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F-4659/2020

F-4659/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (eritreischer Staatsangehöriger, geboren [...]) ersuchte am 15. August 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. August 2020 in Ljubljana, Slowenien, ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Abklärungen am 1. September 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Slowenien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe nicht vorgehabt, in Slowenien seine Fingerabdrücke abzugeben und wolle nicht zurück dorthin. Er habe wegen all seiner Probleme - psychische Beschwerden und Lähmungserscheinungen, die zuletzt im Jahr 2016 aufgetreten seien - in die Schweiz kommen wollen. B. Am 4. September 2020 stimmten die slowenischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Mit Verfügung vom 10. September 2020 (eröffnet am 15. September 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Am 16. September 2020 beendete die dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren zugeteilte bisherige Rechtsvertreterin das Mandatsverhältnis. D. Mit Beschwerde vom 20. September 2020 (Postaufgabe am 21. September 2020) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Am 22. September 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht selbentags in elektronischer Form vor.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und der Wegweisung beantragt wird. Die Anträge auf Gewährung des Asyls respektive auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Nachdem die slowenischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Sloweniens fest.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das slowenische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-2962/2020 vom 2. Juli 2020 S. 8 f.; F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert vorgebrachten und unbelegt gebliebenen Vorwürfe, die slowenischen Behörden würden kein Asylverfahren durchführen und hätten ihn bereits viermal nach Kroatien zurückgeschickt, nichts zu ändern. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie sinngemäss beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner psychischen Probleme und der daraus resultierenden psychischen Vorbelastung befürchte er bei einer Überstellung nach Slowenien eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und gravierende Folgen für seine Zukunft. Den Vorakten sind jedoch keine Hinweise auf einen akuten Behandlungsbedarf zu entnehmen. Der Beschwerdeführer legt auch keine dahingehenden medizinischen Belege ins Recht. Sollte er - insbesondere aufgrund der geltend gemachten psychischen Beschwerden - auf ärztliche Behandlung angewiesen sein, ist diese auch in Slowenien gewährleistet. Slowenien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist aufgrund der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die allfällig erforderliche Behandlung zukommen zu lassen. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Slowenien angeordnet.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 22. September 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu betrachten waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4659/2020 Urteil vom 24. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. September 2020 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (eritreischer Staatsangehöriger, geboren [...]) ersuchte am 15. August 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. August 2020 in Ljubljana, Slowenien, ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Abklärungen am 1. September 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Slowenien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe nicht vorgehabt, in Slowenien seine Fingerabdrücke abzugeben und wolle nicht zurück dorthin. Er habe wegen all seiner Probleme - psychische Beschwerden und Lähmungserscheinungen, die zuletzt im Jahr 2016 aufgetreten seien - in die Schweiz kommen wollen. B. Am 4. September 2020 stimmten die slowenischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Mit Verfügung vom 10. September 2020 (eröffnet am 15. September 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Am 16. September 2020 beendete die dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren zugeteilte bisherige Rechtsvertreterin das Mandatsverhältnis. D. Mit Beschwerde vom 20. September 2020 (Postaufgabe am 21. September 2020) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Am 22. September 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht selbentags in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und der Wegweisung beantragt wird. Die Anträge auf Gewährung des Asyls respektive auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Nachdem die slowenischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Sloweniens fest. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das slowenische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-2962/2020 vom 2. Juli 2020 S. 8 f.; F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert vorgebrachten und unbelegt gebliebenen Vorwürfe, die slowenischen Behörden würden kein Asylverfahren durchführen und hätten ihn bereits viermal nach Kroatien zurückgeschickt, nichts zu ändern. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie sinngemäss beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner psychischen Probleme und der daraus resultierenden psychischen Vorbelastung befürchte er bei einer Überstellung nach Slowenien eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und gravierende Folgen für seine Zukunft. Den Vorakten sind jedoch keine Hinweise auf einen akuten Behandlungsbedarf zu entnehmen. Der Beschwerdeführer legt auch keine dahingehenden medizinischen Belege ins Recht. Sollte er - insbesondere aufgrund der geltend gemachten psychischen Beschwerden - auf ärztliche Behandlung angewiesen sein, ist diese auch in Slowenien gewährleistet. Slowenien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist aufgrund der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die allfällig erforderliche Behandlung zukommen zu lassen. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Slowenien angeordnet.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 22. September 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu betrachten waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Christa Preisig Versand: