opencaselaw.ch

E-7346/2015

E-7346/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 27. Juli 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Am 25. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer im B._______ anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zur am (...) durchgeführten Knochenaltersbestimmung, welche ein wahrscheinliches Alter von mindestens (...) Jahren ergab, zum allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch zufolge Zuständigkeit (...), Ungarns oder (...) zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung in diese Signatarstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Dabei führte er an, es gebe für ihn keinen Grund, unwahre Angaben zu seinem Geburtsdatum zu machen, die Geräte hätten sich geirrt, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am (...) geboren. Er wisse nichts über Ungarn und er wisse auch nicht, wo (...) oder (...) sei. Er sei in Ungarn nur auf der Durchreise gewesen, die ungarischen Behörden hätten ihn nach der Entnahme seiner Fingerabdrücke wieder freigelassen. Er sei gesund. B. Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 9. November 2015 eröffneter Verfügung vom 3. November 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen. Zudem sei seiner Rechtsvertreterin vollumfänglich Einsicht in das Abklärungsergebnis bezüglich der Schweizer Botschaft in Ungarn vom (...) zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Vollmacht vom 13. November 2015, eine Kopie der angefochtenen Verfügung samt Zustellcouvert und eine Fotoaufnahme von sich zu den Akten. Zudem offerierte er als Beweismittel eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. September 2015 zur Edition. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente respektive das zur Edition offerierte Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 17. November 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten respektive Unterschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf verschiedene Berichte und Stellungnahmen zur Situation in Ungarn unter anderem vorgebracht, durch die Gesetzesänderung vom 1. August 2015 in Ungarn sei die maximale Dauer der Inhaftierung für asylsuchende Personen verlängert worden. Für die Registrierung könnten sie neu 36 Stunden inhaftiert werden und im Falle eines längeren Prozesses könne die Haft auf 6 Monate verlängert werden. Gemäss schriftlicher Auskunft der SFH vom 15. September 2015 werde die mit der Unterbringung von Häftlingen befassten Behörde in Ungarn neuerdings dazu angehalten, die Maximalbelegung von Haftanstalten für Asylsuchende systematisch zu überschreiten, was zu einer extremen Überbelegung der Haftanstalten führe. Zudem sei das Strafrecht zur illegalen Einreise verschärft worden. In Ungarn illegal Eingereiste könnten in schweren Fällen bis zu 5 Jahren inhaftiert werden. Das Strafverfahren könne ausgesetzt werden, um eine für schuldig befundene Person auszuschaffen. Die Rechte auf medizinische Versorgung und auf Rechtsbehelfe würden von Ungarn systematisch nicht gewährt. Zudem weise auch das Verfahren zur Prüfung und Gewährung des internationalen Schutzes systematische Mängel auf. Eine persönliche Anhörung sei aufgrund der Gesetzesrevision nicht mehr obligatorisch, sondern liege im Ermessen der Gerichte. Hinzu komme, dass Ungarn unter anderem Serbien als sicheren Drittstaat anerkannt habe, was Art. 38 der Verfahrensrichtlinien verletze. Bereits mehrere deutsche Gerichte hätten in ihren Urteilen systematische Mängel im ungarischen Asylsystem festgestellt. So habe beispielsweise das Verwaltungsgericht Köln mit seinem Entscheid vom 8. September 2015 eine Überstellung nach Ungarn wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung als unmöglich erachtet. Aber auch das Verwaltungsgericht Minden habe mit Entscheid vom 1. September 2015 systematische Mängel in Ungarn festgestellt. Das Verwaltungsgericht Berlin habe bereits am 15. Januar 2015 systematische Mängel in Ungarn festgestellt, insbesondere wegen der Praxis Ungarns, Asylschunde und insbesondere die im Dublin-Verfahren überstellten Personen nahezu ausnahmslos in Haft zu nehmen. Auch der Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), das ungarische Hungarian Helsinki Committee (HHC) und Amnesty International hätten systematische Mängel im ungarischen Asylverfahren festgestellt, insbesondere seit der Verschärfung der ungarischen Asylpolitik und dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. August 2015. Es komme reihenweise zu Kettenabschiebungen, und mit der Anerkennung Serbiens, Mazedoniens und Griechenlands als sichere Drittstaaten könnten alle von dort nach Ungarn eingereiste Personen in diese Länder zurückgeschoben werden, was gängiger EU-Praxis widerspreche. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über Serbien nach Ungarn eingereiste Beschwerdeführer nach Serbien und von dort aus nach Afghanistan weggewiesen werde, wo er verfolgt sei. Auch der Beschwerdeführer sei von der Gesetzesänderung in Ungarn betroffen, obwohl er dort nur seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Die Drittstaatenregelung finde auf alle asylsuchende Personen Anwendung, auch auf Dublin-Rückkehrende. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass der Zugang zum Asylverfahren auch nach der Gesetzesänderung gewährt sei. Dabei verweise sie auf ein Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in (...) vom (...). Über den genauen Inhalt des Abklärungsergebnisses gebe die Vorinstanz nichts bekannt. Die Schweizer Botschaft sei nicht die richtige Ansprechperson für diese Anfrage, weil sie keinerlei Garantien abgeben könne. Die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Folgen der Gesetzesrevision sei ungenügend, weshalb die angefochtene Verfügung bereits aus diesen Gründen aufzuheben sei.

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist.

E. 4.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, abrufbar unter <http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>, besucht am 20. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Änderung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/4979cc072.html , besucht am 20. Oktober 2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designation of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld. org/docid/55ca02c74.html , besucht am 20. Oktober 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015, http://www.unhcr.org/559641846.html , besucht am 20. Oktober 2015; HHC, Building a legal fence - changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, http://helsinki.hu/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection , besucht am 20. Oktober 2015).

E. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten. Offen gelassen wurde die Frage, inwieweit auch Dublin-Rückkehrende, die zwar vor dem 1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in diesen Signatarstaat zurückkehren, von dieser Asylgesetzrevision betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren in seinen jüngsten Urteilen (E-6571/2015 vom 27. Oktober 2015, E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom 21. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten.

E. 4.4 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM in diesem Zusammenhang aus, der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn führe in Ungarn seit Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen in Ungarn. Als Dublin-Rückkehrer habe der Beschwerdeführer jedoch Zugang zu einer Unterkunft. Nach aktuellen Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen in Ungarn weiterhin gewährleistet. Diese Einschätzung werde durch neuere Urteile des Gerichts (E-6542/2015 und D-6202/2015 vom 15. Oktober 2015, D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015 vom 18. August 2015) geteilt. Somit bestehe kein Grund für die Annahme, Ungarn würde dem Beschwerdeführer die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder er würde aufgrund der ihn erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen zudem keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen.

E. 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass sich in der angefochtenen Verfügung kein Verweis auf ein Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in (...) vom (...) finden lässt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt. Hingegen ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht - auch nicht implizit - auseinandersetzt. In Beachtung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.3) wäre sie gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang wäre sie insbesondere verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob auch Dublin-Rückkehrende, die zwar vor dem 1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht haben, aber erst nach dem Inkrafttreten der (neuen) Gesetzesnovelle in diesen Signatarstaat zurückkehren, von der ungarischen Gesetzesänderung betroffen sind. Hinsichtlich des Reisewegs kann nicht ausgeschlossen werden und ist im Gegenteil vermutungsweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer via Serbien nach Ungarn eingereist ist, obwohl er diesbezüglich bei der BzP ausgesagt hat, er wisse nicht, durch welche Länder er von der Türkei bis in die Schweiz gereist sei (vgl. Akten SEM A8/15 S.8). Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Dem Eventualantrag ist deshalb zu entsprechen.

E. 4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. November 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat, und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden.

E. 4.8 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere unter anderem auch die Ausführungen zur geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) und das zu deren Stützung eingereichte Beweismittel (Foto) einzugehen, weil die Beschwerde (samt Beilagen) ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch der (sinngemässe) Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) hat das SEM dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 3. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7346/2015 Urteil vom 25. November 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren angeblich am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 27. Juli 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Am 25. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer im B._______ anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zur am (...) durchgeführten Knochenaltersbestimmung, welche ein wahrscheinliches Alter von mindestens (...) Jahren ergab, zum allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch zufolge Zuständigkeit (...), Ungarns oder (...) zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung in diese Signatarstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Dabei führte er an, es gebe für ihn keinen Grund, unwahre Angaben zu seinem Geburtsdatum zu machen, die Geräte hätten sich geirrt, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am (...) geboren. Er wisse nichts über Ungarn und er wisse auch nicht, wo (...) oder (...) sei. Er sei in Ungarn nur auf der Durchreise gewesen, die ungarischen Behörden hätten ihn nach der Entnahme seiner Fingerabdrücke wieder freigelassen. Er sei gesund. B. Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 9. November 2015 eröffneter Verfügung vom 3. November 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen. Zudem sei seiner Rechtsvertreterin vollumfänglich Einsicht in das Abklärungsergebnis bezüglich der Schweizer Botschaft in Ungarn vom (...) zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Vollmacht vom 13. November 2015, eine Kopie der angefochtenen Verfügung samt Zustellcouvert und eine Fotoaufnahme von sich zu den Akten. Zudem offerierte er als Beweismittel eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. September 2015 zur Edition. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente respektive das zur Edition offerierte Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 17. November 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten respektive Unterschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf verschiedene Berichte und Stellungnahmen zur Situation in Ungarn unter anderem vorgebracht, durch die Gesetzesänderung vom 1. August 2015 in Ungarn sei die maximale Dauer der Inhaftierung für asylsuchende Personen verlängert worden. Für die Registrierung könnten sie neu 36 Stunden inhaftiert werden und im Falle eines längeren Prozesses könne die Haft auf 6 Monate verlängert werden. Gemäss schriftlicher Auskunft der SFH vom 15. September 2015 werde die mit der Unterbringung von Häftlingen befassten Behörde in Ungarn neuerdings dazu angehalten, die Maximalbelegung von Haftanstalten für Asylsuchende systematisch zu überschreiten, was zu einer extremen Überbelegung der Haftanstalten führe. Zudem sei das Strafrecht zur illegalen Einreise verschärft worden. In Ungarn illegal Eingereiste könnten in schweren Fällen bis zu 5 Jahren inhaftiert werden. Das Strafverfahren könne ausgesetzt werden, um eine für schuldig befundene Person auszuschaffen. Die Rechte auf medizinische Versorgung und auf Rechtsbehelfe würden von Ungarn systematisch nicht gewährt. Zudem weise auch das Verfahren zur Prüfung und Gewährung des internationalen Schutzes systematische Mängel auf. Eine persönliche Anhörung sei aufgrund der Gesetzesrevision nicht mehr obligatorisch, sondern liege im Ermessen der Gerichte. Hinzu komme, dass Ungarn unter anderem Serbien als sicheren Drittstaat anerkannt habe, was Art. 38 der Verfahrensrichtlinien verletze. Bereits mehrere deutsche Gerichte hätten in ihren Urteilen systematische Mängel im ungarischen Asylsystem festgestellt. So habe beispielsweise das Verwaltungsgericht Köln mit seinem Entscheid vom 8. September 2015 eine Überstellung nach Ungarn wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung als unmöglich erachtet. Aber auch das Verwaltungsgericht Minden habe mit Entscheid vom 1. September 2015 systematische Mängel in Ungarn festgestellt. Das Verwaltungsgericht Berlin habe bereits am 15. Januar 2015 systematische Mängel in Ungarn festgestellt, insbesondere wegen der Praxis Ungarns, Asylschunde und insbesondere die im Dublin-Verfahren überstellten Personen nahezu ausnahmslos in Haft zu nehmen. Auch der Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), das ungarische Hungarian Helsinki Committee (HHC) und Amnesty International hätten systematische Mängel im ungarischen Asylverfahren festgestellt, insbesondere seit der Verschärfung der ungarischen Asylpolitik und dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. August 2015. Es komme reihenweise zu Kettenabschiebungen, und mit der Anerkennung Serbiens, Mazedoniens und Griechenlands als sichere Drittstaaten könnten alle von dort nach Ungarn eingereiste Personen in diese Länder zurückgeschoben werden, was gängiger EU-Praxis widerspreche. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über Serbien nach Ungarn eingereiste Beschwerdeführer nach Serbien und von dort aus nach Afghanistan weggewiesen werde, wo er verfolgt sei. Auch der Beschwerdeführer sei von der Gesetzesänderung in Ungarn betroffen, obwohl er dort nur seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Die Drittstaatenregelung finde auf alle asylsuchende Personen Anwendung, auch auf Dublin-Rückkehrende. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass der Zugang zum Asylverfahren auch nach der Gesetzesänderung gewährt sei. Dabei verweise sie auf ein Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in (...) vom (...). Über den genauen Inhalt des Abklärungsergebnisses gebe die Vorinstanz nichts bekannt. Die Schweizer Botschaft sei nicht die richtige Ansprechperson für diese Anfrage, weil sie keinerlei Garantien abgeben könne. Die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Folgen der Gesetzesrevision sei ungenügend, weshalb die angefochtene Verfügung bereits aus diesen Gründen aufzuheben sei. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist. 4.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, abrufbar unter , besucht am 20. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Änderung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/4979cc072.html , besucht am 20. Oktober 2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designation of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld. org/docid/55ca02c74.html , besucht am 20. Oktober 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015, http://www.unhcr.org/559641846.html , besucht am 20. Oktober 2015; HHC, Building a legal fence - changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. August 2015, http://helsinki.hu/en/new-asylum-rules-endanger-access-to-protection , besucht am 20. Oktober 2015). 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten. Offen gelassen wurde die Frage, inwieweit auch Dublin-Rückkehrende, die zwar vor dem 1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in diesen Signatarstaat zurückkehren, von dieser Asylgesetzrevision betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren in seinen jüngsten Urteilen (E-6571/2015 vom 27. Oktober 2015, E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom 21. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten. 4.4 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM in diesem Zusammenhang aus, der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn führe in Ungarn seit Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen in Ungarn. Als Dublin-Rückkehrer habe der Beschwerdeführer jedoch Zugang zu einer Unterkunft. Nach aktuellen Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen in Ungarn weiterhin gewährleistet. Diese Einschätzung werde durch neuere Urteile des Gerichts (E-6542/2015 und D-6202/2015 vom 15. Oktober 2015, D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015 vom 18. August 2015) geteilt. Somit bestehe kein Grund für die Annahme, Ungarn würde dem Beschwerdeführer die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder er würde aufgrund der ihn erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen zudem keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen. 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass sich in der angefochtenen Verfügung kein Verweis auf ein Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in (...) vom (...) finden lässt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt. Hingegen ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht - auch nicht implizit - auseinandersetzt. In Beachtung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.3) wäre sie gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang wäre sie insbesondere verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob auch Dublin-Rückkehrende, die zwar vor dem 1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht haben, aber erst nach dem Inkrafttreten der (neuen) Gesetzesnovelle in diesen Signatarstaat zurückkehren, von der ungarischen Gesetzesänderung betroffen sind. Hinsichtlich des Reisewegs kann nicht ausgeschlossen werden und ist im Gegenteil vermutungsweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer via Serbien nach Ungarn eingereist ist, obwohl er diesbezüglich bei der BzP ausgesagt hat, er wisse nicht, durch welche Länder er von der Türkei bis in die Schweiz gereist sei (vgl. Akten SEM A8/15 S.8). Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Dem Eventualantrag ist deshalb zu entsprechen. 4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. November 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat, und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden. 4.8 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere unter anderem auch die Ausführungen zur geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) und das zu deren Stützung eingereichte Beweismittel (Foto) einzugehen, weil die Beschwerde (samt Beilagen) ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch der (sinngemässe) Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) hat das SEM dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 3. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: