Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Nigeria - ersuchte am 8. September 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Griechenland und in Ungarn aufgehalten hatte ([...]). Vor diesem Hintergrund, und nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vorgebracht hatte, er habe nicht nur in Griechenland, sondern auch in Ungarn um Asyl ersucht, richtete das SEM am 9. Oktober 2015 gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn. Nachdem dieses Ersuchen von Ungarn innert massgeblicher Frist nicht beantwortet worden war, trat das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 (eröffnet am 26. November 2015) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach Ungarn. Vom Staatssekretariat wurde zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung dieses Entscheides kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Erwägungen auf die Akten verwiesen werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 (Poststempel) Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragte und er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Im Rahmen seiner kurzen englischsprachigen Beschwerdebegründung erklärte er im Wesentlichen, in Ungarn herrsche eine humanitäre Krise und die dort für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse seien untragbar. Er sei an sich bereit, nach Ungarn zurückzukehren, aber erst, wenn die dortige Krise überwunden sei. C. Nachdem der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax vom 7. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzt worden war (Art. 56 VwVG), wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 auf das Einholgen einer Übersetzung der zwar englischsprachigen, jedoch gut verständlichen Passage der Beschwerdeschrift verzichtet. Sodann wurde sowohl dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) als auch dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM aufgrund der Aktenlage zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). D. In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. E. Am 17. Februar 2016 liess der Migrationsdienst des Kantons B._______ dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Rapports zukommen, laut welchem der Beschwerdeführer von der Polizei wegen Erwerbs, unbefugten Besitzes und Anstalten zum Verkauf von Betäubungsmitteln (Kokain; leichter Fall), begangen am 27. Dezember 2015, angezeigt worden war. F. Am 9. August 2016 wurde das SEM unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich veränderte Quellenlage zum Dublin-Vertragsstaat Ungarn zu einem zweiten Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Das Staatssekretariat liess sich in der Folge am 22. August 2016 ausführlich zur aktuellen Lage in Ungarn vernehmen, wobei es wiederum an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 zur Stellungnahme (Replik) eingeladen, die entsprechende Sendung ging indes mit dem Postvermerk "nicht abgeholt" wieder ans Gericht zurück, worauf die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstrich.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.)
E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und als im Wesentlichen formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.6 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert. Dabei hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13).
E. 2.2 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil beschrieben, ist es dem Gericht auch im vorliegenden Verfahren nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die Sache im Einzelnen eingegangen werden müsste.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen bereits seit bald zwei Jahren in der Schweiz auf, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, die geltende Rechtsprechung zur Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4664/2014 vom 1. September 2014 sowie D-5927/2015 vom 29. Januar 2016).
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
E. 3.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 18. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7895/2015 Urteil vom 14. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Nigeria - ersuchte am 8. September 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Griechenland und in Ungarn aufgehalten hatte ([...]). Vor diesem Hintergrund, und nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vorgebracht hatte, er habe nicht nur in Griechenland, sondern auch in Ungarn um Asyl ersucht, richtete das SEM am 9. Oktober 2015 gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn. Nachdem dieses Ersuchen von Ungarn innert massgeblicher Frist nicht beantwortet worden war, trat das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 (eröffnet am 26. November 2015) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach Ungarn. Vom Staatssekretariat wurde zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung dieses Entscheides kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Erwägungen auf die Akten verwiesen werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 (Poststempel) Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragte und er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Im Rahmen seiner kurzen englischsprachigen Beschwerdebegründung erklärte er im Wesentlichen, in Ungarn herrsche eine humanitäre Krise und die dort für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse seien untragbar. Er sei an sich bereit, nach Ungarn zurückzukehren, aber erst, wenn die dortige Krise überwunden sei. C. Nachdem der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax vom 7. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzt worden war (Art. 56 VwVG), wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 auf das Einholgen einer Übersetzung der zwar englischsprachigen, jedoch gut verständlichen Passage der Beschwerdeschrift verzichtet. Sodann wurde sowohl dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) als auch dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM aufgrund der Aktenlage zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). D. In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. E. Am 17. Februar 2016 liess der Migrationsdienst des Kantons B._______ dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Rapports zukommen, laut welchem der Beschwerdeführer von der Polizei wegen Erwerbs, unbefugten Besitzes und Anstalten zum Verkauf von Betäubungsmitteln (Kokain; leichter Fall), begangen am 27. Dezember 2015, angezeigt worden war. F. Am 9. August 2016 wurde das SEM unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich veränderte Quellenlage zum Dublin-Vertragsstaat Ungarn zu einem zweiten Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Das Staatssekretariat liess sich in der Folge am 22. August 2016 ausführlich zur aktuellen Lage in Ungarn vernehmen, wobei es wiederum an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 zur Stellungnahme (Replik) eingeladen, die entsprechende Sendung ging indes mit dem Postvermerk "nicht abgeholt" wieder ans Gericht zurück, worauf die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstrich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.) 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und als im Wesentlichen formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.6 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert. Dabei hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13). 2.2 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil beschrieben, ist es dem Gericht auch im vorliegenden Verfahren nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die Sache im Einzelnen eingegangen werden müsste. 2.3 Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen bereits seit bald zwei Jahren in der Schweiz auf, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, die geltende Rechtsprechung zur Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4664/2014 vom 1. September 2014 sowie D-5927/2015 vom 29. Januar 2016). 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). 3.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: