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E-5961/2015

E-5961/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 27. Juli 2015 führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Dieser ergab, dass die Beschwerdeführenden am 20. Juli 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatten. A.b Am 5. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen führten die Beschwerdeführenden an, sie hätten die ganze Reise gemacht, um in die Schweiz zu gelangen. Es gebe keinen speziellen Grund gegen eine Wegweisung nach Ungarn. Indes sei hier in der Schweiz die Unterstützung besser als in anderen Ländern. B. Am 10. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die ungarischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 14. September 2015 - eröffnet am 23. September 2015 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könnten. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 23. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Verfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn unter Beachtung der neunen Situation zu beurteilen. Andernfalls sei das Dublin-Verfahren zu sistieren, bis Klarheit über die tatsächliche Situation in Ungarn herrsche. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ereilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragtes sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Am 24. September 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf die aktuelle Situation in Ungarn eingegangen und habe nicht geprüft, ob den Beschwerdeführenden als Familie mit einem Kleinkind zum jetzigen Zeitpunkt zugemutet werden könne, nach Ungarn überstellt zu werden. Damit rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich die Verletzung der Begründungspflicht.

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 4.3 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es mit Blick auf die damalige Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systemischer Mängel verneint. Indes führte es aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich die Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse verschlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vgl. vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe.

E. 4.4 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, als asylsuchende Personen hätten die Beschwerdeführenden in Ungarn Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Gemäss ihren Erkenntnissen würden die Beschwerdeführenden als Familie auf einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt. Mit dem blossen, nicht näher substantiierten Hinweis auf ihre Erkenntnisse hat sich die Vorinstanz weder mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn noch der für die Beschwerdeführenden und ihrem dreijährigen Kind bei einer Überstellung anzutreffenden konkreten Situation hinreichend auseinandergesetzt. In Beachtung des vorerwähnten Urteils wäre sie indes gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung in Betracht kommt, zumal die Beschwerdeführenden mit ihrem dreijährigen Kind überstellt werden sollen. Indem sie dies nicht getan hat, hat die Vor-instanz die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Die erhobene Rüge erweist sich als zutreffend.

E. 4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung klar ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. September 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen. Damit ist den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat mit der Eingabe eine Kostennote vom 23. September 2015 eingereicht. Sie weist darin einen zeitlichen Aufwand von 7.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 15.- aus. Der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.- ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'812.50 festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung zu entrichten.

E. 5.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung sowie Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 14. September 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'812.50 zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5961/2015 Urteil vom 29. September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, Afghanistan, vertreten durch Barbara Wille, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 27. Juli 2015 führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Dieser ergab, dass die Beschwerdeführenden am 20. Juli 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatten. A.b Am 5. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen führten die Beschwerdeführenden an, sie hätten die ganze Reise gemacht, um in die Schweiz zu gelangen. Es gebe keinen speziellen Grund gegen eine Wegweisung nach Ungarn. Indes sei hier in der Schweiz die Unterstützung besser als in anderen Ländern. B. Am 10. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die ungarischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 14. September 2015 - eröffnet am 23. September 2015 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könnten. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 23. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Verfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn unter Beachtung der neunen Situation zu beurteilen. Andernfalls sei das Dublin-Verfahren zu sistieren, bis Klarheit über die tatsächliche Situation in Ungarn herrsche. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ereilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragtes sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Am 24. September 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf die aktuelle Situation in Ungarn eingegangen und habe nicht geprüft, ob den Beschwerdeführenden als Familie mit einem Kleinkind zum jetzigen Zeitpunkt zugemutet werden könne, nach Ungarn überstellt zu werden. Damit rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich die Verletzung der Begründungspflicht. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.3 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es mit Blick auf die damalige Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systemischer Mängel verneint. Indes führte es aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich die Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse verschlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vgl. vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe. 4.4 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, als asylsuchende Personen hätten die Beschwerdeführenden in Ungarn Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Gemäss ihren Erkenntnissen würden die Beschwerdeführenden als Familie auf einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt. Mit dem blossen, nicht näher substantiierten Hinweis auf ihre Erkenntnisse hat sich die Vorinstanz weder mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn noch der für die Beschwerdeführenden und ihrem dreijährigen Kind bei einer Überstellung anzutreffenden konkreten Situation hinreichend auseinandergesetzt. In Beachtung des vorerwähnten Urteils wäre sie indes gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung in Betracht kommt, zumal die Beschwerdeführenden mit ihrem dreijährigen Kind überstellt werden sollen. Indem sie dies nicht getan hat, hat die Vor-instanz die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Die erhobene Rüge erweist sich als zutreffend. 4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung klar ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. September 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen. Damit ist den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat mit der Eingabe eine Kostennote vom 23. September 2015 eingereicht. Sie weist darin einen zeitlichen Aufwand von 7.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 15.- aus. Der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.- ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'812.50 festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung zu entrichten. 5.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung sowie Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 14. September 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'812.50 zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: