nicht akzeptiert worden. Er habe weder zur Schule gehen können noch Unterstützung erhalten. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ohnehin unzulässig. An der kroatischen Grenze sei er von Polizeibeamten massiv geschlagen worden. Zudem seien ihm alle Wertsachen und sein Mobilte- lefon weggenommen worden. Er sei weder medizinisch versorgt worden noch habe er Zugang zu einer Unterkunft gehabt. Gegen eine Überstellung nach Slowenien habe er zwar nichts einzuwenden; er wolle aber in der Schweiz bleiben, da dies sein Zielland gewesen sei. Als Beweismittel reichte er vier Berichte von Dr. med. D._______, Facharzt für (…), vom 8., 9., 11. und 15. März 2022 ein. H. H.a Am 17. März 2022 erfasste das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS mit (…) und brachte einen Bestreitungsver- merk an. H.b Gleichtags ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). I. Mit Schreiben vom 18. März 2022 nahm das SEM zu den Anträgen des Beschwerdeführers vom 15. März 2022 Stellung.

E-1690/2022 Seite 5 J. Am 20. März 2022 hiessen die slowenischen Behörden das Wiederaufnah- meersuchen gestützt auf die vom SEM angerufene Bestimmung gut. K. K.a Mit Verfügung vom 4. April 2022 – gleichentags eröffnet – trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig hielt sie fest, das Ge- burtsdatums des Beschwerdeführers laute im ZEMIS (…) und einer allfäl- ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K.b Gleichentags legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts- vertretung ihr Mandat nieder. L. Mit Eingabe vom 7. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un- zulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. April 2022 setzte die Instrukti- onsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist

– unter Vorbehalt von E. 2.2 – einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des Ver- fahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) wird inhaltlich nicht angefochten, womit sie ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

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E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig, womit die Schweiz für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei.

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E. 5.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre- chen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitäts- papiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Entscheidun- gen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 5.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht je- doch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet. Es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.).

E. 5.4 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters sowie Geburtsdatums, und damit die geltend gemachte Min- derjährigkeit, als unglaubhaft. Dem Altersgutachten lasse sich betreffend die Schlüsselbeinanalyse ein durchschnittliches Lebensalter von (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren entnehmen. Die zahnärztliche Untersuchung habe ein Durch- schnittsalter von (…) bis (…) Jahren ergeben. Gemäss bundesverwal- tungsgerichtlicher Rechtsprechung stelle ein Altersgutachten ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit dar, wenn die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter über 18 Jahren und die zahnärztli- che Untersuchung ein Mindestalter unter 18 Jahren ergebe und keine Überlappung der sich ergebenden Altersspannen vorliege. Dennoch stell- ten die Ergebnisse des Altersgutachtens ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar und könnten für die Feststellung seines Alters her- angezogen werden. Die von der Rechtsvertretung angeführte Konstella- tion, wonach sich dem Altersgutachten keine Aussage zur Minder- respek- tive Volljährigkeit einer Person entnehmen lasse, würde dann zutreffen,

E-1690/2022 Seite 9 wenn sowohl das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettal- tersanalyse als auch der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liege. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Des Weiteren erfülle nach aktueller Datenlage bei der Frage der Volljährigkeit einzig die medizi- nische Schlüsselbeinanalyse die Voraussetzung für eine Alterseinschät- zung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Dazu sei mindes- tens ein Stadium 3c nach Kellinghaus erforderlich. Beim Beschwerdeführer wiesen die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile beidseits ein Stadium (…) nach Kellinghaus auf. Die Festsetzung des Mindestalters auf (…) Jahre sei für das SEM durchaus schlüssig. Ferner könne gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine Abweichung zwi- schen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normbereichs liegend betrachtet wer- den. Liege das geltend gemachte Alter indes ausserhalb dieser Stan- dardabweichung, stelle die Knochenaltersanalyse ein Beweismittel dar, aufgrund dessen darauf zu schliessen sei, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versuche. Die Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers habe ergeben, dass die knöcherne Handentwick- lung abgeschlossen und nach Greulich und Pyle einem mittleren Skelettal- ter von (…) Jahren zuzuordnen sei. Eine Gesamtwürdigung der Befunde habe ein Mindestalter von (…) Jahren ergeben. Die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angegeben und im Altersgutachten festge- stellten Alter betrage demnach mehr als drei Jahre, was ein erhebliches Indiz dafür sei, dass seine Altersangaben unzutreffend seien. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen könnten. Der eingereichten Kopie einer Schulanmeldung komme mangels Sicherheitsmerkmalen kein Beweiswert zu. Zudem stehe das auf dem Dokument aufgeführte Geburtsdatum im Wi- derspruch zu seinen Angaben, was er auf Nachfrage nicht habe erklären können. Sodann habe er sich gemäss seinen Aussagen in Slowenien als volljährig ausgegeben, um ein Ticket kaufen zu können. Vor diesem Hin- tergrund stelle sich indes die Frage, weshalb er auch gegenüber dem Schweizerischen Grenzwachtkorps angegeben habe, er sei volljährig. Auch die Tatsache, dass er in Griechenland nicht als Minderjähriger akzep- tiert worden sei, spreche gegen das von ihm angegebene Alter. Eine Ge- samtwürdigung ergebe, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb Art. 8 Abs. 4 Dub- lin-III-VO nicht anwendbar sei.

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E. 5.5 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe glaubhafte Anga- ben zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum gemacht. Das Altersgut- achten sei ungenau. Die Berechnung des Body Mass Index (BMI) weise auf ein Durchschnittsalter von (…) bis (…) Jahren hin. Es sei somit von einer Altersspanne von (…) bis (…) Jahren und nicht von (…) bis (…) Jah- ren auszugehen. Es gebe genügend Hinweise, unter anderem die einge- reichte Schulanmeldung, welche auf seine Minderjährigkeit hindeuten wür- den. Auch für die Altersbestimmung gelte das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens. Es könne nicht nur auf eine fragwürdige Methode zur Altersbestimmung abgestellt werden.

E. 5.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM bei der Be- urteilung nicht nur auf die Ergebnisse des Altersgutachtens abgestellt, son- dern eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es hat einlässlich begründet, weshalb die Ergebnisse des Altersgutachtens ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dem Altersgutachten lasse sich betreffend den BMI ein Durchschnittsalter von (…) bis (…) Jahren entnehmen, ist festzuhalten, dass die Bestimmung des BMIs im Rahmen der körperlichen Untersuchung erfolgt. Diese ist indes gemäss BVGE 2018 VI/3 nicht zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Sodann hat sich der Beschwerdefüh- rer betreffend sein Alter und Geburtsdatum widersprüchlich geäussert (vgl. 1124774-1/2 und 1124774-3/9). Auch auf Nachfrage hin ist es ihm nicht gelungen, die Widersprüche aufzulösen (vgl. 1124774-8/9 f.). Die einge- reichte Kopie einer Schulanmeldung trägt nicht zu Klärung bei, zumal das darin aufgeführte Geburtsdatum nicht mit den vom Beschwerdeführer ge- machten Angaben übereinstimmt. Weitere Beweismittel hat er keine einge- reicht. Sodann wurde er in Kroatien, Slowenien sowie vom Schweizeri- schen Grenzwachtkorps als volljährig registriert. Wie das SEM zutreffend ausführte, überzeugen seine diesbezüglichen Erklärungen nicht. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen des SEM verwiesen werden.

E. 5.7 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Be- schwerdeführer minderjährig ist, womit Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minder- jährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zu- ständigen Mitgliedstaats in Betracht fällt.

E. 5.8 Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist demnach gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gegeben.

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E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Slowenien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 8.2; D-507/2022 vom 9. März 2022 E. 7.1.4; F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 5.2). Der Beschwerde- führer bringt nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung ge- ben könnte. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Sloweniens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen.

E. 7.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 7.3 Auch ist anzunehmen, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.

E. 7.4 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber kon- krete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerle- gen könnte und auch den Akten lassen sich keine Hinweise auf das Beste- hen eines völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne

E-1690/2022 Seite 12 von Art. 3 EMRK entnehmen. Demnach ist die Überstellung des Beschwer- deführers nach Slowenien ohne weiteres als zulässig zu erachten. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Slowenien aufgrund allfälliger Prob- leme mit der (…) eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hin- zuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe- ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.6 Es droht somit keine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen, wes- halb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 lie- gen nicht vor. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien angeordnet. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach.

E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch- werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1690/2022 Urteil vom 25. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. Als Beweismittel gab er einen slowenischen Ausweis für Asylsuchende und eine Kopie einer Anmeldung einer (...) Schule vom 20. August 2016 mit Übersetzung zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 in Griechenland, am 20. Dezember 2021 in Kroatien und am 31. Januar 2022 in Slowenien daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 9. Februar 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (EB UMA) vom 23. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinem Alter, seinem Reiseweg sowie seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am (...)geboren. Sein Geburtsdatum habe er vor zwei Jahren von seinem Vater erfahren. Er wisse nicht, weshalb auf der eingereichten Schulanmeldung der (...) als Geburtsdatum aufgeführt sei. Im Alter von (...) Jahren habe er Afghanistan mit seiner Familie in Richtung B._______ verlassen. Seine Familienmitglieder habe er an der (...) Grenze aus den Augen verloren. Ein Schlepper habe ihn nach Griechenland gebracht. In Kroatien habe er angegeben, er sei minderjährig. Es habe jedoch kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden, weshalb die Behörden von sich aus ein Geburtsdatum erfasst hätten. In Slowenien habe er sich als volljährig ausgegeben, um ein Ticket kaufen zu können. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, psychisch gehe es ihm gut. Er habe jedoch seit einem Angriff in Griechenland Probleme mit der (...). Der (...) lasse sich nicht so gut bewegen. E. Am 23. Februar 2022 stellte das SEM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einholung eines Altersgutachtens einige Fragen zu seinem Gesundheitszustand. F. Am 25. Februar 2022 führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Im Gutachten vom 9. März 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers liege bei (...) bis (...) Jahren und das Mindestalter bei (...) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. G. G.a Am 11. März 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten vom 9. März 2022 und einer mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands, Kroatiens oder Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. G.b Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Altersgutachten, zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und zu einer mutmasslichen Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Staat ein. Zudem stellte er diverse Verfahrensanträge. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei vom SEM zwar nicht explizit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS aufgefordert worden. Trotz fehlender Gewährung des rechtlichen Gehörs und insbesondere um einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden, werde er aber auch zur Altersanpassung Stellung nehmen. Im Verlaufe des Asylverfahrens in der Schweiz habe er sein richtiges Alter angegeben. In den anderen Ländern habe er sich nur zur Durchreise aufgehalten. Zum Fehlen von Identitätspapieren sei festzuhalten, dass er eine Schulanmeldung eingereicht habe, womit er seiner Mitwirkungspflicht soweit möglich nachgekommen sei. Das auf dem Dokument aufgeführte Geburtsdatum ([...]) spreche für die Minderjährigkeit. Das Altersgutachten sei weder nachvollziehbar begründet noch lückenfrei, womit es nur einen sehr beschränkten Beweiswert aufweise. Das ermittelte Mindestalter ergebe sich einzig aus der Beurteilung der rechtsseitigen Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile. Ferner liege den hinzugezogenen Studien keine Vergleichsgruppe zur paschtunischen Ethnie zugrunde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle ein Altersgutachten ohnehin nur ein sehr schwaches Indiz für eine Volljährigkeit dar, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liege und sich die ergebenden Alterspannen nicht überlappen. Zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands, Kroatiens oder Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens führte er aus, in Griechenland sei seine Minderjährigkeit nicht akzeptiert worden. Er habe weder zur Schule gehen können noch Unterstützung erhalten. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ohnehin unzulässig. An der kroatischen Grenze sei er von Polizeibeamten massiv geschlagen worden. Zudem seien ihm alle Wertsachen und sein Mobiltelefon weggenommen worden. Er sei weder medizinisch versorgt worden noch habe er Zugang zu einer Unterkunft gehabt. Gegen eine Überstellung nach Slowenien habe er zwar nichts einzuwenden; er wolle aber in der Schweiz bleiben, da dies sein Zielland gewesen sei. Als Beweismittel reichte er vier Berichte von Dr. med. D._______, Facharzt für (...), vom 8., 9., 11. und 15. März 2022 ein. H. H.a Am 17. März 2022 erfasste das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. H.b Gleichtags ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). I. Mit Schreiben vom 18. März 2022 nahm das SEM zu den Anträgen des Beschwerdeführers vom 15. März 2022 Stellung. J. Am 20. März 2022 hiessen die slowenischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die vom SEM angerufene Bestimmung gut. K. K.a Mit Verfügung vom 4. April 2022 - gleichentags eröffnet - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig hielt sie fest, das Geburtsdatums des Beschwerdeführers laute im ZEMIS (...) und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K.b Gleichentags legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. L. Mit Eingabe vom 7. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. April 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) wird inhaltlich nicht angefochten, womit sie ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän-digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zu-ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig, womit die Schweiz für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. 5.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). 5.4 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters sowie Geburtsdatums, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Dem Altersgutachten lasse sich betreffend die Schlüsselbeinanalyse ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren entnehmen. Die zahnärztliche Untersuchung habe ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren ergeben. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung stelle ein Altersgutachten ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit dar, wenn die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter über 18 Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter unter 18 Jahren ergebe und keine Überlappung der sich ergebenden Altersspannen vorliege. Dennoch stellten die Ergebnisse des Altersgutachtens ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar und könnten für die Feststellung seines Alters herangezogen werden. Die von der Rechtsvertretung angeführte Konstellation, wonach sich dem Altersgutachten keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person entnehmen lasse, würde dann zutreffen, wenn sowohl das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse als auch der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liege. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Des Weiteren erfülle nach aktueller Datenlage bei der Frage der Volljährigkeit einzig die medizinische Schlüsselbeinanalyse die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Dazu sei mindestens ein Stadium 3c nach Kellinghaus erforderlich. Beim Beschwerdeführer wiesen die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile beidseits ein Stadium (...) nach Kellinghaus auf. Die Festsetzung des Mindestalters auf (...) Jahre sei für das SEM durchaus schlüssig. Ferner könne gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normbereichs liegend betrachtet werden. Liege das geltend gemachte Alter indes ausserhalb dieser Standardabweichung, stelle die Knochenaltersanalyse ein Beweismittel dar, aufgrund dessen darauf zu schliessen sei, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versuche. Die Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers habe ergeben, dass die knöcherne Handentwicklung abgeschlossen und nach Greulich und Pyle einem mittleren Skelettalter von (...) Jahren zuzuordnen sei. Eine Gesamtwürdigung der Befunde habe ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angegeben und im Altersgutachten festgestellten Alter betrage demnach mehr als drei Jahre, was ein erhebliches Indiz dafür sei, dass seine Altersangaben unzutreffend seien. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen könnten. Der eingereichten Kopie einer Schulanmeldung komme mangels Sicherheitsmerkmalen kein Beweiswert zu. Zudem stehe das auf dem Dokument aufgeführte Geburtsdatum im Widerspruch zu seinen Angaben, was er auf Nachfrage nicht habe erklären können. Sodann habe er sich gemäss seinen Aussagen in Slowenien als volljährig ausgegeben, um ein Ticket kaufen zu können. Vor diesem Hintergrund stelle sich indes die Frage, weshalb er auch gegenüber dem Schweizerischen Grenzwachtkorps angegeben habe, er sei volljährig. Auch die Tatsache, dass er in Griechenland nicht als Minderjähriger akzeptiert worden sei, spreche gegen das von ihm angegebene Alter. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht anwendbar sei. 5.5 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe glaubhafte Angaben zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum gemacht. Das Altersgutachten sei ungenau. Die Berechnung des Body Mass Index (BMI) weise auf ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren hin. Es sei somit von einer Altersspanne von (...) bis (...) Jahren und nicht von (...) bis (...) Jahren auszugehen. Es gebe genügend Hinweise, unter anderem die eingereichte Schulanmeldung, welche auf seine Minderjährigkeit hindeuten würden. Auch für die Altersbestimmung gelte das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens. Es könne nicht nur auf eine fragwürdige Methode zur Altersbestimmung abgestellt werden. 5.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM bei der Beurteilung nicht nur auf die Ergebnisse des Altersgutachtens abgestellt, sondern eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es hat einlässlich begründet, weshalb die Ergebnisse des Altersgutachtens ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dem Altersgutachten lasse sich betreffend den BMI ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren entnehmen, ist festzuhalten, dass die Bestimmung des BMIs im Rahmen der körperlichen Untersuchung erfolgt. Diese ist indes gemäss BVGE 2018 VI/3 nicht zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Sodann hat sich der Beschwerdeführer betreffend sein Alter und Geburtsdatum widersprüchlich geäussert (vgl. 1124774-1/2 und 1124774-3/9). Auch auf Nachfrage hin ist es ihm nicht gelungen, die Widersprüche aufzulösen (vgl. 1124774-8/9 f.). Die eingereichte Kopie einer Schulanmeldung trägt nicht zu Klärung bei, zumal das darin aufgeführte Geburtsdatum nicht mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben übereinstimmt. Weitere Beweismittel hat er keine eingereicht. Sodann wurde er in Kroatien, Slowenien sowie vom Schweizerischen Grenzwachtkorps als volljährig registriert. Wie das SEM zutreffend ausführte, überzeugen seine diesbezüglichen Erklärungen nicht. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 5.7 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, womit Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht fällt. 5.8 Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist demnach gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gegeben.

6. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Slowenien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 8.2; D-507/2022 vom 9. März 2022 E. 7.1.4; F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Sloweniens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 7.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 7.3 Auch ist anzunehmen, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 7.4 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.5 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte und auch den Akten lassen sich keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK entnehmen. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien ohne weiteres als zulässig zu erachten. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Slowenien aufgrund allfälliger Probleme mit der (...) eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 7.6 Es droht somit keine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand: