opencaselaw.ch

E-7322/2015

E-7322/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass sie am 11. September 2015 bereits in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatten. Am 28. September 2015 wurde den Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf ihre Asylgesuche zufolge Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung in diesen Signatarstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. Dabei führten sie aus, sie hätten von Beginn an gewusst, dass sie in die Schweiz gelangen wollten. Probleme hätten sie in Ungarn keine gehabt, es sei aber bekannt, wie Ungarn mit Flüchtlingen umgehe. Sie seien alle gesund. B. Am 16. Oktober 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 3. November 2015 - eröffnet am 7. November 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 13. November 2015 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, von seinem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn abzusehen. Gleichzeitig beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie es sei ihnen der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. November 2015 setzte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 räumte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG (SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere vorgebracht, das SEM habe den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf die Annahme, für Dublin-Rückkehrer seien die Aufnahmebedingungen in Ungarn weiterhin ausreichend, genauer zu erläutern und zu belegen. Zum einen würden verschiedene Berichte darauf hinweisen, dass Ungarn nicht mehr in der Lage und gewillt sei, Asylsuchende aufzunehmen, für die sie von Gesetzes wegen verantwortlich wären. Zum anderen stütze sich die Vorinstanz nicht auf die neuesten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, auf die in Ungarn jüngst verschärfte Asylgesetzgebung und damit veränderte Lage in Ungarn einzugehen. Insbesondere die am 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision bringe, nicht zuletzt für Dublin-Rückkehrer, die Gefahr mit sich, dass Personen - wie die Beschwerdeführenden -, welche über Serbien nach Ungarn gereist seien, dorthin zurückgebracht würden, da Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat betrachte. Insgesamt sei zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden in Ungarn ein völkerrechtskonformes Asylverfahren und eine geeignete Unterkunft garantiert sei, andernfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Indem sich das SEM weder zu den jüngsten Ereignissen in Ungarn geäussert, noch Stellung dazu genommen habe, wie sich die Verschärfungen des ungarischen Asylgesetztes auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden auswirkten, habe es seine Begründungspflicht verletzt.

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist.

E. 4.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, abrufbar unter <http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>, besucht am 20. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Änderung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/4979cc072.html , besucht am 7. Dezember 2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designation of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/ 55ca02c74.html , besucht am 7. Dezember 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015, http://www.unhcr.org/559641846.html , besucht am 7. Dezember 2015; HHC, Building a legal fence - changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, http://helsinki.hu/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection , besucht am 7. Dezember 2015).

E. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen zu Beginn des Herbstes ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten. Offen gelassen wurde die Frage, inwieweit auch Dublin-Rückkehrende, die zwar vor dem 1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in diesen Signatarstaat zurückkehren würden, von dieser Asylgesetzrevision betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber in jüngeren Urteilen (E-7346/2015 vom 25. November 2015, E-6571/2015 vom 27. Oktober 2015, E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom 21. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten.

E. 4.4 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM in diesem Zusammenhang aus, der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn führe seit Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen in Ungarn. Als Dublin-Rückkehrer hätten die Beschwerdeführenden jedoch Zugang zu einer Unterkunft. Nach aktuellen Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen in Ungarn weiterhin gewährleistet. Diese Einschätzung werde durch neuere Urteile des Gerichts (E-6542/2015 und D-6202/2015 vom 15. Oktober 2015, D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015 vom 18. August 2015) geteilt. Als asylsuchende Person hätten die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Als Familie würden sie gemäss den vorinstanzlichen Kenntnissen sodann auf einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt. Somit bestehe kein Grund für die Annahme, Ungarn würde den Beschwerdeführenden die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder sie würde aufgrund der sie erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten.

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht - auch nicht implizit - auseinandersetzt. In Beachtung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.2 ff.) wäre sie gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt. Gemäss Eurodac-Treffer haben die Beschwerdeführenden vorliegend am 11. September 2015, mithin nach dem Inkrafttreten der Asylrevision vom 1. August 2015, in Ungarn um Asyl ersucht. Entsprechend wäre die Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang insbesondere verpflichtet gewesen, auszuführen, wie sich die ungarische Gesetzesänderung auf Dublin-Rückkehrende auswirkt, die nach dem 1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht haben und in diesen Signatarstaat zurückkehren. Hinsichtlich des Reisewegs kann nicht ausgeschlossen werden, vielmehr ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden via Serbien nach Ungarn eingereist sind, obwohl die Beschwerdeführenden die genauen Länder, durch welche sie von der Griechenland bis in die Schweiz gereist seien, nicht angeben konnten (vgl. Akten SEM A4/12 S. 7, A5/12 S. 6). Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Nach dieser Feststellung erübrigt es sich die Frage, inwiefern das SEM darüber hinaus sorgfältiger auf die Situation der Beschwerdeführenden als Familie mit zwei minderjährigen Kindern hätte eingehen müssen, näher zu prüfen.

E. 4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. November 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 5.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) hat das SEM dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 3. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7322/2015 Urteil vom 10. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass sie am 11. September 2015 bereits in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatten. Am 28. September 2015 wurde den Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf ihre Asylgesuche zufolge Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung in diesen Signatarstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. Dabei führten sie aus, sie hätten von Beginn an gewusst, dass sie in die Schweiz gelangen wollten. Probleme hätten sie in Ungarn keine gehabt, es sei aber bekannt, wie Ungarn mit Flüchtlingen umgehe. Sie seien alle gesund. B. Am 16. Oktober 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 3. November 2015 - eröffnet am 7. November 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 13. November 2015 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, von seinem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn abzusehen. Gleichzeitig beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie es sei ihnen der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. November 2015 setzte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 räumte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG (SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere vorgebracht, das SEM habe den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf die Annahme, für Dublin-Rückkehrer seien die Aufnahmebedingungen in Ungarn weiterhin ausreichend, genauer zu erläutern und zu belegen. Zum einen würden verschiedene Berichte darauf hinweisen, dass Ungarn nicht mehr in der Lage und gewillt sei, Asylsuchende aufzunehmen, für die sie von Gesetzes wegen verantwortlich wären. Zum anderen stütze sich die Vorinstanz nicht auf die neuesten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, auf die in Ungarn jüngst verschärfte Asylgesetzgebung und damit veränderte Lage in Ungarn einzugehen. Insbesondere die am 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision bringe, nicht zuletzt für Dublin-Rückkehrer, die Gefahr mit sich, dass Personen - wie die Beschwerdeführenden -, welche über Serbien nach Ungarn gereist seien, dorthin zurückgebracht würden, da Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat betrachte. Insgesamt sei zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden in Ungarn ein völkerrechtskonformes Asylverfahren und eine geeignete Unterkunft garantiert sei, andernfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Indem sich das SEM weder zu den jüngsten Ereignissen in Ungarn geäussert, noch Stellung dazu genommen habe, wie sich die Verschärfungen des ungarischen Asylgesetztes auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden auswirkten, habe es seine Begründungspflicht verletzt. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist. 4.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, abrufbar unter , besucht am 20. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Änderung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/4979cc072.html , besucht am 7. Dezember 2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designation of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/ 55ca02c74.html , besucht am 7. Dezember 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015, http://www.unhcr.org/559641846.html , besucht am 7. Dezember 2015; HHC, Building a legal fence - changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, http://helsinki.hu/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection , besucht am 7. Dezember 2015). 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen zu Beginn des Herbstes ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten. Offen gelassen wurde die Frage, inwieweit auch Dublin-Rückkehrende, die zwar vor dem 1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in diesen Signatarstaat zurückkehren würden, von dieser Asylgesetzrevision betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber in jüngeren Urteilen (E-7346/2015 vom 25. November 2015, E-6571/2015 vom 27. Oktober 2015, E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom 21. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten. 4.4 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM in diesem Zusammenhang aus, der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn führe seit Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen in Ungarn. Als Dublin-Rückkehrer hätten die Beschwerdeführenden jedoch Zugang zu einer Unterkunft. Nach aktuellen Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen in Ungarn weiterhin gewährleistet. Diese Einschätzung werde durch neuere Urteile des Gerichts (E-6542/2015 und D-6202/2015 vom 15. Oktober 2015, D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015 vom 18. August 2015) geteilt. Als asylsuchende Person hätten die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Als Familie würden sie gemäss den vorinstanzlichen Kenntnissen sodann auf einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt. Somit bestehe kein Grund für die Annahme, Ungarn würde den Beschwerdeführenden die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder sie würde aufgrund der sie erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht - auch nicht implizit - auseinandersetzt. In Beachtung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.2 ff.) wäre sie gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt. Gemäss Eurodac-Treffer haben die Beschwerdeführenden vorliegend am 11. September 2015, mithin nach dem Inkrafttreten der Asylrevision vom 1. August 2015, in Ungarn um Asyl ersucht. Entsprechend wäre die Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang insbesondere verpflichtet gewesen, auszuführen, wie sich die ungarische Gesetzesänderung auf Dublin-Rückkehrende auswirkt, die nach dem 1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht haben und in diesen Signatarstaat zurückkehren. Hinsichtlich des Reisewegs kann nicht ausgeschlossen werden, vielmehr ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden via Serbien nach Ungarn eingereist sind, obwohl die Beschwerdeführenden die genauen Länder, durch welche sie von der Griechenland bis in die Schweiz gereist seien, nicht angeben konnten (vgl. Akten SEM A4/12 S. 7, A5/12 S. 6). Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Nach dieser Feststellung erübrigt es sich die Frage, inwiefern das SEM darüber hinaus sorgfältiger auf die Situation der Beschwerdeführenden als Familie mit zwei minderjährigen Kindern hätte eingehen müssen, näher zu prüfen. 4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. November 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 5.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) hat das SEM dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 3. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler