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E-6571/2015

E-6571/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 18. August 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Am 11. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch zufolge Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung nach Ungarn sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Dabei führte er an, er wolle nicht nach Ungarn. Er sei von einem Kriegsland ausgereist und wolle in einem Land bleiben, wo Frieden und Ordnung herrsche. Er fühle sich in der Schweiz sicher. In Ungarn seien die Polizei und die Behörden nicht so gut und deswegen wolle er in der Schweiz bleiben. Gesundheitlich gehe es ihm generell gut, er könne aber nicht lange (...), dann schmerze ihn (...) infolge einer (...). B. Am 22. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 12. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 7. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an das SEM, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht des B._______ vom 24. September 2015 betreffend seine (...) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 15. Oktober 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist.

E. 4.2.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, abrufbar unter <http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>, besucht am 22. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Änderung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/4979cc072.html , besucht am 22. Oktober 2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designation of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/55ca02c74.html , besucht am 22. Oktober 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015, http://www.unhcr.org/559641846.html , besucht am 22. Oktober 2015; HHC, Building a legal fence - changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, http://helsinki.hu/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection , besucht am 22. Oktober 2015).

E. 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren in Anlehnung an diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Urteilen (E-5961/2015 vom 29. September 2015 und E-6106/2015 vom 1. Oktober 2015 sowie E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten.

E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM in diesem Zusammenhang aus, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sollte das Asylverfahren in Ungarn eingestellt worden sein, könne der Beschwerdeführer innerhalb von neun Monaten nach Beendigung die Wiederaufnahme des Asylverfahrens beantragen. Weiter sei festzuhalten, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Ungarn ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe oder verweigern würde. Schliesslich sei anzufügen, dass Ungarn ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Sollte er sich durch Ungarn bzw. die Polizei ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen zudem keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.

E. 4.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Ausführungen mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht - auch nicht implizit - auseinander. In Beachtung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.2 ) wäre sie gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt, zumal der Beschwerdeführer am 18. August 2015 um Asyl nachgesucht und zudem angegeben hat, via Serbien nach Ungarn eingereist zu sein (vgl. Akten SEM A6/11 S.6). Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt.

E. 4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 7. Oktober 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 7. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Lea Graber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6571/2015 Urteil vom 27. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 18. August 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Am 11. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch zufolge Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung nach Ungarn sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Dabei führte er an, er wolle nicht nach Ungarn. Er sei von einem Kriegsland ausgereist und wolle in einem Land bleiben, wo Frieden und Ordnung herrsche. Er fühle sich in der Schweiz sicher. In Ungarn seien die Polizei und die Behörden nicht so gut und deswegen wolle er in der Schweiz bleiben. Gesundheitlich gehe es ihm generell gut, er könne aber nicht lange (...), dann schmerze ihn (...) infolge einer (...). B. Am 22. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 12. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 7. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an das SEM, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht des B._______ vom 24. September 2015 betreffend seine (...) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 15. Oktober 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.2. 4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist. 4.2.2. Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, abrufbar unter , besucht am 22. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Änderung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/4979cc072.html , besucht am 22. Oktober 2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designation of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/55ca02c74.html , besucht am 22. Oktober 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015, http://www.unhcr.org/559641846.html , besucht am 22. Oktober 2015; HHC, Building a legal fence - changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, http://helsinki.hu/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection , besucht am 22. Oktober 2015). 4.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren in Anlehnung an diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Urteilen (E-5961/2015 vom 29. September 2015 und E-6106/2015 vom 1. Oktober 2015 sowie E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten. 4.3. In der angefochtenen Verfügung führt das SEM in diesem Zusammenhang aus, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sollte das Asylverfahren in Ungarn eingestellt worden sein, könne der Beschwerdeführer innerhalb von neun Monaten nach Beendigung die Wiederaufnahme des Asylverfahrens beantragen. Weiter sei festzuhalten, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Ungarn ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe oder verweigern würde. Schliesslich sei anzufügen, dass Ungarn ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Sollte er sich durch Ungarn bzw. die Polizei ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen zudem keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. 4.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Ausführungen mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht - auch nicht implizit - auseinander. In Beachtung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.2 ) wäre sie gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt, zumal der Beschwerdeführer am 18. August 2015 um Asyl nachgesucht und zudem angegeben hat, via Serbien nach Ungarn eingereist zu sein (vgl. Akten SEM A6/11 S.6). Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. 4.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 7. Oktober 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 5.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 7. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Lea Graber Versand: