Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5423/2021 Urteil vom 17. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am (...) in B._______ und am (...) in Slowenien um Asyl ersucht hatte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 - eröffnet am 8. Dezember 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ans SEM zurückzuweisen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung am 15. Dezember 2021 per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Beschwerdeebene eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, so habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht gänzlich geklärt, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden bitte, seinen Gesundheitszustand abzuklären, sein psychischer Zustand sei sehr schlecht und er benötige dringend Hilfe, dass eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, sich mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ([...]) auseinandergesetzt und insbesondere bezüglich der geltend gemachten psychischen Beschwerden die Erkenntnisse des ärztlichen Kurzberichts der (...) (datiert vom 22. November 2021) in seine Erwägungen miteinbezogen hat, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt zu Recht als ausreichend erstellt erachtete, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Wegweisung nach Slowenien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können, dass vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass das SEM den anstehenden (...) Termin nicht abgewartet hat und mit der angefochtenen Verfügung nicht zuwartete (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357), dass sich nach dem Gesagten die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass, wie Eingangs bereits erwähnt, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 3. November 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die slowenischen Behörden am 26. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Dezember 2021 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass er zur Begründung seiner Beschwerde jedoch anführt, Slowenien weise in Bezug auf sein Asylverfahren systemische Mängel auf, zumal in diesem Staat laut dem Jahresbericht 2019 (recte: 2018) der European Asylum Support Office (EASO) die Asylsuchenden nach ihrer Ankunft im Empfangsbereich des zuständigen Asylheimes festgehalten würden, was einer Inhaftierung nahekomme, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, das slowenische Asylsystem weise keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021 S. 6 f., F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und D-2962/2020 vom 2. Juli 2020 S. 8 f.), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, gemäss dem Jahresbericht 2019 der Asylum Information Database (AIDA) sei der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung limitiert, dass die Menschen bis zu 15 Tage warten müssten, bis sie ihren Asylantrag einreichen könnten und da die ärztliche Untersuchung normalerweise einen Tag vor der Antragstellung stattfinde, werde diese mehrere Tage lang nicht durchgeführt, in denen Kontakt zwischen Asylsuchenden und Mitarbeitern des Asylheims bestehe, was ein Gesundheitsrisiko darstelle, dass er auch persönliche Gründe, welche gegen seine Überstellung nach Slowenien sprächen, geltend machte, so sei sein psychischer Zustand sehr schlecht und er benötige dringend Hilfe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass davon ausgegangen werden kann, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Slowenien nicht in der Lage sein sollte, gegebenenfalls seine ihm zustehenden Rechte gegenüber den dort zuständigen Behörden einzufordern, dass aus dem ärztlichen Bericht vom 22. November 2021 zu schliessen ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht von einer derartigen Schwere sind, dass im Falle einer Überstellung nach Slowenien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass im Übrigen Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. BVGer-Urteile F-1643/2021 vom 19. April 2021 E. 7.7, F-3660 vom 22. Juli 2020 E. 4.2) und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine allenfalls benötigte medizinische beziehungsweise psychologische Behandlung verweigern würde, dass die Vorinstanz zu Recht darauf verwies, dass der Beschwerdeführer Slowenien bereits (...) Tage nach Entlassung aus der Quarantäne verlassen und sich damit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Slowenien aus freien Stücken entzogen hat, dass das SEM sodann in der Verfügung feststellte, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung getragen, indem es die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der Tatsache, dass die geltend gemachte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: