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D-5037/2015

D-5037/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5037/2015 Urteil vom 27. August 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Anja Huber, MLaw, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein eigenen Angaben zufolge unbegleiteter Minderjähriger aus Afghanistan - am 7. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach­suchte, dass er in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrens­zentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, wo am 9. Juli 2015 seine Personalien aufgenommen wurden, dass die Abfrage der «Eurodac»-Datenbank durch das SEM eine daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers durch die griechischen sowie die ungarischen Behörden ergab, dass am 20. Juli 2015 - im Beisein seiner Rechtsvertreterin - die Erstbefragung stattfand und dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zu seinem Alter gewährt wurde, dass ihm diesbezüglich vorgehalten wurde, man habe starke Zweifel an seiner Minderjährigkeit, weil er keine Papiere eingereicht habe, älter wirke, als er angegeben habe, und in verschiedenen Ländern unterschiedliche Geburtsdaten angegeben habe, weshalb er als volljährig erachtet werde, dass dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Ge­hör zur mutmass­li­chen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge­währt wurde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er werde nicht dorthin zurückkehren; dort seien die Flüchtlinge weniger als eine Fliege wert, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. August 2015 zum Entscheidentwurf des SEM vom 10. August 2015 Stellung nahm, dass sie dabei an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festhielt und betreffend Ungarn im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei dort mit zwölf anderen Personen für ca. drei Tage in einen etwa 10 m² kleinen Container gesperrt worden, dass es nur wenig zu Essen gegeben habe und sie darum hätten betteln müssen, die Toilette aufsuchen zu dürfen, dass es im Container sehr heiss gewesen sei und die Personen aufgrund des fehlenden Platzes nur abwechslungsweise hätten schlafen können, dass der Beschwerdeführer nach ein paar Tagen an einen neuen Ort gebracht worden sei, wo er für weitere drei Tage in einer Halle mit ca. 150 anderen Personen eingesperrt gewesen sei, für die es nur eine Toilette gegeben habe, dass mittels eines Sprays durch die Behörden sichergestellt worden sei, dass sie sich korrekt verhalten würden, dass das zur Verfügung gestellte Wasser unzureichend und verschmutzt gewesen sei, und auch das Essen nicht ausgereicht habe, um den Hunger minimal zu stillen, dass der Beschwerdeführer all dies anlässlich der Erstbefragung nicht habe geltend machen können, weil er nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alter so aufgebracht und nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Wichtigkeit seiner Aussagen einzuschätzen, dass aufgrund dieser Ausführungen aber eine völkerrechtswidrige Inhaftierung nach der Rücküberstellung nicht auszuschliessen sei, dass Ungarn weiter ein neues Gesetz verabschiedet habe, welches das Asylverfahren und die Situation von Flüchtlingen noch weiter verschärfen soll, dass dazu zum Beispiel gehöre, dass Asylanträge von Flüchtlingen abgelehnt würden, die über andere sichere Länder, beispielsweise Serbien nach Ungarn eingereist seien, dass das SEM mit Verfügung vom 11. August 2015 - tags darauf eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be­schwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. August 2015 (vorab per Fax) durch seine Rechtsvertreterin beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeschrift ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015 sowie ein Auszug aus einem Bericht und eine Mitteilung des ungarischen Helsinki Komitees beilagen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb des VZ Zürich die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank - wie bereits erwähnt - ergab, dass dieser am 30. Juni 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, womit in seinem Fall das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO als erfüllt zu erkennen ist, dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, wenn von der von ihm behaupteten Minderjährigkeit auszugehen wäre, da gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min­der­jäh­ri­gen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass der Beschwerdeführer - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift nicht über­zeugt, zumal einerseits dargelegt wird, die Taz­kira werde unter anderem für den Schulbesuch gebraucht, andererseits aber nicht erklärt wird, weshalb der Beschwerdeführer für seinen "kurzen" Schulbesuch keine Tazkira benötigt haben soll, dass der Beschwerdeführer sodann gegenüber dem SEM widersprüchliche An­gaben zu seinem Geburtsdatum machte, dass einerseits auf dem von ihm unterschriebenen rudimentären Personalienblatt des VZ Zürich der 9. (...) 1998 und auf der Rückseite des selbständig ausgefüllten Personalienblattes des EVZ der 1. (...) 1998 als sein Geburtsdatum eingetragen ist (vgl. Akten SEM A 1 und 2), dass er andererseits in der Stellungnahme vom 11. August 2015 zum Ent­scheidentwurf des SEM vorbrachte, er wisse nur, dass er im Jahr 1377 (1998) geboren sei, kenne aber Tag und Monat seiner Geburt nicht, dass er des Weiteren erklärte, er habe im EVZ nur das Jahr auf dem Personalienblatt eingetragen und wisse nicht, wer den Rest ausgefüllt habe, dass diese Erklärung jedoch erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufgekommen lässt, zumal das Schriftbild über das gesamte Personalienblatt (insbesondere auf der Vorderseite) einheitlich erscheint, dass das SEM des Weiteren zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer kenne die Geburtsdaten respektive das Alter der einzelnen Mitglieder seiner Fa­mi­lie nicht genau (vgl. A 14 F18 ff.), weshalb diese Angaben sein eigenes Alter nicht hätten glaubhaft machen können, dass es zwar - wie in der Beschwerde vorgebracht - zutrifft, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulzeit mit dem von ihm angegebenen Alter übereinstimmen (vgl. A 14 F7 ff.), dass diese Übereinstimmung allein allerdings nicht ausreicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass an der vom Beschwerdeführer angegebenen Dauer des Schulbesuches von lediglich etwas mehr als drei Jahren angesichts des flüssigen Schriftbildes auf der Vorderseite des selbständig ausgefüllten Per­sonalienblatt des EVZ (A 2) Zweifel bestehen, dass es - neben den übereinstimmenden Angaben zu seiner Schulzeit mit dem von ihm angegebenen Alter - keine weiteren Anhaltspunkte (wie beispielsweise sein Erscheinungsbild) gibt, die für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Minderjährigkeit sprechen, dass daher auch Ausführungen zur abweichenden Altersangabe des Beschwerdeführers in Griechenland und seiner Erklärung hierfür aus­bleiben können, dass an dieser Stelle hinsichtlich der von der Rechtsvertreterin an der Erstbefragung sowie in der Stellungnahme vom 11. August 2015 verlangten medizinischen Altersschätzung anzufügen ist, dass die normalerweise zur Klärung des Alters durchgeführte Handknochenanalyse bei der Bestim­mung des Alters bis zu drei Jahren abweichen kann (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.4, mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a) und sich somit im vorliegenden Fall für eine zu beweisende Minderjährigkeit respektive ein zu beweisendes Alter von (knapp) 17 Jahren als nicht tauglich erweisen würde, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und ihr - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht vorgeworfen werden kann, eine rechtsgenügliche Abklärung des Alters unterlassen und diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht verletzt zu haben, dass sich aus der Anwesenheit der (angeblichen) Tante des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. A 9 S. 5) nichts zu seinen Gunsten - beispielsweise aus Art. 9 Dublin-III-VO - ableiten lässt, da diese nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gilt (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), dass im Falle des als volljährig zu erachtenden Beschwerdeführers - wie oben erwähnt - das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO als erfüllt zu erkennen ist und das SEM am 24. Juli 2015 mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behörden gelangt ist, dass die ungarischen Behörden, die vom SEM über die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit informiert wurden, das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass somit die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten ist, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Allgemeinen nachkommt, dass auch davon ausgegangen wird, Ungarn anerkenne und schütze grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9), dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015: Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteil D-4660/2015 vom 6. August 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in diversen weiteren, erst kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile E-4434/2015 vom 23. Juli 2015, D-3371/2015 und D-4337/2015 vom 15. Juli 2015, E 4074/2015 vom 14. Juli 2015, E-4082/2015 und E- 4036/2015 vom 6. Juli 2015 oder D-3990/2015 vom 1. Juli 2015), dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, selbst bei Volljährigkeit sei der Beschwerdeführer (allein) aufgrund seines Verhaltens respektive seines sehr jungen Alters als besonders verletzliche Person einzustufen, nicht gefolgt werden kann, dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft getreten ist, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehr, die ihr Gesuch - wie der Beschwerdeführer - vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz gilt, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Situation in Ungarn an der Erstbefragung sowie in der Stellungnahme vom 11. August 2015 und in der Beschwerdeschrift im­plizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie­renden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer allerdings kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, die von ihm in Ungarn angetroffenen Zustände seien derart prekär gewesen, wie in der Stellungnahme vom 11. August 2015 und in der Be­schwer­deschrift beschrieben, zumal er an der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise etwas Entsprechendes vorbrachte, dass die diesbezügliche Erklärung, er sei an der Erstbefragung zufolge der als nicht glaubhaft erachteten Minderjährigkeit in einer Verfassung gewesen, in welcher es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, die Wichtigkeit seiner Aussagen einzuschätzen, weshalb er es unterlassen habe, die Situation in Ungarn näher auszuführen, nicht überzeugt, dass dies umso mehr gilt, als seine Rechtsvertreterin bei der Erstbefragung ebenfalls anwesend war und in die Befragung hätte eingreifen können, dass auch die Tatsache, dass erst auf Beschwerdeebene davon gesprochen wird, der Beschwerdeführer sei in Ungarn geschlagen worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 9), dafür spricht, dass der Beschwerdeführer die Situation in Ungarn schlimmer darzustellen versucht, als er sie tatsächlich erlebt hat, dass der Beschwerdeführer somit keine glaubhaften konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten des Weiteren auch keine Gründe für die Annahme zu ent­nehmen sind, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es zwar - wie in der Beschwerde vorgebracht - zutrifft, dass Ungarn im Juli 2015 unter anderem Serbien als sicheren Drittstaat bezeichnet hat, dass sich Ausführungen zu einer allfälligen Kettenabschiebung nach Serbien aufgrund des Dekrets 191/2015 vom 21. Juli 2015 erübrigen, da dieses nur auf die nach dem 1. August 2015 anhängig gemachten Verfahren und somit nicht auf das (ungarische) Asylverfahren des Beschwerdeführers Anwendung findet, dass es auch zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird, dass jedoch seitens des Beschwerdeführers - abgesehen von den Ausfüh­rungen zu den möglichen Haftgründen - keine konkreten Hinweise vorgebracht wurden, wieso gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn (wieder) Opfer eine solchen Administrativhaft werden sollte und insbeson­dere inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten ist, dass sich derartige Hinweise insbesondere auch nicht aus dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Ja­nuar 2015 sowie dem Auszug aus einem Bericht des ungarischen Helsinki Komitees (Information note on asylum-seekers in detention and in Dublin procedures in Hungary, Mai 2014, S. 21) ergeben, zumal sich diese nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen, dass es angesichts dieser Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und der Vor­in­stanz nicht vorgeworfen werden kann, im Hinblick auf eine Inhaftierung, eine altersgerechte Unterbringung sowie eine Wegweisung nach Serbien nicht in ausführlicher Weise auf den Einzelfall des Beschwerdeführers eingegangen zu sein und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt zu haben, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde ebenfalls ein­gereichte Mitteilung des ungarischen Helsinki Komitees nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass das SEM auch zu Recht - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugsaussetzung als gegenstandslos erweisen, dass mit dem vorliegenden Entscheid auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: