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F-5479/2021

F-5479/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Oktober 2021 zusammen mit sei- ner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie bereits am 29. November 2019 in Griechenland und am 8. Okto- ber 2021 in Slowenien Asylgesuche gestellt hatten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff., 12) B. Am 26. Oktober 2021 gewährte ihm die Vorinstanz rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe mit seiner Familie lediglich durch Slowenien weiter nach Ita- lien und in die Schweiz reisen wollen. Die slowenische Polizei habe sie jedoch erwischt, ihnen gegen ihren Willen die Fingerabdrücke abgenom- men und sie für neun Tage in Quarantäne gesteckt, bevor sie weitergereist seien. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, an Nierenschmerzen und Herzproblemen zu leiden (SEM-act. 20 f.). C. Mit Eingaben vom 27. Oktober 2021 und 5. November 2021 reichte die da- malige Rechtsvertretung diverse medizinische Unterlagen sowie Ausweis- dokumente der Familie (Kopien und Originale) zu den Akten (SEM-act. 24, 26 ff., 35 f.). D. Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz vom

16. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. November 2021 gut (SEM- act. 37, 41). E. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2021 und 3. Dezember 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung weitere medizinische Berichte betreffend den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau ein (SEM-act. 42 ff., 45 f.).

F-5479/2021 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 – eröffnet am 9. Dezember 2021 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte den Beschwerdeführer und seine Familie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde- frist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM- act. 47). G. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2021 gelangten der Beschwerdeführer und seine Familie, nunmehr vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertre- tung, dagegen an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 sei vollständig aufzuheben und die Vo- rinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfah- ren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien un- verzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzuse- hen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschieben- den Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 17. Dezember 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). I. Ebenfalls mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 (Eingang: 20. Dezember

2021) erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers – welche zwischenzeitlich aufgrund von Vorwürfen physischer Gewalt gegen den Beschwerdeführer mit den Kindern in eine andere Unterkunft verlegt worden war, wo sie eine eigene Rechtsvertretung mandatiert hatte – für sich und die gemeinsamen Kinder eigenständig Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2021 (BVGer-act. 3).

F-5479/2021 Seite 4 J. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 teilte das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer mit, dass seine Rechtsmitteleingabe vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen nur noch soweit als zulässig angesehen werde, als sie ihn selbst betreffe. Ferner wurde festgehalten, dass die Be- schwerde keine Unterschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG enthalte und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen (BVGer-act. 4). Das Verfah- ren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers wurde fortan auf deren Antrag vom vorliegenden Verfahren getrennt behandelt. K. Nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 23. Dezember 2021 er- teilte der Instruktionsrichter der Beschwerde mit Verfügung vom 28. De- zember 2021 aufschiebende Wirkung und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer-act. 5, 8).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird

– als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

F-5479/2021 Seite 5 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied- staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan- trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederauf- nahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Slowenien – wenn auch angeb- lich unfreiwillig – ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die slowenischen Be- hörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Slowe- niens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

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E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, bei der Ankunft in Slowenien zusam- men mit seiner Familie unter dem Vorwand der pandemiebedingten Qua- rantäne in gefängnisartiger Unterbringung eingesperrt und unter un- menschlichen Zuständen isoliert worden zu sein. Während des dortigen Aufenthalts seien sie der Schikane durch aggressive und diskriminierende Polizisten ausgesetzt gewesen, welche ihnen mit der Wegweisung nach Kroatien gedroht hätten. Angesichts der in Slowenien bekannten illegalen Pushbacks gebe es keine Garantie, dass ihnen dort nicht Ähnliches drohen werde. Die Vorinstanz sei daher zur Ausübung des Rechts auf Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu verpflichten.

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen systemische Mängel im slowenischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedin- gungen geltend macht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts zu verweisen, wonach keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestehen, das slowenische Asylsystem weise Schwachstel- len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 5.2; F- 4851/2021 vom 9. November 2021 E. 6.1 m.H.). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5 Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausge- übt:

E. 5.1 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. E. 3.4 am Ende).

F-5479/2021 Seite 7 Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenen- falls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. In Bezug auf die angeblich unmenschlichen Zustände in Slowenien vermag er auch unter Verweis auf die eingereichten Fotos, welche angeblich während der Quarantäne in Slowenien aufgenom- men worden seien, nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verlet- zung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könn- ten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechts- weg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner bringt der Be- schwerdeführer vor, die slowenische Polizei habe sich ihnen gegenüber aggressiv und diskriminierend verhalten, und ihnen mit der Wegweisung nach Kroatien gedroht. Ohne präzise Kenntnisse der konkreten Umstände, inwiefern dies der Fall gewesen sein soll, kann nicht schon auf eine erheb- liche Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen geschlossen werden (vgl. Urteil F-5257/2021 E. 6.3). Slowenien ist ein funktionierender Rechts- staat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, in illegaler Weise abgeschoben bzw. der Gefahr von Pushbacks nach Kroatien – mithin selbst Dublin-Mitgliedstaat – ausgesetzt zu werden, sind vor diesem Hin- tergrund rein spekulativ und für das Gericht nicht nachvollziehbar.

E. 5.2 Auch sprechen keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien. Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an strenge Voraussetzungen geknüpft; ein Verstoss kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un- wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausge- setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür- zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung, welche, sofern notwendig, nicht auch in Slo- wenien behandelt werden könnte.

E. 6 Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige

F-5479/2021 Seite 8 Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintritts- recht keinen Gebrauch gemacht hat.

E. 7 Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Slowenien verfügt. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom

28. Dezember 2021 gewährte aufschiebende Wirkung dahin.

E. 8 Bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be- schwerdeführers ist den spezifischen familiären Umständen Rechnung zu tragen (insbesondere von der Ehefrau und den Kindern getrennte Über- stellung). Die slowenischen Behörden sind vorgängig in geeigneter Weise darüber zu informieren.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-5479/2021 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5479/2021 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch Navin Sureskumaran, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Oktober 2021 zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie bereits am 29. November 2019 in Griechenland und am 8. Oktober 2021 in Slowenien Asylgesuche gestellt hatten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff., 12) B. Am 26. Oktober 2021 gewährte ihm die Vorinstanz rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe mit seiner Familie lediglich durch Slowenien weiter nach Italien und in die Schweiz reisen wollen. Die slowenische Polizei habe sie jedoch erwischt, ihnen gegen ihren Willen die Fingerabdrücke abgenommen und sie für neun Tage in Quarantäne gesteckt, bevor sie weitergereist seien. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, an Nierenschmerzen und Herzproblemen zu leiden (SEM-act. 20 f.). C. Mit Eingaben vom 27. Oktober 2021 und 5. November 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung diverse medizinische Unterlagen sowie Ausweisdokumente der Familie (Kopien und Originale) zu den Akten (SEM-act. 24, 26 ff., 35 f.). D. Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz vom 16. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. November 2021 gut (SEM-act. 37, 41). E. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2021 und 3. Dezember 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung weitere medizinische Berichte betreffend den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau ein (SEM-act. 42 ff., 45 f.). F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 - eröffnet am 9. Dezember 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte den Beschwerdeführer und seine Familie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 47). G. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2021 gelangten der Beschwerdeführer und seine Familie, nunmehr vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertretung, dagegen an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 17. Dezember 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). I. Ebenfalls mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 (Eingang: 20. Dezember 2021) erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers - welche zwischenzeitlich aufgrund von Vorwürfen physischer Gewalt gegen den Beschwerdeführer mit den Kindern in eine andere Unterkunft verlegt worden war, wo sie eine eigene Rechtsvertretung mandatiert hatte - für sich und die gemeinsamen Kinder eigenständig Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2021 (BVGer-act. 3). J. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine Rechtsmitteleingabe vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen nur noch soweit als zulässig angesehen werde, als sie ihn selbst betreffe. Ferner wurde festgehalten, dass die Beschwerde keine Unterschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG enthalte und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen (BVGer-act. 4). Das Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers wurde fortan auf deren Antrag vom vorliegenden Verfahren getrennt behandelt. K. Nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 23. Dezember 2021 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 aufschiebende Wirkung und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer-act. 5, 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Slowenien - wenn auch angeblich unfreiwillig - ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist somit grundsätzlich gegeben. 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer führt aus, bei der Ankunft in Slowenien zusammen mit seiner Familie unter dem Vorwand der pandemiebedingten Quarantäne in gefängnisartiger Unterbringung eingesperrt und unter unmenschlichen Zuständen isoliert worden zu sein. Während des dortigen Aufenthalts seien sie der Schikane durch aggressive und diskriminierende Polizisten ausgesetzt gewesen, welche ihnen mit der Wegweisung nach Kroatien gedroht hätten. Angesichts der in Slowenien bekannten illegalen Pushbacks gebe es keine Garantie, dass ihnen dort nicht Ähnliches drohen werde. Die Vorinstanz sei daher zur Ausübung des Rechts auf Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu verpflichten. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen systemische Mängel im slowenischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen geltend macht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestehen, das slowenische Asylsystem weise Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 5.2; F-4851/2021 vom 9. November 2021 E. 6.1 m.H.). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

5. Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt: 5.1. Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. E. 3.4 am Ende). Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. In Bezug auf die angeblich unmenschlichen Zustände in Slowenien vermag er auch unter Verweis auf die eingereichten Fotos, welche angeblich während der Quarantäne in Slowenien aufgenommen worden seien, nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die slowenische Polizei habe sich ihnen gegenüber aggressiv und diskriminierend verhalten, und ihnen mit der Wegweisung nach Kroatien gedroht. Ohne präzise Kenntnisse der konkreten Umstände, inwiefern dies der Fall gewesen sein soll, kann nicht schon auf eine erhebliche Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen geschlossen werden (vgl. Urteil F-5257/2021 E. 6.3). Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, in illegaler Weise abgeschoben bzw. der Gefahr von Pushbacks nach Kroatien - mithin selbst Dublin-Mitgliedstaat - ausgesetzt zu werden, sind vor diesem Hintergrund rein spekulativ und für das Gericht nicht nachvollziehbar. 5.2. Auch sprechen keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien. Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an strenge Voraussetzungen geknüpft; ein Verstoss kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung, welche, sofern notwendig, nicht auch in Slowenien behandelt werden könnte.

6. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

7. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Slowenien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2021 gewährte aufschiebende Wirkung dahin.

8. Bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers ist den spezifischen familiären Umständen Rechnung zu tragen (insbesondere von der Ehefrau und den Kindern getrennte Überstellung). Die slowenischen Behörden sind vorgängig in geeigneter Weise darüber zu informieren.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Versand: