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D-7573/2015

D-7573/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am (...) in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Am (...) wurde dem Beschwerdeführer im (...) anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zur am 2. Oktober 2015 durchgeführten Knochenaltersbestimmung, welche ein wahrscheinliches Alter von mehr als 19 Jahren ergab, zum allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch zufolge Zuständigkeit Bulgariens, Ungarns oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Wegweisung in diese Signatarstaaten gewährt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, es gebe für ihn keinen Grund, unwahre Angaben zu seinem Geburtsdatum zu machen, er sei fünfzehn Jahre alt. B. Am 22. Oktober 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 19. November 2015 eröffneter Verfügung vom 10. November 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie deren sofortigen Vollzug. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 24. November 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem darum ersucht, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich bis zum 11. Dezember 2015 zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Taskara im Original ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 28. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Argumentation der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten respektive Unterschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei weiterhin gewährleistet. Sollte der Beschwerdeführer sich durch die ungarischen Behörden ungerecht, schlecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen zudem keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn habe offenbar seit Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt. Nach Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen jedoch weiterhin gewährleistet. Diese Einschätzung werde durch neuere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts geteilt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015 vom 18. August 2015). Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen. Nach Kenntnissen des SEM sei für Dublin-Rückkehrende auch nach der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet. Dabei verwies das SEM auf ein Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015.

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Berichte zu Ungarn vor, dort sei ein effektiver Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie eine adäquate Unterbringung für Schutz suchende Personen, mithin auch für Dublin-Rückkehrende, nicht gewährleistet. Das SEM sei in seinem Entscheid vom 1. Oktober 2015 in keiner Weise auf die herrschende Situation und auf die neue Gesetzeslage in Ungarn eingegangen. Damit rügt der Beschwerdeführer neben der geltend gemachten unvollständigen Abklärung des Sachverhalts implizit auch eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist.

E. 4.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften. Am 1. August 2015 traten weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft (vgl. die inoffiziellen Übersetzungen abrufbar unter www.refworld.org/docid/4979cc072.html und www.refworld.org/docid/ 55ca02c74.html , besucht am 25. Januar 2016). Diese wurden durch das UNHCR und HHR scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015, www.unhcr.org/559641846.html , besucht am 25. Januar 2016; HHC, Building a legal fence - changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, helsinki.hu/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection , besucht am 25. Januar 2016).

E. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen, erst kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Weiteren in Anlehnung an diese Rechtsprechung in einigen jüngeren Urteilen (D-8036/2015 vom 13. Januar 2016, E-7322/2015 vom 10. Dezember 2015, E-7346/2015 vom 25. November 2015, E-6571/2015 vom 27. Oktober 2015, E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom 21. Oktober 2015, E-6106/2015 vom 1. Oktober 2015 und E-5961/2015 vom 29. September 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten.

E. 4.4 Die Vorinstanz setzte sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung mit den im Jahre 2015 eingetretenen Veränderungen in Ungarn auseinander. Das SEM begnügte sich mit der nicht näher erläuterten Feststellung, dass auch nach Ergehen der Gesetzesnovelle vom 1. August 2015 weiterhin davon auszugehen sei, dass Ungarn die Menschenrechte achte. Dabei bezog es sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015 vom 18. August 2015. Ausgeblendet wurde dabei jedoch der Umstand, dass sich diese Urteile auf Personen beziehen, welche ihr Asylgesuch - anders als der Beschwerdeführer - in Ungarn vor dem 1. August 2015 eingereicht haben. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt, zumal der Beschwerdeführer am 14. August 2015 um Asyl nachgesucht und zudem angegeben hat, via Serbien nach Ungarn eingereist zu sein (vgl. SEM-Akten A5 S.5). Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt.

E. 4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 10. November 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 4.7 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere unter anderem auch die Ausführungen zur geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) einzugehen, weil die Beschwerde Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), wobei dem Beschwerdeführer ohnehin bereits die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. E.).

E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 10. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7573/2015/mel Urteil vom 11. Februar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N_________ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am (...) in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Am (...) wurde dem Beschwerdeführer im (...) anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zur am 2. Oktober 2015 durchgeführten Knochenaltersbestimmung, welche ein wahrscheinliches Alter von mehr als 19 Jahren ergab, zum allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch zufolge Zuständigkeit Bulgariens, Ungarns oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Wegweisung in diese Signatarstaaten gewährt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, es gebe für ihn keinen Grund, unwahre Angaben zu seinem Geburtsdatum zu machen, er sei fünfzehn Jahre alt. B. Am 22. Oktober 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 19. November 2015 eröffneter Verfügung vom 10. November 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie deren sofortigen Vollzug. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 24. November 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem darum ersucht, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich bis zum 11. Dezember 2015 zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Taskara im Original ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 28. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Argumentation der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten respektive Unterschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei weiterhin gewährleistet. Sollte der Beschwerdeführer sich durch die ungarischen Behörden ungerecht, schlecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen zudem keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn habe offenbar seit Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt. Nach Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen jedoch weiterhin gewährleistet. Diese Einschätzung werde durch neuere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts geteilt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015 vom 18. August 2015). Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen. Nach Kenntnissen des SEM sei für Dublin-Rückkehrende auch nach der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet. Dabei verwies das SEM auf ein Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015. 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Berichte zu Ungarn vor, dort sei ein effektiver Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie eine adäquate Unterbringung für Schutz suchende Personen, mithin auch für Dublin-Rückkehrende, nicht gewährleistet. Das SEM sei in seinem Entscheid vom 1. Oktober 2015 in keiner Weise auf die herrschende Situation und auf die neue Gesetzeslage in Ungarn eingegangen. Damit rügt der Beschwerdeführer neben der geltend gemachten unvollständigen Abklärung des Sachverhalts implizit auch eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist. 4.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften. Am 1. August 2015 traten weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft (vgl. die inoffiziellen Übersetzungen abrufbar unter www.refworld.org/docid/4979cc072.html und www.refworld.org/docid/ 55ca02c74.html , besucht am 25. Januar 2016). Diese wurden durch das UNHCR und HHR scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015, www.unhcr.org/559641846.html , besucht am 25. Januar 2016; HHC, Building a legal fence - changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, helsinki.hu/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection , besucht am 25. Januar 2016). 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen, erst kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Weiteren in Anlehnung an diese Rechtsprechung in einigen jüngeren Urteilen (D-8036/2015 vom 13. Januar 2016, E-7322/2015 vom 10. Dezember 2015, E-7346/2015 vom 25. November 2015, E-6571/2015 vom 27. Oktober 2015, E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom 21. Oktober 2015, E-6106/2015 vom 1. Oktober 2015 und E-5961/2015 vom 29. September 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten. 4.4 Die Vorinstanz setzte sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung mit den im Jahre 2015 eingetretenen Veränderungen in Ungarn auseinander. Das SEM begnügte sich mit der nicht näher erläuterten Feststellung, dass auch nach Ergehen der Gesetzesnovelle vom 1. August 2015 weiterhin davon auszugehen sei, dass Ungarn die Menschenrechte achte. Dabei bezog es sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015 vom 18. August 2015. Ausgeblendet wurde dabei jedoch der Umstand, dass sich diese Urteile auf Personen beziehen, welche ihr Asylgesuch - anders als der Beschwerdeführer - in Ungarn vor dem 1. August 2015 eingereicht haben. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt, zumal der Beschwerdeführer am 14. August 2015 um Asyl nachgesucht und zudem angegeben hat, via Serbien nach Ungarn eingereist zu sein (vgl. SEM-Akten A5 S.5). Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. 4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 10. November 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 4.7 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere unter anderem auch die Ausführungen zur geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) einzugehen, weil die Beschwerde Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), wobei dem Beschwerdeführer ohnehin bereits die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. E.). 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 10. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: