Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 1. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. C.a. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Oktober 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 14/3) gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland im Jahr 2019 verlassen und sei von dort aus (...) gegangen. (...) aus habe er sich (...) begeben und von dort aus nach (...). In (...) sei er von der Polizei festgenommen und daktyloskopiert worden. Ein Interview habe er in (...) nicht gehabt. Er habe sich dort ungefähr neun Monate lang aufgehalten. Anschliessend sei er nach (...) weitergereist. Dort sei er nur einen Tag lang gewesen, bevor er sich nach D._______ begeben habe. In D._______ habe er sich circa während acht Monaten aufgehalten. Danach sei er nach (...) gereist, wo er weder ein Asylgesuch eingereicht noch Behördenkontakt gehabt und sich lediglich zehn Tage lang auf der Durchreise aufgehalten habe. Dann sei er nach Slowenien gereist. Auf sein Asylgesuch in Slowenien angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dort nur daktyloskopiert worden sei. In Slowenien habe er kein Interview gehabt und auch keinen Asylentscheid erhalten. Er habe sich dort ungefähr fünfzehn Tage lang aufgehalten, bevor er nach E._______ weitergereist sei. In E._______ sei er während dreizehn oder vierzehn Tagen gewesen. Ein Asylgesuch habe er dort nicht gestellt. Von E._______ aus sei er nach (...) gereist, wo er ungefähr einen Monat lang gewesen sei. Auch in (...) habe er kein Asylgesuch eingereicht. Von dort aus sei er direkt in die Schweiz gekommen, wo er gleich nach der Einreise um Asyl nachgesucht habe. C.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er möchte nicht nach Slowenien zurückkehren, da dort die Versorgungslage schlecht gewesen sei. Auch die medizinische Versorgung sei schlecht gewesen, weshalb er weitergereist sei. Die Polizei habe die Flüchtlinge sehr schlecht behandelt. Auch im Camp sei er von den Polizisten schlecht behandelt worden. Als er im Camp gewesen sei, hätten seine Augen gebrannt. Aus diesem Grund sei er ohne Termin zum Arzt gegangen, welcher ihm einen Termin versprochen habe. Dieser sei aber nicht eingehalten worden. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung hin, inwieweit er von der Polizei schlecht behandelt worden sei, ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Polizisten immer wütend gewesen seien und man mit ihnen nicht normal habe reden können. Auf die Frage der Rechtsvertretung, ob er sich selber um einen Arzt habe bemühen und diesen selber habe bezahlen müssen, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht selber zum Arzt gehen können, weil er keine Krankenversicherung gehabt habe. Im Camp habe sich eine Stelle befunden, wo man sich hätte melden können, danach sei man zum Arzt geschickt worden. Er habe das Camp nicht verlassen können, um zu einem Arzt zu gehen. Es habe im Camp eine Klinik gegeben, wo man sich hätte melden können. Je nach Kapazität seien die Leute medizinisch versorgt worden oder eben nicht. D. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden am 12. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am 20. Oktober 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 - eröffnet am 27. Oktober 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 25/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Slowenien, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Eingabe vom 2. November 2021 (Poststempel vom 3. November 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen).Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. H. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 4. November 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - vorbehältlich E. 2.2 in fine - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme ist daher nicht einzutreten.
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Slowenien seien die Lebensbedingungen sowie das Verhalten der Leute und der Polizei sehr schlecht gewesen. Sie seien zum Gericht gebracht worden, weil man sie als (...) für einen (...) benötigt habe, der verhaftet worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer aus der Quarantäne entlassen worden sei, habe er Slowenien aus Angst, erneut nach G._______ ausgeschafft zu werden, verlassen. Dies, weil die slowenische Polizei sie zuvor zwei Mal verhaftet habe. Sie seien dabei geschlagen, von Hunden gebissen und in sehr schlechtem Zustand nach D._______ ausgeschafft worden. Sollte er nach Slowenien zurückgeschickt werden, befürchte er, inhaftiert und sogar nach G._______ oder D._______ abgeschoben zu werden, wo er sich in einer sehr schlechten Situation befinden würde. Daher bitte er das Bundesverwaltungsgericht, ihm zu helfen und von einer Abschiebung um seiner Zukunft und derjenigen seiner Familie willen abzusehen. Ausserdem stehe er unter medizinischer Beobachtung wegen seiner Augen- und Magenprobleme. Er habe in Slowenien mit Leuten gesprochen, welche dort nach Asyl gefragt hätten. Manche seien deportiert worden, erst nach Kroatien, dann nach Bosnien. Slowenien beteilige sich an Push-Backs. Es gebe keine Sicherheit, dass sein Asylgesuch geprüft werde. Man werde während des ganzen Verfahrens in ein geschlossenes Camp eingesperrt. Ein Mann, mit dem er sich unterhalten habe, sei schon über ein Jahr eingesperrt gewesen. In Slowenien habe der Beschwerdeführer weder Medikamente noch ärztliche Versorgung erhalten. Obwohl er Schmerzen gehabt habe, habe er keinen Arzt sehen dürfen. Slowenien sei nicht sicher und man wolle dort die Asylgesuche nicht prüfen.
E. 5 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 12. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 20. Oktober 2021 zu. Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 6.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4; E-3280/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.2.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021, S. 6 und F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1). So ist Slowenien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Sloweniens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat ebenso wenig dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen slowenischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Slowenien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihm offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen slowenischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso kann er an die zuständigen Stellen gelangen, sollte er sich von den slowenischen Behörden oder Privatpersonen in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen.
E. 6.3 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehe. Diesbezüglich erklärte er beim Dublin-Gespräch, er sei einmal wegen eines abgebrochenen Zahns, einmal wegen des Magens und einmal wegen der Augen im Camp zur medizinischen Betreuung gegangen. Er habe hier Medikamente zur Behandlung seiner Augen- und Magenprobleme erhalten. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung hin gab der Beschwerdeführer an, seine Augen seien gelegentlich rot und würden brennen. Manchmal sehe er nur verschwommen. Mit den Medikamenten hätten sich die Augenprobleme aber etwas gebessert. Gemäss dem Bericht der Augenärztin vom 22. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer an einer Bindehautentzündung, Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und trockenen Augen. Zur Behandlung erhielt er Augentropfen. Ausserdem wurde ein Termin für eine Nachkontrolle auf den 3. November 2021 angesetzt und festgehalten, ein Brillenrezept werde bei der nächsten Kontrolle ausgestellt (vgl. SEM-act. 21/1). Einem weiteren Arztbericht vom 3. November 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Obstipation leidet. Ferner besteht der Verdacht auf eine Gastritis und eine Epidermalzyste. Dem Beschwerdeführer wurden entsprechende Medikamente verordnet und er wurde angewiesen, erneut vorstellig zu werden, falls sich die Zyste am Rücken entzünden sollte (vgl. SEM-act. 26/1).
E. 6.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.4.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGerF-1643/2021 vom 19. April 2021 E. 7.7), weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Die in der Schweiz für den 3. November 2021 vorgesehen gewesene Nachkontrolle der Augen dürfte inzwischen stattgefunden haben. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung zu tragen, indem sie die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, werden die slowenischen Behörden, falls nötig, entsprechend informiert.
E. 6.5 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen - auch was die gesundheitliche Verfassung anbelangt - Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
E. 7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. November 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
E. 9.1 Die Beschwerde war - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4845/2021 Urteil vom 10. November 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 1. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. C.a. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Oktober 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 14/3) gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland im Jahr 2019 verlassen und sei von dort aus (...) gegangen. (...) aus habe er sich (...) begeben und von dort aus nach (...). In (...) sei er von der Polizei festgenommen und daktyloskopiert worden. Ein Interview habe er in (...) nicht gehabt. Er habe sich dort ungefähr neun Monate lang aufgehalten. Anschliessend sei er nach (...) weitergereist. Dort sei er nur einen Tag lang gewesen, bevor er sich nach D._______ begeben habe. In D._______ habe er sich circa während acht Monaten aufgehalten. Danach sei er nach (...) gereist, wo er weder ein Asylgesuch eingereicht noch Behördenkontakt gehabt und sich lediglich zehn Tage lang auf der Durchreise aufgehalten habe. Dann sei er nach Slowenien gereist. Auf sein Asylgesuch in Slowenien angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dort nur daktyloskopiert worden sei. In Slowenien habe er kein Interview gehabt und auch keinen Asylentscheid erhalten. Er habe sich dort ungefähr fünfzehn Tage lang aufgehalten, bevor er nach E._______ weitergereist sei. In E._______ sei er während dreizehn oder vierzehn Tagen gewesen. Ein Asylgesuch habe er dort nicht gestellt. Von E._______ aus sei er nach (...) gereist, wo er ungefähr einen Monat lang gewesen sei. Auch in (...) habe er kein Asylgesuch eingereicht. Von dort aus sei er direkt in die Schweiz gekommen, wo er gleich nach der Einreise um Asyl nachgesucht habe. C.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er möchte nicht nach Slowenien zurückkehren, da dort die Versorgungslage schlecht gewesen sei. Auch die medizinische Versorgung sei schlecht gewesen, weshalb er weitergereist sei. Die Polizei habe die Flüchtlinge sehr schlecht behandelt. Auch im Camp sei er von den Polizisten schlecht behandelt worden. Als er im Camp gewesen sei, hätten seine Augen gebrannt. Aus diesem Grund sei er ohne Termin zum Arzt gegangen, welcher ihm einen Termin versprochen habe. Dieser sei aber nicht eingehalten worden. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung hin, inwieweit er von der Polizei schlecht behandelt worden sei, ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Polizisten immer wütend gewesen seien und man mit ihnen nicht normal habe reden können. Auf die Frage der Rechtsvertretung, ob er sich selber um einen Arzt habe bemühen und diesen selber habe bezahlen müssen, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht selber zum Arzt gehen können, weil er keine Krankenversicherung gehabt habe. Im Camp habe sich eine Stelle befunden, wo man sich hätte melden können, danach sei man zum Arzt geschickt worden. Er habe das Camp nicht verlassen können, um zu einem Arzt zu gehen. Es habe im Camp eine Klinik gegeben, wo man sich hätte melden können. Je nach Kapazität seien die Leute medizinisch versorgt worden oder eben nicht. D. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden am 12. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am 20. Oktober 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 - eröffnet am 27. Oktober 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 25/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Slowenien, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Eingabe vom 2. November 2021 (Poststempel vom 3. November 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen).Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. H. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 4. November 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - vorbehältlich E. 2.2 in fine - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme ist daher nicht einzutreten. 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 4. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Slowenien seien die Lebensbedingungen sowie das Verhalten der Leute und der Polizei sehr schlecht gewesen. Sie seien zum Gericht gebracht worden, weil man sie als (...) für einen (...) benötigt habe, der verhaftet worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer aus der Quarantäne entlassen worden sei, habe er Slowenien aus Angst, erneut nach G._______ ausgeschafft zu werden, verlassen. Dies, weil die slowenische Polizei sie zuvor zwei Mal verhaftet habe. Sie seien dabei geschlagen, von Hunden gebissen und in sehr schlechtem Zustand nach D._______ ausgeschafft worden. Sollte er nach Slowenien zurückgeschickt werden, befürchte er, inhaftiert und sogar nach G._______ oder D._______ abgeschoben zu werden, wo er sich in einer sehr schlechten Situation befinden würde. Daher bitte er das Bundesverwaltungsgericht, ihm zu helfen und von einer Abschiebung um seiner Zukunft und derjenigen seiner Familie willen abzusehen. Ausserdem stehe er unter medizinischer Beobachtung wegen seiner Augen- und Magenprobleme. Er habe in Slowenien mit Leuten gesprochen, welche dort nach Asyl gefragt hätten. Manche seien deportiert worden, erst nach Kroatien, dann nach Bosnien. Slowenien beteilige sich an Push-Backs. Es gebe keine Sicherheit, dass sein Asylgesuch geprüft werde. Man werde während des ganzen Verfahrens in ein geschlossenes Camp eingesperrt. Ein Mann, mit dem er sich unterhalten habe, sei schon über ein Jahr eingesperrt gewesen. In Slowenien habe der Beschwerdeführer weder Medikamente noch ärztliche Versorgung erhalten. Obwohl er Schmerzen gehabt habe, habe er keinen Arzt sehen dürfen. Slowenien sei nicht sicher und man wolle dort die Asylgesuche nicht prüfen.
5. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 12. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 20. Oktober 2021 zu. Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6. 6.1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4; E-3280/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.2.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021, S. 6 und F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1). So ist Slowenien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2. Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Sloweniens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat ebenso wenig dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen slowenischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Slowenien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihm offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen slowenischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso kann er an die zuständigen Stellen gelangen, sollte er sich von den slowenischen Behörden oder Privatpersonen in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. 6.3. Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 6.4. 6.4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehe. Diesbezüglich erklärte er beim Dublin-Gespräch, er sei einmal wegen eines abgebrochenen Zahns, einmal wegen des Magens und einmal wegen der Augen im Camp zur medizinischen Betreuung gegangen. Er habe hier Medikamente zur Behandlung seiner Augen- und Magenprobleme erhalten. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung hin gab der Beschwerdeführer an, seine Augen seien gelegentlich rot und würden brennen. Manchmal sehe er nur verschwommen. Mit den Medikamenten hätten sich die Augenprobleme aber etwas gebessert. Gemäss dem Bericht der Augenärztin vom 22. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer an einer Bindehautentzündung, Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und trockenen Augen. Zur Behandlung erhielt er Augentropfen. Ausserdem wurde ein Termin für eine Nachkontrolle auf den 3. November 2021 angesetzt und festgehalten, ein Brillenrezept werde bei der nächsten Kontrolle ausgestellt (vgl. SEM-act. 21/1). Einem weiteren Arztbericht vom 3. November 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Obstipation leidet. Ferner besteht der Verdacht auf eine Gastritis und eine Epidermalzyste. Dem Beschwerdeführer wurden entsprechende Medikamente verordnet und er wurde angewiesen, erneut vorstellig zu werden, falls sich die Zyste am Rücken entzünden sollte (vgl. SEM-act. 26/1). 6.4.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGerF-1643/2021 vom 19. April 2021 E. 7.7), weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Die in der Schweiz für den 3. November 2021 vorgesehen gewesene Nachkontrolle der Augen dürfte inzwischen stattgefunden haben. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung zu tragen, indem sie die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, werden die slowenischen Behörden, falls nötig, entsprechend informiert. 6.5. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen - auch was die gesundheitliche Verfassung anbelangt - Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt. 6.6. Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. November 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 9. 9.1. Die Beschwerde war - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: