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D-3277/2015

D-3277/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Februar 2015 in der Schweiz Asylgesuche ein. Am 25. Februar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Griechenland oder Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, die Schweiz sei ihr ursprüngliches Zielland gewesen und sie hätten weder in Griechenland noch in Ungarn Asyl beantragt. In Ungarn sei die Grundversorgung sehr schlecht gewesen, sie hätten auf dem Boden liegenden Matratzen ohne Decke schlafen müssen und zwei Mal täglich zwei Sandwiches erhalten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, in Griechenland gäbe es keine Menschenrechte, weshalb sie unmöglich dorthin zurückkehren könnten. Dasselbe gelte auch für Ungarn, wo sie auf dem nackten Boden geschlafen und ungenügend Nahrungsmittel und Trinkwasser erhalten hätten. Die erwähnten Missstände hätte sie den Behörden und einem ägyptischen Dolmetscher gegenüber bemängelt. In gesundheitlicher Hinsicht leide sie an Blutarmut und an einem Gebärmutterproblem, welches im Irak zu zwei Operationen geführt hätte. B. Mit Schreiben vom 2. September 2015 (Eingang SEM 10. September 2015) hiessen die ungarischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) gut. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (eröffnet am 15. Mai 2015) trat die Vor-instanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ungarischen Behörden hätten dem Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt, weshalb Ungarn zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dabei sei es unwesentlich, ob sie je die Absicht gehabt hätten, in Ungarn ein Asylgesuch zu stellen, da ihre illegale Einreise vom 7. Februar 2015 zuständigkeitsbegründend gewesen sei, wobei der Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, unbeachtlich sei. Sodann lägen keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, weshalb die Vorinstanz auch von der als Kann-Bestimmung konzipierten Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch mache. Schliesslich könnten die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat ausreisen, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden und in welchem ihnen mangels gegenteiliger Hinweise bei einer Rückkehr keine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es treffe zwar zu, dass sich aufgrund der hohen Asylgesuchszahlen in Ungarn im ersten Halbjahr 2013 die Aufnahmebedingungen, insbesondere die hygienischen Konditionen, in den Unterkünften und Haftanstalten verschlechtert hätten. Allerdings hätten bei einem Besuch des ungarischen Helsinki-Kommitees im Februar 2014 weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung noch Kapazitätsengpässe festgestellt werden können. Der im europäischen Vergleich tiefere Lebensstandard unterschreite jedenfalls nicht die Minimalstandards internationalen Rechts und insbesondere nicht diejenigen von Art. 3 EMRK. Als asylsuchende Personen hätten sie in Ungarn Anspruch auf 3 Mahlzeiten täglich und ein monatliches Zehrgeld und würden als Familie in einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht. Auch sei Ungarn gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinien verpflichtet, die medizinische Notversorgung einschliesslich die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewährleisten. Den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, zur Wahrung ihrer Rechte bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden. Zudem werde das SEM die ungarischen Behörden im Sinne von Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informieren. Der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sei somit zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. In der Beschwerdebegründung wird in tatsächlicher Hinsicht erneut auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, ihre Unterbringung und die unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser im ungarischen Flüchtlingslager hingewiesen. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Schweiz sei gemäss den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs zwar nicht zuständig, die Vorinstanz hätte im Rahmen einer korrekten Ermessensausübung jedoch von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen. Eine korrekte Ermessensausübung setze zunächst voraus, dass die Schweizer Behörden prüften, ob es Annahmen gäbe, dass in Ungarn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringe. Die Lebensbedingungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn seien sehr schlecht, es erfolgten willkürliche und gerichtlich nicht überprüfte Verhaftungen selbst von Familien und Minderjährigen, obwohl deren Verhaftung laut ungarischem Gesetz lediglich als letzte Massnahme vorgesehen sei. Eine individuelle Überprüfung, wie es die Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie vorsähen, erfolge nicht. Zudem hätte die Vorinstanz auch die individuellen Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Ungarn sprächen - insbesondere ihre Risikoschwangerschaft und ein damit einhergehendes besonderes Schutzbedürfnis - prüfen müssen. In Anbetracht der EuGH-Rechtsprechung zur vorrangigen Berücksichtigung des Wohls der Schwangeren und Familien mit Kindern wäre ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend angezeigt gewesen. E. Die Vorinstanzlichen Akten trafen am 26. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am selben Tag setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. F. Mit auf den 22. Mai 2015 datierter Eingabe vom 26. Mai 2015 (Poststempel) ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Eingabe dahingehend, dass die schwangere Beschwerdeführerin ihr ungeborenes Kind nicht über den 7. Schwangerschaftsmonat ausgehend werde austragen können. Ein Arztbericht werde baldmöglichst nachgereicht. G. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen auf die aktuelle gesundheitliche Situation Bezug nehmenden Arztbericht einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitserklärung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H. Am 8. Juni 2015 (Poststempel) wiesen die Beschwerdeführenden erneut auf die bereits geltend gemachte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hin und reichten fristgerecht eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht der Frauenklinik des Kantonsspitals Olten - jeweils vom 3. Juni 2015 - zu den Akten, welchem zufolge bei der Beschwerdeführerin eine Hochrisikoschwangerschaft bei ausgedehntem Uterus myomatosus mit Myomnekrosen bestehe und wonach mit einer Frühgeburt zu rechnen sei. Zusätzlich bestehe für die Geburt ein stark erhöhtes Risiko eines massiven Blutverlustes und somit eine Bedrohung für das Leben der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres ungeborenen Kindes. Eine Entbindung dürfe nur an einem Zentrumsspital erfolgen. I. Am 9. Juni 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden die Kopie des Arztberichts der Frauenklinik des Kantonsspitals Olten vom 3. Juni 2015 erneut zu den Akten. J. J.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. J.b In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 30. Juni 2015) hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der Vor-instanzlichen Verfügung fest und führt darüberhinausgehend aus, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werde anlässlich der Überstellung Rechnung getragen. Aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft gelte sie als vulnerable Person und eine Überstellung werde lediglich bei einer ärztlich attestierten Flugfähigkeit durchgeführt. Gegebenenfalls könne eine Überstellung auch nach der Geburt des Kindes durchgeführt werden. Bei einer Überstellung während der Schwangerschaft würden die ungarischen Behörden vorgängig über die Schwangerschaft und die damit zusammenhängende, besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin informiert. Ohnehin hätten Asylsuchende in Ungarn gestützt auf Art. 26, 27 und 34 des Regierungserlasses 301/2007 (Xi. 9) in Verbindung mit dem "Act LXX of 2007 on Asylum" Anspruch auf Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung und es sei insbesondere auf Bst. d, da und db des fraglichen Acts zu verweisen, welche eine Inanspruchnahme der benötigten medizinischen Versorgung aller Asylsuchenden ohne Sozialversicherung explizit vorsehe. Zudem verfügten die Empfangszentren in Ungarn über Ärzte sowie psychologische Betreuer und Krankenpfleger. In Bezug auf die Unterbringung der Beschwerdeführenden führt die Vor-instanz aus, dass Ungarn zwar über keine Spezialunterkünfte für Familien verfüge, Familien jedoch in den Empfangszentren separat untergebracht und deren spezielle Bedürfnisse berücksichtigt würden. Da die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben lediglich zwei Tage in der ungarischen Unterkunft verbracht hätten und danach in die Schweiz gereist seien, könnten sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht substantiiert aufzeigen. Da die Beschwerdeführenden jung und bereits durch verschiedene Länder gereist seien, sei es ihnen zuzumuten, bei den ungarischen Behörden vorstellig zu werden, um eine angemessene Unterkunft respektive Unterstützung zu erhalten, sollte die vorgefundene Situation nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Im Übrigen sei Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebungen (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Auch das Bundesverwaltungsgericht komme im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zum Schluss, dass grundsätzlich angenommen werden könne, dass die Grundrechte in Ungarn gewahrt würden, obwohl die Situation in Ungarn in der Vergangenheit Anlass zur Kritik gegeben habe. Die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe somit grundsätzlich nicht mehr und Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Regelwerks nach Ungarn überstellt würden, seien nicht generell in Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots ausgesetzt und ihre Überstellung somit nicht generell unzulässig. Nach Einschätzung des SEM gäbe es im ungarischen Asylsystem keine systemischen Mängel. Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden auch nicht gelungen darzutun, inwiefern sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet wären, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden respektive inwiefern die Schweiz durch den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn völkerrechtliche Normen missachten würde. K. K.a Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2015 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik. K.b Mit Replik vom 9. Juli 2015 (Poststempel) wurden die vorstehend dargelegten Beschwerdegründe wiederholt. L. Mit Beweismitteleingabe vom 3. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Konsultationskarte der die Beschwerdeführerin betreuenden Ärztin zu den Akten und stellten das Einreichen eines Arztberichts, welcher sich zu ihrer Reisefähigkeit äussern werde, in Aussicht. M. Mit Eingabe vom 7. August 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der Frauenklinik des Kantonsspitals Aarau vom 4. August 2015 zu den Akten. Diesem zufolge liege bei der Beschwerdeführerin eine Hochrisikoschwangerschaft aufgrund eines grossen symptomatischen Uterus myomatosus vor. Aufgrund der Diagnose sei mit verschiedenen Komplikationen im Verlaufe der weiteren Schwangerschaft zu rechnen, welche einer engmaschigen ambulanten Betreuung bedürften. Eine "Ausschaffung" sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, da die Schwangere aktuell nicht für längere Strecken reisefähig ist. Der errechnete Geburtstermin sei der 6. Oktober 2015, wobei die Beschwerdeführerin vermutlich zwei bis drei Wochen davor per Kaiserschnitt entbunden werden müsse.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorliegend liegt die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausser Frage vor (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C). Streitig ist hingegen, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte.

E. 4.1 Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung auf, wie sich die Rechtslage von Dublin-Rückkehrern und deren Ansprüche im Asylverfahren in Ungarn darstelle, weshalb von einem Selbsteintritt abgesehen und die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn als zumutbar betrachtet werde.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Vorin-stanz habe es versäumt, eine sorgfältige Einzelfallprüfung hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts durchzuführen, zumal es sich bei ihnen als Familie um besonders verletzliche Personen handle und die Beschwerdeführerin zudem schwanger sei.

E. 5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveränitätsklausel).

E. 5.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45). Es hat mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel verneint, jedoch kam es analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-2093/2012 E. 9 ff.).

E. 5.4 Die Vorinstanz legt in ihrer Begründung bezüglich der Anwendbarkeit des Selbsteintrittsrechts zwar die Rechtslage bezüglich Dublin-Rückkehrern in Ungarn respektive deren Ansprüche im Asylverfahren dar, versäumt es in ihrer Begründung jedoch, in genügender Weise auf den konkreten Einzelfall der Familie und insbesondere der hochrisikoschwangeren Beschwerdeführerin einzugehen. Zwar bestreitet die Vorinstanz eine gewisse Vulnerabilität der Beschwerdeführenden nicht, begnügt sich jedoch mit dem allgemeinen Verweis auf den Umstand, sie hätten in Ungarn als Familie Anspruch auf Unterbringung in einem Familienzimmer auf einem separaten Stockwerk. Damit legt sie wiederum die allgemeine Lage dar, nimmt jedoch keine einzelfallgerechte Prüfung vor, welche insbesondere bei besonders verletzlichen Personengruppen angezeigt wäre (vgl. E. 5.3). Schliesslich hält die Vorinstanz pauschal fest, die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet und die Beschwerdeführenden könnten sich notfalls an die ungarischen Behörden wenden, sollte ihnen diese verweigert werden. Damit verkennt sie die aktenkundige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als Hochrisikoschwangere, die einer engmaschigen Betreuung bedarf und die jederzeit auf medizinische Hilfe angewiesen ist, um eine allfällige Gefahr für sich und ihr ungeborenes Kind bestmöglich abzuwenden (vgl. Arztbericht der Frauenklinik des Kantonsspitals Olten vom 3. Juni 2015). Dass sie sich im Falle eines möglichen Notfalls nicht vorgängig an die ungarischen Behörden wird wenden können, um allfällig verweigerte bzw. nicht sichergestellte Rechte einzufordern, ist in Anbetracht der Dringlichkeit, die solchen Situationen immanent ist, offensichtlich. Ob sie in Ungarn bei einem Notfall die benötigte Hilfe erhalten würde, ist nicht erstellt. Durch die Darlegung der allgemeinen Rechtslage in Ungarn und der den Dublin-Rückkehrern dort zustehenden Ansprüche, ohne in ausführlicherer Weise auf den Einzelfall der Beschwerdeführenden einzugehen, hat die Vorinstanz die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG und somit Bundesrecht verletzt. Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots und in Anbetracht der langen Verfahrensdauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens rechtfertigt es sich, die Vorinstanz anzuweisen, das nationale Asylverfahren aufzunehmen. Hinzu kommt, dass sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der nicht bestehenden Reisefähigkeit und dem voraussichtlich vorzunehmenden Kaiserschnitt Mitte bzw. Ende September 2015 einstweilen als nicht durchführbar bzw. nicht zumutbar erweist. Da die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Voraussetzung (und nicht Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides bilden (vgl. BVGE 2010/45 E 10.2), hätte die Vorinstanz auch aus diesem Grund auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eintreten müssen.

E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da den im vorliegenden Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben und das SEM angewie-sen, sich zur Behandlung der Asylgesuche für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

u Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3277/2015/plo Urteil vom 26. August 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Irak, (...), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Februar 2015 in der Schweiz Asylgesuche ein. Am 25. Februar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Griechenland oder Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, die Schweiz sei ihr ursprüngliches Zielland gewesen und sie hätten weder in Griechenland noch in Ungarn Asyl beantragt. In Ungarn sei die Grundversorgung sehr schlecht gewesen, sie hätten auf dem Boden liegenden Matratzen ohne Decke schlafen müssen und zwei Mal täglich zwei Sandwiches erhalten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, in Griechenland gäbe es keine Menschenrechte, weshalb sie unmöglich dorthin zurückkehren könnten. Dasselbe gelte auch für Ungarn, wo sie auf dem nackten Boden geschlafen und ungenügend Nahrungsmittel und Trinkwasser erhalten hätten. Die erwähnten Missstände hätte sie den Behörden und einem ägyptischen Dolmetscher gegenüber bemängelt. In gesundheitlicher Hinsicht leide sie an Blutarmut und an einem Gebärmutterproblem, welches im Irak zu zwei Operationen geführt hätte. B. Mit Schreiben vom 2. September 2015 (Eingang SEM 10. September 2015) hiessen die ungarischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) gut. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (eröffnet am 15. Mai 2015) trat die Vor-instanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ungarischen Behörden hätten dem Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt, weshalb Ungarn zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dabei sei es unwesentlich, ob sie je die Absicht gehabt hätten, in Ungarn ein Asylgesuch zu stellen, da ihre illegale Einreise vom 7. Februar 2015 zuständigkeitsbegründend gewesen sei, wobei der Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, unbeachtlich sei. Sodann lägen keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, weshalb die Vorinstanz auch von der als Kann-Bestimmung konzipierten Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch mache. Schliesslich könnten die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat ausreisen, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden und in welchem ihnen mangels gegenteiliger Hinweise bei einer Rückkehr keine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es treffe zwar zu, dass sich aufgrund der hohen Asylgesuchszahlen in Ungarn im ersten Halbjahr 2013 die Aufnahmebedingungen, insbesondere die hygienischen Konditionen, in den Unterkünften und Haftanstalten verschlechtert hätten. Allerdings hätten bei einem Besuch des ungarischen Helsinki-Kommitees im Februar 2014 weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung noch Kapazitätsengpässe festgestellt werden können. Der im europäischen Vergleich tiefere Lebensstandard unterschreite jedenfalls nicht die Minimalstandards internationalen Rechts und insbesondere nicht diejenigen von Art. 3 EMRK. Als asylsuchende Personen hätten sie in Ungarn Anspruch auf 3 Mahlzeiten täglich und ein monatliches Zehrgeld und würden als Familie in einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht. Auch sei Ungarn gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinien verpflichtet, die medizinische Notversorgung einschliesslich die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewährleisten. Den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, zur Wahrung ihrer Rechte bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden. Zudem werde das SEM die ungarischen Behörden im Sinne von Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informieren. Der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sei somit zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. In der Beschwerdebegründung wird in tatsächlicher Hinsicht erneut auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, ihre Unterbringung und die unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser im ungarischen Flüchtlingslager hingewiesen. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Schweiz sei gemäss den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs zwar nicht zuständig, die Vorinstanz hätte im Rahmen einer korrekten Ermessensausübung jedoch von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen. Eine korrekte Ermessensausübung setze zunächst voraus, dass die Schweizer Behörden prüften, ob es Annahmen gäbe, dass in Ungarn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringe. Die Lebensbedingungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn seien sehr schlecht, es erfolgten willkürliche und gerichtlich nicht überprüfte Verhaftungen selbst von Familien und Minderjährigen, obwohl deren Verhaftung laut ungarischem Gesetz lediglich als letzte Massnahme vorgesehen sei. Eine individuelle Überprüfung, wie es die Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie vorsähen, erfolge nicht. Zudem hätte die Vorinstanz auch die individuellen Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Ungarn sprächen - insbesondere ihre Risikoschwangerschaft und ein damit einhergehendes besonderes Schutzbedürfnis - prüfen müssen. In Anbetracht der EuGH-Rechtsprechung zur vorrangigen Berücksichtigung des Wohls der Schwangeren und Familien mit Kindern wäre ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend angezeigt gewesen. E. Die Vorinstanzlichen Akten trafen am 26. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am selben Tag setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. F. Mit auf den 22. Mai 2015 datierter Eingabe vom 26. Mai 2015 (Poststempel) ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Eingabe dahingehend, dass die schwangere Beschwerdeführerin ihr ungeborenes Kind nicht über den 7. Schwangerschaftsmonat ausgehend werde austragen können. Ein Arztbericht werde baldmöglichst nachgereicht. G. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen auf die aktuelle gesundheitliche Situation Bezug nehmenden Arztbericht einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitserklärung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H. Am 8. Juni 2015 (Poststempel) wiesen die Beschwerdeführenden erneut auf die bereits geltend gemachte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hin und reichten fristgerecht eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht der Frauenklinik des Kantonsspitals Olten - jeweils vom 3. Juni 2015 - zu den Akten, welchem zufolge bei der Beschwerdeführerin eine Hochrisikoschwangerschaft bei ausgedehntem Uterus myomatosus mit Myomnekrosen bestehe und wonach mit einer Frühgeburt zu rechnen sei. Zusätzlich bestehe für die Geburt ein stark erhöhtes Risiko eines massiven Blutverlustes und somit eine Bedrohung für das Leben der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres ungeborenen Kindes. Eine Entbindung dürfe nur an einem Zentrumsspital erfolgen. I. Am 9. Juni 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden die Kopie des Arztberichts der Frauenklinik des Kantonsspitals Olten vom 3. Juni 2015 erneut zu den Akten. J. J.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. J.b In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 30. Juni 2015) hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der Vor-instanzlichen Verfügung fest und führt darüberhinausgehend aus, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werde anlässlich der Überstellung Rechnung getragen. Aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft gelte sie als vulnerable Person und eine Überstellung werde lediglich bei einer ärztlich attestierten Flugfähigkeit durchgeführt. Gegebenenfalls könne eine Überstellung auch nach der Geburt des Kindes durchgeführt werden. Bei einer Überstellung während der Schwangerschaft würden die ungarischen Behörden vorgängig über die Schwangerschaft und die damit zusammenhängende, besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin informiert. Ohnehin hätten Asylsuchende in Ungarn gestützt auf Art. 26, 27 und 34 des Regierungserlasses 301/2007 (Xi. 9) in Verbindung mit dem "Act LXX of 2007 on Asylum" Anspruch auf Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung und es sei insbesondere auf Bst. d, da und db des fraglichen Acts zu verweisen, welche eine Inanspruchnahme der benötigten medizinischen Versorgung aller Asylsuchenden ohne Sozialversicherung explizit vorsehe. Zudem verfügten die Empfangszentren in Ungarn über Ärzte sowie psychologische Betreuer und Krankenpfleger. In Bezug auf die Unterbringung der Beschwerdeführenden führt die Vor-instanz aus, dass Ungarn zwar über keine Spezialunterkünfte für Familien verfüge, Familien jedoch in den Empfangszentren separat untergebracht und deren spezielle Bedürfnisse berücksichtigt würden. Da die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben lediglich zwei Tage in der ungarischen Unterkunft verbracht hätten und danach in die Schweiz gereist seien, könnten sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht substantiiert aufzeigen. Da die Beschwerdeführenden jung und bereits durch verschiedene Länder gereist seien, sei es ihnen zuzumuten, bei den ungarischen Behörden vorstellig zu werden, um eine angemessene Unterkunft respektive Unterstützung zu erhalten, sollte die vorgefundene Situation nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Im Übrigen sei Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebungen (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Auch das Bundesverwaltungsgericht komme im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zum Schluss, dass grundsätzlich angenommen werden könne, dass die Grundrechte in Ungarn gewahrt würden, obwohl die Situation in Ungarn in der Vergangenheit Anlass zur Kritik gegeben habe. Die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe somit grundsätzlich nicht mehr und Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Regelwerks nach Ungarn überstellt würden, seien nicht generell in Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots ausgesetzt und ihre Überstellung somit nicht generell unzulässig. Nach Einschätzung des SEM gäbe es im ungarischen Asylsystem keine systemischen Mängel. Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden auch nicht gelungen darzutun, inwiefern sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet wären, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden respektive inwiefern die Schweiz durch den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn völkerrechtliche Normen missachten würde. K. K.a Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2015 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik. K.b Mit Replik vom 9. Juli 2015 (Poststempel) wurden die vorstehend dargelegten Beschwerdegründe wiederholt. L. Mit Beweismitteleingabe vom 3. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Konsultationskarte der die Beschwerdeführerin betreuenden Ärztin zu den Akten und stellten das Einreichen eines Arztberichts, welcher sich zu ihrer Reisefähigkeit äussern werde, in Aussicht. M. Mit Eingabe vom 7. August 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der Frauenklinik des Kantonsspitals Aarau vom 4. August 2015 zu den Akten. Diesem zufolge liege bei der Beschwerdeführerin eine Hochrisikoschwangerschaft aufgrund eines grossen symptomatischen Uterus myomatosus vor. Aufgrund der Diagnose sei mit verschiedenen Komplikationen im Verlaufe der weiteren Schwangerschaft zu rechnen, welche einer engmaschigen ambulanten Betreuung bedürften. Eine "Ausschaffung" sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, da die Schwangere aktuell nicht für längere Strecken reisefähig ist. Der errechnete Geburtstermin sei der 6. Oktober 2015, wobei die Beschwerdeführerin vermutlich zwei bis drei Wochen davor per Kaiserschnitt entbunden werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorliegend liegt die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausser Frage vor (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C). Streitig ist hingegen, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte. 4. 4.1. Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung auf, wie sich die Rechtslage von Dublin-Rückkehrern und deren Ansprüche im Asylverfahren in Ungarn darstelle, weshalb von einem Selbsteintritt abgesehen und die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn als zumutbar betrachtet werde. 4.2. Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Vorin-stanz habe es versäumt, eine sorgfältige Einzelfallprüfung hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts durchzuführen, zumal es sich bei ihnen als Familie um besonders verletzliche Personen handle und die Beschwerdeführerin zudem schwanger sei. 5. 5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveränitätsklausel). 5.2. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45). Es hat mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel verneint, jedoch kam es analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-2093/2012 E. 9 ff.). 5.4. Die Vorinstanz legt in ihrer Begründung bezüglich der Anwendbarkeit des Selbsteintrittsrechts zwar die Rechtslage bezüglich Dublin-Rückkehrern in Ungarn respektive deren Ansprüche im Asylverfahren dar, versäumt es in ihrer Begründung jedoch, in genügender Weise auf den konkreten Einzelfall der Familie und insbesondere der hochrisikoschwangeren Beschwerdeführerin einzugehen. Zwar bestreitet die Vorinstanz eine gewisse Vulnerabilität der Beschwerdeführenden nicht, begnügt sich jedoch mit dem allgemeinen Verweis auf den Umstand, sie hätten in Ungarn als Familie Anspruch auf Unterbringung in einem Familienzimmer auf einem separaten Stockwerk. Damit legt sie wiederum die allgemeine Lage dar, nimmt jedoch keine einzelfallgerechte Prüfung vor, welche insbesondere bei besonders verletzlichen Personengruppen angezeigt wäre (vgl. E. 5.3). Schliesslich hält die Vorinstanz pauschal fest, die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet und die Beschwerdeführenden könnten sich notfalls an die ungarischen Behörden wenden, sollte ihnen diese verweigert werden. Damit verkennt sie die aktenkundige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als Hochrisikoschwangere, die einer engmaschigen Betreuung bedarf und die jederzeit auf medizinische Hilfe angewiesen ist, um eine allfällige Gefahr für sich und ihr ungeborenes Kind bestmöglich abzuwenden (vgl. Arztbericht der Frauenklinik des Kantonsspitals Olten vom 3. Juni 2015). Dass sie sich im Falle eines möglichen Notfalls nicht vorgängig an die ungarischen Behörden wird wenden können, um allfällig verweigerte bzw. nicht sichergestellte Rechte einzufordern, ist in Anbetracht der Dringlichkeit, die solchen Situationen immanent ist, offensichtlich. Ob sie in Ungarn bei einem Notfall die benötigte Hilfe erhalten würde, ist nicht erstellt. Durch die Darlegung der allgemeinen Rechtslage in Ungarn und der den Dublin-Rückkehrern dort zustehenden Ansprüche, ohne in ausführlicherer Weise auf den Einzelfall der Beschwerdeführenden einzugehen, hat die Vorinstanz die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG und somit Bundesrecht verletzt. Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots und in Anbetracht der langen Verfahrensdauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens rechtfertigt es sich, die Vorinstanz anzuweisen, das nationale Asylverfahren aufzunehmen. Hinzu kommt, dass sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der nicht bestehenden Reisefähigkeit und dem voraussichtlich vorzunehmenden Kaiserschnitt Mitte bzw. Ende September 2015 einstweilen als nicht durchführbar bzw. nicht zumutbar erweist. Da die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Voraussetzung (und nicht Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides bilden (vgl. BVGE 2010/45 E 10.2), hätte die Vorinstanz auch aus diesem Grund auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eintreten müssen.

6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da den im vorliegenden Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben und das SEM angewie-sen, sich zur Behandlung der Asylgesuche für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: