Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei- matstaat am 18. Juni 2019 und suchte am 10. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu- ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) 2019 in Griechenland und am (…) 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. B. B.a Am 16. November 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am
25. November 2021 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Ge- spräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien, welches möglicherweise für die Be- handlung seines Asylgesuchs zuständig sei. B.b Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf Slowenien geltend, von der slowenischen Polizei aufgegriffen und zunächst nach Kroatien abge- schoben worden zu sein. Später sei er wiederum nach Slowenien gereist, von wo er wieder hätte abgeschoben werden sollen. Er sei dann jedoch sehr krank geworden und ins Spital gebracht worden, weswegen man ihn nicht habe ausschaffen können. Aufgrund der Krankheit sei er gezwungen gewesen, den Asylantrag in Slowenien zu stellen. Er habe zwei Monate lang jeden Tag erbrochen und viele Schmerzen gehabt. Zweimal sei er im Spital gewesen und ihm sei acht Mal Blut abgenommen worden. Er wisse nicht, wie das Asylverfahren in Slowenien ausgegangen sei. Er sei in der Folge nach Italien und von dort mit dem Zug in die Schweiz weitergereist. B.c In medizinischer Hinsicht machte er geltend, abgesehen von seinen psychischen Beschwerden am ganzen Körper starke chronische Schmer- zen zu haben; seine Knochen bereiteten ihm ebenfalls Schmerzen. Er nehme verschiedene Medikamente ein, welche bei ihm Bauchschmerzen verursachten. Auch zittere er seit etwa dreieinhalb Monaten, wogegen er
E-5439/2021 Seite 3 ebenfalls Medikamente nehme. Er wache jeden Morgen mit starken Kopf- schmerzen auf. Gegen das regelmässige Erbrechen nehme er ebenfalls täglich Medikamente. Deswegen habe er einen Arzttermin am (…) Dezem- ber 2021. Am (…) Dezember 2021 sei zudem ein Termin beim Psychothe- rapeuten geplant. Aufgrund seiner Depression habe er eine Tendenz zur Selbstverletzung und zerstöre deswegen auch Gegenstände. Zudem habe er Angstzustände und wache in der Nacht mit Schweissausbrüchen auf. B.d Gemäss Bericht des B._______ vom (…) November 2021 wurden beim Beschwerdeführer eine (…) ([…] ICD-Code […]), eine (…) und (…) (ICD-Code […]) sowie in psychischer Hinsicht (…) und eine (…) (ICD-Code […]) diagnostiziert. Im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums vom (…) Dezember 2021 wurden die psychischen Beschwerden konkretisiert und eine (…) beziehungsweise differenzialdiagnostisch (…) (ICD-Code […]) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2021 zudem diverse medizinische Unterlagen aus Griechenland (Arztberichte, Rezepte und Fotos von Medikamenten) ein. C. Am 25. November 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 3. Dezember 2021 entsprochen. D. D.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Slowenien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an und stellte fest, ei- ner allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie- bende Wirkung zu. D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank weise nach, dass er am (…) 2019 in Griechenland und am (…) 2021 in Slowenien Asylgesuche eingereicht habe. Der Umstand, dass er in Slowenien angeblich lediglich deshalb ein Asylgesuch eingereicht habe, um einer Wegweisung zu entge- hen, sei unerheblich für die Anwendung der Dublin-III-VO. Die sloweni- schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für sein Verfahren bei Slowenien liege. Es gebe
E-5439/2021 Seite 4 keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Slowenien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Ver- fahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass Slowenien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK seinen völkerrecht- lichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegwei- sungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. In seinen Ausführungen, wonach man in Slowenien abgeschoben werde, wenn man kein Asylge- such einreiche, sei kein widerrechtliches Verhalten der slowenischen Be- hörden erkennbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Über- stellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem gebe es keine systemischen Män- gel in Sloweniens Asyl- und Aufnahmesystem. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten wür- den, sein Asylgesuch zu prüfen. Es lägen sodann auch keine Gründe vor, die Anlass zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geben würden. Der medizinische Sachverhalt sei mit den aktenkundigen ärztlichen Berichten und Diagnosen beziehungsweise Ver- dachtsdiagnosen ausreichend erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich der ausstehenden ärztlichen Folgetermine oder im Rah- men einer allfälligen Überweisung an die Endokrinologie bei ihm derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche an der Zulässigkeit seiner Wegweisung nach Slowenien oder hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel etwas zu ändern vermögen würden. Slowenien ver- füge über ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Slowenien ihm eine medizinische Behandlung ver- weigert habe oder zukünftig verweigern werde. Vielmehr sei aktenkundig, dass er in Slowenien eine umfassende medizinische Versorgung erhalten habe. Seine weitere Behandlung könne vollumfänglich in Slowenien erfol- gen. Seinem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation
E-5439/2021 Seite 5 der Überstellung nach Slowenien Rechnung getragen, indem die sloweni- schen Behörden vorgängig über seinen Gesundheitszustand und die not- wendige medizinische Behandlung informiert würden. E. E.a Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub- eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen be- züglich adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung von den slowenischen Behörden einzuholen. Weiter sei als vorsorgliche Mass- nahme der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorlie- gende Beschwerde auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er weiter die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter stellte der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, die Ausset- zung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen sowie ihm die Möglichkeit zu gewähren, nach vertieftem Studium der Akten die Begründung der Beschwerde zu ergänzen. E.b Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das SEM den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und Bundesrecht falsch angewendet habe. Eine Wegweisung nach Slowenien bedeute, dass seine gesundheitlichen Beschwerden un- zureichend behandelt würden, weshalb diese unzulässig sei. Es bestehe eine Gefahr, dass er in Slowenien in eine medizinische Notlage gerate, zu- mal Asylsuchenden in Slowenien die medizinische Versorgung praktisch verwehrt werde. Weiter habe das SEM einen Hausarzttermin sowie einen psychiatrischen Folgetermin zur Verlaufsbeobachtung nicht abgewartet. Es hätte jedoch weitere psychiatrische Gutachten einholen müssen, zumal er bereits Suizidgedanken geäussert habe. Sodann weise das slowenische Asylverfahren erhebliche Mängel auf. So hätten Asylbewerber dort nur li- mitierten Zugang zum Gesundheitssystem. Zudem sei es im März 2021 zu Verschärfungen im slowenischen Asylgesetz gekommen, welche die UNO- Flüchtlingskonvention, die slowenische Verfassung und die EU-rechtlichen Standards verletzte. Das SEM sei nicht auf diese neuen Entwicklungen eingegangen und hätte prüfen müssen, ob die Flüchtlingskonvention in
E-5439/2021 Seite 6 Slowenien umgesetzt werde. Dadurch habe das SEM die Untersuchungs- pflicht verletzt. Das slowenische Asylsystem habe bei seinem letzten Auf- enthalt versagt. Das SEM hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen oder die Zulässigkeit der Rückführung prüfen müssen. Ohne Zu- sicherung der slowenischen Behörden über die Einhaltung ihrer völker- rechtlichen Verpflichtungen sei eine Überstellung nicht zu verantworten. Aufgrund der kurzen Beschwerdefrist sei es der Rechtsvertretung zudem nicht möglich gewesen, die Akten rechtzeitig zu erhalten und ein ausführli- ches Gespräch mit dem Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist zu organisieren, zumal hierfür eine Dolmetscherin hätte beigezogen wer- den müssen. Es sei ihm deshalb zu erlauben, die Beschwerde insbeson- dere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts innert angemessener Frist zu ergänzen und allenfalls weitere Beweismittel ins Recht zu legen. F. Am 15. Dezember 2021 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. G.a Mit Beschwerdeergänzung vom 19. Dezember 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer weiter zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und machte insbesondere geltend, er habe am (…) Dezember 2021 aufgrund seines Gesundheitszustands in die Notfallaufnahme des Spitals gebracht werden und in der Folge stationär eingewiesen werden müssen. Als Be- weismittel reichte er ein Überweisungsschreiben vom (…) November 2021 sowie drei Arztberichte (datiert auf den […] November 2021, […] Dezember 2021, […] Dezember 2021) ins Recht. Die Arztberichte vom […] November 2021 (ärztlicher Kurzbericht des B._______), (…) Dezember 2021 (psychi- atrisches Konsilium des B._______) sowie das Überweisungsschreiben vom (…) November 2021 (zwecks psychiatrischen Konsiliums) waren zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits aktenkundig (vgl. act. 22, 23 und 24 sowie oben Bst. B.d). Im hausärztlichen Konsultationsbericht vom (…) Dezember 2021 wurden die Diagnosen «(…)» sowie (…) gestellt. Aufgrund dieser Diagnosen wurde er notfallmässig ins Spital C._______ überwiesen. G.b Dem ambulanten Bericht des Spitals C._______ vom (…) Dezember 2021 (vgl. act. 39) lassen sich die Diagnosen (…), (…) sowie (…) entneh- men.
E-5439/2021 Seite 7 H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2021 lud der Instruktions- richter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H.b Mit Ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Sie äusserte sich zu der Einreichung des Asylgesuchs unter angeblichem Zwang, der Erstellung des medizinischen Sachverhalts, der Behandelbar- keit der gesundheitlichen Beschwerden in Slowenien sowie der angebli- chen Rückführung nach Kroatien. Der medizinische Sachverhalt zum Zeit- punkt des Nichteintretensentscheids sei vollständig abgeklärt gewesen. Mit Ausnahme des Konsultationsberichts vom (…) Dezember 2021 seien die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Berichte allesamt aktenkun- dig gewesen. Diese seien hinsichtlich Diagnostik, Medikation und Proze- dere ausreichend gewesen, um in antizipierender Beweiswürdigung auf das Einholen weiterer Berichte und das Abwarten der ärztlichen Folgeter- mine oder einer allfälligen Überweisung an eine ärztliche Fachperson ver- zichten zu können. Der physische Gesundheitszustand des Beschwerde- führers sei mit den beiden Berichten vom (…) und (…) November 2021 und den darin gestellten klaren Diagnosen im Wesentlichen erstellt gewesen. Beide Berichte enthielten keine Hinweise, wonach der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers besonders kritisch gewesen sei. Sodann seien die psychischen Beschwerden im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums von einem Facharzt vertieft abgeklärt worden. Eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung sei zum Zeitpunkt des Konsiliums nicht gegeben gewesen. Hinweise auf offene Fragen in diagnostischer Hinsicht habe es keine gegeben. Auch die seither ergangenen ärztlichen Berichte bestätigten die antizipierende Beweiswürdigung des SEM vollumfänglich. Über die bereits bekannten Diagnosen hinaus seien keine neuen Diagno- sen bestätigt worden. Hinsichtlich des Eintritts in die Notaufnahme des Spi- tals sei festzustellen, dass er gemäss Bericht des Spitals vom (…) Dezem- ber 2021 nicht stationär, sondern ambulant behandelt worden sei. Die Ein- weisung sei erfolgt, nachdem er seine Medikamente abgesetzt habe, da seine Medikamentenpackungen leer gewesen seien. Neue Medikamente hätte er indes ohne Weiteres beim Gesundheitsdienst seiner Unterkunft beziehen können. Im Spital habe er sich in gutem Allgemein- und Ernäh- rungszustand präsentiert. Zuletzt sei es ihm anlässlich der klinischen Kon- trolle durch die Hausärztin gut gegangen. Sodann entbehre seine Behaup- tung, das slowenische Asyl- und Schutzsystem habe bei seinem letzten Aufenthalt in Slowenien versagt, jeglicher Grundlage. Dies insbesondere
E-5439/2021 Seite 8 vor dem Hintergrund, dass er in Slowenien zwei Mal hospitalisiert worden sei und sich aus freien Stücken diesem System und damit auch weiteren Abklärungen seines Gesundheitszustands entzogen habe. Schliesslich vermöge er mit seinen pauschalen Behauptungen und Verweisen auf all- gemeine Länderberichte nicht darzutun, dass die Bedingungen in Slowe- nien zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungs- weise Art. 3 EMRK führen könnten. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien in Slowenien behandelbar. I. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 nahm die Vorinstanz auf ein Akten- einsichtsgesuch der rubrizierten Rechtsvertreterin Bezug und stellte darin fest, dass die Vollmacht vom 9. Dezember 2021 eine Unterschrift aufweise, die mit den aktenkundigen Unterschriften des Beschwerdeführers nicht übereinstimme. Die Rechtsvertreterin wurde deshalb aufgefordert, eine neue, vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete, Vollmacht ein- zureichen. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. Gleichzeitig for- derte er ihn respektive seine Rechtsvertreterin auf, zur Unterschrift auf der Vollmacht vom 9. Dezember 2021 Stellung zu nehmen und die zwischen- zeitlich bei der Vorinstanz eingereichte neue Vollmacht vom 30. Dezember 2021 im Original einzureichen. J.b Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 nahm die rubrizierte Rechtsvertrete- rin zur Unterschrift auf der Vollmacht vom 9. Dezember 2021 Stellung und reichte hierzu diverse Beweismittel – unter anderem die Vollmacht vom
30. Dezember 2021 im Original – ein. J.c Mit Replik vom 4. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom
10. Januar 2022 Stellung. Die Behauptung der Vorinstanz hinsichtlich der von ihm erlebten Rückfüh- rung sei unzutreffend. Das SEM habe seine Ansicht gar nicht begründet und es unterlassen, den Sachverhalt ausreichend abzuklären. Damit habe es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Auch der medi- zinische Sachverhalt sei von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt und
E-5439/2021 Seite 9 nicht vollständig erhoben worden. Angesichts seiner psychischen Be- schwerden bestehe eine tatsächliche Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK – das Vorliegen eines einzigen ärztlichen Berichtes sei ungenü- gend. Sodann ergebe sich aus dem Arztbericht vom (…) Dezember 2021, dass der behandelnde Arzt den psychischen Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers für nicht ausreichend abgeklärt gehalten und eine weiter- führende Beobachtung für notwendig empfunden habe. Ferner enthalte der Bericht keine Ausführungen in Bezug auf die Auswirkungen einer Überstel- lung. Diesbezüglich wären weitere Abklärungen notwendig gewesen. So- dann wiesen die angeführten Berichte auf Schwachstellen in Slowenien hin, welche zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung füh- ren könnten. Das SEM hätte deshalb Vorsichtsmassnahmen treffen müs- sen, um die Rechtmässigkeit der Überstellung sicherzustellen. Die blosse Nennung von zwei Spitalaufenthalten des Beschwerdeführers in Slowe- nien, zu denen keine Dokumentationen über Behandlung und Therapie, geschweige denn eine Diagnose vorhanden sei, erweise sich als ungenü- gend. Im Übrigen werde auf die Beschwerdeschrift verwiesen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
15. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 105 AsylG) auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 E-5439/2021 Seite 10
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den Verfahrensantrag um Frist zur Beschwerdeergänzung. Diesem wurde mit der Berücksichti- gung seiner ergänzenden Eingabe vom 19. Dezember 2021 sowie seiner Replik vom 4. Februar 2022 bereits entsprochen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine falsche Sachver- haltsfeststellung respektive Rechtsanwendung sowie eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz, indem diese weder seinen Ge- sundheitszustand noch seine Vorbringen zu angeblich illegalen Pushbacks vollständig abgeklärt respektive berücksichtigt habe. Zudem seien die neuen Entwicklungen in Slowenien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken.
E. 4.2 Zunächst ist hinsichtlich der Rüge, das SEM habe die weiteren Arztter- mine nicht abgewartet, der Ansicht der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu folgen, wonach der medizinische Sachverhalt auch unter Berücksichti- gung der neuen Arztberichte zu Recht für vollständig respektive rechtsge- nügend erstellt betrachtet worden ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 5) und der Vernehmlassung (vgl. dort S. 2 ff.) verwiesen werden. Wie das SEM ebenfalls zu Recht festhielt, wurden die psychischen Be- schwerden des Beschwerdeführers im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums durch einen Facharzt vertieft abgeklärt. Der Umstand, dass der behandelnde Facharzt in seinem Bericht unter der Rubrik «Voraussichtlich wird eine Behandlung mit mehreren Terminen bei dem/der zuständigen
E-5439/2021 Seite 11 Spezialisten/Spezialistin aufgegleist» das Kästchen «noch nicht abschätz- bar» angekreuzt hat, lässt entgegen der vom Beschwerdeführer vertrete- nen Ansicht nicht auf eine mangelnde Abklärung des medizinischen Sach- verhalts schliessen, zumal sich dies einzig auf den voraussichtlichen zu- künftigen Therapiebedarf und nicht auf die gestellten Diagnosen an sich bezieht. Weiter ist gemäss Rechtsprechung entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers davon auszugehen, dass Slowenien seinen internationa- len Verpflichtungen weiterhin nachkommt (vgl. nachfolgend E. 6.2 f.). Inso- fern sich der Beschwerdeführer mit der Lageeinschätzung der Vorinstanz zu Slowenien nicht einverstanden zeigt, betrifft dies daher die Frage nach der korrekten materiellen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, welche nachfolgend zu prüfen ist. Wie nachfolgend ebenfalls dargelegt wird, ist die Frage nach einer allfälligen vom Beschwerdeführer erlebten illegalen Abschiebung nach Kroatien für das vorliegende Verfahren nicht relevant, zumal Slowenien sein Asylgesuch entgegengenommen und ei- nem Verfahren zugeführt hat (vgl. a.a.O.). Das SEM war vor diesem Hin- tergrund nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenügender Weise nachgekommen. Eine Verlet- zung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-5439/2021 Seite 12 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist in der Regel verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An- trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent- scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam- menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
E-5439/2021 Seite 13 Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2019 in Griechenland und am (…) 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM er- suchte deshalb die slowenischen Behörden am 25. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 3. Dezember 2021 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Slowenien ein Asylgesuch einge- reicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied- staates blieb unbestritten. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer unter Ziffer 1 sinngemäss eine «Einreichung eines Asylgesuchs in Slowe- nien unter Zwang» geltend, wobei dies in der nachfolgenden Begründung nicht konkretisiert und im Übrigen auch weder in seiner Beschwerdeein- gabe noch in der Beschwerdeergänzung vom 19. Dezember 2021 geltend gemacht wurde. Einzig im Dublin-Gespräch führte er aus, er sei «aufgrund seiner Krankheit gezwungen worden den Antrag zu stellen» (vgl. act. 14 resp. act. 16), wobei hinsichtlich dieser Aussage ein erheblicher Interpre- tationsspielraum besteht. Ein solches Vorbringen wäre aber bezüglich der Zuständigkeitsfrage ohnehin unbehelflich, zumal bereits die vom Be- schwerdeführer nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin- Staates die Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die staatsvertragliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben.
E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es – wie vom Beschwerdeführer gerügt – wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowe- nien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 6.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E-5439/2021 Seite 15
E. 6.3.1 Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach in Slowenien seine gesundheitlichen Beschwerden nur unzureichend behandelt würden, so dass er in eine medizinische Notlage geraten würde respektive dass das slowenische Asylsystem bei seinem letzten Aufenthalt versagt habe, ver- mögen auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständig- keit der Schweiz zu begründen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO resp. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs- gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 6.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden, zumal sich die Einwände des Beschwerdeführers nicht bestä- tigen lassen. Wie bereits festgestellt wurde, hat das SEM den rechtserheb- lichen Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben. Aus den Akten erhellt sich vielmehr, dass er in Slowenien zwei Mal in ein Spital gebracht und medizinisch behandelt wurde. Auch sein Asylgesuch wurde entgegenge- nommen. Er habe Slowenien jedoch aus eigenem Entschluss hin verlas- sen, bevor überhaupt über sein Gesuch entschieden worden sei (vgl. act. 14). Von einem «Versagen» des slowenischen Asyl- und Aufnahmesys- tems kann vor diesem Hintergrund sicherlich nicht gesprochen werden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be- reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
E-5439/2021 Seite 16 EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstel- lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszu- stand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtspre- chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Slowe- nien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche er im Be- darfsfall (erneut) in Anspruch nehmen kann. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. auch Ausführungen oben in E. 6.2.1). Allfällige suizidale Absichten können gemäss ständiger (bundesgerichtli- cher) Rechtsprechung lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstel- len (vgl. statt vieler statt vieler BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 sowie Urteile des BVGer F- 5254/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.3.2; F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 4.5). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an- gefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umstän- den bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vor- gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin- III-VO; vgl. vorliegend auch die Überstellungsmodalitäten in act. 26).
E. 6.3.3 Die angefochtene Verfügung ist unter dem Blickwinkel der Kann-Be- stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Ge- richt enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserun- gen.
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E. 6.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.4 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowe- nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dub- lin-III-VO wieder aufzunehmen. Nach dem Ausgeführten besteht auch kein Anlass, individuelle Zusicherungen von den slowenischen Behörden ein- zuholen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. De- zember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aus- sichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
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E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
E-5439/2021 Seite 14 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es darf – entgegen dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Verschärfung des Asylgesetzes – davon ausgegangen werden, dass Slowenien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nachkommt. Es gelingt dem Beschwerdeführer weder im vo- rinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, konkrete Anhalts- punkte darzutun, welche auf das Gegenteil schliessen liessen. Sein Asyl- gesuch wurde entgegengenommen und er wurde zweimal zur Behandlung in ein Spital gebracht (vgl. act. 14 resp. 16). Auch der Umstand, dass Slo- wenien ihn vorher angeblich illegal nach Kroatien abgeschoben habe, ist vorliegend hinsichtlich der Beurteilung der Zuständigkeit nach Dublin-III- VO nicht relevant, nachdem Slowenien sein Asylgesuch schliesslich offen- sichtlich entgegengenommen und einem Verfahren zugeführt hat. Die kri- tisierte Problematik im slowenischen Grenzgebiet kann nicht mit Rückfüh- rungen gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Es ist entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht davon aus- zugehen, dass er als Dublin-Rückkehrer von allfälligen Pushbacks betrof- fen sein könnte. Es darf davon ausgegangen werden, Slowenien aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lie- gen aktuell, auch unter Würdigung der vom Beschwerdeführer angeführten kritischen Berichterstattung bezüglich medizinischer Behandlung und Zu- gang zum Asylverfahren in Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-451/2022 vom 7. Februar 2022 E. 5.2.2; F-4851/2021 vom 9. No- vember 2021 E. 6.1 m.H., F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4 und F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1 m.H.). Bei einer allfälligen vo- rübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die sloweni- schen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5439/2021 Urteil vom 22. Februar 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Vanessa Beeler, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 18. Juni 2019 und suchte am 10. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2019 in Griechenland und am (...) 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. B. B.a Am 16. November 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 25. November 2021 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien, welches möglicherweise für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. B.b Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf Slowenien geltend, von der slowenischen Polizei aufgegriffen und zunächst nach Kroatien abgeschoben worden zu sein. Später sei er wiederum nach Slowenien gereist, von wo er wieder hätte abgeschoben werden sollen. Er sei dann jedoch sehr krank geworden und ins Spital gebracht worden, weswegen man ihn nicht habe ausschaffen können. Aufgrund der Krankheit sei er gezwungen gewesen, den Asylantrag in Slowenien zu stellen. Er habe zwei Monate lang jeden Tag erbrochen und viele Schmerzen gehabt. Zweimal sei er im Spital gewesen und ihm sei acht Mal Blut abgenommen worden. Er wisse nicht, wie das Asylverfahren in Slowenien ausgegangen sei. Er sei in der Folge nach Italien und von dort mit dem Zug in die Schweiz weitergereist. B.c In medizinischer Hinsicht machte er geltend, abgesehen von seinen psychischen Beschwerden am ganzen Körper starke chronische Schmerzen zu haben; seine Knochen bereiteten ihm ebenfalls Schmerzen. Er nehme verschiedene Medikamente ein, welche bei ihm Bauchschmerzen verursachten. Auch zittere er seit etwa dreieinhalb Monaten, wogegen er ebenfalls Medikamente nehme. Er wache jeden Morgen mit starken Kopfschmerzen auf. Gegen das regelmässige Erbrechen nehme er ebenfalls täglich Medikamente. Deswegen habe er einen Arzttermin am (...) Dezember 2021. Am (...) Dezember 2021 sei zudem ein Termin beim Psychotherapeuten geplant. Aufgrund seiner Depression habe er eine Tendenz zur Selbstverletzung und zerstöre deswegen auch Gegenstände. Zudem habe er Angstzustände und wache in der Nacht mit Schweissausbrüchen auf. B.d Gemäss Bericht des B._______ vom (...) November 2021 wurden beim Beschwerdeführer eine (...) ([...] ICD-Code [...]), eine (...) und (...) (ICD-Code [...]) sowie in psychischer Hinsicht (...) und eine (...) (ICD-Code [...]) diagnostiziert. Im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums vom (...) Dezember 2021 wurden die psychischen Beschwerden konkretisiert und eine (...) beziehungsweise differenzialdiagnostisch (...) (ICD-Code [...]) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2021 zudem diverse medizinische Unterlagen aus Griechenland (Arztberichte, Rezepte und Fotos von Medikamenten) ein. C. Am 25. November 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 3. Dezember 2021 entsprochen. D. D.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Slowenien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank weise nach, dass er am (...) 2019 in Griechenland und am (...) 2021 in Slowenien Asylgesuche eingereicht habe. Der Umstand, dass er in Slowenien angeblich lediglich deshalb ein Asylgesuch eingereicht habe, um einer Wegweisung zu entgehen, sei unerheblich für die Anwendung der Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für sein Verfahren bei Slowenien liege. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Slowenien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass Slowenien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. In seinen Ausführungen, wonach man in Slowenien abgeschoben werde, wenn man kein Asylgesuch einreiche, sei kein widerrechtliches Verhalten der slowenischen Behörden erkennbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem gebe es keine systemischen Mängel in Sloweniens Asyl- und Aufnahmesystem. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Es lägen sodann auch keine Gründe vor, die Anlass zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geben würden. Der medizinische Sachverhalt sei mit den aktenkundigen ärztlichen Berichten und Diagnosen beziehungsweise Verdachtsdiagnosen ausreichend erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich der ausstehenden ärztlichen Folgetermine oder im Rahmen einer allfälligen Überweisung an die Endokrinologie bei ihm derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche an der Zulässigkeit seiner Wegweisung nach Slowenien oder hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel etwas zu ändern vermögen würden. Slowenien verfüge über ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Slowenien ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Vielmehr sei aktenkundig, dass er in Slowenien eine umfassende medizinische Versorgung erhalten habe. Seine weitere Behandlung könne vollumfänglich in Slowenien erfolgen. Seinem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung getragen, indem die slowenischen Behörden vorgängig über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. E. E.a Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung von den slowenischen Behörden einzuholen. Weiter sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er weiter die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter stellte der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen sowie ihm die Möglichkeit zu gewähren, nach vertieftem Studium der Akten die Begründung der Beschwerde zu ergänzen. E.b Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das SEM den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und Bundesrecht falsch angewendet habe. Eine Wegweisung nach Slowenien bedeute, dass seine gesundheitlichen Beschwerden unzureichend behandelt würden, weshalb diese unzulässig sei. Es bestehe eine Gefahr, dass er in Slowenien in eine medizinische Notlage gerate, zumal Asylsuchenden in Slowenien die medizinische Versorgung praktisch verwehrt werde. Weiter habe das SEM einen Hausarzttermin sowie einen psychiatrischen Folgetermin zur Verlaufsbeobachtung nicht abgewartet. Es hätte jedoch weitere psychiatrische Gutachten einholen müssen, zumal er bereits Suizidgedanken geäussert habe. Sodann weise das slowenische Asylverfahren erhebliche Mängel auf. So hätten Asylbewerber dort nur limitierten Zugang zum Gesundheitssystem. Zudem sei es im März 2021 zu Verschärfungen im slowenischen Asylgesetz gekommen, welche die UNO-Flüchtlingskonvention, die slowenische Verfassung und die EU-rechtlichen Standards verletzte. Das SEM sei nicht auf diese neuen Entwicklungen eingegangen und hätte prüfen müssen, ob die Flüchtlingskonvention in Slowenien umgesetzt werde. Dadurch habe das SEM die Untersuchungspflicht verletzt. Das slowenische Asylsystem habe bei seinem letzten Aufenthalt versagt. Das SEM hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen oder die Zulässigkeit der Rückführung prüfen müssen. Ohne Zusicherung der slowenischen Behörden über die Einhaltung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen sei eine Überstellung nicht zu verantworten. Aufgrund der kurzen Beschwerdefrist sei es der Rechtsvertretung zudem nicht möglich gewesen, die Akten rechtzeitig zu erhalten und ein ausführliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist zu organisieren, zumal hierfür eine Dolmetscherin hätte beigezogen werden müssen. Es sei ihm deshalb zu erlauben, die Beschwerde insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts innert angemessener Frist zu ergänzen und allenfalls weitere Beweismittel ins Recht zu legen. F. Am 15. Dezember 2021 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. G.a Mit Beschwerdeergänzung vom 19. Dezember 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer weiter zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und machte insbesondere geltend, er habe am (...) Dezember 2021 aufgrund seines Gesundheitszustands in die Notfallaufnahme des Spitals gebracht werden und in der Folge stationär eingewiesen werden müssen. Als Beweismittel reichte er ein Überweisungsschreiben vom (...) November 2021 sowie drei Arztberichte (datiert auf den [...] November 2021, [...] Dezember 2021, [...] Dezember 2021) ins Recht. Die Arztberichte vom [...] November 2021 (ärztlicher Kurzbericht des B._______), (...) Dezember 2021 (psychiatrisches Konsilium des B._______) sowie das Überweisungsschreiben vom (...) November 2021 (zwecks psychiatrischen Konsiliums) waren zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits aktenkundig (vgl. act. 22, 23 und 24 sowie oben Bst. B.d). Im hausärztlichen Konsultationsbericht vom (...) Dezember 2021 wurden die Diagnosen «(...)» sowie (...) gestellt. Aufgrund dieser Diagnosen wurde er notfallmässig ins Spital C._______ überwiesen. G.b Dem ambulanten Bericht des Spitals C._______ vom (...) Dezember 2021 (vgl. act. 39) lassen sich die Diagnosen (...), (...) sowie (...) entnehmen. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2021 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H.b Mit Ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Sie äusserte sich zu der Einreichung des Asylgesuchs unter angeblichem Zwang, der Erstellung des medizinischen Sachverhalts, der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden in Slowenien sowie der angeblichen Rückführung nach Kroatien. Der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids sei vollständig abgeklärt gewesen. Mit Ausnahme des Konsultationsberichts vom (...) Dezember 2021 seien die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Berichte allesamt aktenkundig gewesen. Diese seien hinsichtlich Diagnostik, Medikation und Prozedere ausreichend gewesen, um in antizipierender Beweiswürdigung auf das Einholen weiterer Berichte und das Abwarten der ärztlichen Folgetermine oder einer allfälligen Überweisung an eine ärztliche Fachperson verzichten zu können. Der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei mit den beiden Berichten vom (...) und (...) November 2021 und den darin gestellten klaren Diagnosen im Wesentlichen erstellt gewesen. Beide Berichte enthielten keine Hinweise, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besonders kritisch gewesen sei. Sodann seien die psychischen Beschwerden im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums von einem Facharzt vertieft abgeklärt worden. Eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung sei zum Zeitpunkt des Konsiliums nicht gegeben gewesen. Hinweise auf offene Fragen in diagnostischer Hinsicht habe es keine gegeben. Auch die seither ergangenen ärztlichen Berichte bestätigten die antizipierende Beweiswürdigung des SEM vollumfänglich. Über die bereits bekannten Diagnosen hinaus seien keine neuen Diagnosen bestätigt worden. Hinsichtlich des Eintritts in die Notaufnahme des Spitals sei festzustellen, dass er gemäss Bericht des Spitals vom (...) Dezember 2021 nicht stationär, sondern ambulant behandelt worden sei. Die Einweisung sei erfolgt, nachdem er seine Medikamente abgesetzt habe, da seine Medikamentenpackungen leer gewesen seien. Neue Medikamente hätte er indes ohne Weiteres beim Gesundheitsdienst seiner Unterkunft beziehen können. Im Spital habe er sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand präsentiert. Zuletzt sei es ihm anlässlich der klinischen Kontrolle durch die Hausärztin gut gegangen. Sodann entbehre seine Behauptung, das slowenische Asyl- und Schutzsystem habe bei seinem letzten Aufenthalt in Slowenien versagt, jeglicher Grundlage. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in Slowenien zwei Mal hospitalisiert worden sei und sich aus freien Stücken diesem System und damit auch weiteren Abklärungen seines Gesundheitszustands entzogen habe. Schliesslich vermöge er mit seinen pauschalen Behauptungen und Verweisen auf allgemeine Länderberichte nicht darzutun, dass die Bedingungen in Slowenien zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien in Slowenien behandelbar. I. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 nahm die Vorinstanz auf ein Akteneinsichtsgesuch der rubrizierten Rechtsvertreterin Bezug und stellte darin fest, dass die Vollmacht vom 9. Dezember 2021 eine Unterschrift aufweise, die mit den aktenkundigen Unterschriften des Beschwerdeführers nicht übereinstimme. Die Rechtsvertreterin wurde deshalb aufgefordert, eine neue, vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete, Vollmacht einzureichen. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. Gleichzeitig forderte er ihn respektive seine Rechtsvertreterin auf, zur Unterschrift auf der Vollmacht vom 9. Dezember 2021 Stellung zu nehmen und die zwischenzeitlich bei der Vorinstanz eingereichte neue Vollmacht vom 30. Dezember 2021 im Original einzureichen. J.b Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 nahm die rubrizierte Rechtsvertreterin zur Unterschrift auf der Vollmacht vom 9. Dezember 2021 Stellung und reichte hierzu diverse Beweismittel - unter anderem die Vollmacht vom 30. Dezember 2021 im Original - ein. J.c Mit Replik vom 4. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Januar 2022 Stellung. Die Behauptung der Vorinstanz hinsichtlich der von ihm erlebten Rückführung sei unzutreffend. Das SEM habe seine Ansicht gar nicht begründet und es unterlassen, den Sachverhalt ausreichend abzuklären. Damit habe es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Auch der medizinische Sachverhalt sei von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt und nicht vollständig erhoben worden. Angesichts seiner psychischen Beschwerden bestehe eine tatsächliche Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK - das Vorliegen eines einzigen ärztlichen Berichtes sei ungenügend. Sodann ergebe sich aus dem Arztbericht vom (...) Dezember 2021, dass der behandelnde Arzt den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für nicht ausreichend abgeklärt gehalten und eine weiterführende Beobachtung für notwendig empfunden habe. Ferner enthalte der Bericht keine Ausführungen in Bezug auf die Auswirkungen einer Überstellung. Diesbezüglich wären weitere Abklärungen notwendig gewesen. Sodann wiesen die angeführten Berichte auf Schwachstellen in Slowenien hin, welche zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung führen könnten. Das SEM hätte deshalb Vorsichtsmassnahmen treffen müssen, um die Rechtmässigkeit der Überstellung sicherzustellen. Die blosse Nennung von zwei Spitalaufenthalten des Beschwerdeführers in Slowenien, zu denen keine Dokumentationen über Behandlung und Therapie, geschweige denn eine Diagnose vorhanden sei, erweise sich als ungenügend. Im Übrigen werde auf die Beschwerdeschrift verwiesen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG) auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den Verfahrensantrag um Frist zur Beschwerdeergänzung. Diesem wurde mit der Berücksichtigung seiner ergänzenden Eingabe vom 19. Dezember 2021 sowie seiner Replik vom 4. Februar 2022 bereits entsprochen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine falsche Sachverhaltsfeststellung respektive Rechtsanwendung sowie eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz, indem diese weder seinen Gesundheitszustand noch seine Vorbringen zu angeblich illegalen Pushbacks vollständig abgeklärt respektive berücksichtigt habe. Zudem seien die neuen Entwicklungen in Slowenien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken. 4.2 Zunächst ist hinsichtlich der Rüge, das SEM habe die weiteren Arzttermine nicht abgewartet, der Ansicht der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu folgen, wonach der medizinische Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der neuen Arztberichte zu Recht für vollständig respektive rechtsgenügend erstellt betrachtet worden ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 5) und der Vernehmlassung (vgl. dort S. 2 ff.) verwiesen werden. Wie das SEM ebenfalls zu Recht festhielt, wurden die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums durch einen Facharzt vertieft abgeklärt. Der Umstand, dass der behandelnde Facharzt in seinem Bericht unter der Rubrik «Voraussichtlich wird eine Behandlung mit mehreren Terminen bei dem/der zuständigen Spezialisten/Spezialistin aufgegleist» das Kästchen «noch nicht abschätzbar» angekreuzt hat, lässt entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht nicht auf eine mangelnde Abklärung des medizinischen Sachverhalts schliessen, zumal sich dies einzig auf den voraussichtlichen zukünftigen Therapiebedarf und nicht auf die gestellten Diagnosen an sich bezieht. Weiter ist gemäss Rechtsprechung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass Slowenien seinen internationalen Verpflichtungen weiterhin nachkommt (vgl. nachfolgend E. 6.2 f.). Insofern sich der Beschwerdeführer mit der Lageeinschätzung der Vorinstanz zu Slowenien nicht einverstanden zeigt, betrifft dies daher die Frage nach der korrekten materiellen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, welche nachfolgend zu prüfen ist. Wie nachfolgend ebenfalls dargelegt wird, ist die Frage nach einer allfälligen vom Beschwerdeführer erlebten illegalen Abschiebung nach Kroatien für das vorliegende Verfahren nicht relevant, zumal Slowenien sein Asylgesuch entgegengenommen und einem Verfahren zugeführt hat (vgl. a.a.O.). Das SEM war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenügender Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist in der Regel verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2019 in Griechenland und am (...) 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 25. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 3. Dezember 2021 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer unter Ziffer 1 sinngemäss eine «Einreichung eines Asylgesuchs in Slowenien unter Zwang» geltend, wobei dies in der nachfolgenden Begründung nicht konkretisiert und im Übrigen auch weder in seiner Beschwerdeeingabe noch in der Beschwerdeergänzung vom 19. Dezember 2021 geltend gemacht wurde. Einzig im Dublin-Gespräch führte er aus, er sei «aufgrund seiner Krankheit gezwungen worden den Antrag zu stellen» (vgl. act. 14 resp. act. 16), wobei hinsichtlich dieser Aussage ein erheblicher Interpretationsspielraum besteht. Ein solches Vorbringen wäre aber bezüglich der Zuständigkeitsfrage ohnehin unbehelflich, zumal bereits die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die staatsvertragliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es - wie vom Beschwerdeführer gerügt - wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es darf - entgegen dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Verschärfung des Asylgesetzes - davon ausgegangen werden, dass Slowenien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nachkommt. Es gelingt dem Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, konkrete Anhaltspunkte darzutun, welche auf das Gegenteil schliessen liessen. Sein Asylgesuch wurde entgegengenommen und er wurde zweimal zur Behandlung in ein Spital gebracht (vgl. act. 14 resp. 16). Auch der Umstand, dass Slowenien ihn vorher angeblich illegal nach Kroatien abgeschoben habe, ist vorliegend hinsichtlich der Beurteilung der Zuständigkeit nach Dublin-III-VO nicht relevant, nachdem Slowenien sein Asylgesuch schliesslich offensichtlich entgegengenommen und einem Verfahren zugeführt hat. Die kritisierte Problematik im slowenischen Grenzgebiet kann nicht mit Rückführungen gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Es ist entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er als Dublin-Rückkehrer von allfälligen Pushbacks betroffen sein könnte. Es darf davon ausgegangen werden, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der vom Beschwerdeführer angeführten kritischen Berichterstattung bezüglich medizinischer Behandlung und Zugang zum Asylverfahren in Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-451/2022 vom 7. Februar 2022 E. 5.2.2; F-4851/2021 vom 9. November 2021 E. 6.1 m.H., F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4 und F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1 m.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 6.3.1 Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach in Slowenien seine gesundheitlichen Beschwerden nur unzureichend behandelt würden, so dass er in eine medizinische Notlage geraten würde respektive dass das slowenische Asylsystem bei seinem letzten Aufenthalt versagt habe, vermögen auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO resp. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, zumal sich die Einwände des Beschwerdeführers nicht bestätigen lassen. Wie bereits festgestellt wurde, hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben. Aus den Akten erhellt sich vielmehr, dass er in Slowenien zwei Mal in ein Spital gebracht und medizinisch behandelt wurde. Auch sein Asylgesuch wurde entgegengenommen. Er habe Slowenien jedoch aus eigenem Entschluss hin verlassen, bevor überhaupt über sein Gesuch entschieden worden sei (vgl. act. 14). Von einem «Versagen» des slowenischen Asyl- und Aufnahmesystems kann vor diesem Hintergrund sicherlich nicht gesprochen werden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche er im Bedarfsfall (erneut) in Anspruch nehmen kann. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. auch Ausführungen oben in E. 6.2.1). Allfällige suizidale Absichten können gemäss ständiger (bundesgerichtlicher) Rechtsprechung lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (vgl. statt vieler statt vieler BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 sowie Urteile des BVGer F-5254/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.3.2; F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 4.5). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; vgl. vorliegend auch die Überstellungsmodalitäten in act. 26). 6.3.3 Die angefochtene Verfügung ist unter dem Blickwinkel der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Nach dem Ausgeführten besteht auch kein Anlass, individuelle Zusicherungen von den slowenischen Behörden einzuholen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: