Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, eine afghanische Staatsangehörige und ihre zwei minderjährigen Söhne, ersuchten am 10. Oktober 2021 zusammen mit dem Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz um Asyl. Ein Ab- gleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie bereits am 29. November 2019 in Griechenland und am 8. Oktober 2021 in Slowenien Asylgesuche gestellt hatten. B. Am 26. Oktober 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretens- entscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Sie führte aus, auf der Durchreise von Griechenland in Richtung Schweiz sei sie mit ihrer Familie in Slowenien festgenommen worden. Die slowenische Polizei sei aggressiv gewesen und habe sie schikaniert; man habe ihnen gegen ihren Willen die Fingerabdrücke abgenommen und sie für neun Tage in Quarantäne gesteckt, wo es kalt gewesen sei und keine Heizung gegeben habe. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, seit ihrer Kindheit an Depressionen zu leiden und Medikamente einzunehmen. In Bezug auf die Kinder gab sie an, der eine Sohn leide an Beinschmerzen und der andere Sohn unter einer Infektion und Zahnproblemen. C. Mit Eingaben vom 27. Oktober 2021 und 5. November 2021 reichte die Rechtsvertretung diverse medizinische Unterlagen sowie Ausweisdoku- mente der Familie (Kopien und Originale) zu den Akten. D. Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz vom
16. November 2021 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. November 2021 gut. E. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2021 und 3. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertretung weitere medizinische Berichte ein.
F-5539/2021 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 – eröffnet am 9. Dezember 2021 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz darauf hin, einer allfälligen Be- schwerde komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, und beauftragte den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Am 10. Dezember 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- dat nieder. H. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2021 gelangten die Beschwerdefüh- renden und der Ehemann respektive Vater, vertreten durch eine (nur) von ihm mandatierte Rechtsvertretung, an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 sei vollständig aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör- den seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowe- nien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 17. Dezember 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der damalige Instruktions- richter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Ebenfalls mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 (Eingang: 20. Dezember
2021) erhob die Beschwerdeführerin – welche zwischenzeitlich aufgrund von Vorwürfen physischer Gewalt gegen den Ehemann und Vater mit den Kindern in eine andere Unterkunft verlegt worden war, wo sie die vormals zugewiesene Rechtsvertretung erneut mandatiert hatte – für sich und die gemeinsamen Kinder eigenständig Beschwerde gegen die Verfügung vom
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6. Dezember 2021. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei auf- zuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr Verfahren sei zudem vom Verfahren des Ehemanns/Vaters zu trennen. Eventualiter sei die vorliegende Beschwerdeschrift als Ergänzung zur allfällig bereits eingereichten Beschwerdeschrift in derselben Sache zu behandeln. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 trennte der damalige Instruktions- richter das vorliegende Verfahren von demjenigen des Ehemanns respek- tive Vaters der Beschwerdeführenden, erteilte der Beschwerde aufschie- bende Wirkung und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. L. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, unterdessen im Z._______ untergebracht worden zu sein. M. Am 19. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Z._______ vom 17. Januar 2022 zu den Akten. N. Am 2. Februar 2022 teilten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines entsprechenden Informationsschreibens mit, dass im Verlauf der Woche ein Eheschutzverfahren sowie allenfalls ein Strafverfahren gegen den Ehe- mann respektive Vater eingeleitet werde. O. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle des bisherigen Instrukti- onsrichters die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt.
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebun- den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AslyG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.3 Dem Antrag auf Trennung des vorliegenden Verfahrens von demjeni- gen des Ehemanns respektive Vaters wurde mit Zwischenverfügung vom
23. Dezember 2021 stattgegeben. Das in diesem Zusammenhang ge- stellte Eventualbegehren, wonach die durch den rubrizierten Rechtsvertre- ter eingereichte Beschwerdeschrift als Ergänzung zu einer allfällig bereits eingereichten Beschwerde in derselben Sache zu behandeln sei (vgl. vor- stehend J.), erweist sich damit als gegenstandslos.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen im Rechtsmittelverfahren einzig geltend, aufgrund der neuen Entwicklungen sei der Sachverhalt als nicht vollständig erstellt zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe angesichts ihres gewalttätigen Ehemannes keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zu
F-5539/2021 Seite 6 wenden, um die örtliche Trennung von ihm zu verlangen. Seit sie im Alter von 13 Jahren zwangsverheiratet worden sei, habe er immer wieder mas- sivste physische Gewalt gegen sie angewendet, so auch während des Asylverfahrens in der Schweiz. Die Gewalt richte sich auch gegen die Kin- der und habe sich in letzter Zeit intensiviert, weshalb sie sich enorm davor fürchte, gemeinsam mit ihm nach Slowenien überstellt zu werden. Die Sa- che sei deshalb zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Am- tes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Nach dem für das Verwaltungs- verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG) ist die zu- ständige Behörde mithin verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylge- suchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 N. 16).
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf eine Sachlage, die erst nach dem Erlass der streitigen Verfügung eingetreten sei, und verlangen diesbezüglich weitere Abklärungen. Die geltend gemachten familiären Probleme konnten in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2021 naturgemäss nicht berücksichtigt werden, da die entsprechenden In- formationen erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden. Zwar geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer gynäkologischen Untersuchung am 16. November 2021 berichtete, sie fühle sich von ihrem Ehemann beim Geschlechtsverkehr je- weils vergewaltigt und die Hochzeit sei arrangiert gewesen. Die behan- delnde Ärztin wies diesbezüglich auf eine anscheinend vorhandene Bezie- hungs- bzw. psychosoziale Problematik hin (Bericht der (…)klinik des V._______ vom 18. November 2021, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 43). Im Rahmen ihres persönlichen Gesprächs am 26. Oktober 2021, welches getrennt vom Ehemann stattgefunden hatte, äusserte sich die Beschwer- deführerin dazu jedoch nicht (SEM-act. 21). Vor dem Hintergrund von Art. 12 VwVG gab es diesbezüglich keine Anhaltspunkte, welche die Vor-
F-5539/2021 Seite 7 instanz hätten veranlassen sollen, den Sachverhalt vor Erlass ihrer Verfü- gung zu aktualisieren. Die Vorinstanz hat dementsprechend den rechtser- heblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt.
E. 3.4 Was die Entwicklung des Sachverhalts nach Erlass der streitigen Ver- fügung betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Erkenntnisse im Zu- sammenhang mit den Gewaltvorwürfen gegen den Ehemann der Be- schwerdeführerin einen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfah- rens haben könnten. Zudem wird nicht dargelegt, welche weiteren Unter- suchungen bei einer Rückweisung der Sache durch die Vorinstanz zu täti- gen wären. Soweit mit Eingabe vom 2. Februar 2022 unter Verweis auf Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarats vom
11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) gefordert wird, Slowenien sei über den Sachverhalt zu informieren und es sei mit einer Überstellung zuzuwarten, bis eine Antwort über die zu treffenden Massnah- men vorliege, rechtfertigt sich ebenfalls keine Rückweisung an die Vo- rinstanz (vgl. dazu nachfolgend E. 6.1 und 8.). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Konvention keine subjektiven Rechte begründet (WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschen- rechtsschutz, 4. Aufl., 2019, Rz. 11.67). Die formelle Rüge erweist sich da- her angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlas- sung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied- staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan- trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederauf- nahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
F-5539/2021 Seite 8 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Slowenien – wenn auch an- geblich unfreiwillig – Asylgesuche gestellt zu haben. Die slowenischen Be- hörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Slowe- niens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom
22. Juli 2020 E. 4.1). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.
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E. 6.1 Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung noch davon ausging, die Beschwerdeführenden würden zusammen mit dem Ehemann als Familie nach Slowenien überstellt, steht nach der durch das Bundes- verwaltungsgericht vorgenommenen Verfahrenstrennung vorliegend die Überstellung einer alleinstehenden Frau mit zwei minderjährigen Kinder in Frage. In Bezug auf die ständige Rechtsprechung zu Slowenien ändert dies an der Zulässigkeit der Überstellung allerdings nichts (vgl. Urteil des BVGer F-1642/2021 vom 19. April 2021). Soweit die Beschwerdeführen- den vorbringen, in Slowenien durch den Ehemann beziehungsweise Vater bedroht zu sein (vgl. dazu insbesondere den Bericht des Z._______ vom
17. Januar 2022), sind sie an die slowenischen Polizeibehörden zu verwei- sen. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. an- stelle vieler Urteil des BVGer F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2). Angesichts dessen verstösst eine Überstellung dorthin auch nicht gegen Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 2) der Istanbul-Konvention (vgl. auch Urteil des BVGer F-3417/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 5.2). Im Übri- gen hat Slowenien, was auch von den Beschwerdeführenden nicht ver- kannt wird, die Istanbul-Konvention ebenfalls ratifiziert. Der Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter zweier kleiner Kinder und auch dem Kindeswohl wird in Slowenien Rechnung getragen. Im Übrigen verfügt Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe- dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi- schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richt- linie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]); den An- tragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psycholo- gischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.2 Nach dem Gesagten bleibt es bei der Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdefüh- renden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Weder ist die Schweiz völker- rechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humani- täre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
F-5539/2021 Seite 10
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Slowenien angeordnet. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom
23. Dezember 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
E. 8 Einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden durch ihren Ehe- mann respektive Vater ist mit entsprechenden Massnahmen beim Vollzug der Überstellung Rechnung zu tragen (getrennte Überstellung, Mitteilung an die slowenischen Behörden).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen von der Be- dürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und ihre Rechtsbe- gehren nicht als aussichtslos betrachtet werden können, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis- sen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5539/2021 Urteil vom 8. Februar 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geb. (...), und deren Kinder B._______, geb. (...), C._______, geb. (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Jan Frutig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine afghanische Staatsangehörige und ihre zwei minderjährigen Söhne, ersuchten am 10. Oktober 2021 zusammen mit dem Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie bereits am 29. November 2019 in Griechenland und am 8. Oktober 2021 in Slowenien Asylgesuche gestellt hatten. B. Am 26. Oktober 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Sie führte aus, auf der Durchreise von Griechenland in Richtung Schweiz sei sie mit ihrer Familie in Slowenien festgenommen worden. Die slowenische Polizei sei aggressiv gewesen und habe sie schikaniert; man habe ihnen gegen ihren Willen die Fingerabdrücke abgenommen und sie für neun Tage in Quarantäne gesteckt, wo es kalt gewesen sei und keine Heizung gegeben habe. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, seit ihrer Kindheit an Depressionen zu leiden und Medikamente einzunehmen. In Bezug auf die Kinder gab sie an, der eine Sohn leide an Beinschmerzen und der andere Sohn unter einer Infektion und Zahnproblemen. C. Mit Eingaben vom 27. Oktober 2021 und 5. November 2021 reichte die Rechtsvertretung diverse medizinische Unterlagen sowie Ausweisdokumente der Familie (Kopien und Originale) zu den Akten. D. Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz vom 16. November 2021 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. November 2021 gut. E. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2021 und 3. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertretung weitere medizinische Berichte ein. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 - eröffnet am 9. Dezember 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz darauf hin, einer allfälligen Beschwerde komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, und beauftragte den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Am 10. Dezember 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2021 gelangten die Beschwerdeführenden und der Ehemann respektive Vater, vertreten durch eine (nur) von ihm mandatierte Rechtsvertretung, an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 17. Dezember 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der damalige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Ebenfalls mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 (Eingang: 20. Dezember 2021) erhob die Beschwerdeführerin - welche zwischenzeitlich aufgrund von Vorwürfen physischer Gewalt gegen den Ehemann und Vater mit den Kindern in eine andere Unterkunft verlegt worden war, wo sie die vormals zugewiesene Rechtsvertretung erneut mandatiert hatte - für sich und die gemeinsamen Kinder eigenständig Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2021. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr Verfahren sei zudem vom Verfahren des Ehemanns/Vaters zu trennen. Eventualiter sei die vorliegende Beschwerdeschrift als Ergänzung zur allfällig bereits eingereichten Beschwerdeschrift in derselben Sache zu behandeln. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 trennte der damalige Instruktionsrichter das vorliegende Verfahren von demjenigen des Ehemanns respektive Vaters der Beschwerdeführenden, erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, unterdessen im Z._______ untergebracht worden zu sein. M. Am 19. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Z._______ vom 17. Januar 2022 zu den Akten. N. Am 2. Februar 2022 teilten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines entsprechenden Informationsschreibens mit, dass im Verlauf der Woche ein Eheschutzverfahren sowie allenfalls ein Strafverfahren gegen den Ehemann respektive Vater eingeleitet werde. O. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle des bisherigen Instruktionsrichters die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AslyG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.3. Dem Antrag auf Trennung des vorliegenden Verfahrens von demjenigen des Ehemanns respektive Vaters wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2021 stattgegeben. Das in diesem Zusammenhang gestellte Eventualbegehren, wonach die durch den rubrizierten Rechtsvertreter eingereichte Beschwerdeschrift als Ergänzung zu einer allfällig bereits eingereichten Beschwerde in derselben Sache zu behandeln sei (vgl. vorstehend J.), erweist sich damit als gegenstandslos. 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden machen im Rechtsmittelverfahren einzig geltend, aufgrund der neuen Entwicklungen sei der Sachverhalt als nicht vollständig erstellt zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe angesichts ihres gewalttätigen Ehemannes keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zu wenden, um die örtliche Trennung von ihm zu verlangen. Seit sie im Alter von 13 Jahren zwangsverheiratet worden sei, habe er immer wieder massivste physische Gewalt gegen sie angewendet, so auch während des Asylverfahrens in der Schweiz. Die Gewalt richte sich auch gegen die Kinder und habe sich in letzter Zeit intensiviert, weshalb sie sich enorm davor fürchte, gemeinsam mit ihm nach Slowenien überstellt zu werden. Die Sache sei deshalb zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Nach dem für das Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG) ist die zuständige Behörde mithin verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 N. 16). 3.3. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf eine Sachlage, die erst nach dem Erlass der streitigen Verfügung eingetreten sei, und verlangen diesbezüglich weitere Abklärungen. Die geltend gemachten familiären Probleme konnten in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2021 naturgemäss nicht berücksichtigt werden, da die entsprechenden Informationen erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden. Zwar geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer gynäkologischen Untersuchung am 16. November 2021 berichtete, sie fühle sich von ihrem Ehemann beim Geschlechtsverkehr jeweils vergewaltigt und die Hochzeit sei arrangiert gewesen. Die behandelnde Ärztin wies diesbezüglich auf eine anscheinend vorhandene Beziehungs- bzw. psychosoziale Problematik hin (Bericht der (...)klinik des V._______ vom 18. November 2021, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 43). Im Rahmen ihres persönlichen Gesprächs am 26. Oktober 2021, welches getrennt vom Ehemann stattgefunden hatte, äusserte sich die Beschwerdeführerin dazu jedoch nicht (SEM-act. 21). Vor dem Hintergrund von Art. 12 VwVG gab es diesbezüglich keine Anhaltspunkte, welche die Vorinstanz hätten veranlassen sollen, den Sachverhalt vor Erlass ihrer Verfügung zu aktualisieren. Die Vorinstanz hat dementsprechend den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. 3.4. Was die Entwicklung des Sachverhalts nach Erlass der streitigen Verfügung betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Gewaltvorwürfen gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben könnten. Zudem wird nicht dargelegt, welche weiteren Untersuchungen bei einer Rückweisung der Sache durch die Vorinstanz zu tätigen wären. Soweit mit Eingabe vom 2. Februar 2022 unter Verweis auf Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) gefordert wird, Slowenien sei über den Sachverhalt zu informieren und es sei mit einer Überstellung zuzuwarten, bis eine Antwort über die zu treffenden Massnahmen vorliege, rechtfertigt sich ebenfalls keine Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. dazu nachfolgend E. 6.1 und 8.). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Konvention keine subjektiven Rechte begründet (Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., 2019, Rz. 11.67). Die formelle Rüge erweist sich daher angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Slowenien - wenn auch angeblich unfreiwillig - Asylgesuche gestellt zu haben. Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist somit grundsätzlich gegeben. 4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
5. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung noch davon ausging, die Beschwerdeführenden würden zusammen mit dem Ehemann als Familie nach Slowenien überstellt, steht nach der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verfahrenstrennung vorliegend die Überstellung einer alleinstehenden Frau mit zwei minderjährigen Kinder in Frage. In Bezug auf die ständige Rechtsprechung zu Slowenien ändert dies an der Zulässigkeit der Überstellung allerdings nichts (vgl. Urteil des BVGer F-1642/2021 vom 19. April 2021). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, in Slowenien durch den Ehemann beziehungsweise Vater bedroht zu sein (vgl. dazu insbesondere den Bericht des Z._______ vom 17. Januar 2022), sind sie an die slowenischen Polizeibehörden zu verweisen. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2). Angesichts dessen verstösst eine Überstellung dorthin auch nicht gegen Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 2) der Istanbul-Konvention (vgl. auch Urteil des BVGer F-3417/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 5.2). Im Übrigen hat Slowenien, was auch von den Beschwerdeführenden nicht verkannt wird, die Istanbul-Konvention ebenfalls ratifiziert. Der Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter zweier kleiner Kinder und auch dem Kindeswohl wird in Slowenien Rechnung getragen. Im Übrigen verfügt Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.2. Nach dem Gesagten bleibt es bei der Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Slowenien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
8. Einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden durch ihren Ehemann respektive Vater ist mit entsprechenden Massnahmen beim Vollzug der Überstellung Rechnung zu tragen (getrennte Überstellung, Mitteilung an die slowenischen Behörden).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos betrachtet werden können, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Versand: