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E-1325/2022

E-1325/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am (…) Juni 2021 erstmals um Asyl in der Schweiz. Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurden sie am (…) Februar 2022 zur Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von der Schweiz nach Slo- wenien überstellt. B. Am (…) Februar 2022 reiste die Familie erneut illegal in die Schweiz ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie zuletzt am (…) 2021 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatten. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden am

28. Februar 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. C. Am (…) Februar 2022 gewährte das Migrationsamt des Kantons B._______ den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zustän- digkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Die Beschwerdeführenden führten aus, sie möchten in der Schweiz blei- ben, da sie sich hier zu Hause fühlten. In Slowenien habe ihr Sohn häufig keine adäquate Nahrung erhalten und sie hätten sich dort nicht sicher ge- fühlt. Bei Reklamationen sei ihnen jeweils die Wegweisung nach Athen be- ziehungsweise Kroatien angedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem versucht, sich das Leben zu nehmen. D. Am (…) Februar 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden schriftlich er- neut um Asyl in der Schweiz. Sie begründeten ihr Gesuch mit der durch die Überstellung hervorgerufe- nen massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie der Re- traumatisierung der Beschwerdeführerin, welche am (…) Februar 2022 versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Sie habe zwar gerettet werden

E-1325/2022 Seite 3 können, ihr depressiver Zustand – sie leide an einer schweren Posttrau- matischen Belastungsstörung – und die akute Suizidalität bestünden je- doch weiterhin. Sie sei dringend auf psychiatrische Hilfe in einem sicheren Setting angewiesen, welche in Slowenien nicht gewährleistet sei. Ein Sui- zid müsse mit allen Mitteln verhindert werden, alles andere würde einer Verletzung von Art. 2 EMRK gleichkommen. Diese schwere psychische Krankheit habe bereits beim ersten Aufenthalt in der Schweiz bestanden, sei aber nicht berücksichtigt worden. Da die Überstellung nach Slowenien ohne Vorwarnung stattgefunden habe, hätten sie unter anderem die Babyflasche vergessen. Eine solche hätten sie in Slowenien nicht erhalten, ebenso wenig wie altersgerechtes Milchpulver für ihren Sohn. Dieser habe in den ersten Tagen daher kaum etwas gegessen und getrunken. Ausserdem habe sich in ihrem Zimmer eine defekte Steckdose befunden, weshalb ihr Sohn einen Stromschlag erlitten habe. Überdies fehle es in Slowenien an rechtlicher Unterstützung und damit an einem effektiven Zugang zum Recht. Diese Zustände seien für sie unhaltbar gewesen, weshalb sie wieder in die Schweiz gereist seien. Der Wegweisungsvollzug nach Slowenien sei in ihrem Fall unzulässig und unzumutbar. Dem Gesuch legten die Beschwerdeführenden den Nichteintretensent- scheid des SEM vom 6. August 2021, eine Vollzugs- und Erledigungsmel- dung vom (…) Februar 2022, zwei Auszüge aus der Konversation zwischen ihnen und ihrer Rechtsvertreterin sowie ärztliche Austrittsberichte vom

1. und 22. Dezember 2021 bei. E. Die slowenischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 8. März 2022 zu. F. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und trat mit Verfügung vom 10. März 2022 – eröffnet am 14. März 2022 – auf die Asylgesuche der Beschwerde- führenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Slowenien an und for- derte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wies die Vorinstanz ab, machte die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschie- bende Wirkung zukomme und beauftragte den Kanton B._______ mit dem

E-1325/2022 Seite 4 Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführenden händigte sie die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und erhob eine Ge- bühr über Fr. 600.–. G. Mit Eingabe vom 21. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche ein- zutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschieben- den Wirkung, den superprovisorischen Erlass der Aussetzung des Weg- weisungsvollzugs sowie die entsprechende Anweisung der kantonalen Be- hörden. Ausserdem seien die Akten der Vorinstanz und des Migrationsamts des Kantons B._______ vollumfänglich zu edieren und ihnen sei die unent- geltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin zu gewähren. Der Beschwerde legten sie unter anderem diverse ärztliche Berichte sowie Korrespondenzen zwischen den behandelnden Ärzten und dem Migrati- onsamt B._______ vom November und Dezember 2021, Aktenverzeich- nisse des Migrationsamts B._______ vom 17. Februar 2022, Auszüge aus der Konversation zwischen den Beschwerdeführenden und der Rechtsver- tretung sowie eine E-Mail der slowenischen Rechtsvertretung zu den Ak- ten. Gemäss Aktenverzeichnis sollte auch eine Vollzugs- und Erledigungs- meldung vom (…) Februar 2022 beiliegen, diese ist jedoch nur in den Akten der Vorinstanz zu finden. H. Am 22. März 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elekt- ronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme einstweilen aus.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbe- gründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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E. 4.1 In der Beschwerde wird beanstandet, die Vorinstanz habe wichtige Tat- sachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, nicht näher abgeklärt. Sie habe es versäumt, eine individuelle und geschlechter- spezifische Beurteilung der Gesuchsgründe im Hinblick auf Slowenien vor- zunehmen, womit sie Art. 2 (e), (f) und 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, (CEDAW [SR 0.108]) verletzt habe. Der Beschwerdeführerin sei keine angemessene Ge- legenheit gegeben worden, geschlechterspezifischen Drohungen und Ge- walt, denen sie in Slowenien und anderswo ausgesetzt war, darzulegen. Insbesondere sei nicht abgeklärt worden, ob sie bei einer Rückkehr nach Slowenien in eine medizinische Notlage geraten würde. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenügend abzuklären sowie die unzähligen Arztberichte in ihre Ent- scheidung einzubauen. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch beste- henden völkerrechtlichen Verpflichtungen Sloweniens reichten bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen.

E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh- ren. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungs- pflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E. 4.3 Der Vorinstanz kann keine unzureichende Abklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Den Beschwerdeführenden wurde durch das kanto- nale Migrationsamt erneut das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Slo- wenien gewährt. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin dabei nicht möglich gewesen wäre, sämt- liche Gründe, die gegen diese Überstellung sprechen, vorzubringen. Dass

E-1325/2022 Seite 7 die Beschwerdeführerin auf der Flucht Opfer von sexueller Gewalt gewor- den sei, wird erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Weder an- lässlich der Befragung durch das kantonale Migrationsamt am (…) Februar 2022 noch im Mehrfachgesuch vom (…) Februar 2022 wurden entspre- chende Ereignisse erwähnt. Dem SEM kann folglich nicht vorgeworfen werden, diesen – ihm nicht bekannten – Aspekt nicht näher geprüft zu ha- ben. Dessen ungeachtet stehen die behaupteten Vorfälle einer Überstel- lung nach Slowenien nicht entgegen, haben sie sich doch nach eigenen Angaben nicht in Slowenien selbst, sondern offenbar auf der Flucht ereig- net. Aus dem Übereinkommen CEDAW, welches rechtsprechungsgemäss ohnehin keine direkt anwendbaren Ansprüche vermittelt, vermögen die Be- schwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin waren bereits Gegenstand des ersten Dublin-Verfahrens. Dass es zwischenzeitlich zu ei- ner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen wäre, die Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen ge- ben würde, ist nicht ersichtlich. Das SEM hat den rechtserheblichen Sach- verhalt somit hinreichend abgeklärt. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzu- weisen.

E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die

E-1325/2022 Seite 8 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeits- prüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und

E-1325/2022 Seite 9 das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.4 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Es liegt vor, wenn die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vollzogen wurde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3). Das SEM kann auf eine Anhörung verzichten und das neue Dublin-Verfahren schriftlich durchführen (vgl. Urteil des BVGer F-4132/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2).

E. 6.5 Vorliegend stimmten die slowenischen Behörden dem Wiederaufnah- meersuchen des SEM innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgeleg- ten Frist erneut zu. Demzufolge ist von einem nach wie vor pendenten Asyl- verfahren in diesem Dublin-Mitgliedsstaat auszugehen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben, was die Beschwerdeführen- den denn auch nicht in Abrede stellen.

E. 7 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz verkenne, dass nicht nur die Bedingungen im Zielstaat eine Rolle spielten, sondern auch personenbezogene Wegweisungshindernisse. Die Überstellung dürfe nicht zu einer gravierenden und irreversiblen Verschlechterung des Gesund- heitszustandes führen. Dies wäre bei der Beschwerdeführerin jedoch der Fall. Eine Überstellung nach Slowenien würde gegen völkerrechtliche Grundsätze verstossen, weshalb sie Anspruch auf menschenrechtlichen Schutz gemäss internationalen Konventionen hätten. Im Wesentlichen sei der Zugang zu einer adäquaten, familien- und kindergerechten Unterkunft in Slowenien sowie die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin nicht gesichert. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – die auf der Flucht sexuelle Gewalt erfahren habe – habe sich durch die erfolgte Überstellung nach Slowenien weiter verschlechtert. Sie habe versucht sich das Leben zu nehmen und ein weiterer Suizidversuch sei bei einer erneu- ten Wegweisung nach Slowenien wahrscheinlich. Entgegen der Annahme der Vorinstanz handle es sich vorliegend nicht um eine „vermeintliche“ Su- izidgefahr, da offensichtlich eine Ausführungsgefahr bestehe und sowohl die Suizid- als auch die Ausführungsgefahr von ärztlicher Seite bestätigt worden sei. Diese bestünde aufgrund der Erlebnisse in Slowenien, womit auch klar sei, dass der Grund für allfällige Suizidhandlungen eben nicht in

E-1325/2022 Seite 10 Verbindung mit der Schweiz, sondern in Verbindung mit Slowenien stehe – und die Schweiz die Beschwerdeführerin deshalb auch davor schützen müsse. Aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität bestehe eine erhebliche und akute Gefahr, dass sie in Slowenien in eine medizinische Notlage ge- raten würde. Der Schaden, der ihr durch die zwanghafte Ausschaffung dorthin zugefügt worden sei, sei irreversibel und es gelte mit allen mögli- chen Mitteln zu verhindern, dass es erneut zu einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes komme. Ausserdem sei das Gesundheitssys- tem Sloweniens nicht genügend ausgerüstet, um die Beschwerdeführerin zu behandeln, die Kontinuität der Versorgung sei beeinträchtig und für nicht dringende medizinische Behandlung hätten sie selbst aufzukommen, wes- halb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Bis anhin wurde ihr eine angemessene Behandlung verwehrt, womit die Vorinstanz ihre Pflich- ten gemäss Art. 14 FoK verletzt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge in der Schweiz objektiv gesehen über ein ideales Setting für die Rehabilitie- rung, da ein Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten und Ärztin- nen sowie der Rechtsvertretung bestehe und dementsprechend das Er- lebte nicht erneut thematisiert werden müsse, was zu einer erneuten Retraumatisierung führen würde. Zum anderen sei das Setting in der Schweiz auch subjektiv ideal, da sich die Beschwerdeführerin hier sicher fühle und sich ihr Zustand bereits merklich verbessert habe. Es sei stos- send, dass das Dublin-Verfahren prioritär gegenüber dem Schutz von asyl- suchenden Personen behandelt werde. Zudem bestehe in Slowenien ein Mangel an rechtlicher Unterstützung. Die Schweiz sei daher gehalten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben.

E. 8.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto- kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entspre- chenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon aus- gegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsu- chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens- richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor- men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra- gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

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E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichter- stattungen bezüglich medizinischer Behandlung und Zugang zum Asylver- fahren in Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub- lin-III-VO aufweisen (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-507/2022 vom 9. März 2022 E. 7.1.4; F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 5.2; F- 4851/2021 vom 9. November 2021 E. 6.1, F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4). Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh- men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re- geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Hilfs- und Unterstützungsbe- reitschaft der slowenischen Behörden ist auch der E-Mail der slowenischen Rechtsvertretung vom (…) Februar 2022 an die schweizerische Rechtsver- tretung zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden jedoch jegliche Unterstützung abgelehnt hätten (vgl. Beilage 10 zur Beschwerdeschrift). Die geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die Babymilch und die defekte Steckdose stellen – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – keine Hindernisse für die Wegweisung nach Slowenien dar. Zum geltend ge- machten Vertrauensverhältnis der Beschwerdeführerin zur Rechtsvertre- tung ist überdies festzuhalten, dass dieses offenbar einem Wechsel auf Beschwerdeebene nicht entgegengestand. Auch die Arztberichte sind je- weils von unterschiedlichen Ärzten unterzeichnet worden, weshalb diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwun- gen zu werden. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Slowenien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben so- dann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Slowenien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüber- gehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die

E-1325/2022 Seite 12 slowenischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebe- dingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.3 Zu den Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin ist zunächst festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidgefahr ist festzuhalten, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugs- hindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Le- ben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht be- einträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht so gravierend, dass sie einer Überstellung nach Slowenien entgegen- stehen würden. Dies wurde bereits im ersten Dublin-Verfahren festgehal- ten (vgl. Urteil des BVGer E-3662/2021 vom 25. August 2021 E. 8.4.2). Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom 22. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass vor der Überstellung nach Slowenien keine akute Suizidalität vorlag (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde- schrift). Die Vorinstanz weist überdies zu Recht darauf hin, dass die Be- schwerdeführerin am (…) Februar 2022 reisefähig war und es ihr zwei Wo- chen später – mithin nur wenige Tage nach ihrem Suizidversuch – möglich war, wieder illegal in die Schweiz einzureisen. Im Übrigen verfügt Slowe- nien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteile des BVGer E-44/2022 vom 11. Januar 2022 E. 5.3.5.3 ff., D-5159/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 8.3.3; F-4845/2021 vom

E. 8.4 Insgesamt ist daher nicht anzunehmen, dass eine Überstellung der Be- schwerdeführenden nach Slowenien eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK nach sich ziehen würde. Entgegen den Vorbringen in der Beschwer- deschrift ist auch eine anderweitig gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz nicht ersichtlich. Es liegt somit kein Anlass für einen Selbst- eintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. 9. 9.1 Die Schweiz ist somit zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO nicht verpflichtet; auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) liegen nicht vor. Folglich bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asyl- gesuchs der Beschwerdeführernden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ver- pflichtet, die Beschwerdeführenden nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 9.2 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerenden nicht einge- treten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwen- dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

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E. 9.1 Die Schweiz ist somit zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht verpflichtet; auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) liegen nicht vor. Folglich bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführernden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführenden nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 9.2 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12 Der am 22. März 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1325/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1325/2022 Urteil vom 31. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) C._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Sonja Comte, AsyLex, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) Juni 2021 erstmals um Asyl in der Schweiz. Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurden sie am (...) Februar 2022 zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von der Schweiz nach Slowenien überstellt. B. Am (...) Februar 2022 reiste die Familie erneut illegal in die Schweiz ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie zuletzt am (...) 2021 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatten. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden am 28. Februar 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. C. Am (...) Februar 2022 gewährte das Migrationsamt des Kantons B._______ den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Die Beschwerdeführenden führten aus, sie möchten in der Schweiz bleiben, da sie sich hier zu Hause fühlten. In Slowenien habe ihr Sohn häufig keine adäquate Nahrung erhalten und sie hätten sich dort nicht sicher gefühlt. Bei Reklamationen sei ihnen jeweils die Wegweisung nach Athen beziehungsweise Kroatien angedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem versucht, sich das Leben zu nehmen. D. Am (...) Februar 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden schriftlich erneut um Asyl in der Schweiz. Sie begründeten ihr Gesuch mit der durch die Überstellung hervorgerufenen massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie der Retraumatisierung der Beschwerdeführerin, welche am (...) Februar 2022 versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Sie habe zwar gerettet werden können, ihr depressiver Zustand - sie leide an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung - und die akute Suizidalität bestünden jedoch weiterhin. Sie sei dringend auf psychiatrische Hilfe in einem sicheren Setting angewiesen, welche in Slowenien nicht gewährleistet sei. Ein Suizid müsse mit allen Mitteln verhindert werden, alles andere würde einer Verletzung von Art. 2 EMRK gleichkommen. Diese schwere psychische Krankheit habe bereits beim ersten Aufenthalt in der Schweiz bestanden, sei aber nicht berücksichtigt worden. Da die Überstellung nach Slowenien ohne Vorwarnung stattgefunden habe, hätten sie unter anderem die Babyflasche vergessen. Eine solche hätten sie in Slowenien nicht erhalten, ebenso wenig wie altersgerechtes Milchpulver für ihren Sohn. Dieser habe in den ersten Tagen daher kaum etwas gegessen und getrunken. Ausserdem habe sich in ihrem Zimmer eine defekte Steckdose befunden, weshalb ihr Sohn einen Stromschlag erlitten habe. Überdies fehle es in Slowenien an rechtlicher Unterstützung und damit an einem effektiven Zugang zum Recht. Diese Zustände seien für sie unhaltbar gewesen, weshalb sie wieder in die Schweiz gereist seien. Der Wegweisungsvollzug nach Slowenien sei in ihrem Fall unzulässig und unzumutbar. Dem Gesuch legten die Beschwerdeführenden den Nichteintretensentscheid des SEM vom 6. August 2021, eine Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom (...) Februar 2022, zwei Auszüge aus der Konversation zwischen ihnen und ihrer Rechtsvertreterin sowie ärztliche Austrittsberichte vom 1. und 22. Dezember 2021 bei. E. Die slowenischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 8. März 2022 zu. F. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und trat mit Verfügung vom 10. März 2022 - eröffnet am 14. März 2022 - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Slowenien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wies die Vorinstanz ab, machte die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführenden händigte sie die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und erhob eine Gebühr über Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 21. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den superprovisorischen Erlass der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die entsprechende Anweisung der kantonalen Behörden. Ausserdem seien die Akten der Vorinstanz und des Migrationsamts des Kantons B._______ vollumfänglich zu edieren und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Der Beschwerde legten sie unter anderem diverse ärztliche Berichte sowie Korrespondenzen zwischen den behandelnden Ärzten und dem Migrationsamt B._______ vom November und Dezember 2021, Aktenverzeichnisse des Migrationsamts B._______ vom 17. Februar 2022, Auszüge aus der Konversation zwischen den Beschwerdeführenden und der Rechtsvertretung sowie eine E-Mail der slowenischen Rechtsvertretung zu den Akten. Gemäss Aktenverzeichnis sollte auch eine Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom (...) Februar 2022 beiliegen, diese ist jedoch nur in den Akten der Vorinstanz zu finden. H. Am 22. März 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird beanstandet, die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, nicht näher abgeklärt. Sie habe es versäumt, eine individuelle und geschlechterspezifische Beurteilung der Gesuchsgründe im Hinblick auf Slowenien vorzunehmen, womit sie Art. 2 (e), (f) und 3 des Übereinkommenszur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, (CEDAW [SR 0.108]) verletzt habe. Der Beschwerdeführerin sei keine angemessene Gelegenheit gegeben worden, geschlechterspezifischen Drohungen und Gewalt, denen sie in Slowenien und anderswo ausgesetzt war, darzulegen. Insbesondere sei nicht abgeklärt worden, ob sie bei einer Rückkehr nach Slowenien in eine medizinische Notlage geraten würde. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenügend abzuklären sowie die unzähligen Arztberichte in ihre Entscheidung einzubauen. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Sloweniens reichten bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 4.3 Der Vorinstanz kann keine unzureichende Abklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Den Beschwerdeführenden wurde durch das kantonale Migrationsamt erneut das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Slowenien gewährt. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin dabei nicht möglich gewesen wäre, sämtliche Gründe, die gegen diese Überstellung sprechen, vorzubringen. Dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht Opfer von sexueller Gewalt geworden sei, wird erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Weder anlässlich der Befragung durch das kantonale Migrationsamt am (...) Februar 2022 noch im Mehrfachgesuch vom (...) Februar 2022 wurden entsprechende Ereignisse erwähnt. Dem SEM kann folglich nicht vorgeworfen werden, diesen - ihm nicht bekannten - Aspekt nicht näher geprüft zu haben. Dessen ungeachtet stehen die behaupteten Vorfälle einer Überstellung nach Slowenien nicht entgegen, haben sie sich doch nach eigenen Angaben nicht in Slowenien selbst, sondern offenbar auf der Flucht ereignet. Aus dem Übereinkommen CEDAW, welches rechtsprechungsgemäss ohnehin keine direkt anwendbaren Ansprüche vermittelt, vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin waren bereits Gegenstand des ersten Dublin-Verfahrens. Dass es zwischenzeitlich zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen wäre, die Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen geben würde, ist nicht ersichtlich. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit hinreichend abgeklärt. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen. 5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.4 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Es liegt vor, wenn die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vollzogen wurde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3). Das SEM kann auf eine Anhörung verzichten und das neue Dublin-Verfahren schriftlich durchführen (vgl. Urteil des BVGer F-4132/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2). 6.5 Vorliegend stimmten die slowenischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist erneut zu. Demzufolge ist von einem nach wie vor pendenten Asylverfahren in diesem Dublin-Mitgliedsstaat auszugehen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht in Abrede stellen.

7. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz verkenne, dass nicht nur die Bedingungen im Zielstaat eine Rolle spielten, sondern auch personenbezogene Wegweisungshindernisse. Die Überstellung dürfe nicht zu einer gravierenden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Dies wäre bei der Beschwerdeführerin jedoch der Fall. Eine Überstellung nach Slowenien würde gegen völkerrechtliche Grundsätze verstossen, weshalb sie Anspruch auf menschenrechtlichen Schutz gemäss internationalen Konventionen hätten. Im Wesentlichen sei der Zugang zu einer adäquaten, familien- und kindergerechten Unterkunft in Slowenien sowie die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin nicht gesichert. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - die auf der Flucht sexuelle Gewalt erfahren habe - habe sich durch die erfolgte Überstellung nach Slowenien weiter verschlechtert. Sie habe versucht sich das Leben zu nehmen und ein weiterer Suizidversuch sei bei einer erneuten Wegweisung nach Slowenien wahrscheinlich. Entgegen der Annahme der Vorinstanz handle es sich vorliegend nicht um eine "vermeintliche" Suizidgefahr, da offensichtlich eine Ausführungsgefahr bestehe und sowohl die Suizid- als auch die Ausführungsgefahr von ärztlicher Seite bestätigt worden sei. Diese bestünde aufgrund der Erlebnisse in Slowenien, womit auch klar sei, dass der Grund für allfällige Suizidhandlungen eben nicht in Verbindung mit der Schweiz, sondern in Verbindung mit Slowenien stehe - und die Schweiz die Beschwerdeführerin deshalb auch davor schützen müsse. Aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität bestehe eine erhebliche und akute Gefahr, dass sie in Slowenien in eine medizinische Notlage geraten würde. Der Schaden, der ihr durch die zwanghafte Ausschaffung dorthin zugefügt worden sei, sei irreversibel und es gelte mit allen möglichen Mitteln zu verhindern, dass es erneut zu einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes komme. Ausserdem sei das Gesundheitssystem Sloweniens nicht genügend ausgerüstet, um die Beschwerdeführerin zu behandeln, die Kontinuität der Versorgung sei beeinträchtig und für nicht dringende medizinische Behandlung hätten sie selbst aufzukommen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Bis anhin wurde ihr eine angemessene Behandlung verwehrt, womit die Vorinstanz ihre Pflichten gemäss Art. 14 FoK verletzt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge in der Schweiz objektiv gesehen über ein ideales Setting für die Rehabilitierung, da ein Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten und Ärztinnen sowie der Rechtsvertretung bestehe und dementsprechend das Erlebte nicht erneut thematisiert werden müsse, was zu einer erneutenRetraumatisierung führen würde. Zum anderen sei das Setting in der Schweiz auch subjektiv ideal, da sich die Beschwerdeführerin hier sicher fühle und sich ihr Zustand bereits merklich verbessert habe. Es sei stossend, dass das Dublin-Verfahren prioritär gegenüber dem Schutz von asylsuchenden Personen behandelt werde. Zudem bestehe in Slowenien ein Mangel an rechtlicher Unterstützung. Die Schweiz sei daher gehalten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. 8. 8.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattungen bezüglich medizinischer Behandlung und Zugang zum Asylverfahren in Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-507/2022 vom 9. März 2022 E. 7.1.4; F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 5.2; F-4851/2021 vom 9. November 2021 E. 6.1, F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4). Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Hilfs- und Unterstützungsbereitschaft der slowenischen Behörden ist auch der E-Mail der slowenischen Rechtsvertretung vom (...) Februar 2022 an die schweizerische Rechtsvertretung zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden jedoch jegliche Unterstützung abgelehnt hätten (vgl. Beilage 10 zur Beschwerdeschrift). Die geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die Babymilch und die defekte Steckdose stellen - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - keine Hindernisse für die Wegweisung nach Slowenien dar. Zum geltend gemachten Vertrauensverhältnis der Beschwerdeführerin zur Rechtsvertretung ist überdies festzuhalten, dass dieses offenbar einem Wechsel auf Beschwerdeebene nicht entgegengestand. Auch die Arztberichte sind jeweils von unterschiedlichen Ärzten unterzeichnet worden, weshalb diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Slowenien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Slowenien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 Zu den Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidgefahr ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht so gravierend, dass sie einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen würden. Dies wurde bereits im ersten Dublin-Verfahren festgehalten (vgl. Urteil des BVGer E-3662/2021 vom 25. August 2021 E. 8.4.2). Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom 22. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass vor der Überstellung nach Slowenien keine akute Suizidalität vorlag (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz weist überdies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am (...) Februar 2022 reisefähig war und es ihr zwei Wochen später - mithin nur wenige Tage nach ihrem Suizidversuch - möglich war, wieder illegal in die Schweiz einzureisen. Im Übrigen verfügt Slowenien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteile des BVGer E-44/2022 vom 11. Januar 2022 E. 5.3.5.3 ff.,D-5159/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 8.3.3; F-4845/2021 vom10. November 2021 E. 6.4.3). Die Beschwerdeführerin ist entsprechend nach ihrem Suizidversuch medizinisch versorgt worden (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 13, S. 5). Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihr - wie bereits im ursprünglichen Urteil und auch von der Vorinstanz festgehalten - nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR. Es ist nicht davon auszugehen, dass in casu eine medizinische Notlage besteht und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Slowenien drastisch verschlechtern würde. Es sind entsprechend auch keine weiteren medizinischen Unterlagen aus Slowenien abzuwarten, zumal der Suizidversuch vom (...) Februar 2022 nicht bestritten wird. Auch die Arztberichte, die vor der Überstellung nach Slowenien in der Schweiz ausgestellt worden waren, vermögen nichts an der Einschätzung zu ändern, dass heute nicht von einer schweren Erkrankung im Sinne eines Überstellungshindernisses auszugehen ist. 8.4 Insgesamt ist daher nicht anzunehmen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Slowenien eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK nach sich ziehen würde. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist auch eine anderweitig gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz nicht ersichtlich. Es liegt somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. 9. 9.1 Die Schweiz ist somit zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht verpflichtet; auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) liegen nicht vor. Folglich bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführernden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführenden nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 9.2 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12. Der am 22. März 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: