Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2962/2020 Urteil vom 2. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, unbekannten Aufenthalts, vormals (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 15. November 2018 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM am 12. November 2019 im Beisein der Rechtsvertretung eine Befragung (Erstbefragung UMA) zu den Personalien, dem Reiseweg und (summarisch) den Asylgründen durchführte, dass er hinsichtlich seines Alters erklärte, am (...) geboren zu sein, dass er das Geburtsdatum von seiner Mutter her kenne, die ihn ja schliesslich geboren habe, indessen zurzeit keine Identitätspapiere vorweisen könne, dass er gegenüber den slowenischen Behörden denselben Namen angegeben habe, jedoch nicht das gleiche Alter, da man ihn nicht hätte weiterziehen lassen, wenn er sich in Slowenien als Minderjährigen ausgegeben hätte, dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens geltend machte, Slowenien habe auf der Route gelegen, er habe aber dort kein Asylgesuch stellen wollen, dass er jedoch nicht nach Westeuropa hätte weiterreisen können, wenn er in Slowenien keinen Asylantrag gestellt hätte, dass es nie sein Ziel gewesen sei, in Slowenien zu bleiben, ihm die Schweiz gefalle und dies ein Land sei, wo auch die Menschenrechte respektiert würden, weshalb er hier bleiben möchte, dass am 20. November 2019 eine radiologische Untersuchung (3-Säulen-Modell-Analyse zur Altersbestimmung) durchgeführt wurde, welche gemäss Gutachten zur Altersschätzung vom 26. November 2019 ein Mindestalter von 19 Jahren ergab, wozu die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 29. November 2019 das rechtliche Gehör gewährte, dass er durch seine Rechtsvertretung an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und ausführte, bis anhin habe er keinen Kontakt mit seinem Vater aufnehmen können, weshalb er seine Altersangabe zurzeit nicht belegen könne, dass die Vorinstanz als Geburtsdatum des Beschwerdeführers gemäss Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS (zentrales Migrationsinformationssystem) in der Folge den 1. Januar 1999 vermerkte und dazu einen Bestreitungsvermerk anfügte, dass das SEM die slowenischen Behörden am 16. Dezember 2019 gestützt auf die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 23. Dezember 2019 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 - eröffnet am 6. Januar 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete, und den Beschwerdeführer- unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht zu belegen vermocht, dass seinen Schilderungen nicht zu entnehmen sei, die slowenischen Behörden hätten ihm gegenüber Gewalt angewendet und ihn zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen, dass er vielmehr zu Protokoll gegeben habe, das Asylgesuch in Slowenien eingereicht zu haben, um sich die Weiterreise nach Westeuropa zu ermöglichen, dass der von ihm geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für sein Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu wählen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien wiesen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, dass Slowenien die Verfahrensrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Slowenien hielte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen, die die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch zu prüfen, dass keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden, dass die Rechtsvertretung dem SEM am 6. Januar 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit einer an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 9. Januar 2020 (auf dem Deckblatt als "demande de consultation de dossier" bezeichnet) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass der Beschwerdeführer am (...) Februar 2020 nach Slowenien überstellt wurde, dass das SEM die vom 9. Januar 2020 datierte Beschwerde am 8. Juni 2020 ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, auch nach erfolgtem Vollzug ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (vgl. für ähnliche Konstellation BVGE 2010/1 sowie Urteil des BVGer E-6012/2009 vom 17. Juni 2011 E. 1.3.3) und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei der vorliegenden Eingabe um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, bei der die Anforderungen an die Formvorschriften gemäss Praxis zurückhaltend anzusetzen sind, dass nur das Deckblatt ("demande de consultation de dossier"), nicht aber die eigentliche Beschwerde die Unterschrift des Beschwerdeführers aufweist, indessen die Beschwerdeänträge und -begründung gemeinsam mit dem unterzeichneten Deckblatt eingereicht wurde, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten bereits mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt worden waren, weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, dass er seine Beschwerde versehentlich mit dem unzutreffenden (aber unterzeichneten) Deckblatt versah, dass somit insgesamt keine Zweifel am Beschwerdewillen des Beschwerdeführers bestehen, weshalb die Beschwerde als formgerecht zu erachten ist, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht werden müssen und die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt ist (Art. 21 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen hat (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass bei verspäteter Überweisung die betroffene Person so zu stellen ist, wie wenn die ursprüngliche Eingabe bei der zuständigen Behörde eingereicht worden wäre (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 8 VwVG N 30), dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe rechtzeitig bei einer in der Sache nicht zuständigen Behörde (SEM) eingereicht hat, womit die Frist im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VwVG als gewahrt gilt, dass die Vorinstanz mit der Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermässig lange zuwartete, dass der Beschwerdeführer, der sich nach der Beschwerdeerhebung noch einige Wochen in der Schweiz aufhielt, sich offenbar weder beim SEM noch beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigt oder eine Rechtsverzögerung geltend gemacht hat, dass das SEM mit der verzögerten Weiterleitung zwar die Prüfung der aufschiebenden Wirkung während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz verunmöglichte (vgl. BVGE 2010/1), indessen der Rechtsschutz nicht grundsätzlich verweigert wird, da die vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingereichte Beschwerde nachfolgend zu behandeln sein wird, dass es sich nach dem Gesagten nicht rechtfertigt, die angefochtene Verfügung allein wegen der verzögerten Weiterleitung der Beschwerde aufzuheben, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO statuiert, dass jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen, dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2018 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte, dass sich Slowenien zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärt hat, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, was vom Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich auch nicht bestritten wird, dass in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien für Minderjährige verankert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), weshalb Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass übereinstimmend mit dem SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal das Gutachten zur Altersschätzung überzeugend begründet ist und den diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Überstellung nach Slowenien gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten, indessen nicht näher substanziierten Behelligungen durch die slowenische Polizei, als nachgeschoben zu qualifizieren sind, weshalb sie an der Zuständigkeit Sloweniens für die Prüfung des Asylgesuchs nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer nämlich im Rahmen der Befragung zu keinem Zeitpunkt geltend machte, jemals von der slowenischen Polizei behelligt beziehungsweise von slowenischen Behördenmitgliedern nicht rechtskonform behandelt worden zu sein, auch nicht als er explizit danach gefragt wurde, ob es Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr nach Slowenien sprechen würden (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 10), dass Slowenien über (vorgesetzte) Polizei- und Justizbehörden verfügt, an die sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden könnte, sollte er allenfalls zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt werden, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der - erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten - gesundheitlichen Probleme (insbesondere psychische Probleme) an die zuständigen slowenischen Behörden wenden und um medizinische Betreuung ersuchen kann, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die notwendige medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der im Zeitpunkt des Beschwerdeeinganges beim Bundesverwaltungsgericht bereits erfolgten Überstellung und des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass es sich indessen bei vorliegender Sachlage rechtfertigt, auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: