Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrem Lebenspartner (Verfahrensnummer F-4497/2021) am 13. August 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 10. August 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 3. September 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Slowenien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin führte aus, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Sie habe in Slowenien kein Asylgesuch stellen wollen. Ihr seien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden. Sie sei in Slowenien sexuell belästigt worden. Da sie in Quarantäne gewesen sei, sei die Polizei nur einmal pro Tag gekommen und sie habe die Sprache nicht beherrscht, weshalb sie es nicht habe melden können. Auch habe sie keinen Zugang zu einer Rechtsvertretung gehabt. Die Lage dort sei schlimmer als in Griechenland. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, an Juckreiz zu leiden. In Griechenland habe sie Nierenschmerzen gehabt, welche sich auf der Reise in die Schweiz verschlimmert hätten. Dank der Einnahme von Tabletten seien die Schmerzen aber nicht mehr vorhanden. Ferner sei sie schwanger. C. Die slowenischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 30. August 2021 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 7. September 2021 gut. D. Am 5. Oktober 2021 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Slowenien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 12. Oktober 2021 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich seien die Akten ihres Lebenspartners beizuziehen. F. Am 13. Oktober 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Neben den vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten ihres Lebenspartners (F-4497/2021) bei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, der Vorinstanz würden die erforderlichen Kenntnisse über Diagnosen zu ihrem gesundheitlichen Zustand und über die notwendigen Behandlungen fehlen, um abschliessend beurteilen zu können, ob in Slowenien eine angemessene medizinische Behandlung gewährleistet wäre. Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung könne bei einer vulnerablen Person wie ihr nicht genügen.
E. 3.2 Sofern die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung geltend machen will, gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrem Gesundheitszustand Rechnung getragen hat. Sie hat medizinische Abklärungen vornehmen lassen, dank welcher die Erkrankungen der Beschwerdeführerin (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], Nierenschmerzen und Juckreiz) diagnostiziert werden konnten (vgl. Arztberichte vom 25. August 2021, vom 17. September 2021 und vom 30. September 2021). Damit konnte deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren gewürdigt sowie abgeschätzt werden, ob weitere Abklärungen notwendig sind. Entsprechend durfte die Vorinstanz auf die Erhebung weiterer Beweise (d.h. einen weiteren Arztbericht) verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, trotz der geltend gemachten sexuellen Belästigung von einem bezüglich des Geschlechts gemischten Team befragt worden zu sein.
E. 3.4 Bei diesem Vorbringen handelt es sich - entgegen der Zuordnung zum Untersuchungsgrundsatz durch die Beschwerdeführerin - um eine Gehörsrüge (Art. 29 ff. VwVG; Urteil des BVGer D-3797/2017 vom 17. Januar 2019 E. 3.1.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schreibt das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) nicht vor, dass Anhörungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens bei Vorbringen von sexuellem Missbrauch durch die Beschwerdeführenden von Personen desselben Geschlechts durchgeführt werden müssen. Eine solche Pflicht ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Dublin-III-VO. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die slowenischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Sloweniens grundsätzlich gegeben.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Slowenien sowie der von ihr angeführten Verweise auf verschiedene Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Lage Asylsuchender in Slowenien keine Veranlassung.
E. 5.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, als schwangere und psychisch angeschlagene Frau besonders vulnerabel zu sein. Die Ursache ihrer psychischen Beschwerden müsse mindestens zum Teil von der sexuellen Belästigung in Slowenien stammen. Aus diesem Grund wäre bei ihrer Überstellung dorthin eine Verschlechterung ihres Zustandes zu erwarten. Dies gelte insbesondere, da sie nach dem Vorfall keine Unterstützung erhalten habe. Sie habe sich nicht an die Polizei wenden und habe auch nicht die benötigte gesundheitliche Unterstützung einfordern können. Mangels einer Rechtsvertretung habe sich auch niemand für ihre Rechte einsetzen können. In Slowenien seien die Bedingungen schlimmer als in Griechenland.
E. 6.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Die Beschwerdeführerin vermag in Bezug auf die angeblich unzumutbaren Zustände in Slowenien nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). In Bezug auf die geltend gemachte sexuelle Belästigung kann sich die Beschwerdeführerin an die zuständige Polizeibehörde wenden. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Zudem haben - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - Asylsuchende in Slowenien während des Asylverfahrens Zugang zu einer Rechtsvertretung (Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Slovenia [2019 update], https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/03/report-download_aida_si_2019update.pdf , S. 27, abgerufen am 14.10.2021), mit deren Hilfe die Beschwerdeführerin ihre Rechte geltend machen kann.
E. 6.3 Ferner liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Sie befindet sich ungefähr in der 14. Schwangerschaftswoche und die Schwangerschaft wurde gemäss Arztbericht vom 17. September 2021 als intakt bezeichnet. In Bezug auf die geltend gemachten Nierenschmerzen und den Juckreiz wurde sie in der Schweiz bereits umfassend medizinisch versorgt, was zu einer Stabilisation ihres Gesundheitszustandes geführt hat. So konnten die Schmerzen gemäss ihren eigenen Aussagen dank der Einnahme von Tabletten beseitigt werden. Im Übrigen verfügt Slowenien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Vulnerable Personen haben insbesondere Zugang zu einer psychotherapeutischen Betreuung (AIDA, Country Report: Slovenia [2019 update], < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/03/report-download_aida_si_2019update.pdf >, abgerufen am 14.10.2021, S. 58), weshalb auch die diagnostizierte PTBS in Slowenien einer Behandlung zugänglich sein dürfte. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Slowenien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die von ihr angeführte Tarakhel-Rechtsprechung (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) findet auf Familien Anwendung, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5927/2015 vom 28. Januar 2016 ist im Übrigen unbehelflich, stellte sich doch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im zitierten Urteil wesentlich gravierender dar als vorliegend.
E. 6.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO und Dokument «Überstellungsmodalitäten» des SEM, vorinstanzliche Akten 40/1).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Slowenien angeordnet.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4495/2021 Urteil vom 19. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia,HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrem Lebenspartner (Verfahrensnummer F-4497/2021) am 13. August 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 10. August 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 3. September 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Slowenien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin führte aus, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Sie habe in Slowenien kein Asylgesuch stellen wollen. Ihr seien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden. Sie sei in Slowenien sexuell belästigt worden. Da sie in Quarantäne gewesen sei, sei die Polizei nur einmal pro Tag gekommen und sie habe die Sprache nicht beherrscht, weshalb sie es nicht habe melden können. Auch habe sie keinen Zugang zu einer Rechtsvertretung gehabt. Die Lage dort sei schlimmer als in Griechenland. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, an Juckreiz zu leiden. In Griechenland habe sie Nierenschmerzen gehabt, welche sich auf der Reise in die Schweiz verschlimmert hätten. Dank der Einnahme von Tabletten seien die Schmerzen aber nicht mehr vorhanden. Ferner sei sie schwanger. C. Die slowenischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 30. August 2021 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 7. September 2021 gut. D. Am 5. Oktober 2021 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Slowenien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 12. Oktober 2021 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich seien die Akten ihres Lebenspartners beizuziehen. F. Am 13. Oktober 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Neben den vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten ihres Lebenspartners (F-4497/2021) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, der Vorinstanz würden die erforderlichen Kenntnisse über Diagnosen zu ihrem gesundheitlichen Zustand und über die notwendigen Behandlungen fehlen, um abschliessend beurteilen zu können, ob in Slowenien eine angemessene medizinische Behandlung gewährleistet wäre. Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung könne bei einer vulnerablen Person wie ihr nicht genügen. 3.2. Sofern die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung geltend machen will, gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrem Gesundheitszustand Rechnung getragen hat. Sie hat medizinische Abklärungen vornehmen lassen, dank welcher die Erkrankungen der Beschwerdeführerin (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], Nierenschmerzen und Juckreiz) diagnostiziert werden konnten (vgl. Arztberichte vom 25. August 2021, vom 17. September 2021 und vom 30. September 2021). Damit konnte deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren gewürdigt sowie abgeschätzt werden, ob weitere Abklärungen notwendig sind. Entsprechend durfte die Vorinstanz auf die Erhebung weiterer Beweise (d.h. einen weiteren Arztbericht) verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). 3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, trotz der geltend gemachten sexuellen Belästigung von einem bezüglich des Geschlechts gemischten Team befragt worden zu sein. 3.4. Bei diesem Vorbringen handelt es sich - entgegen der Zuordnung zum Untersuchungsgrundsatz durch die Beschwerdeführerin - um eine Gehörsrüge (Art. 29 ff. VwVG; Urteil des BVGer D-3797/2017 vom 17. Januar 2019 E. 3.1.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schreibt das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) nicht vor, dass Anhörungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens bei Vorbringen von sexuellem Missbrauch durch die Beschwerdeführenden von Personen desselben Geschlechts durchgeführt werden müssen. Eine solche Pflicht ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Dublin-III-VO. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die slowenischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Sloweniens grundsätzlich gegeben. 4.3. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Slowenien sowie der von ihr angeführten Verweise auf verschiedene Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Lage Asylsuchender in Slowenien keine Veranlassung. 5.2. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, als schwangere und psychisch angeschlagene Frau besonders vulnerabel zu sein. Die Ursache ihrer psychischen Beschwerden müsse mindestens zum Teil von der sexuellen Belästigung in Slowenien stammen. Aus diesem Grund wäre bei ihrer Überstellung dorthin eine Verschlechterung ihres Zustandes zu erwarten. Dies gelte insbesondere, da sie nach dem Vorfall keine Unterstützung erhalten habe. Sie habe sich nicht an die Polizei wenden und habe auch nicht die benötigte gesundheitliche Unterstützung einfordern können. Mangels einer Rechtsvertretung habe sich auch niemand für ihre Rechte einsetzen können. In Slowenien seien die Bedingungen schlimmer als in Griechenland. 6.2. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Die Beschwerdeführerin vermag in Bezug auf die angeblich unzumutbaren Zustände in Slowenien nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). In Bezug auf die geltend gemachte sexuelle Belästigung kann sich die Beschwerdeführerin an die zuständige Polizeibehörde wenden. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Zudem haben - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - Asylsuchende in Slowenien während des Asylverfahrens Zugang zu einer Rechtsvertretung (Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Slovenia [2019 update], https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/03/report-download_aida_si_2019update.pdf , S. 27, abgerufen am 14.10.2021), mit deren Hilfe die Beschwerdeführerin ihre Rechte geltend machen kann. 6.3. Ferner liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Sie befindet sich ungefähr in der 14. Schwangerschaftswoche und die Schwangerschaft wurde gemäss Arztbericht vom 17. September 2021 als intakt bezeichnet. In Bezug auf die geltend gemachten Nierenschmerzen und den Juckreiz wurde sie in der Schweiz bereits umfassend medizinisch versorgt, was zu einer Stabilisation ihres Gesundheitszustandes geführt hat. So konnten die Schmerzen gemäss ihren eigenen Aussagen dank der Einnahme von Tabletten beseitigt werden. Im Übrigen verfügt Slowenien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Vulnerable Personen haben insbesondere Zugang zu einer psychotherapeutischen Betreuung (AIDA, Country Report: Slovenia [2019 update], , abgerufen am 14.10.2021, S. 58), weshalb auch die diagnostizierte PTBS in Slowenien einer Behandlung zugänglich sein dürfte. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Slowenien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die von ihr angeführte Tarakhel-Rechtsprechung (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) findet auf Familien Anwendung, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5927/2015 vom 28. Januar 2016 ist im Übrigen unbehelflich, stellte sich doch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im zitierten Urteil wesentlich gravierender dar als vorliegend. 6.4. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO und Dokument «Überstellungsmodalitäten» des SEM, vorinstanzliche Akten 40/1). 6.5. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Slowenien angeordnet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: