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F-554/2022

F-554/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Januar 2022 am 25. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO schliesslich zustimmten, dass die im Remonstrationsverfahren zu beachtenden Fristen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep- tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222/3 vom 5.9.2003) vorliegend gewahrt wurden, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung, keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dub- lin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-5530/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3; F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 5.2; F-4845/2021 vom 10. November 2021 E. 6.1; F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4; E-3280/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.2.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021, S. 6 und F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1),

F-554/2022 Seite 8 dass Slowenien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer – schon angesichts der konkreten Wiederauf- nahme-Zusicherung Sloweniens – kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu- nehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass vor dem Hintergrund, wonach die slowenischen Behörden einer Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und die Zustän- digkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens feststeht, insbesondere nicht davon auszugehen ist, die sloweni- schen Behörden würden den Beschwerdeführer in seine Heimat zurück- schaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Re- foulement-Gebot einzuhalten, dass sich seine Furcht vor einer Ausschaffung nach Afghanistan damit als unbegründet erweist, dass keine Beweise für die behaupteten Misshandlungen vorliegen,

F-554/2022 Seite 9 dass der Beschwerdeführer ebenso wenig dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass es im Weiteren auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gibt, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu- stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen- steht, sich an die zuständigen slowenischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor- dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer- deführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Slowenien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän- digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa- tionen zu kontaktieren, dass es sich bei Slowenien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, weshalb es dem Beschwerdeführer auch freisteht, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, sollte er sich von den sloweni- schen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und auch keine individuellen völkerrechtlichen Über- stellungshindernisse gegeben sind, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 4. Januar 2022, als er zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte, er habe eine Brille getragen, diese aber verloren, dass er momentan keine Brille mehr habe, dass er zudem unter Schlafstörungen leide, dass er ansonsten keine Beschwerden habe, dass er sich bisher noch nicht beim Gesundheitspersonal in der Unterkunft gemeldet habe,

F-554/2022 Seite 10 dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich so rasch wie möglich beim Gesundheitspersonal zu melden, sollte er eine ärztliche Behandlung oder Untersuchung benötigen, dass gemäss Abklärungen des SEM bei den zuständigen Gesundheitsbe- treuungen der Bundesasylzentren G._______ und H._______ keinerlei Arztberichte vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Gesundheitsdiensten bisher nicht gemeldet habe, und auch keine Arzttermine anstünden (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom 26. Januar 2022 [SEM-act. 25/1]), dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene me- dizinische Unterlagen eingereicht wurden, dass der Beschwerdeführer mit den anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen nicht nachzuweisen vermag, eine Überstellung nach Slowenien würde seine Gesundheit ernsthaft gefährden, dass davon auszugehen ist, eine Überstellung stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil F-4845/2021 E. 6.4.3), weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann, dass er in Slowenien auch die Möglichkeit haben wird, sich eine neue Brille zu besorgen, dass in der Beschwerde nicht näher begründet wird, inwiefern die Vorin- stanz das rechtliche Gehör verletzt haben sollte, und eine Gehörsverlet- zung denn auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass damit für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz – erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsu- chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,

F-554/2022 Seite 11 dass in seinem Fall ebenso keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor- instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungs- weise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Überstellung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 4. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde – wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-554/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-554/2022 Urteil vom 10. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - am 12. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 in D._______ und am 12. November 2021 in Slowenien Asylgesuche eingereicht hatte, dass er beim Dublin-Gespräch vom 4. Januar 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 14/2) angab, er habe in D._______ keinen Asylentscheid erhalten, sondern nur einen Ausgangsschein gehabt, dass er in Slowenien nach dem Asylgesuch circa 11 Tage in Quarantäne und 7-8 Tage an einem anderen Ort untergebracht gewesen sei, dass er von Slowenien mit dem Zug über E._______ in die Schweiz weitergereist sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) erklärte, er habe von Anfang an nicht in Slowenien bleiben wollen, dass er für die Durchreise in Slowenien über den Stacheldraht habe klettern müssen und dabei erwischt worden sei, dass er von den Behörden derart geschlagen und verprügelt worden sei, dass er sogar für 4-5 Tage ins Spital habe gebracht werden müssen, dass ihm nach dem Spitalaufenthalt gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass, obwohl die Polizisten ihn gegen seinen Willen dortbehalten hätten, man ihn gefragt habe, wieso er nach Slowenien gekommen sei, dass man gesagt habe, es gebe nicht genügend Arbeit für ihn, dass die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 4. Januar 2022 eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers einreichte, dass die Vorinstanz am 4. Januar 2022 die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die slowenischen Behörden dieses Ersuchen am 13. Januar 2022 zunächst ablehnten, bevor sie dem Gesuch nach erfolgter Remonstration der Vorinstanz vom 13. Januar 2022 am 25. Januar 2022 schliesslich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2022 - eröffnet am 27. Januar 2022 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 27/12]) - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2021 nicht eintrat, die Wegweisung nach Slowenien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass der zuständige Instruktionsrichter am 4. Februar 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Selbsteintritt zwingend ist, wenn völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er sei mit dem Entscheid des SEM vom 26. Januar 2022 nicht einverstanden und möchte dagegen Beschwerde erheben, dass Slowenien systemische Mängel hinsichtlich seiner Asylverfahren aufweise, dass der EASO Annual Report 2019 ausführe, Asylbewerber würden bei ihrer Ankunft in einem Empfangsbereich des Asylheims festgehalten, was einer Inhaftierung nahekomme, dass die Antragsteller im Empfangsbereich eingesperrt würden, während sie auf die Registrierung warteten, und diesen Bereich erst verlassen könnten, wenn das Sicherheitspersonal es ihnen erlaube, dass gemäss dem AIDA-Report 2019 auch der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung limitiert sei, dass im Jahr 2019, während des Anstiegs der ankommenden Asylsuchenden, die hygienischen Bedingungen im Vorempfangsbereich des überfüllten Asylheims schlecht gewesen seien, dass er in der Schweiz bleiben möchte, dass ihm in Slowenien eine Ausschaffung nach Afghanistan angedroht worden sei, wovor er grosse Angst habe, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die slowenischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 4. Januar 2022 zunächst ablehnten, dass sie einem zweiten Gesuch (Remonstration) um Wiederaufnahme vom 13. Januar 2022 am 25. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO schliesslich zustimmten, dass die im Remonstrationsverfahren zu beachtenden Fristen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222/3 vom 5.9.2003) vorliegend gewahrt wurden, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung, keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-5530/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3; F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 5.2; F-4845/2021 vom 10. November 2021 E. 6.1; F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4; E-3280/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.2.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021, S. 6 und F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1), dass Slowenien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Sloweniens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass vor dem Hintergrund, wonach die slowenischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und die Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, insbesondere nicht davon auszugehen ist, die slowenischen Behörden würden den Beschwerdeführer in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass sich seine Furcht vor einer Ausschaffung nach Afghanistan damit als unbegründet erweist, dass keine Beweise für die behaupteten Misshandlungen vorliegen, dass der Beschwerdeführer ebenso wenig dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass es im Weiteren auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gibt, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen slowenischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Slowenien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass es sich bei Slowenien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, weshalb es dem Beschwerdeführer auch freisteht, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, sollte er sich von den slowenischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben sind, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 4. Januar 2022, als er zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte, er habe eine Brille getragen, diese aber verloren, dass er momentan keine Brille mehr habe, dass er zudem unter Schlafstörungen leide, dass er ansonsten keine Beschwerden habe, dass er sich bisher noch nicht beim Gesundheitspersonal in der Unterkunft gemeldet habe, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich so rasch wie möglich beim Gesundheitspersonal zu melden, sollte er eine ärztliche Behandlung oder Untersuchung benötigen, dass gemäss Abklärungen des SEM bei den zuständigen Gesundheitsbetreuungen der Bundesasylzentren G._______ und H._______ keinerlei Arztberichte vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Gesundheitsdiensten bisher nicht gemeldet habe, und auch keine Arzttermine anstünden (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom 26. Januar 2022 [SEM-act. 25/1]), dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Unterlagen eingereicht wurden, dass der Beschwerdeführer mit den anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht nachzuweisen vermag, eine Überstellung nach Slowenien würde seine Gesundheit ernsthaft gefährden, dass davon auszugehen ist, eine Überstellung stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil F-4845/2021 E. 6.4.3), weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann, dass er in Slowenien auch die Möglichkeit haben wird, sich eine neue Brille zu besorgen, dass in der Beschwerde nicht näher begründet wird, inwiefern die Vorin-stanz das rechtliche Gehör verletzt haben sollte, und eine Gehörsverletzung denn auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass damit für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass in seinem Fall ebenso keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor-instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Überstellung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 4. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: