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D-8443/2015

D-8443/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8443/2015 Urteil vom 1. Februar 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 14. August 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass das SEM ihr anlässlich der Befragung vom 24. August 2015 zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Ungarn gewährte, worauf die Beschwerdeführerin entgegnete, Asylbewerber in Ungarn kämen nicht zu ihren Rechten, dass sie in die Schweiz gekommen sei, weil hier die Menschenrechte gewährleistet seien, dass sie indessen nicht wisse, welche Rechte Asylbewerbern in Ungarn versagt blieben, dass das SEM am 15. Oktober 2015 die ungarischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass diese innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 - eröffnet am 28. Dezember 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das SEM sei anzuhalten, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Ungarn unzulässig und/oder unzumutbar erscheine. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher Anwalt zu bestellen, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 21 Abs. 1 VGG) und das Gericht - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, habe es doch die Vorinstanz pflichtwidrig versäumt, den aktuellen Kenntnisstand bezüglich der Annahme, für Dublin-Rückkehrer seien die Aufnahmebedingungen in Ungarn weiterhin ausreichend, genauer zu erläutern und zu belegen, dass sich das SEM weder zu den jüngsten Ereignissen in Ungarn geäussert noch dazu Stellung genommen habe, wie sich die Verschärfungen des ungarischen Asylgesetzes auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auswirkten, weshalb es seine Begründungspflicht verletzt habe, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Einwände der Beschwerdeführerin und der aktuellen Rechtsprechung einlässlich begründet hat, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass auch nach der Gesetzesrevision vom 1. August 2015 Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet sei, dass die Vorinstanz entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin nicht gehalten ist, allgemeine Ausführungen zur Gesetzeslage in Ungarn zu machen, dass sie stattdessen vielmehr verpflichtet ist, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Einzelfall zu prüfen, was sie im Übrigen auch getan hat, dass vorliegend eine sachgerechte Anfechtung, wie die Beschwerde vom 29. Dezember 2015 zeigt, möglich war, weshalb die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs fehlgehen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin den vorliegenden Akten zufolge am 14. August 2015 in Ungarn nach illegaler Einreise daktyloskopiert wurde, dass sie anlässlich der BzP in diesem Zusammenhang geltend machte, sie sei mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin zu Fuss nach Ungarn gelangt, dort von der Polizei aufgegriffen und ins Gefängnis verbracht worden (A5/13 Ziff. 5.02 S. 6), dass das SEM die ungarischen Behörden am 15. Oktober 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden das Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist, dass daran der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch, in der Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert, zumal es nicht Sache der betroffenen Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen, dass diese Bestimmung vielmehr allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass somit zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völkerrechtlich unzulässig erweisen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9), dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E. 9.2), dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass auch der Beschwerdeführerin die Pflicht obliegt, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für sie die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da sie anlässlich ihrer Befragung nicht konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass die Beschwerdeführerin vielmehr mit einem korrekten Asylverfahren rechnen darf und nicht mit sofortiger Inhaftierung, gefolgt von der Ausschaffung in den Heimatstaat, rechnen muss, dass bezüglich der Inhaftierungspraxis oder der Unterbringungssituation eine generell unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Ungarn nicht zu verzeichnen ist, weshalb ein generelles Eintreten auf Asylgesuche von Personen, für deren Gesuche grundsätzlich die ungarischen Behörden zuständig wären, nicht angezeigt ist und die weiterhin bestehende Kritik des UNHCR und weiterer Menschenrechtsorganisationen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4213/2015 vom 16. September 2015 E. 5.1.2 ff.), dass die Beschwerdeführerin auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass die Beschwerdeführerin zwar vorbrachte, sie sei in Ungarn während drei Tagen in einem Gefängnis gewesen, während ihr Bruder und die Schwägerin im gleichen Zusammenhang von einem Camp gesprochen haben (A5/13 Ziff. 5.02 S. 7), dass derartige Unstimmigkeiten indessen den Eindruck verstärken, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe "im Gefängnis" beziehungsweise an einem Ort "wie in einem Gefängnis" während dreier Tage keinerlei Nahrung und keine Getränke erhalten, keinen Realitätsbezug aufweisen und wirklichkeitsfremd sind, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine dreissigjährige, junge und gesunde Frau handelt, weshalb nicht von einer vulnerablen Person die Rede sein kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung der Berichte des UNHCR und der Hilfswerke weiterhin davon ausgeht, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteile D-4660/2015 vom 6. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015), dass die Rechtsprechung auch in diversen weiteren, kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile D-7485/2015 vom 8. Dezember 2015, D-3725/2015 vom 23. November 2015, E-6607/2015 vom 20. Oktober 2015, E-6542/2015 vom 15. Oktober 2015, E-6247/2015 vom 15. Oktober 2015, E-6125/2015 vom 6. Oktober 2015, E-5807/2015 vom 6. Oktober 2015, E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015), weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, in der Schweiz lebten nahe Verwandte, nämlich ihr Bruder, die Schwägerin sowie deren Kinder, mit ihr zusammen in der gleichen Wohnung, während sich demgegenüber in Ungarn ihres Wissens keine Verwandten aufhielten, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass es sich bei den Verwandten der Beschwerdeführerin nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Übrigen auch Serbien Signatarstaat der EMRK, der FK und des FoK ist und es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass sich Serbien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen - insbesondere das Non-Refoulement-Gebot - hält oder dass Asylsuchende in Serbien an Leib oder Freiheit gefährdet wären, dass im Falle Serbiens die Voraussetzungen der Verfahrensrichtlinie für die Bezeichnung als sicherer Drittstaat erfüllt sind, weshalb auch keine Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung droht, dass der Beschwerdeführerin ferner die Möglichkeit offensteht, den ungarischen Behörden aufzuzeigen, weshalb in ihrem konkreten Fall ein bestimmtes Land - Serbien - nicht als sicherer Drittstaat zu erachten sei (vgl. § 51 Abs. 11 ungarisches Asylgesetz), dass davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: