Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-715/2021 Urteil vom 19. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Algerien - am 9. Januar 2021 um die Gewährung von Asyl nachsuchte, dass das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 den Mitarbeitenden der dort tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, womit er während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte, dass vom SEM am Tag zuvor aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass er vor der Schweiz bereits in Slowenien einen Asylantrag gestellt hatte (am 3. Oktober 2019 in C._______), dass er am 22. Januar 2021 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-10/5 [Protokoll Personalienaufnahme]), dass er dabei angab, er habe seine Heimat im November 2018 verlassen und es sei im Februar oder März 2019 gewesen, als er in Griechenland als erstes europäisches Land eingereist sei, dass das SEM am 26. Januar 2021 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid in Anwendung der Be-stimmungen zum Dublin-Verfahren durchführte (vgl. SEM-Akte [...]-13/2 [Protokoll Dublin-Gespräch]), dass er in diesem Rahmen angab, er sei ursprünglich von der Türkei nach Griechenland gereist, von wo er dann über Albanien, Montenegro sowie Bosnien und Herzegowina nach Kroatien gelangt sei, von wo er über Slowenien, Italien und Frankreich zuletzt die Schweiz erreicht habe, dass er eine Asylantragstellung in den vorgenannten Staaten verneinte und eine Antragstellung in Slowenien bestritt, dass er dabei geltend machte, er sei in Slowenien von den Grenzwächtern zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, wobei es aber bloss um die Feststellung seiner Identität gegangen sei, respektive eigentlich bloss darum, ob er strafrechtlich registriert sei, dass er weiter vorbrachte, beim damaligen Grenzübertritt von Kroatien nach Slowenien sei vor seinen Augen einer seiner Freunde im Grenzfluss ertrunken, was für ihn (den Beschwerdeführer) eine Katastrophe gewesen sei, dass er den Vorfall den slowenischen Behörden gemeldet habe, diese ihm aber nicht bei der Suche nach seinem ertrunkenen Freund geholfen hätten, dass ihm die slowenischen Behörden hingegen wegen dem Vorfall medizinische Hilfe angeboten hätten, er diese jedoch aus Angst um seine Gesundheit nicht habe annehmen wollen, dass sich der Beschwerdeführer nach diesen Ausführungen gegen eine Wegweisung nach Slowenien aussprach, weil ihm dort nicht geholfen worden sei, ausserdem sei er in Slowenien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen und von der Polizei geschlagen worden, dass das SEM am 28. Januar 2021 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Slowenien richtete (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass diesem Ersuchen entsprochen wurde, indem sich Slowenien am 9. Februar 2021 zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärte (vgl. SEM-Akte [...]-17/2 [Zustimmung SI), dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2021 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Überstellung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Begründung dieses Entscheides - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass dem Beschwerdeführer dieser Entscheid am 11. Februar 2021 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung noch am gleichen Tag das Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2021 gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid selbständig Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (1.), verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren zu eröffnen (2.), eventualiter verbunden mit der Anweisung an das SEM, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) als für sein Asylverfahren zuständig zu erklären (3.), subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (4.), dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersucht (5.), wie auch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (6.), dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführt, Slowenien weise in Bezug auf sein Asylverfahren systemische Mängel auf, zumal in diesem Staat lauf dem EASO Report 2019 die Asylsuchenden nach ihrer Ankunft im zuständigen Asylheim einem Regime unterworfen würden, welches einer unzulässigen Inhaftierung gleichkomme, dass in Slowenien zudem gemäss dem AIDA-Report 2019 der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung limitiert sei, im Berichtsjahr bei hohem Andrang die hygienischen Bedingungen im Vorempfangsbereich der Asylheime schlecht gewesen seien und die Menschen bis zu 15 Tage auf eine Gesuchseinreichung hätten warten müssen, was zu einer Verzögerung ihrer ärztlichen Untersuchung geführt habe, was wiederum ein Gesundheitsrisiko sowohl für die Asylsuchenden als auch für die Mitarbeitenden des Flüchtlingsheims dargestellt habe, dass für ihn aber auch persönliche Gründe gegen eine Überstellung nach Slowenien sprächen, zumal er dort gar kein Asylgesuch eingereicht habe, sondern er zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, und ihm in Slowenien weder bei der Suche nach seinem Freund noch anderweitig geholfen worden sei und er auch von der Polizei geschlagen worden sei, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 18. Februar 2021 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM einen entsprechenden Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Slowenien verfügt hat, nachdem dieser Staat seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO anerkannt hat, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zunächst deshalb verlangt, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien systemische Mängel aufweisen würden, dass er sich damit - dem wesentlichen Sinngehalt nach - auf eine Zuständigkeit der Schweiz nach Massgabe der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO beruft, zumal sich die Zuständigkeit eines anderen Staates als von Slowenien und der Schweiz nicht belegen lassen dürfte (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 [am Ende] Dublin-III-VO), dass es indes - wie auch nachfolgend aufgezeigt - keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Untersätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. auch BVGer-Urteil F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 m.w.H.), dass das SEM somit die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO korrekt festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Wegweisung nach Slowenien gegeben ist, dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass das Vorbringen betreffend eine angeblich nicht erfolgte respektive sinngemäss erzwungene Gesucheinreichung an der Zuständigkeit von Slowenien nichts zu ändern vermag, dass aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Staat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Slowenien nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer weder mit seiner Berufung auf zwei Länderberichte - deren Inhalt er durch massive Verkürzung sinnentstellend wiedergibt - noch mit der Bekräftigung seiner aus dem Vorverfahren bekannten Vorbringen über eine angeblich ungenügende respektive schlechte Behandlung in Slowenien etwas vorbringt, was zu einem anderen Schluss führen könnte, dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden darf, er sei nach seiner Rückkehr nach Slowenien durchaus in der Lage, gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr auch ohne weiteres Anspruch auf eine Fortsetzung seines bisherigen Asylverfahrens haben dürfte (vgl. dazu die Erklärungen vom 9. Februar 2021, in welcher eine Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bestätigt wird), dass diesen Erwägungen gemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass daran auch die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten psychischen Probleme nichts ändern, an welchen er seit dem Miterleben des Todes seines Freundes leide, zumal ihm in diesem Zusammenhang von den slowenischen Behörden ausdrücklich medizinische Hilfe angeboten worden sei, welche er jedoch nicht habe in Anspruch nehmen wollen (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch, S. 2 oben und Mitte), dass sich das SEM mit der Frage der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers gerade auch unter dem Aspekt der von ihm auf Beschwerdeebene angerufenen Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 unten bis S. 4 Mitte), dass die entsprechenden Erwägungen - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - als genügend und in der Sache schlüssig zu erkennen sind (vgl. dazu BVGE 2015/9), dass damit auch die vom Beschwerdeführer kaum begründete Berufung auf eine angebliche Gehörsrechtsverletzung (sinngemäss wegen angeblicher Verletzung der Begründungspflicht) nicht überzeugt, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass auch das Gericht davon ausgeht, dem Beschwerdeführer würde in Slowenien bei Bedarf eine genügende medizinische Versorgung zur Verfügung stehen (vgl. auch BVGer-Urteil F-3660 vom 22. Juli 2020 E. 4.2), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Überstellung nach Slowenien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: