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F-5643/2021

F-5643/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner schwangeren Le- benspartnerin am 13. August 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Am 5. Oktober 2021 trat das SEM auf die Asylgesuche des Beschwerde- führers und seiner Lebenspartnerin nicht ein und ordnete die Überstellung nach Slowenien an. C. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteilen F-4497/2021 und F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 ab. D. Am 19. November 2021 gelangten der Beschwerdeführer und seine Le- benspartnerin an die Vorinstanz und beantragten im Rahmen eines Wie- dererwägungsgesuchs, die Verfügungen vom 5. Oktober 2021 seien auf- zuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 29. November 2021 wies die Vor- instanz die Wiedererwägungsgesuche ab. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Verfügungen vom 5. Oktober 2021 rechtskräftig und vollstreckbar seien und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2021 (Eingang beim Gericht:

28. Dezember 2021) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesver- waltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. Novem- ber 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine wiedererwä- gungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vorliege. Die Vor- instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein materiel- les Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Unzu- lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Slowe- nien festzustellen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwer- de aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzu- weisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bun- desverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent- schieden habe. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-

F-5643/2021 Seite 3 chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Schliesslich seien die Akten seiner Lebenspartnerin beizuzie- hen. G. Am 28. Dezember 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an. Am 4. Januar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. H. Neben den vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers zog das Bun- desverwaltungsgericht die Akten des Beschwerdeverfahrens F-4497/2021 und die Akten der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (F-5645/2021) bei.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 6 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wird. Soweit der Beschwerdeführer jedoch mit seinem Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Slowenien festzustellen, die Anord- nung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) bezweckt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, da die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet. Ferner ist festzuhalten, dass das Feststellungsbegehren, es liege eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor, im Hauptbegehren aufgeht und insofern keine eigenständige Bedeutung besitzt.

E. 2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG).

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E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebun- den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 4 Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum er- sucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1272 ff.). Im Verwaltungsver- fahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfü- gungen nicht ausdrücklich geregelt. Sie tritt in zwei Erscheinungsformen auf: Als Korrektur ursprünglich fehlerhafter Verfügungen (prozessuale Re- vision) und als Korrektur nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Wiederer- wägung aufgrund geänderter Verhältnisse oder – nur bei Dauersachver- halten – aufgrund geänderter Rechtslage). Die prozessuale Revision wird hier nicht geltend gemacht, weshalb nicht darauf einzugehen ist (vgl. zu den Rückkommensgründen Urteil des BVGer F-2879/2020 vom 16. März 2021 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen). Das Institut der Wiedererwägung infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse oder der Rechtslage leitet die Rechtsprechung direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV ab (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3). Die Ver- waltungsbehörde ist verpflichtet, auf ein entsprechendes Gesuch einzutre- ten, wenn sich die Verhältnisse oder bei Dauersachverhalten die Rechts- lage seit dem ersten Entscheid in einer Weise geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Aus der Regelung des Wiedererwägungsgesuchs im Bereich des Asylrechts (Art. 111b AsylG) lässt sich nichts Abweichendes ableiten, werden doch dort nicht die Wiedererwägungsgründe, sondern in erster Linie die Voraus- setzungen für die Zulässigkeit des Gesuchs und dessen Wirkungen nor- miert.

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E. 5 Der Nichteintretensentscheid vom 5. Oktober 2021 betrifft die Durchfüh- rung des Asylverfahrens in der Schweiz. Dies ist kein Dauersachverhalt, weshalb einzig zu prüfen ist, ob sich die Sachlage zwischen dem 5. Okto- ber 2021 (Erlass der ursprünglichen Verfügung) und dem 29. November 2021 (Erlass der angefochtenen Verfügung) derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid geboten erscheint.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer verweist auf den verschlechterten Gesundheits- zustand seiner Lebenspartnerin und beruft sich auf den Grundsatz der Ein- heit der Familie. Er führt an, der dem Wiedererwägungsgesuch zu Grunde liegende Arztbericht vom 29. Oktober 2021 zeige die ausserordentlich in- tensive Notlage seiner Lebenspartnerin. Jene habe im ursprünglichen Ent- scheid noch nicht berücksichtigt werden können. Der erwähnte Arztbericht verdeutliche, dass der Vollzug der Wegweisung seiner schwangeren Le- benspartnerin sie einer konkreten existentiellen Gefährdung aussetze. Fer- ner habe eine gynäkologische Untersuchung seiner Lebenspartnerin einen auffälligen Befund im Sinne einer fetalen Hydronephrose ergeben. Vor die- sem Hintergrund, der bevorstehenden Geburt und der damit verbundenen Aufgaben seiner Lebenspartnerin sollten ihr die mit dem Vollzug der Weg- weisung einhergehenden Belastungen erspart werden.

E. 5.2 Mit Urteil vom heutigen Tag wird auch die Beschwerde der Lebenspart- nerin des Beschwerdeführers (Verfahrensnummer F-5645/2021) abgewie- sen und ihre Wegweisung nach Slowenien bestätigt. Der Beschwerdefüh- rer wird somit nicht von seiner Lebenspartnerin getrennt.

E. 5.3 Wie im erwähnten Urteil ausgeführt, vermögen die vom Beschwerde- führer ins Recht gelegten Arztberichte vom 29. Oktober 2021 als auch vom

E. 5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt schliesslich keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor. Im Arztbe- richt vom 20. Oktober 2021 wird akute Suizidalität seiner Lebenspartnerin einzig im Kontext einer Überstellung nach Slowenien erwähnt. Die Vor- instanz spricht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in die- sem Zusammenhang nicht von latenter Suizidalität, sondern unspezifisch von Suizidalität. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägung der Vor- instanz, es wäre stossend, wenn die Lebenspartnerin des Beschwerdefüh- rers durch Berufung auf eine Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlen- ken zwingen könnte, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellt, handelt es sich doch dabei nicht um ein Sachverhaltselement, sondern um eine Wertung.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, den Ent- scheid vom 5. Oktober 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist demzufolge – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen mit der Folge, dass der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 5.

F-5643/2021 Seite 7 Oktober 2021 nach wie vor Bestand hat. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 4. Januar 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt über das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu be- finden. Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den naturgemäss strengen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung waren der Beschwerde keine Erfolgsaussichten beschieden. Das Gesuch ist daher unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu- weisen und die Kosten von Fr. 750.— sind ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5643/2021 Seite 8

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen mit der Folge, dass der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 5. Oktober 2021 nach wie vor Bestand hat. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 4. Januar 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu befinden. Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den naturgemäss strengen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung waren der Beschwerde keine Erfolgsaussichten beschieden. Das Gesuch ist daher unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen und die Kosten von Fr. 750.- sind ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 2021 ist aufgrund der erwähnten Diagnose während der Schwangerschaft einzig eine regelmässige Überwachung mittels Ultra- schall empfohlen. Bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens war bekannt, dass die Partnerin des Beschwerdeführers schwanger ist, was ohnehin regelmässige Ultraschalluntersuchungen – wenn auch möglicher- weise nicht in denselben Intervallen – erfordert. An dieser Stelle kann auf das Urteil F-4497/2021 verwiesen werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5643/2021 Urteil vom 8. Februar 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Christoph von Blarer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner schwangeren Lebenspartnerin am 13. August 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Am 5. Oktober 2021 trat das SEM auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin nicht ein und ordnete die Überstellung nach Slowenien an. C. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen F-4497/2021 und F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 ab. D. Am 19. November 2021 gelangten der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin an die Vorinstanz und beantragten im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs, die Verfügungen vom 5. Oktober 2021 seien aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 29. November 2021 wies die Vorinstanz die Wiedererwägungsgesuche ab. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Verfügungen vom 5. Oktober 2021 rechtskräftig und vollstreckbar seien und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2021 (Eingang beim Gericht: 28. Dezember 2021) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. November 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vorliege. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Slowenien festzustellen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich seien die Akten seiner Lebenspartnerin beizuziehen. G. Am 28. Dezember 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Am 4. Januar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. H. Neben den vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Beschwerdeverfahrens F-4497/2021 und die Akten der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (F-5645/2021) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 6 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Soweit der Beschwerdeführer jedoch mit seinem Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Slowenien festzustellen, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) bezweckt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, da die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet. Ferner ist festzuhalten, dass das Feststellungsbegehren, es liege eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor, im Hauptbegehren aufgeht und insofern keine eigenständige Bedeutung besitzt.

2. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 4. Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1272 ff.). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Sie tritt in zwei Erscheinungsformen auf: Als Korrektur ursprünglich fehlerhafter Verfügungen (prozessuale Revision) und als Korrektur nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Wiedererwägung aufgrund geänderter Verhältnisse oder - nur bei Dauersachverhalten - aufgrund geänderter Rechtslage). Die prozessuale Revision wird hier nicht geltend gemacht, weshalb nicht darauf einzugehen ist (vgl. zu den Rückkommensgründen Urteil des BVGer F-2879/2020 vom 16. März 2021 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen). Das Institut der Wiedererwägung infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse oder der Rechtslage leitet die Rechtsprechung direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV ab (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage seit dem ersten Entscheid in einer Weise geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Aus der Regelung des Wiedererwägungsgesuchs im Bereich des Asylrechts (Art. 111b AsylG) lässt sich nichts Abweichendes ableiten, werden doch dort nicht die Wiedererwägungsgründe, sondern in erster Linie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Gesuchs und dessen Wirkungen normiert. 5. Der Nichteintretensentscheid vom 5. Oktober 2021 betrifft die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Dies ist kein Dauersachverhalt, weshalb einzig zu prüfen ist, ob sich die Sachlage zwischen dem 5. Oktober 2021 (Erlass der ursprünglichen Verfügung) und dem 29. November 2021 (Erlass der angefochtenen Verfügung) derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid geboten erscheint. 5.1 Der Beschwerdeführer verweist auf den verschlechterten Gesundheitszustand seiner Lebenspartnerin und beruft sich auf den Grundsatz der Einheit der Familie. Er führt an, der dem Wiedererwägungsgesuch zu Grunde liegende Arztbericht vom 29. Oktober 2021 zeige die ausserordentlich intensive Notlage seiner Lebenspartnerin. Jene habe im ursprünglichen Entscheid noch nicht berücksichtigt werden können. Der erwähnte Arztbericht verdeutliche, dass der Vollzug der Wegweisung seiner schwangeren Lebenspartnerin sie einer konkreten existentiellen Gefährdung aussetze. Ferner habe eine gynäkologische Untersuchung seiner Lebenspartnerin einen auffälligen Befund im Sinne einer fetalen Hydronephrose ergeben. Vor diesem Hintergrund, der bevorstehenden Geburt und der damit verbundenen Aufgaben seiner Lebenspartnerin sollten ihr die mit dem Vollzug der Wegweisung einhergehenden Belastungen erspart werden. 5.2 Mit Urteil vom heutigen Tag wird auch die Beschwerde der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (Verfahrensnummer F-5645/2021) abgewiesen und ihre Wegweisung nach Slowenien bestätigt. Der Beschwerdeführer wird somit nicht von seiner Lebenspartnerin getrennt. 5.3 Wie im erwähnten Urteil ausgeführt, vermögen die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztberichte vom 29. Oktober 2021 als auch vom 10. Dezember 2021 keine wesentliche Änderung der Verhältnisse aufzuzeigen, die den ursprünglichen Entscheid in Frage stellen könnte. Im Arztbericht vom 29. Oktober 2021 wird die bereits im vorangehenden Verfahren gestellte Diagnose bestätigt, wonach die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Flashbacks, Albträumen und einer Schlafstörung leidet und eine depressive Symptomatik aufweist (vgl. Abklärungsgespräch vom 29. September 2021). Auch die im vorangehenden Verfahren aufgestellte Behauptung, ihr Gesundheitszustand würde sich bei einer Überstellung nach Slowenien verschlechtern, wird in diesem Arztbericht bestätigt. Soweit liegt keine Änderung der Verhältnisse vor. Neu macht der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der Wegweisung wäre mit einer akuten Selbstgefährdung seiner Lebenspartnerin verbunden. Dieses Vorbringen stellt jedoch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, steht es doch im Zusammenhang mit den bereits im vorangehenden Verfahren vorgebrachten psychischen Problemen seiner Lebenspartnerin. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Des Weiteren macht der Beschwerdeführer neu geltend, eine Untersuchung seiner Lebenspartnerin bei der Gynäkologin habe einen auffälligen Befund im Sinne einer fetalen Hydronephrose ergeben. Hierbei handelt es sich ebenfalls nicht um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Gemäss Angaben der behandelnden Gynäkologin vom 10. Dezember 2021 ist aufgrund der erwähnten Diagnose während der Schwangerschaft einzig eine regelmässige Überwachung mittels Ultraschall empfohlen. Bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens war bekannt, dass die Partnerin des Beschwerdeführers schwanger ist, was ohnehin regelmässige Ultraschalluntersuchungen - wenn auch möglicherweise nicht in denselben Intervallen - erfordert. An dieser Stelle kann auf das Urteil F-4497/2021 verwiesen werden. 5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt schliesslich keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor. Im Arztbericht vom 20. Oktober 2021 wird akute Suizidalität seiner Lebenspartnerin einzig im Kontext einer Überstellung nach Slowenien erwähnt. Die Vorinstanz spricht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht von latenter Suizidalität, sondern unspezifisch von Suizidalität. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, es wäre stossend, wenn die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers durch Berufung auf eine Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellt, handelt es sich doch dabei nicht um ein Sachverhaltselement, sondern um eine Wertung. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, den Entscheid vom 5. Oktober 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen mit der Folge, dass der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 5. Oktober 2021 nach wie vor Bestand hat. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 4. Januar 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu befinden. Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den naturgemäss strengen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung waren der Beschwerde keine Erfolgsaussichten beschieden. Das Gesuch ist daher unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen und die Kosten von Fr. 750.- sind ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: