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E-7624/2015

E-7624/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 16. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass sie am 7. Juni 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte. Am 24. September 2015 wurde ihr im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zum allfälligen Nichteintreten auf ihr Asylgesuch zufolge der Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn sowie zu ihrem Gesundheitszustand das rechtliche Gehör gewährt. Dabei erklärte sie, mit ihrer Mutter hierhergekommen zu sein, hier bleiben und ihre Zukunft aufbauen zu wollen. Sie habe Verwandte hier. Sie sei gesund, leide indessen an (...)schmerzen und beim Rauchen an Atemnot. B. Am 9. Oktober 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit gemäss der Beschwerdeführerin am 20. November 2015 eröffneter Verfügung vom 26. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn. Gleichzeitig forderte es sie unter Androhung von Haft im Unterlassungsfall auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. November 2015 liess die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um vorsorglichen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchen. E. Am 26. November 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Ungarn antragsgemäss per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag (Rückweisung der Sache) mit der Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Dieses habe die Vorinstanz dadurch verletzt, dass sie in der angefochtenen Verfügung auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision nicht eingegangen sei. Die Rüge der Gehörsverletzung ist vorweg zu prüfen, da ihre Gutheissung zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen kann.

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es zwar Mängel festgestellt, ist aber zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell unzulässig ist. Gemäss jenem Urteil kann die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, aber nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist.

E. 4.3.2 Am 1. Juli 2013 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, abrufbar unter <http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Änderung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter <http://www.refworld.org/docid/4979cc072.html>) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designation of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter <http://www.refworld.org/docid/55ca02c74.html>) weitere vom UNHCR kritisierte Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft.

E. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). In diesen Urteilen hat es allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen. Auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle war es deshalb nicht näher eingegangen, weil es sie in den besagten Urteilen nicht für einschlägig erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren in Anlehnung an diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Urteilen (E-5961/2015 vom 29. September 2015 und E-6106/2015 vom 1. Oktober 2015 sowie E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM sei verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten.

E. 4.4 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM einzig aus, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen zudem keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.

E. 4.5 Die Vorinstanz nimmt keine Einzelfallprüfung vor und setzt sich in ihren Ausführungen mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht - auch nicht implizit - auseinander. In Beachtung der obigen Erwägungen (vgl. E. 4.3) wäre sie gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin hat zwar am 7. Juni 2015, mithin vor dem 1. August 2015 um Asyl nachgesucht. Da die ungarischen Behörden indes das Rückübernahmegesuch der Vorinstanz nicht beantwortet haben, ist nicht ersichtlich, ob das Asylgesuch in Ungarn noch hängig oder vielmehr bereits abgeschlossen worden ist, so dass die Beschwerdeführerin mutmasslich gezwungen ist, nach ihrer Rücküberstellung erneut um Asyl nachzusuchen. Durch das Unterlassen einer Einzelfallprüfung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E 2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff. und insbesondere das vollständige Unerwähntlassen der Gesetzesnovelle vom 1. August 2015 hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt.

E. 4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist einen Vertretungsaufwand von insgesamt (einschliesslich Mehrwertkosten) Fr. 636.- aus. Dies erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. Mit diesem Urteil sind alle noch unbehandelten Prozessanträge hinfällig geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 636.- (einschliesslich aller Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7624/2015 Urteil vom 1. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 16. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass sie am 7. Juni 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte. Am 24. September 2015 wurde ihr im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zum allfälligen Nichteintreten auf ihr Asylgesuch zufolge der Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn sowie zu ihrem Gesundheitszustand das rechtliche Gehör gewährt. Dabei erklärte sie, mit ihrer Mutter hierhergekommen zu sein, hier bleiben und ihre Zukunft aufbauen zu wollen. Sie habe Verwandte hier. Sie sei gesund, leide indessen an (...)schmerzen und beim Rauchen an Atemnot. B. Am 9. Oktober 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit gemäss der Beschwerdeführerin am 20. November 2015 eröffneter Verfügung vom 26. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn. Gleichzeitig forderte es sie unter Androhung von Haft im Unterlassungsfall auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. November 2015 liess die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um vorsorglichen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchen. E. Am 26. November 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Ungarn antragsgemäss per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag (Rückweisung der Sache) mit der Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Dieses habe die Vorinstanz dadurch verletzt, dass sie in der angefochtenen Verfügung auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision nicht eingegangen sei. Die Rüge der Gehörsverletzung ist vorweg zu prüfen, da ihre Gutheissung zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen kann. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es zwar Mängel festgestellt, ist aber zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell unzulässig ist. Gemäss jenem Urteil kann die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, aber nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist. 4.3.2 Am 1. Juli 2013 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, abrufbar unter ). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Änderung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter ) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designation of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter ) weitere vom UNHCR kritisierte Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). In diesen Urteilen hat es allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen. Auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle war es deshalb nicht näher eingegangen, weil es sie in den besagten Urteilen nicht für einschlägig erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren in Anlehnung an diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Urteilen (E-5961/2015 vom 29. September 2015 und E-6106/2015 vom 1. Oktober 2015 sowie E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM sei verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten. 4.4 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM einzig aus, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen zudem keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. 4.5 Die Vorinstanz nimmt keine Einzelfallprüfung vor und setzt sich in ihren Ausführungen mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht - auch nicht implizit - auseinander. In Beachtung der obigen Erwägungen (vgl. E. 4.3) wäre sie gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin hat zwar am 7. Juni 2015, mithin vor dem 1. August 2015 um Asyl nachgesucht. Da die ungarischen Behörden indes das Rückübernahmegesuch der Vorinstanz nicht beantwortet haben, ist nicht ersichtlich, ob das Asylgesuch in Ungarn noch hängig oder vielmehr bereits abgeschlossen worden ist, so dass die Beschwerdeführerin mutmasslich gezwungen ist, nach ihrer Rücküberstellung erneut um Asyl nachzusuchen. Durch das Unterlassen einer Einzelfallprüfung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E 2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff. und insbesondere das vollständige Unerwähntlassen der Gesetzesnovelle vom 1. August 2015 hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. 4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist einen Vertretungsaufwand von insgesamt (einschliesslich Mehrwertkosten) Fr. 636.- aus. Dies erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. Mit diesem Urteil sind alle noch unbehandelten Prozessanträge hinfällig geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 636.- (einschliesslich aller Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: