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E-6542/2015

E-6542/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 24. August 2015 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, in Ungarn könne man nicht leben. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Handknochenanalyse. Die am 20. August 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. C. Am 9. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 28. September 2015 - eröffnet am 6. Oktober 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ seien mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 15. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.

E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit «Eurodac» habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Gestützt darauf habe die Schweiz die ungarischen Behörden am 9. September 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Die ungarischen Behörden hätten innert Frist keine Stellung genommen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn. Wegen erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers habe man eine Handknochenanalyse veranlasst, welche ein Knochenalter von 19 Jahren und älter ergeben habe. Aufgrund dieser Analyse und seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum werde er als volljährige Person behandelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er lieber in der Schweiz bleiben würde, würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen. Die geltend gemachte Beziehung zu seiner Partnerin, die in der Schweiz lebe, sei nicht als Beziehung um Sinne von Art. 8 EMRK zu werten, weshalb die Zuständigkeit Ungarns bestehen bleibe. Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz würden keine vorliegen. Für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn würden keine Hinweise vorliegen. Wegen seiner Halsschmerzen und des Haarausfalls könne er in Ungarn nötigenfalls medizinische Versorgung beantragen. Ungarn würde über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei minderjährig. Dies habe er mit dem Einreichen seiner Tazkara beweisen können. Ausserdem habe die Handknochenanalyse nur einen beschränkten Aussagewert. Das Asylsystem in Ungarn sei faktisch kollabiert. Zudem würden Dublin-Rückkehrer am Flughafen umgehend inhaftiert und ihnen stehe faktisch kein Asylverfahren zu und es drohe die Abschiebung ins Herkunftsland. Das Asylsystem sei hoffnungslos überlastet, was zu gravierenden Mängeln in den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren führe. In Ungarn würden systematische Verletzungen von Menschenrechten stattfinden. Die Schweiz müsse deshalb ihr Selbsteintrittsrecht ausüben.

E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Er sehe älter aus wegen seiner Lebensumstände (SEM-Akten, A18/4 S. 3). Als Beweismittel dafür hat er im vorinstanzlichen Verfahren seine Tazkara im Original eingereicht. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei C._______ vom 9. August 2015 zu Protokoll, er sei am (...) geboren (SEM-Akten, A1/14). Das gleiche Geburtsdatum gab er auch bei der Einreichung seines Asylgesuchs an (SEM-Akten, A7/2). Die vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab sodann ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. In der Befragung durch die Vorinstanz führte er aus, am (...) geboren zu sein. Die eingereichte Tazkara des Beschwerdeführers weist ebenfalls den (...) als Geburtsdatum aus. Die Tazkara hat jedoch keinen Beweiswert, kann diese in Afghanistan doch käuflich erworben werden und ist leicht zu fälschen. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, in Afghanistan und kurz in der Türkei zwei Jahre für eine türkische Firma am Flughafen gearbeitet zu haben (SEM-Akten, A16/11 S. 4 und A18/4 S. 3 f.). Es ist jedoch schwer nachvollziehbar, warum ein türkisches Unternehmen einen damals 14-jährigen einstellen sollte. Im Rahmen seines in Deutschland angehobenen Asylverfahrens wurde er im Übrigen mit dem Geburtsdatum (...) registriert (SEM-Akten, A30/12 S. 1 und 3). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums und der durchgeführten Handknochenanalyse kann dem Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Rechtsgenügliche Ausweispapiere hat er, obwohl in Aussicht gestellt, keine eingereicht. Die Vor­instanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

E. 4.4 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 12. April 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Da die ungarischen Behörden sich innert Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch der Schweiz geäussert haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens gegeben.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden.

E. 5.3 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der (damals) aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, sondern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden. Diesfalls würden die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorgenanntes Urteil E. 8.1).

E. 5.4 Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse verschlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe.

E. 5.5 Mittlerweile liegen Berichte vor, welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015: Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation).

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Berücksichtigung der Berichte weiterhin davon aus, dass im Falle von Dublin-Rückkehrern in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet sei (vgl. Urteile D-4660/2015 vom 6. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015). Die Rechtsprechung hat auch in diversen weiteren, kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nicht­eintretens­entscheide abgewiesen (vgl. etwa die Urteile E-6125/2015 vom 6. Oktober 2015, E-5807/2015 vom 6. Oktober 2015, E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015, E-4213/2015 vom 16. September 2015, D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5170/2015 vom 28. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015, D-3277/2015 vom 26. August 2015, E-3198/2015 vom 17. August 2015, D-4815/2015 vom 17. August 2015 E-4819/2015 vom 17. August 2015).

E. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).

E. 6.2 Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Der Beschwerdeführer hat demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern.

E. 6.3 Bezüglich seines Aufenthalts in Ungarn gibt der Beschwerdeführer in der Befragung zu Protokoll, in Ungarn könne man nicht leben. In seiner Beschwerde bringt er vor, er werde bei einer Rückkehr nach Ungarn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaftiert. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Behauptung, die der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Der Beschwerdeführer hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer substantiiert somit nicht näher, inwiefern die Situation in Ungarn derart schlecht sein soll, dass dies in seinem Fall eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn in eine existentielle Notlage geraten würde, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, sondern um einen gesunden jungen Mann. Somit gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems haben wird. Den Nachweis, in seinem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihm werde nicht der notwendige Schutz gewährt, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.

E. 7 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor­aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

E. 8 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Behörden seien anzuweisen von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6542/2015 Urteil vom 15. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 24. August 2015 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, in Ungarn könne man nicht leben. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Handknochenanalyse. Die am 20. August 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. C. Am 9. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 28. September 2015 - eröffnet am 6. Oktober 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ seien mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 15. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit «Eurodac» habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Gestützt darauf habe die Schweiz die ungarischen Behörden am 9. September 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Die ungarischen Behörden hätten innert Frist keine Stellung genommen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn. Wegen erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers habe man eine Handknochenanalyse veranlasst, welche ein Knochenalter von 19 Jahren und älter ergeben habe. Aufgrund dieser Analyse und seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum werde er als volljährige Person behandelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er lieber in der Schweiz bleiben würde, würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen. Die geltend gemachte Beziehung zu seiner Partnerin, die in der Schweiz lebe, sei nicht als Beziehung um Sinne von Art. 8 EMRK zu werten, weshalb die Zuständigkeit Ungarns bestehen bleibe. Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz würden keine vorliegen. Für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn würden keine Hinweise vorliegen. Wegen seiner Halsschmerzen und des Haarausfalls könne er in Ungarn nötigenfalls medizinische Versorgung beantragen. Ungarn würde über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei minderjährig. Dies habe er mit dem Einreichen seiner Tazkara beweisen können. Ausserdem habe die Handknochenanalyse nur einen beschränkten Aussagewert. Das Asylsystem in Ungarn sei faktisch kollabiert. Zudem würden Dublin-Rückkehrer am Flughafen umgehend inhaftiert und ihnen stehe faktisch kein Asylverfahren zu und es drohe die Abschiebung ins Herkunftsland. Das Asylsystem sei hoffnungslos überlastet, was zu gravierenden Mängeln in den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren führe. In Ungarn würden systematische Verletzungen von Menschenrechten stattfinden. Die Schweiz müsse deshalb ihr Selbsteintrittsrecht ausüben. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Er sehe älter aus wegen seiner Lebensumstände (SEM-Akten, A18/4 S. 3). Als Beweismittel dafür hat er im vorinstanzlichen Verfahren seine Tazkara im Original eingereicht. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei C._______ vom 9. August 2015 zu Protokoll, er sei am (...) geboren (SEM-Akten, A1/14). Das gleiche Geburtsdatum gab er auch bei der Einreichung seines Asylgesuchs an (SEM-Akten, A7/2). Die vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab sodann ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. In der Befragung durch die Vorinstanz führte er aus, am (...) geboren zu sein. Die eingereichte Tazkara des Beschwerdeführers weist ebenfalls den (...) als Geburtsdatum aus. Die Tazkara hat jedoch keinen Beweiswert, kann diese in Afghanistan doch käuflich erworben werden und ist leicht zu fälschen. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, in Afghanistan und kurz in der Türkei zwei Jahre für eine türkische Firma am Flughafen gearbeitet zu haben (SEM-Akten, A16/11 S. 4 und A18/4 S. 3 f.). Es ist jedoch schwer nachvollziehbar, warum ein türkisches Unternehmen einen damals 14-jährigen einstellen sollte. Im Rahmen seines in Deutschland angehobenen Asylverfahrens wurde er im Übrigen mit dem Geburtsdatum (...) registriert (SEM-Akten, A30/12 S. 1 und 3). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums und der durchgeführten Handknochenanalyse kann dem Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Rechtsgenügliche Ausweispapiere hat er, obwohl in Aussicht gestellt, keine eingereicht. Die Vor­instanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. 4.4 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 12. April 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Da die ungarischen Behörden sich innert Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch der Schweiz geäussert haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. 5.3 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der (damals) aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, sondern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden. Diesfalls würden die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorgenanntes Urteil E. 8.1). 5.4 Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse verschlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe. 5.5 Mittlerweile liegen Berichte vor, welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015: Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation). 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Berücksichtigung der Berichte weiterhin davon aus, dass im Falle von Dublin-Rückkehrern in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet sei (vgl. Urteile D-4660/2015 vom 6. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015). Die Rechtsprechung hat auch in diversen weiteren, kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nicht­eintretens­entscheide abgewiesen (vgl. etwa die Urteile E-6125/2015 vom 6. Oktober 2015, E-5807/2015 vom 6. Oktober 2015, E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015, E-4213/2015 vom 16. September 2015, D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5170/2015 vom 28. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015, D-3277/2015 vom 26. August 2015, E-3198/2015 vom 17. August 2015, D-4815/2015 vom 17. August 2015 E-4819/2015 vom 17. August 2015). 5.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 6.2 Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Der Beschwerdeführer hat demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 6.3 Bezüglich seines Aufenthalts in Ungarn gibt der Beschwerdeführer in der Befragung zu Protokoll, in Ungarn könne man nicht leben. In seiner Beschwerde bringt er vor, er werde bei einer Rückkehr nach Ungarn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaftiert. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Behauptung, die der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Der Beschwerdeführer hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. 6.4 Der Beschwerdeführer substantiiert somit nicht näher, inwiefern die Situation in Ungarn derart schlecht sein soll, dass dies in seinem Fall eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn in eine existentielle Notlage geraten würde, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, sondern um einen gesunden jungen Mann. Somit gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems haben wird. Den Nachweis, in seinem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihm werde nicht der notwendige Schutz gewährt, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.

7. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor­aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

8. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Behörden seien anzuweisen von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: