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D-5927/2015

D-5927/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger tadschikischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 eröffnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und sein Asyl­gesuch dort behandelt werde. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 13. April 2015 (gleichentags eröffnet) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien sowie deren Vollzug an. Nach der Eröffnung dieser Verfügung erlitt der Beschwerdeführer einen psychischen Zusammenbruch und wurde mit der Ambulanz in die (...) gebracht, wo die behandelnden Ärztinnen gestützt auf Art. 429 ZGB seine fürsorgerische Unterbringung anordneten. A.c Am 16. April 2015 (gleichentags eröffnet) hob das SEM die Verfügung vom 13. April 2015 gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG auf, da sich die Informationen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit dem vorgängig erlassenen Entscheid überschnitten hätten. A.d Das SEM trat mit Verfügung vom 21. April 2015 - eröffnet am 22. April 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2677/2015 vom 25. August 2015 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B. Mit Verfügung vom 16. September 2015 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien sowie deren Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde­frist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aus­händi­gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Mit Telefax-Eingabe vom 23. September 2015 (im Original am 24. Sep­tem­ber 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a Abs. 2 AsylG), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden die Empfangsbestätigung vom 16. September 2015, die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht sowie ein ärztlicher Bericht der (...) vom (...) September 2015 (allesamt in Kopie) beigelegt. D. Mit Verfügung vom 25. September 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Telefax-Eingabe vom 10. November 2015 (im Original am 11. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der (...) vom (...) Oktober 2015 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 20. November 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Am 2. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund eines administrativen Fehlers das Aktenverzeichnis und die individuelle Garantie aus Slowenien bedauerlicherweise nicht mit dem Asylentscheid vom 16. September 2015 ausgehändigt worden seien. Die betreffenden Dokumente wurden dem Beschwerdeführer daraufhin in der Beilage zugestellt. H. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 hielt das SEM vollum­fänglich an seinen Erwägungen fest. I. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte einen weiteren ärztlichen Bericht vom (...) Dezember 2015 zu den Akten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es gestützt auf die Informationen aus dem Austrittsbericht der (...) vom (...) August 2015 am 2. September 2015 die slowenischen Behörden um Ausstellung einer schriftlichen Garantie bezüglich der Unterkunft und der benötigten medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers gebeten habe. Mit Schreiben vom 8. September 2015 hätten die slowenischen Behörden die gewünschte individuelle Garantie übermittelt, in welcher sie insbesondere die vom Beschwerdeführer benötigte spezifische medizinische Behandlung und eine Unterkunft in C._______ garantieren würden. Somit sei die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Versorgung in Slowenien sichergestellt. Für das weitere Dublin-Verfahren sei deshalb einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung, indem es die slowenischen Behörden vor der Überstellung darüber und über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien erweise sich demnach als zulässig und zumutbar.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung das Aktenverzeichnis und die individuelle Garantie der slowenischen Behörden nicht ausgehändigt worden seien. Somit habe keine Überprüfung der Garantie vorgenommen werden können. Gemäss der Rechtsprechung zu Tarakhel sei eine Garantie hingegen nicht bloss eine Überstellungsmodalität, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Überstellung und müsse daher einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Ferner stelle sich die Frage, ob das SEM seiner Prüfungs- und Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen sei, zumal es weder einen aktuellen ärztlichen Bericht angefordert, noch Kontakt zu den behandelnden Ärzten aufgenommen habe, um abzuklären, welche therapeutischen Mass­nahmen die beigebrachte Garantie gewährleisten müsse. Das Dublin-System basiere namentlich auf der Idee, einer antragsstellenden Person innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten. Seit der Einreichung des Asylgesuchs seien neun Monate vergangen. Durch die Missachtung der der Tarakhel-Rechtsprechung zugrundeliegenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts provoziere das SEM eine erneute Verfahrensverzögerung, welche aber dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des Dublin-Systems zuwiderlaufen würde. Das SEM sei daher anzuweisen, sich zur Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären. Er leide unter einer schweren psychischen Erkrankung. Wie aus dem ärztlichen Bericht vom (...) September 2015 hervorgehe, trage die ungewisse rechtliche Situation zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei. Die lange schwere belastende Ungewissheit begünstige Kurzschlussreaktionen im Sinne einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung und erhöhe die Gefahr einer Chronifizierung seiner Beschwerden. Eine länger andauernde Ungewissheit der rechtlichen Situation sei für ihn aus medizinischer Sicht nicht mehr tragbar.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung geheilt worden sei, indem die beiden Dokumente (Aktenverzeichnis und individuelle Garantie) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 nachträglich zugestellt worden seien. Zur geltend gemachten Verfahrensverzögerung und der damit verbundenen Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde ausgeführt, dass das SEM bemüht gewesen sei, schnellstmöglich die von den slowenischen Behörden benötigten Garantien zu erhalten, zumal es auch im Interesse des SEM sei, im Dublin-Verfahren schnell zu einer definitiven Entscheidung zu gelangen und die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat umzusetzen. Der medizinische Sachverhalt sei als vollständig erstellt erachtet worden, weshalb auf die erneute Einforderung eines ärztlichen Berichts verzichtet worden sei. Aufgrund der spezifischen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers habe das SEM die slowenischen Behörden um Ausstellung einer schriftlichen Garantie bezüglich der Unterkunft und der von ihm benötigten medizinischen Versorgung gebeten. Die slowenischen Behörden würden insbesondere die vom Beschwerdeführer benötigte spezifische medizinische Behandlung garantieren.

E. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands aus dem Durchgangszentrum umplatziert worden sei und seit dem (...) Dezember 2015 in D._______ in einem Einzelzimmer wohne. Die medizinische Behandlung erfolge seit dem (...) November 2015 ambulant durch das (...) in E._______. Gemäss ärztlichem Bericht vom (...) Dezember 2015 weise er sehr deutlich die typischen Symptome der (...) auf. Es bestehe aktuell eine schwere (...). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei eine dringende Weiterführung der psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung indiziert. Zudem sei der Beschwerdeführer laut telefonischer Auskunft der behandelnden Ärztin trotz eindosierter Medikation als (...) zu bezeichnen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in naher Zukunft erneut stationär behandelt werden müsse. Er sei nur sehr bedingt fähig, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Es bestehe akuter Therapiebedarf. Bei einem derart "schweren Fall" sei eine engmaschige Betreuung unabdingbar. Eine Behandlung im Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer sei dringend notwendig, um längerfristige Therapieerfolge zu erzielen. Ferner sei die vom SEM eingeholte Garantie als unzureichend zu beurteilen. Das SEM habe keinen aktuellen ärztlichen Bericht angefordert beziehungsweise keinen Kontakt zu den behandelnden Ärzten aufgenommen, was den Schluss zulasse, dass die slowenischen Behörden bei der Ausstellung der vorliegenden Garantie keine genauen Kenntnisse darüber gehabt haben können, welche medizinische Versorgung ihrerseits zu gewährleisten sei. Die im Schreiben verwendete Konjunktivform "if needed" deute darauf hin, dass die slowenischen Behörden nicht über den dringenden Therapiebedarf und die Art der indizierten Behandlung im Bild gewesen seien. Weiter lasse die Garantie den individuellen Charakter vermissen, da weder ersichtlich sei, welche Art von spezieller Behandlung gewährleistet sei, noch von welcher Institution diese Behandlung vor Ort übernommen würde. Die pauschale Formulierung "the applicant will have access to specific medical treatment" sei insbesondere deshalb als unzureichend zu beurteilen, da aus dem Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015 klar hervorgehe, dass vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen zwar das Recht auf zusätzliche Leistungen hätten, in der Praxis psychotherapeutische Behandlungen jedoch in Slowenien nicht verfügbar seien. Ausserdem gebe es keine Rehabilitationszentren für Folteropfer. Es sei bezeichnend, dass im Schreiben der slowenischen Behörden der Ort und die Art der Unterbringung klar ausgewiesen werde, hingegen Angaben zur benötigten Spezialbehandlung gänzlich fehlen würden. Das SEM verlasse sich bei seiner Einschätzung somit weiterhin auf die blosse Annahme, dass eine adäquate Behandlung in Slowenien gewährleistet sei. Basierend auf der vorliegenden Garantie lasse sich jedoch weder belegen noch überprüfen, ob die für den Beschwerdeführer benötigte Spezialbehandlung zugänglich sei. Selbst wenn eine angemessene Behandlung in Slowenien verfügbar sein würde, dürfte eine Herausnahme aus dem bestehenden Setting ein "real risk" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen.

E. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).

E. 5.3 Im Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015 wurde festgehalten, dass ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel bei der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien bestehen würden. Das SEM habe sich trotz dieser verdichteten Anhaltspunkte weder mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers noch mit der Lage in Slowenien vertieft auseinandergesetzt. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob die vom Beschwerdeführer benötigte Spezialbehandlung oder allenfalls ähnliche Behandlungen möglich und überdies für Asylsuchende auch zugänglich seien (vgl. a.a.O. E. 7.5). Vor diesem Hintergrund habe sich eine Überprüfung der Vereinbarkeit der Überstellung nach Slowenien mit Art. 3 EMRK als unmöglich erwiesen.

E. 5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz nach der Kassation der Verfügung mit den slowenischen Behörden in Verbindung setzte und ihnen die medizinische Situation des Beschwerdeführers ausführlich und umfassend schilderte. Hinsichtlich der Unterkunft und der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Slowenien wurden zusätzliche Informationen sowie eine schriftliche Erklärung, wonach dem Beschwerdeführer der Zugang zu ebendiesen zugesichert werde, eingefordert (vgl. Korrespondenz vom 2. September 2015, act. A56/1). Daraufhin stellten die slowenischen Behörden eine schriftliche Erklärung aus, welche die Personalien des Beschwerdeführers enthält, und unter anderem die folgenden Rechte gewährleistet:

- right to reside in Slovenia

- right to basic care if accommodated in an asylum home

- right to financial aid if accommodated in private accommodation

- right to health care

- right to humanitarian aid Darüber hinaus wurde explizit bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall Zugang zu spezifischer medizinischer Behandlung habe ("the applicant will have access to specific medical treatment in Slovenia if needed") und dass er in einem Asylzentrum in der Abteilung für alleinstehende Männer in C._______ untergebracht werde (vgl. act. A57/1).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer befindet sich inzwischen nicht mehr in stationärer Behandlung, dennoch ist er angesichts seiner gesundheitlichen Verfassung nach wie vor der Gruppe vulnerabler Personen zuzuordnen. Aus den medizinischen Berichten in den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf zahlreiche Medikamente angewiesen ist und dass aus ärztlich-psychiatrischer Sicht eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung dringend indiziert sei (vgl. Austrittsbericht vom (...) Oktober 2015 sowie ärztlicher Bericht vom (...) Dezember 2015). Wie bereits ausgeführt, liegen in Bezug auf Slowenien ernsthafte Hinweise vor, wonach der Zugang zu psychotherapeutischen Behandlungen in der Praxis nicht gewährleistet ist (vgl. D-2677/2015 E. 7.5.1 m.w.H.). Mit dem Schreiben der slowenischen Behörden wurden diese Hinweise auf Mängel in der Gesundheitsversorgung weder widerlegt, noch wurde auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles respektive auf die persönlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers eingegangen. Die Formulierung in der Antwort der slowenischen Behörden ist in keiner Weise individualisiert und geht nicht über die Formulierung in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180/96 vom 29.06. 2013; nachfolgend Aufnahmerichtlinie) - gemäss welcher Slowenien dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich machen und auch bei besonderen medizinischen Bedürfnissen (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewährleisten muss - hinaus. Demnach vermag diese schriftliche Erklärung der slowenischen Behörden im vorliegenden Einzelfall nicht sicherzustellen, dass der Zugang zu adäquater medizinischer Betreuung gewährleistet ist. Überdies ist anzumerken, dass von der Vorinstanz als auch von den slowenischen Behörden gänzlich ausser Acht gelassen wurde, dass seit der Schliessung der ungarischen Grenze der anhaltende Flüchtlingsstrom über die sogenannte Balkanroute unter anderem über Slowenien verläuft und dies nicht unwesentliche Auswirkungen auf die Betreuung der Asylsuchenden und die Infrastruktur im Asylbereich haben dürfte (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Slowenien baut Zaun an Grenze zu Kroatien, vom 11. November 2015, <http://www.nzz.ch/international/europa/slowenien-beginnt-mit-bau-von-grenzzaun-zu-kroatien-1.18644712>, abgerufen am 12.01. 2016).

E. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, trotz verdichteter Hinweise auf Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien eine sorgfältige Abklärung im Einzelfall vorzunehmen. Mangels Detailliertheit des Schreibens der slowenischen Behörden lässt sich die Zulässigkeit der Überstellung nach Slowenien im Lichte von Art. 3 EMRK nach wie vor nicht abschliessend überprüfen. Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bildet jedoch eine Voraussetzung (und nicht die Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen ist. Von einer Kassation und erneuten Rückweisung zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird im vorliegenden Fall indessen aus nachfolgender Erwägung abgesehen.

E. 5.7 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch vor mehr als einem Jahr eingereicht. Seit der Zustimmung Sloweniens, den Beschwerdeführer zu übernehmen, sind überdies mehr als acht Monate vergangen. Durch eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz würde das Verfahren zusätzlich verlängert werden, was eine allfällige Realisierbarkeit der Überstellung nach Slowenien weiter hinauszögern würde. Eine weitere Verlängerung des Verfahrens lässt sich nicht mit dem Charakter eines beschleunigten Verfahrens, als welches das Dublin-Verfahren zweifellos zu bezeichnen ist, in Einklang bringen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1642/2013 vom 30. Mai 2013). Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots und in Anbetracht der langen Verfahrensdauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens rechtfertigt es sich daher, die Vorinstanz anzuweisen, das nationale Asylverfahren aufzunehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4664/2014 vom 1. September 2014 E. 5.4 und D-3277/2015 vom 26. August 2015 E. 5.4).

E. 6 Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen. Angesichts Verfahrensausgangs ist nicht näher auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 25. September 2015 ohnehin gutgeheissen wurde.

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da er auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihm diesbezüglich Kosten erwachsen sind. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts E-1917/2017 vom 21. Mai 2014 E. 11). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 16. September 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, sich zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5927/2015 Urteil vom 28. Januar 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger tadschikischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 eröffnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und sein Asyl­gesuch dort behandelt werde. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 13. April 2015 (gleichentags eröffnet) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien sowie deren Vollzug an. Nach der Eröffnung dieser Verfügung erlitt der Beschwerdeführer einen psychischen Zusammenbruch und wurde mit der Ambulanz in die (...) gebracht, wo die behandelnden Ärztinnen gestützt auf Art. 429 ZGB seine fürsorgerische Unterbringung anordneten. A.c Am 16. April 2015 (gleichentags eröffnet) hob das SEM die Verfügung vom 13. April 2015 gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG auf, da sich die Informationen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit dem vorgängig erlassenen Entscheid überschnitten hätten. A.d Das SEM trat mit Verfügung vom 21. April 2015 - eröffnet am 22. April 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2677/2015 vom 25. August 2015 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B. Mit Verfügung vom 16. September 2015 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien sowie deren Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde­frist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aus­händi­gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Mit Telefax-Eingabe vom 23. September 2015 (im Original am 24. Sep­tem­ber 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a Abs. 2 AsylG), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden die Empfangsbestätigung vom 16. September 2015, die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht sowie ein ärztlicher Bericht der (...) vom (...) September 2015 (allesamt in Kopie) beigelegt. D. Mit Verfügung vom 25. September 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Telefax-Eingabe vom 10. November 2015 (im Original am 11. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der (...) vom (...) Oktober 2015 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 20. November 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Am 2. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund eines administrativen Fehlers das Aktenverzeichnis und die individuelle Garantie aus Slowenien bedauerlicherweise nicht mit dem Asylentscheid vom 16. September 2015 ausgehändigt worden seien. Die betreffenden Dokumente wurden dem Beschwerdeführer daraufhin in der Beilage zugestellt. H. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 hielt das SEM vollum­fänglich an seinen Erwägungen fest. I. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte einen weiteren ärztlichen Bericht vom (...) Dezember 2015 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es gestützt auf die Informationen aus dem Austrittsbericht der (...) vom (...) August 2015 am 2. September 2015 die slowenischen Behörden um Ausstellung einer schriftlichen Garantie bezüglich der Unterkunft und der benötigten medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers gebeten habe. Mit Schreiben vom 8. September 2015 hätten die slowenischen Behörden die gewünschte individuelle Garantie übermittelt, in welcher sie insbesondere die vom Beschwerdeführer benötigte spezifische medizinische Behandlung und eine Unterkunft in C._______ garantieren würden. Somit sei die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Versorgung in Slowenien sichergestellt. Für das weitere Dublin-Verfahren sei deshalb einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung, indem es die slowenischen Behörden vor der Überstellung darüber und über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien erweise sich demnach als zulässig und zumutbar. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung das Aktenverzeichnis und die individuelle Garantie der slowenischen Behörden nicht ausgehändigt worden seien. Somit habe keine Überprüfung der Garantie vorgenommen werden können. Gemäss der Rechtsprechung zu Tarakhel sei eine Garantie hingegen nicht bloss eine Überstellungsmodalität, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Überstellung und müsse daher einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Ferner stelle sich die Frage, ob das SEM seiner Prüfungs- und Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen sei, zumal es weder einen aktuellen ärztlichen Bericht angefordert, noch Kontakt zu den behandelnden Ärzten aufgenommen habe, um abzuklären, welche therapeutischen Mass­nahmen die beigebrachte Garantie gewährleisten müsse. Das Dublin-System basiere namentlich auf der Idee, einer antragsstellenden Person innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten. Seit der Einreichung des Asylgesuchs seien neun Monate vergangen. Durch die Missachtung der der Tarakhel-Rechtsprechung zugrundeliegenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts provoziere das SEM eine erneute Verfahrensverzögerung, welche aber dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des Dublin-Systems zuwiderlaufen würde. Das SEM sei daher anzuweisen, sich zur Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären. Er leide unter einer schweren psychischen Erkrankung. Wie aus dem ärztlichen Bericht vom (...) September 2015 hervorgehe, trage die ungewisse rechtliche Situation zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei. Die lange schwere belastende Ungewissheit begünstige Kurzschlussreaktionen im Sinne einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung und erhöhe die Gefahr einer Chronifizierung seiner Beschwerden. Eine länger andauernde Ungewissheit der rechtlichen Situation sei für ihn aus medizinischer Sicht nicht mehr tragbar. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung geheilt worden sei, indem die beiden Dokumente (Aktenverzeichnis und individuelle Garantie) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 nachträglich zugestellt worden seien. Zur geltend gemachten Verfahrensverzögerung und der damit verbundenen Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde ausgeführt, dass das SEM bemüht gewesen sei, schnellstmöglich die von den slowenischen Behörden benötigten Garantien zu erhalten, zumal es auch im Interesse des SEM sei, im Dublin-Verfahren schnell zu einer definitiven Entscheidung zu gelangen und die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat umzusetzen. Der medizinische Sachverhalt sei als vollständig erstellt erachtet worden, weshalb auf die erneute Einforderung eines ärztlichen Berichts verzichtet worden sei. Aufgrund der spezifischen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers habe das SEM die slowenischen Behörden um Ausstellung einer schriftlichen Garantie bezüglich der Unterkunft und der von ihm benötigten medizinischen Versorgung gebeten. Die slowenischen Behörden würden insbesondere die vom Beschwerdeführer benötigte spezifische medizinische Behandlung garantieren. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands aus dem Durchgangszentrum umplatziert worden sei und seit dem (...) Dezember 2015 in D._______ in einem Einzelzimmer wohne. Die medizinische Behandlung erfolge seit dem (...) November 2015 ambulant durch das (...) in E._______. Gemäss ärztlichem Bericht vom (...) Dezember 2015 weise er sehr deutlich die typischen Symptome der (...) auf. Es bestehe aktuell eine schwere (...). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei eine dringende Weiterführung der psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung indiziert. Zudem sei der Beschwerdeführer laut telefonischer Auskunft der behandelnden Ärztin trotz eindosierter Medikation als (...) zu bezeichnen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in naher Zukunft erneut stationär behandelt werden müsse. Er sei nur sehr bedingt fähig, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Es bestehe akuter Therapiebedarf. Bei einem derart "schweren Fall" sei eine engmaschige Betreuung unabdingbar. Eine Behandlung im Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer sei dringend notwendig, um längerfristige Therapieerfolge zu erzielen. Ferner sei die vom SEM eingeholte Garantie als unzureichend zu beurteilen. Das SEM habe keinen aktuellen ärztlichen Bericht angefordert beziehungsweise keinen Kontakt zu den behandelnden Ärzten aufgenommen, was den Schluss zulasse, dass die slowenischen Behörden bei der Ausstellung der vorliegenden Garantie keine genauen Kenntnisse darüber gehabt haben können, welche medizinische Versorgung ihrerseits zu gewährleisten sei. Die im Schreiben verwendete Konjunktivform "if needed" deute darauf hin, dass die slowenischen Behörden nicht über den dringenden Therapiebedarf und die Art der indizierten Behandlung im Bild gewesen seien. Weiter lasse die Garantie den individuellen Charakter vermissen, da weder ersichtlich sei, welche Art von spezieller Behandlung gewährleistet sei, noch von welcher Institution diese Behandlung vor Ort übernommen würde. Die pauschale Formulierung "the applicant will have access to specific medical treatment" sei insbesondere deshalb als unzureichend zu beurteilen, da aus dem Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015 klar hervorgehe, dass vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen zwar das Recht auf zusätzliche Leistungen hätten, in der Praxis psychotherapeutische Behandlungen jedoch in Slowenien nicht verfügbar seien. Ausserdem gebe es keine Rehabilitationszentren für Folteropfer. Es sei bezeichnend, dass im Schreiben der slowenischen Behörden der Ort und die Art der Unterbringung klar ausgewiesen werde, hingegen Angaben zur benötigten Spezialbehandlung gänzlich fehlen würden. Das SEM verlasse sich bei seiner Einschätzung somit weiterhin auf die blosse Annahme, dass eine adäquate Behandlung in Slowenien gewährleistet sei. Basierend auf der vorliegenden Garantie lasse sich jedoch weder belegen noch überprüfen, ob die für den Beschwerdeführer benötigte Spezialbehandlung zugänglich sei. Selbst wenn eine angemessene Behandlung in Slowenien verfügbar sein würde, dürfte eine Herausnahme aus dem bestehenden Setting ein "real risk" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen. 5. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2). 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 5.3 Im Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015 wurde festgehalten, dass ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel bei der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien bestehen würden. Das SEM habe sich trotz dieser verdichteten Anhaltspunkte weder mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers noch mit der Lage in Slowenien vertieft auseinandergesetzt. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob die vom Beschwerdeführer benötigte Spezialbehandlung oder allenfalls ähnliche Behandlungen möglich und überdies für Asylsuchende auch zugänglich seien (vgl. a.a.O. E. 7.5). Vor diesem Hintergrund habe sich eine Überprüfung der Vereinbarkeit der Überstellung nach Slowenien mit Art. 3 EMRK als unmöglich erwiesen. 5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz nach der Kassation der Verfügung mit den slowenischen Behörden in Verbindung setzte und ihnen die medizinische Situation des Beschwerdeführers ausführlich und umfassend schilderte. Hinsichtlich der Unterkunft und der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Slowenien wurden zusätzliche Informationen sowie eine schriftliche Erklärung, wonach dem Beschwerdeführer der Zugang zu ebendiesen zugesichert werde, eingefordert (vgl. Korrespondenz vom 2. September 2015, act. A56/1). Daraufhin stellten die slowenischen Behörden eine schriftliche Erklärung aus, welche die Personalien des Beschwerdeführers enthält, und unter anderem die folgenden Rechte gewährleistet:

- right to reside in Slovenia

- right to basic care if accommodated in an asylum home

- right to financial aid if accommodated in private accommodation

- right to health care

- right to humanitarian aid Darüber hinaus wurde explizit bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall Zugang zu spezifischer medizinischer Behandlung habe ("the applicant will have access to specific medical treatment in Slovenia if needed") und dass er in einem Asylzentrum in der Abteilung für alleinstehende Männer in C._______ untergebracht werde (vgl. act. A57/1). 5.5 Der Beschwerdeführer befindet sich inzwischen nicht mehr in stationärer Behandlung, dennoch ist er angesichts seiner gesundheitlichen Verfassung nach wie vor der Gruppe vulnerabler Personen zuzuordnen. Aus den medizinischen Berichten in den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf zahlreiche Medikamente angewiesen ist und dass aus ärztlich-psychiatrischer Sicht eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung dringend indiziert sei (vgl. Austrittsbericht vom (...) Oktober 2015 sowie ärztlicher Bericht vom (...) Dezember 2015). Wie bereits ausgeführt, liegen in Bezug auf Slowenien ernsthafte Hinweise vor, wonach der Zugang zu psychotherapeutischen Behandlungen in der Praxis nicht gewährleistet ist (vgl. D-2677/2015 E. 7.5.1 m.w.H.). Mit dem Schreiben der slowenischen Behörden wurden diese Hinweise auf Mängel in der Gesundheitsversorgung weder widerlegt, noch wurde auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles respektive auf die persönlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers eingegangen. Die Formulierung in der Antwort der slowenischen Behörden ist in keiner Weise individualisiert und geht nicht über die Formulierung in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180/96 vom 29.06. 2013; nachfolgend Aufnahmerichtlinie) - gemäss welcher Slowenien dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich machen und auch bei besonderen medizinischen Bedürfnissen (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewährleisten muss - hinaus. Demnach vermag diese schriftliche Erklärung der slowenischen Behörden im vorliegenden Einzelfall nicht sicherzustellen, dass der Zugang zu adäquater medizinischer Betreuung gewährleistet ist. Überdies ist anzumerken, dass von der Vorinstanz als auch von den slowenischen Behörden gänzlich ausser Acht gelassen wurde, dass seit der Schliessung der ungarischen Grenze der anhaltende Flüchtlingsstrom über die sogenannte Balkanroute unter anderem über Slowenien verläuft und dies nicht unwesentliche Auswirkungen auf die Betreuung der Asylsuchenden und die Infrastruktur im Asylbereich haben dürfte (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Slowenien baut Zaun an Grenze zu Kroatien, vom 11. November 2015, , abgerufen am 12.01. 2016). 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, trotz verdichteter Hinweise auf Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien eine sorgfältige Abklärung im Einzelfall vorzunehmen. Mangels Detailliertheit des Schreibens der slowenischen Behörden lässt sich die Zulässigkeit der Überstellung nach Slowenien im Lichte von Art. 3 EMRK nach wie vor nicht abschliessend überprüfen. Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bildet jedoch eine Voraussetzung (und nicht die Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen ist. Von einer Kassation und erneuten Rückweisung zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird im vorliegenden Fall indessen aus nachfolgender Erwägung abgesehen. 5.7 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch vor mehr als einem Jahr eingereicht. Seit der Zustimmung Sloweniens, den Beschwerdeführer zu übernehmen, sind überdies mehr als acht Monate vergangen. Durch eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz würde das Verfahren zusätzlich verlängert werden, was eine allfällige Realisierbarkeit der Überstellung nach Slowenien weiter hinauszögern würde. Eine weitere Verlängerung des Verfahrens lässt sich nicht mit dem Charakter eines beschleunigten Verfahrens, als welches das Dublin-Verfahren zweifellos zu bezeichnen ist, in Einklang bringen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1642/2013 vom 30. Mai 2013). Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots und in Anbetracht der langen Verfahrensdauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens rechtfertigt es sich daher, die Vorinstanz anzuweisen, das nationale Asylverfahren aufzunehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4664/2014 vom 1. September 2014 E. 5.4 und D-3277/2015 vom 26. August 2015 E. 5.4). 6. Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen. Angesichts Verfahrensausgangs ist nicht näher auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 25. September 2015 ohnehin gutgeheissen wurde. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da er auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihm diesbezüglich Kosten erwachsen sind. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts E-1917/2017 vom 21. Mai 2014 E. 11). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 16. September 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, sich zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: