Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 14. November 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank Eurodac ergab, dass sie am 17. Oktober 2018 in Griechenland und am 9. November 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatten. Am 18. No- vember 2021 wurden die Beschwerdeführenden (Eltern) zu ihren Persona- lien befragt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 22. November 2021 ga- ben sie an, sie hätten ihr Heimatland im Jahr 2005 verlassen und sich bis im Jahr 2018 im Iran aufgehalten. Danach seien sie über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie bis ins Jahr 2021 gelebt hätten. In Griechen- land sei ihr Asylgesuch abgelehnt worden, weshalb sie nach Slowenien gereist seien. Dort hätten sie sich ungefähr zehn Tage aufgehalten. Ihnen seien unter Zwang ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Es gebe dort keine Unterstützung für Flüchtlinge und ihre Kinder könnten nicht die Schule besuchen. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) habe keine physischen Beschwerden; aufgrund der Erlebnisse auf dem Reise- weg gehe es ihm jedoch psychisch sehr schlecht. B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin 2) leide an Kommunikationsproblemen, sei ver- gesslich, habe Schlafstörungen und zittere ständig am ganzen Körper. Der Sohn C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) habe ständig (…) in seinem Mund, reagiere aggressiv, sei nervös, kaue an seinen Nägeln, leide an Schlafstörungen und esse nicht, sondern trinke nur. Die durch das Ek- zem und die Dermatitis verursachten Beschwerden der Tochter F._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) hätten dank der medikamentösen Behandlung bereits abgenommen. Die Vor- instanz gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Sloweniens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und auf die Angaben der Beschwerde- führenden ersuchte die Vorinstanz am 23. November 2021 die sloweni- schen Behörden um ihre Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am
3. Dezember 2021 hiessen die slowenischen Behörden das Übernahme- ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut.
E-269/2022 Seite 3 In den Akten befinden sich eine Termineinladung hinsichtlich des Asylver- fahrens in Slowenien vom 17. November 2021 (im Original), ein Arztbericht vom 17. November 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 4 und ein Arzt- bericht der G._______ vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich der Beschwer- deführerin 2. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 (eröffnet am 12. Januar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ord- nete deren Wegweisung nach Slowenien an und beauftragte den zustän- digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, ei- ner allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie- bende Wirkung zu. D. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 liegen ein ärztlicher Kurzbericht der H._______ vom 11. Januar 2022, zwei Arztberichte der G._______ vom
11. Januar 2022 und vom 13. Januar 2022 sowie betreffend den Beschwer- deführer 1 ein ärztliches Zuweisungsschreiben vom 14. Januar 2022 und ein Arztbericht des I._______ vom 14. Januar 2022 in den Akten. E. Am 19. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2022 vollständig aufzuheben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei den slowenischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzu- weisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung entscheiden hat. Ihnen sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgebescheinigung und zu- sätzliche medizinische Akten hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 (Ver- laufsabklärungen vom 16. November 2021, vom 22. November 2021 und vom 24. November 2021, ein Verlaufsblatt für die Zeit vom 27. November
E-269/2022 Seite 4 2021 bis 13. Januar 2022, Schreiben der G._______ vom 3. Dezember
2021) sowie betreffend den Beschwerdeführer 3 eine Verlaufsabklärung vom 22. November 2021 ein. F. Am 20. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
E-269/2022 Seite 5 summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben diverse formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Un- tersuchungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.3.1 Sie hätten in der Unterkunft mit dem medizinischen Personal man- gels Dolmetscher nicht kommunizieren können. Sie hätten bereits anläss- lich des Dublin-Gesprächs einen Antrag auf psychologische Abklärung der Familie – insbesondere hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 und des Be- schwerdeführers 3 – unter Beizug einer dolmetschenden Person gestellt. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei im Verlaufsblatt für den 27. No- vember 2021 vermerkt, dass sie einen privaten Dolmetscher mitgenom- men habe, der jedoch nicht über gute Englischkenntnisse verfügt habe. Am
E-269/2022 Seite 6
28. November 2021 habe die Kommunikation telefonisch über einen Freund von ihr auf Deutsch stattgefunden. Bei den weiteren Terminen sei keine übersetzende Person beigezogen worden, erst wieder bei der Kon- sultation vom 13. Januar 2022, anlässlich welcher ihr jedoch kein Rahmen geboten worden sei, über ihre psychischen Beschwerden zu sprechen. Be- treffend den Beschwerdeführer 3 würde sich auf dem Verlaufsblatt lediglich ein Verweis auf den gestellten Antrag befinden, eine weiterführende fach- ärztliche Abklärung sei jedoch nicht ersichtlich. Indem es die Vorinstanz versäumt habe, seinen Gesundheitszustand hinreichend abzuklären, könne nicht abschliessend ausgeschlossen werden, ob seine Wegweisung (recte. berstellung) gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) verstossen würde. Die Vorinstanz habe somit gar nicht abklären können, ob Slowenien in der Lage sei, die vorliegenden gesundheitlichen Probleme zu behandeln.
E. 3.3.2 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ist durch meh- rere Arztberichte dokumentiert. Es konnte festgestellt werden, dass sie an Migräne, Schlafstörungen, Verdacht auf Anpassungsstörungen, an einer vorbekannten Schilddrüsenerkrankung, Eisenmangel und Unregelmässig- keiten der Periode leidet. Obwohl nur bei einigen Terminen eine überset- zende Person anwesend war, gelang ihr die Mitteilung ihrer gesundheitli- chen Beschwerden. Das Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen war nicht angezeigt. In der Verlaufsabklärung des Beschwerdeführers 3 ist vermerkt, dass er ständig (…) im Mund habe, aggressiv reagiere, nervös sei, an seinen Nägeln kaue, an Schlafstörungen leide und nicht esse, son- dern nur trinke. Aufgrund der bisherigen Arztberichte der Beschwerdefüh- rerin 2 und der vermerkten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwer- deführers 3 ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass bei beiden keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme vorliegen, welche ein Überstellungshindernis nach Slowenien darstellen könnten. An- gesichts der Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Slowenien (vgl. E. 6.2) war die Vorinstanz auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sach- verhalt somit richtig und vollständig festgestellt und die Untersuchungs- pflicht nicht verletzt.
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie sich nicht mit der Möglichkeit eines Selbst- eintritts der Schweiz aus humanitären Gründen auseinandergesetzt habe.
E-269/2022 Seite 7 Die Vorinstanz hat sich in der Begründung ausführlich zu den gesundheit- lichen Problemen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Sloweniens geäussert und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts zur Wegweisung nach Slowenien im Rahmen des Dublin-Verfahrens zitiert. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge- stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme- verfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist somit grundsätzlich gegeben und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht bestritten.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an als zuständig be- stimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Ka-
E-269/2022 Seite 8 pitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III be- stimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prü- fende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine Gründe für die An- nahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag- stellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer D-5159/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 7.3; F-3236/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.2).
E-269/2022 Seite 9
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, in Slowenien existiere kein spe- zieller Mechanismus zur Identifizierung vulnerabler Personen. Zudem wür- den in Slowenien Lücken in der medizinischen Versorgung von asylsu- chenden Personen mit psychischen Problemen bestehen. Die Schwelle zu einer unmenschlichen respektive erniedrigenden Behandlung bei Kindern liege tiefer als bei Erwachsenen, weshalb eine antizipierte Beweiswürdi- gung im Hinblick auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK) bereits bei geringen Zweifeln an der medizinischen Versorgung der Kinder im Wegweisungs- land auszubleiben habe.
E. 6.2 Gemäss den vorliegenden Arztberichten leidet die Beschwerdeführe- rin 2 an Migräne, Schlafstörungen, Verdacht auf Anpassungsstörungen, an einer vorbekannten Schilddrüsenerkrankung, Eisenmangel und Unregel- mässigkeiten der Periode. Sie wird medikamentös behandelt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 wird vorgebracht, er habe ständig (…) im Mund, reagiere aggressiv, sei nervös, kaue an seinen Nägeln, leide an Schlafstö- rungen und esse nicht, sondern trinke nur. Die Beschwerdeführerin 4 leidet an Ekzemen und Dermatitis, die Beschwerden seien durch die medikamen- töse Behandlung jedoch bereits am Abklingen. Der Beschwerdeführer 1 macht psychische Probleme geltend, reichte jedoch keine Arztzeugnisse ein. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind damit nicht derart gravierend, dass eine Überstellung nach Slowenien eine tat- sächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich brin- gen würde. Sollten sie dennoch nach der Rückkehr nach Slowenien eine medizinische Behandlung benötigen, so ist darauf hinzuweisen, dass Slo- wenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Ur- teil des BVGer F-4845/2021 vom 10. November 2021 E. 6.4.3). Die Mit- gliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medi- zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi- zinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In Slowenien ist der Zugang Asylsuchender zu dringend benötigter medizinischer Behandlung gewähr- leistet und insbesondere haben vulnerable Personen Anspruch auf psy- chotherapeutische Betreuung (vgl. AIDA, Country Report: Slovenia [2020 update], < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/ AIDA- SI_2020update.pdf >, abgerufen am 25. Januar 2022, S. 65). Es liegen
E-269/2022 Seite 10 keine Hinweise vor, wonach Slowenien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 6.3 Hinsichtlich des Kindeswohls der Kinder ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich Slowenien nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde.
E. 6.4 Zusammenfassend liegt kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Aus denselben Gründen ist auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, von den sloweni- schen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung einzuholen, abzuweisen. Der Erkran- kungslage der Beschwerdeführenden ist jedoch insofern Rechnung zu tra- gen, als dass die Vorinstanz und die zuständige kantonale Vollzugsbe- hörde anzuweisen sind, den Beschwerdeführenden vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden von Slowenien als sogenannten Medizinal- fall anzumelden, womit im Regelfall sichergestellt wird, dass eine notwen- dige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 20. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-269/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewie- sen, die Beschwerdeführenden vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden von Slowenien als Medizinalfall anzumelden.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-269/2022 Urteil vom 26. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 14. November 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 17. Oktober 2018 in Griechenland und am 9. November 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatten. Am 18. November 2021 wurden die Beschwerdeführenden (Eltern) zu ihren Personalien befragt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 22. November 2021 gaben sie an, sie hätten ihr Heimatland im Jahr 2005 verlassen und sich bis im Jahr 2018 im Iran aufgehalten. Danach seien sie über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie bis ins Jahr 2021 gelebt hätten. In Griechenland sei ihr Asylgesuch abgelehnt worden, weshalb sie nach Slowenien gereist seien. Dort hätten sie sich ungefähr zehn Tage aufgehalten. Ihnen seien unter Zwang ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Es gebe dort keine Unterstützung für Flüchtlinge und ihre Kinder könnten nicht die Schule besuchen. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) habe keine physischen Beschwerden; aufgrund der Erlebnisse auf dem Reiseweg gehe es ihm jedoch psychisch sehr schlecht. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) leide an Kommunikationsproblemen, sei vergesslich, habe Schlafstörungen und zittere ständig am ganzen Körper. Der Sohn C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) habe ständig (...) in seinem Mund, reagiere aggressiv, sei nervös, kaue an seinen Nägeln, leide an Schlafstörungen und esse nicht, sondern trinke nur. Die durch das Ekzem und die Dermatitis verursachten Beschwerden der Tochter F._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) hätten dank der medikamentösen Behandlung bereits abgenommen. Die Vor-instanz gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Sloweniens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und auf die Angaben der Beschwerdeführenden ersuchte die Vorinstanz am 23. November 2021 die slowenischen Behörden um ihre Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 3. Dezember 2021 hiessen die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. In den Akten befinden sich eine Termineinladung hinsichtlich des Asylverfahrens in Slowenien vom 17. November 2021 (im Original), ein Arztbericht vom 17. November 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 4 und ein Arztbericht der G._______ vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 (eröffnet am 12. Januar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Slowenien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 liegen ein ärztlicher Kurzbericht der H._______ vom 11. Januar 2022, zwei Arztberichte der G._______ vom 11. Januar 2022 und vom 13. Januar 2022 sowie betreffend den Beschwerdeführer 1 ein ärztliches Zuweisungsschreiben vom 14. Januar 2022 und ein Arztbericht des I._______ vom 14. Januar 2022 in den Akten. E. Am 19. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2022 vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei den slowenischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entscheiden hat. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgebescheinigung und zusätzliche medizinische Akten hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 (Verlaufsabklärungen vom 16. November 2021, vom 22. November 2021 und vom 24. November 2021, ein Verlaufsblatt für die Zeit vom 27. November 2021 bis 13. Januar 2022, Schreiben der G._______ vom 3. Dezember 2021) sowie betreffend den Beschwerdeführer 3 eine Verlaufsabklärung vom 22. November 2021 ein. F. Am 20. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben diverse formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Untersuchungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3.1. Sie hätten in der Unterkunft mit dem medizinischen Personal mangels Dolmetscher nicht kommunizieren können. Sie hätten bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs einen Antrag auf psychologische Abklärung der Familie - insbesondere hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 - unter Beizug einer dolmetschenden Person gestellt. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei im Verlaufsblatt für den 27. November 2021 vermerkt, dass sie einen privaten Dolmetscher mitgenommen habe, der jedoch nicht über gute Englischkenntnisse verfügt habe. Am 28. November 2021 habe die Kommunikation telefonisch über einen Freund von ihr auf Deutsch stattgefunden. Bei den weiteren Terminen sei keine übersetzende Person beigezogen worden, erst wieder bei der Konsultation vom 13. Januar 2022, anlässlich welcher ihr jedoch kein Rahmen geboten worden sei, über ihre psychischen Beschwerden zu sprechen. Betreffend den Beschwerdeführer 3 würde sich auf dem Verlaufsblatt lediglich ein Verweis auf den gestellten Antrag befinden, eine weiterführende fachärztliche Abklärung sei jedoch nicht ersichtlich. Indem es die Vorinstanz versäumt habe, seinen Gesundheitszustand hinreichend abzuklären, könne nicht abschliessend ausgeschlossen werden, ob seine Wegweisung (recte. berstellung) gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) verstossen würde. Die Vorinstanz habe somit gar nicht abklären können, ob Slowenien in der Lage sei, die vorliegenden gesundheitlichen Probleme zu behandeln. 3.3.2. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ist durch mehrere Arztberichte dokumentiert. Es konnte festgestellt werden, dass sie an Migräne, Schlafstörungen, Verdacht auf Anpassungsstörungen, an einer vorbekannten Schilddrüsenerkrankung, Eisenmangel und Unregelmässigkeiten der Periode leidet. Obwohl nur bei einigen Terminen eine übersetzende Person anwesend war, gelang ihr die Mitteilung ihrer gesundheitlichen Beschwerden. Das Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen war nicht angezeigt. In der Verlaufsabklärung des Beschwerdeführers 3 ist vermerkt, dass er ständig (...) im Mund habe, aggressiv reagiere, nervös sei, an seinen Nägeln kaue, an Schlafstörungen leide und nicht esse, sondern nur trinke. Aufgrund der bisherigen Arztberichte der Beschwerdeführerin 2 und der vermerkten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 3 ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass bei beiden keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme vorliegen, welche ein Überstellungshindernis nach Slowenien darstellen könnten. Angesichts der Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Slowenien (vgl. E. 6.2) war die Vorinstanz auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt. 3.4 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts der Schweiz aus humanitären Gründen auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz hat sich in der Begründung ausführlich zu den gesundheitlichen Problemen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Sloweniens geäussert und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wegweisung nach Slowenien im Rahmen des Dublin-Verfahrens zitiert. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist somit grundsätzlich gegeben und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht bestritten. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
5. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer D-5159/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 7.3; F-3236/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.2). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, in Slowenien existiere kein spezieller Mechanismus zur Identifizierung vulnerabler Personen. Zudem würden in Slowenien Lücken in der medizinischen Versorgung von asylsuchenden Personen mit psychischen Problemen bestehen. Die Schwelle zu einer unmenschlichen respektive erniedrigenden Behandlung bei Kindern liege tiefer als bei Erwachsenen, weshalb eine antizipierte Beweiswürdigung im Hinblick auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK) bereits bei geringen Zweifeln an der medizinischen Versorgung der Kinder im Wegweisungsland auszubleiben habe. 6.2 Gemäss den vorliegenden Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin 2 an Migräne, Schlafstörungen, Verdacht auf Anpassungsstörungen, an einer vorbekannten Schilddrüsenerkrankung, Eisenmangel und Unregelmässigkeiten der Periode. Sie wird medikamentös behandelt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 wird vorgebracht, er habe ständig (...) im Mund, reagiere aggressiv, sei nervös, kaue an seinen Nägeln, leide an Schlafstörungen und esse nicht, sondern trinke nur. Die Beschwerdeführerin 4 leidet an Ekzemen und Dermatitis, die Beschwerden seien durch die medikamentöse Behandlung jedoch bereits am Abklingen. Der Beschwerdeführer 1 macht psychische Probleme geltend, reichte jedoch keine Arztzeugnisse ein. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind damit nicht derart gravierend, dass eine Überstellung nach Slowenien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Sollten sie dennoch nach der Rückkehr nach Slowenien eine medizinische Behandlung benötigen, so ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-4845/2021 vom 10. November 2021 E. 6.4.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In Slowenien ist der Zugang Asylsuchender zu dringend benötigter medizinischer Behandlung gewährleistet und insbesondere haben vulnerable Personen Anspruch auf psychotherapeutische Betreuung (vgl. AIDA, Country Report: Slovenia [2020 update], , abgerufen am 25. Januar 2022, S. 65). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.3 Hinsichtlich des Kindeswohls der Kinder ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich Slowenien nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde. 6.4 Zusammenfassend liegt kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Aus denselben Gründen ist auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, von den slowenischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung einzuholen, abzuweisen. Der Erkrankungslage der Beschwerdeführenden ist jedoch insofern Rechnung zu tragen, als dass die Vorinstanz und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, den Beschwerdeführenden vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden von Slowenien als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit im Regelfall sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, die Beschwerdeführenden vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden von Slowenien als Medizinalfall anzumelden.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: